'808 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

qu'en effet, et pour autant qu'il a encore, lui aussi, la possibilite
de le faire, le Tribunal fédéral est également tenu d'observer la
prescription du dit art. 49 al. 2;

qu'en la cause et pour satisfaire à cette prescription de la loi,
il suffit au Tribunal federal de décider de surseoir à. -l'examen du
recours en reforme dirige contre le jugement du .9 juillet 1908 en
tant que celui-ci prononce le divorce entre parties, jusqu'à ce que
la première, et éventuellement aussi la seconde instance cantonale
se soient prononcées sur la question des effets ultérieurs du divorce
quant aux biens des époux (comp. les arrèts du Tribunal fédéral, en la
cause des eponx GAMPER, RO S n° 77, p. 516 et suiv., et 9 n" 19 et 51,
p. 87 et suiv., et 263 et suiv.);

qu'en conséquence il n'y a pas lieu d'entrer en matière sur la première
conclusion du recours, celle-ci étant, dans ces conditions, sans objet;

Attendu, en ce qui concerne la troisième conclusion du recours, que,
jusqu'à l'arrèt à. intervenir du Tribunal fédéral sur le recours dont
il demeure nanti, les mesures provisionnelles ordonnées par le Juge
d'instruction près le Tribunal du IVe .arrondissement pour le district de
Martigny suivant jugement du 1" février 1907, ainsi que tous engagements
plus consizdérables pouvant avoir été assumés par l'intimé, subsistent
sen leur intégralité, et que le Tribunal federal n'est pas compétent
pour y apporter aucune modification (art. 78 OJF) ;

que, dans cette mesure, il ne peut pas non plus etre entré en matière
sur la troisième conclusiou du recours;

Par ces motifs Le Tribunal federal prononce :

1. Il n'est pas entré en matière sur la première conclusion de recours,
d'ordre formel, non plus que, dans la mesure indiquée ci-dessus, sur la
troisième conclusion, subsidiaire, relative au Chiffre de la. pension
à payer par l'intimé à la reoouraute.

2. Il est sursis à l'examen et au jugement soit de la seconds
si-conolusion du recours, d'or-dre matériel, visant la
questionXl. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 101. 809

meme du divorce, soit de la troisième cenclnsion pour autant que celle-ci
peut avoir trait aux effets ultérieurs mèmes du diverse, jusqu'à ce que
les instances cantonales aient ellesmeines statué sur les dits effets
ultérieurs du divorce quant aux biens des époux.

3. La cause est renvoyée au Tribunal cantonal valaisan pour qu'il soit
suivi à I'instruction et au jugement sur la question de ces effets
ultérieurs du divorce quant aux biens, conformément au dispositif sous
chiff. 3, al. 2, du jugement du 9 juillet 1908 dont recours, le Tribunal
oantonal étant invité à retourner le dossier de ce procès au Tribunal
fédéral une fois la dite question liquidée, et a y joindre un rapport
sur la faqon en laquelle la question dont s'agit aura été liquidée.

4. Il sera statué sur les frais résultant du present arrét lorsque
l'affaire reviendra devant le Tribunal fédéral pour le fond ou,
éventuellement, en cas de retrait du recours, lorsque la cause viendrajt
à étre radiée du role.

101. Zweit vom 28. Yovember 1908 in Sachen Etbmalle Hpengcey
Bekl. u. Ver.-KL, gegen gpmgcer, Kl. u. Ver-Bekl.

Eigentum an beweglichen Sachen (und Forderungen), Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
OR.
Anwendbarkeit eidg. Rechts, auch wenn die cause, (i. c. Schenkung)
dem kantonalen Recht untersteht. Nichteintreten auf die Berufung bei
mangelndem rechtlichem Interesse der Parteien an der Be-rufung.
( Gegenstandslosigkeit der Berufung.) Eidgenössisches und
kantonale? Recht. Eine Verletzung von eidgenössischem Recht, die am
Endresuläat nichts ändert, genügt. nicht zur Zulässigkeit der Berafting.

