80 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Klager, nachdem er am 13. November das Darlehen von 5500 Fr. erhalten,
trotzdem mit der Einlöfung der Wechsel bis zum nächsten Verfalltage
derselbe zuwarten durfte " oderob er sie Anicht vielmehr nun sofort
aus der Zirkulation zuruckzuztehenvew pflichtet war. Dies ist aber,
wie bereits angedeutet eine lediglich das Verhältnis zwischen dem Kläger
und Kammer betreffende-, im vorliegenden Prozesse nicht zu entscheidende
Frage. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des Appellationsund Kasfationshofes des Kantons Bern vom
19. September 1907 in allen Teilen bestätigt

12. Zweit vom 6. glier 1908 m Sachen Wie, KI. u. Ber.-Kl., gegen Deihkasse
Derger Bekl. u. Ber.-Bekl.

.Sahadenersaîzklage wegen ungerechtfeefigten Arrest-eaAre. 273
SchKG. Bedeutung des Klagrückzuges im Prozess erzeidee Fardermeg
des .4r-I-estgiriubigers ; eidgeeeò'ssisch-es und kantonales Recht.
Aeegeblicher Nichtbest-med einer Perde-mug.

A. Durch Urteil vom 7. November 1907 hat das Kantons: gericht des Kantons
St. Galleu über die Rechtsstagæn '

Ist nicht gerichtlich zu erkennen: Beklagter sei Wichtige an den Kläger
wegen ungerechtfertigtem Arreste betreffs seiner Liegeuschaft in Ahorn
25,000 Fr. bezw. einen Betrag nach richterlichem Ermessen an den Kläger
anzuerkennen und zu bezahlen '?"

erkannt:

Die Klage ist abgewiesen. '

B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dein Hauptantrag auf
Gutheissung der Klage und folgendem Beweisantrag : '

Es sei zur Abnahme der vom Kläger gestellten Beweisanträge durch die
Zeugen (folgt Aufzählung und Anführung derVI. Schuldbetreihung und
Konkurs. N° 12. 81

.7;Betveissätze) sowie zur Abnahme des Eides des Klägers der WFall an
das Kantonsgericht zurückzuweisen.

G. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers sdiese
Anträge erneuert.

Für die Beklagte ist keine Vertretung erschienen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagte erwirkte am 30. Dezember 1904 einen Arrest san das
Vermögen des Klägers in der Gemeinde Straubenzell .nach früherer Aufnahme,
d. h. speziell auf die Liegenschaft des Klägers zum Ahorn-O für eine
Forderungssnmme von 408 Fr. *65 Cts., gestützt auf einen Verlustschein
vom 8. Mai 1900, lautend auf diesen Betrag (Art. 271 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG). Am
2. Januar 1905 erliess sie den Zahlungsbefehl, gegen den der Kläger
Rechtsvorschlag erhob. Der Kläger strengte keine Arrestaushebungsklage
an; dagegen liess er die Beklagte vor Vermittlersissamt Straubenzell
laden zur Verhandlung wegen unberechtigter Beschlagnahme einer
Liegenschaft. Die Vorladung des Vermittler-amtes an die Beklagte datiert
vom 1.2. Februar 1906 und lautet auf den 17. gleichen Monats; laut
Leitschein wurde der Vorstand anbegehrt am 6. Februar und abgehalten am
17. Februar. Ein serstes Mal war der Vorstand vom Kläger am 4. Februar
1905 sanbegehrt und am 11. gleichen Monats abgehalten worden (siehe
Auskunft des Vermittlers in den Offizialakten vom 2. April 1907). Am
18. Mai 1906 ist dann die Klage, mit dem aus Fakt. A ersichtlichen
Rechts-begehren beim Bezirksgericht eingegangen. Die Klage ist eine
Schadenersatzklage wegen ungerechtfertigten Arrestes (Art. 273
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
1    Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2    Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
SchKG);
sie macht geltend, der Beklagten ssei keine Forderung zugestanden, und
durch den ungerechtfertigten Arrest sei dem Kläger der Verkauf seiner
Liegenschaft zum Ahorn- an einen gewissen Zeller, mit dem er seit Sommer
1904 in Verkaussunterhandlungen gestanden, verunmöglicht worden.