Das Bundesgericht hat

da sich ergeben:

A. Am 18. Juni 1906 liess Joseph Spengler, der Rechts-Jorgänger der
Kläger, seinen Bruder Anton Spengler, den Rechtsvorgänger der Beklagten,
sowie (durch Vermittlung des Anton Spengler) den Geschäftsagenten Jneichen
an sein Krankenlager

810 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

kommen und übergab dem Letztgenannten zu Handen der Firma Haber & Jneichen
eine Anzahl Wertschriften, nämlich zwei Gülten, eine Namenobligation,
eine Namenaktie sowie verschiedene Inhaber-

obligationen. Dabei wurde folgende, von Jneichen namens Huber

& Jneichen, sowie von Joseph Spengler als Deponent und Auftraggeber
unterzeichnete Urkunde aufgenommen:

Wir Unterzeichnete bescheinigen hiemit, von Hm Joseph Spengler, Privat in
Luzern, für Rechnung und zu Hunden seines Bruders, Hm Anton Spengler,
Privat in Luzern, folgende Werttitel empfangen zu haben, und zwar
mit Weisung und Auftrag zur Aushändigung am Todestage des Hen. Joseph
Spengler: (Folgt das Verzeichnis der in der Rechtsfrage ausgeführten
Titel.) Den Bezug von Zinsen und Dividenden behält sich Sgr. Joseph
Spengler bis zu seinem Ableben vor.

Zugleich unterzeichnete Joseph Spengler bezüglich der nicht auf den
Inhaber lautenden Titel besondere Abtretungserklärungen zuGunsten Anton
Spenglers. Letzterer verdankte seinem Bruder dieZuwendung und erklärte
in Gegenwart von Jneichen Annahme derselben.

Am 7. September 1906 starb Joseph Spengler. Am 12. September händigten
Huber & Jneichen die Titel dem Anton Spengler aus, worauf dieser sie
ihnen von neuem zur Verwahrung und Verwaltung übergab.

Am Z. Oktober 1906 starb auch Anton Spengler. Die Klagerverlangten nun
als Erben desselben:

L Anerkennung ihres Eigentumes an obigen Titeln.

II. Rückerstattung der Titel nebst den seit 7. September verfallenen
Zinsen und Koupons

B. Über diese beiden Rechts-begehren hat das Obergericht des Kantons
Luzern durch Urteil vom 20. März 1908 erkannt:

1. Die Beklagte habe anzuerkennen, dass die in Ziffer II 1 7. ber Klage
genannten Wertschriften (folgi Aufzählung) Eigentum der Klägerin seien.

2. Die Beklagte sei gehalten, dieselben nebst den seit 7. Sep:tember
1906 verfallenen Zinsen und Koupons den Klägern aus--

hinzugeben. Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermassen motiviert:
Unbestritten und unbestreitbar sei, dass es sich um eine liberale
Zu-Xi. Organisation der Bundesrechtspflege, No 101, 811

ssfwendnng handle; zu untersuchen sei dagegen zunächst, ob eine

Schenkung von Hand zu Hand vorliege, wie die Beklagte behaupte, oder aber
eine Schenkung von Todes wegen, wie von den Klägern behauptet merde. Eine
Schenkung von Hand zu Hand liege nun jedenfalls nicht vor. Nach § 564 BGB
sei eine solche nur dann vorhanden, wenn die Sache sogleich dem andern
übergeben merde. Es bedürfe also der sofortigen Eigentumsübertragung Zu
dieser sei nach Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
OR Besitzübergabe erforderlich. Eine solche habe
aber nicht sofort stattgefunden und sei gerade von Joseph Spengler nicht
gewollt gewesen; vielmehr seien Haber & Jneichen nur angewiesen worden,
die Aushändigung am Todestage des Schenkers vorzunehmen Müsse somit die
Konstruktion einer Schenkung von Hand zu Hand abgelehnt werben, so folge
daraus freilich noch nicht ohne weiteres, dass eine Schenkung von Todes
wegen vorliege; vielmehr könnte auch eine Schenkung unter Lebenden mit
hinausgeschobener Fälligkeit vorliegen. Aber auch in diesem Falle müsse
(sc. wie im Falle einer Schenkung von Todes wegen) die Schenkung als
ungültig erklärt werden, da § 570 BGB für alle derartigen Schenkungen
die Form einer Letztwillensverordnung vorschreibe, diese Form aber
in casu nicht beobachtet worden sei. Bei dieser Sachlage brauche auf
den von den Klägern weiterhin geltend gemachten Anfechtungsgrund der
mangelnden Dispositionsfähigkeit {gemeint ist Handlungsfähigkeit) des
Joseph Spengler nicht eingetreten zu werden-

C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit den Anträgen:

1. Die Klage sei des gänzlichen abzuweisen.

2. Eventuell sei die Klage in bezug auf die unter Dispositiv 1 :b g,
subeventuell 1 c g, verzeichneten Wertschriften abzuweisen

3. Sollte eine definitive Abweisung derKlage als nicht zulässig
erscheinen, so sei die Frage der Eigentumsübertragung an den streitigen
Wertschriften in bejahendem Sinne zu entscheiden und im übrigen die
Streitsache zur neuen Beurteilung an das luz. Obergericht zurückzuweisen

4. Bei der nochmaligen Beurteilung habe das Obergericht auch die Frage
der angeblich mangelnden Handlungsfähigkeit des Joseph Spengler zu
entscheiden.

D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be-

812 A. Entscheidungen des Bundesgerichis ais oberster
Zivilgerichtsinstauz.

klagten Gutheissung der Berufung, der Vertreter der Kläger Nicht-eintreten
eventuell Abweisung der Berufung beantragt; in Erwägung:

1. Würde nur das erste Klagebegehren vorliegen, oder wären dies beiden
Rechts-begehren der Klage gesondert zu behandeln, so wäredas Bundesgericht
zur Anhandnahme der Berufung allerdings, teilweise wenigstens,
kompetent, denn da die Kläger mit jenem. ersten Rechtsbegehren nur
Anerkennung ihres Eigentums an den streitigen Wertschristen verlangen,
so wäre einfach zu untersuchen, ob in bezug auf diese Wertschriften ein
gültiger Eigentums-übergang stattgefunden habe. Diese Frage ist aber
bezüglich sämtlicher hier in Betracht kommenden Papiere mit Ausnahme der
beiden Gülten (vergl. AS 19 S. 551, sowie Urteil des Bundesgerichts vom
2. Oktober 1908 i. S. Volksbank Ruswil gegen Ottiker und Scherer) eine
solche des eidgenössischen Rechts, und zwar trotzdem im vorliegenden
Falle die der Eigentumsübertragung zu Grundeliegende eausa (Schenkung
unter Lebenden oder Schenkung vonTodes wegen) zweifellos dem kantonalen
Recht untersteht. Denn wenn Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
OR den Abschluss eines Vertrages
als Voraussetzung für den Eigentumserwerb zu bezeichnen scheint, so hat:
dies nur den Zweck, darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungendes OR auf
den Eigentumserwerb infolge Testament-Z oder Jntestaterbrechtes, sowie
auf die originären Eigentumserwerbsartenr (Okkupation, Spezifikation
usw.) nicht anwendbar seien. Vergl. v. Waldkirch, Eigentum an Mobilien,
S. 25. Jst also der der. Eigentumsübertragung zu Grunde liegende
obligatorische Veräusserungsvertrag ungültig, sind aber im übrigen die
Voraussetzungen der Eigentumsübertragung erfüllt, so geht das Eigentum
dennoch faber, und es besteht lediglich (nach den Grundsätzen über unge-
rechtfertigte Bereicherung) ein obligatorischer Rückerstattungsansprach.
Vergl. Hafner, Aram. 4 i. f. zu Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
OR.

Nun ist aber das erste Klagebegehren von der Borinsianz nicht-

deshalb gutgeheissen worden, weil es an den für die Eigentumsübertragung
als solche erforderlichen Requisiten (Besitzübergabe Jndossament
usw.) fehle, sondern deshalb, weil das der Eigentumsübertragung
zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäst (qualifiziere sich
dasselbe als Scheut-trug von Todes wegen oder als-Xl. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 101. 813!

Schenkung unter Lebenden mit hinausgeschobener Fälligkeit) un-
gültig sei. Und in gleicher Weise hatten auch die Kläger den
Staudpunkt, es sei kein Eigentum übergegangen, nur damit begründet,
dass die für eine Schenknng von Todes wegen erforderliche Form nicht
beobachtet worden sei. Streitig war somit trotz dem Wortlaut des ersten
Klagebegehrens nicht die Frage, ob die für denEigentumsübergang an sich
notwendigen Voraussetzungen erfüllte seien, sondern einzig, ob das der
Eigentumsübertragung zu Grundeliegende Rechtsgeschäft, die Schenkung,
gültig sei oder nicht.

Bei der Prüfung dieser grundsätzlich dem kantonalen Rechte-unterstehenden
Frage wurde allerdings von der Vorinstanz auch die Frage der
Eigentumsübertragung untersucht. Indessen wurdehiebei nicht geprüft,
ob das Eigentum an den streitigen Titeln überhaupt einmal ans Anton
Spengler übergegangen sei, sondernnur, ob ein solcher Eigentutnsübergang
schon am Tage der Scheu -

'kung stattgefunden habe, und auch dies wurde nur nebenbei und-

ohne Notwendigkeit untersucht, da es ja zur Entscheidung der Frage,
ob eine Schenkung von Hand zu Hand vorliege, und ob daher die in casu
fortnlos vorgenommene Schenkung gültig sei, nach § 564 des luz. BGB nur
einer Untersuchung der rein tatsächlichen Frage- bedurfte, ob die Sache
sogleich übergeben worden sei, nicht aber auch einer Untersuchng der
Rechtsfrage, ob Eigentum übergegangen sei. Aus einer solch gelegentlichen
Beantwortung einer mitder zu untersuchenden kantonalrechtlichen Frage
in keinen notwendigen Zusammenhang stehenden Frage des eidgenössischen
Rechteskann aber die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Auhandnahme der
Berufung nicht hergeleitet werden.

Wenn endlich anlässlich der Erörterung der Frage, ob eineSchenknng von
Hand zu Hand vorliege, die Vorinstanz auch noch untersucht hat, ob eine
sofortige Eigentumsübertragung von JosephSpengler beabsichtigtsgewesen
sei, m. a. W. ob nach dem Inhaltdes Schenknngsvertrages eine Verpflichtung
zur sofortigen Eigentumsübertragung bestanden habe, so ist dies wiederum
eine von der Frage, ob Eigentum wirklich, sei es sofort, sei es später,
über-· gegangen sei, unabhängige Frage des kantonalen Rechtes.

2. Richtig ist nun zwar, dass die Parteien und die Vorinstanz die Frage,
ob Anton Spengler an den streitigen Titeln überhaupt

'814 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

einmal Eigentum erworben habe, als eine für die Frage der
Rückserstattungspflicht präjudizielle Vorfrage betrachtet haben, indem
sie von der Ansicht ausgingen, es könne die Rückerstattung der Titel nur
verfügt werden, wenn angenommen werde, Anton Spengler sei nie Eigentümer
derselben geworden. Es liesse sich also die Ausssassung vertreten, die
Vorinstanz habe, bevor sie zur Behandlung des zweiten Klagebegehrens
schritt, zunächst über die im ersten Klagbegehren aufgeworfene Frage,
ob Eigentum übergegangen sei, seinen Entscheid gefällt und habe bei
Fällung dieses Entscheides einen Satz des eidgenössischen Rechtes (den
Satz nämlich, dass Eigentum auch bei Ungültigkeit der causa übergehen
forme) verletzt. Es sei daher gegen diesen Teil des kantonalen Urteils
die Berufung an das Bundesgericht zulässig, undes müsse somit, falls das
Bundesgericht dazu gelange, die zur Gültigkeit des Eigentumsüberganges
erforderlichen Rechts-alte (Besitzübertragnng, Jud-offnment usw.) als
vorhanden anzunehmen, Rückweifung der Sache an die Vorinstanz behufs
Beurteilung der Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit erfolgen. Selbst
wenn nun aber die zur Gültigkeit des Eigentumsüberganges erforderlichen
Rechtsakte als vorhanden angenommen und nach Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz diese letztere dazu gelangen würde, es sei auch die
Frage der Handlungsfähigkeit des Joseph Spengler zu besahen, woraus
sich die Abweisung des ersten Klagebegehrens ergeben würde, so skönnte
hiedurch doch am Endresultate des Prozesses, nämlich an dem Entscheide
Über das zweite Rechtsbegehren der Klage, nichts geändert werden. Denn
dieses Rechts-begehren müsste alsdann, wiewohl mit anderer Motivierung
(nämlich gestützt auf die Grundsätze über ungerechtfertigte Bereicherung),
wiederum gutgeheissen werden. Ob aber die Beklagte zur Rückerstattung der
streitigen Titel deshalb verurteilt wird, weil ihr Rechtsvorgänger nie
Eigentümer derselben geworden sei, oder deshalb, weil er zwar Eigentümer
geworden, jedoch obligatorisch zur Rückgabe derselben verpflichtet
gewesen sei, ist für die Parteien praktisch durchaus gleichgültig.

3. Sofern also nicht angenommen werden wollte, das erste Rechtsbegehren
der Klage sei überhaupt nur ein Motiv zur Begründung des zweiten
und es sei somit, da auf dieses Motiv nichtsXII. Rechnungswesen der
Eisenbahnen. N° 102. 815

ssaanfomme, von vorneherein nur eine Frage des kantonalen Rechtes zu
entscheiden gewesen, weshalb das Bundesgericht zur Beurteilung der
Sache inskompetent sei, so müsste das Eintreten auf die Berufung doch
jedenfalls wegen mangelnden rechtlichen Interesses der Parteien an der
Beurteilung des einzig dem eidgenössischen Rechte unterstehenden ersten
Klagebegehrens, also wegen Gegenstandslosigkeit der Berufung abgelehnt
werden; --

erkannt: Aus die Berufung wird nicht eingetreten.

XII. Rechnungswesen der Eisenbahnen.

Oomptabilité des compagnies de chemins de fer.

, 10.2. guten mm 1. Dezember 1908 in Sachen Schweizerische
Yeetasfiahngeselsscàaft, Rek., gegen zehnten-erinnert Bundesrat Rek.-Bekl.

Baukonto der Eisenbahngeseflschaften. Subventionen von
Eisenbahnunternehmungen. Was sind Subventionen (i fonds perdu, Art. 9
litt. d. Ee'senbahm'eel'mungsgesetz vom 27. März {896 : Subeentémwn mit
Gewinnaner fallen dummer. Bedeutung der Geselzesmeterieelien für die
Gesetzesauslegung. Kosten fü? Varsetzmeg einer Lokomotivremz'se, Art. 4
Abs. 1; 5 Abs. 1; 9 Zizi. (: ibid. Bauzinse auf dem Aktienkapital. Art. 4
Abs. 3 leg. cit. ss

A. Durch Beschluss vom 18. Oktober 1907 bat der Schweizesrische
Bundesrat die Jahresrechnung pro 1908 der Rekurrentin, der
Schweizerischen Seetalbahngesellschast in Hochdorf, die die frühere
Reinach-Münster-Bahngesellschaft am 18. Mai 1906 durch Fusion in sich
aufgenommen hatte, genehmigt, jedoch mit dem Vorbehalte,

dass vom Baukonto auszuscheiden seien unter andern:

I. Die Subvention der Gemeinden und Korporationen von 180,000 Fr.
II. Die Ausgabe für das Versetzen der Lokomotivremise von 1783 Fr. 13 Ets.
es 34 u 1908 53
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 34 II 809
Date : 09. Juli 1908
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 34 II 809
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : '808 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. qu'en


Legislation register
OR: 199
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question • property • federal court • lower instance • cantonal law • defendant • hamlet • physical donation • legal demand • acquisition of property • donation mortis causa • bee • subsidy • number • death • federal council of switzerland • decision • file • nullity • examination
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