2. Nach der Arreftlegung und dem Rechtsvorschlage des Klä-

;gers, vom 27.,-28. Februar 1905, hatte die Beklagte die
Arrest-prosequierungsklage erhoben mit dein Rechtsbegehren, der Kläger
:(damalige Beklagte) sei pflichtig zu erklären, der Beklagten (da-

maligen Klägerin) 212 Fr. 30 Ets. nebst 50/0 Zins vom 17. Januar 1905
an zu bezahlen. In dieser Klage machte die AS 34 n 1908 e

82 A Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivîlgerichtsinstanz.

Beklagte geltend, ihre Verlustscheinsforderung von 303 Fr. 65 Ets.
sei samt Zinsen ans einem Akkommodement der Firma Biber undLeuthold in
Horgen zu 50 fe getilgt worden, sodass zur Zeit rJoch eine Forderung
von 212 Fr. 30 Cts. bestehe.Am 24.510"1905 zog die Beklagte ihre Klage
zurück, unternUbernahme aller Kosten. Aus den Akten dieses Prozesses
geht uber die Verlustscheinforderung von 403 Fr. _8 5 (Sie. folgendes
hervor-: Die ursprüngliche Forderung stützte sich auf einen Wechsel, aus
dem'der Kläaer als Aussieiler, Biber und Leuthold als Aereptanteirsigws
vierten und der von der Beklagten (danialigen Klagerin) diskontiert
wurde; der Kläger wurde nach Protest mangels Zahlung als Aussteller
betrieben, und die Beklagte erhielt den Verlustschein von 403 Fr. 65
Ets. Am 28. Mai 1900 stellte dann. die Beklagte folgende Quittung aus:
Die Unterzeichnetebeschenngthte-s mit, von J. Biber & Cie. in Horgen
(m siLtaussd. der Firma

Biber & Leuthold) für einen distontierten Wechsel zu Gunsten "Th. Wiese,
Berico, im Betrage von 382 Fr. 65 W. den AkTikonnnodemeutsbetrag von
50 0/0 mit 191 Fr. 35 Cis. erhalten ::zu haben, womit diese Forderung
beglichen ist (Datum und t r ri t. _

un; sgiefl))eutige Klage wird nun, soweit sie die Unbegrundetheit des
Arrestes dartun wifi, daran gestützt; Die Beklagte habe durch den
vorbehaltlosen Klagerückzug im Arrestprosequieruugsvrozesse selber
anerkannt, dass ihr keine Forderung gegen sden Kläger zugestanden sei;
diese Forderung sei denn auch gegenuhsser dem Kläger durch die Zahlung
von Biber und Leuthold, gemass Quittung vom 28. Mai 1900, gänzlich
getilgt worden. Die erste Instanz hat die von der Bis-klagten erhobene
Einrede der Ver-sahrung gutgeheissen unter Zugrundelegung dknetinjahrtgenl
Ver-kahrungsfrift des Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
OR und mit der Feststellung die Schadigung
habe am 6. Februar 1905 stattgefunden, das Vorstandsbegehren sei
frühestens am 6. Februar 1906, also' verspatet geftellt worden. Die
11. Instanz dagegen ist zur, Abweisnng der Klage aus dem materiellen
Grunde gelangt, das der Beklagten

zur Zeit der Arrestleguug noch eine Forderung von 212 Fr. 30 Cis. _

' Biber und Leuthold habe zugestanden sei denn die Zahlung von _ den
Kläger nqu für den Betrag von 191 Fr. 35 Ets. befreitVI. Schuldbetreibung
und Konkurs. N° 12. 83

und dem vorbehaltlosen Klagerückzug komme keine rückwirkende Kraft zu;
die Schadenersatzklage, welche nur auf die Verhinderung des Verkaufes
der verarrestierten Liegenschaft, am 6. und 20. Februar 1905, nicht
auf weitere dem Kläger erwachsene Nachteile gestützt werde, werde daher
von dem erst 4 Monate später erfolgten Fallenlassen der Forderung nicht
berührt.

4. Der Kläger begründet seine Berufung in erster Linie
mit der Wiederholung des Standpunktes im Klagerückzug in der
Arrestprofeqnierungsklage seitens der Beklagten (damaligen Klägerin)
sei die Anerkennung, dass eine Forderung, für die Arrest habe gelegt
werden können, nie bestanden habe, zu erblicken. Allein hierauf kann
die Berufung nicht gestützt werden. Denn die Frage, welche Bedeutung
und Wirkung dem Klagerückzuge zukomme, ob der Klage-rückng (oder
Abstand vom Prozess seitens der KlägerinJ insbesondere einen Untergang
der Forderung oder nur einen Untergang des Klagerechts bewirke, ist
eine Frage des Prozessrechts, hier also des kantonalen st. gallischen
Rechts-. (Vergl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 1908 in
Sachen Kiefer-s Erben und Genossen gegen ScherrerVJ Vom kantonalen Recht
beherrscht ist namentlich auch die Frage, ob dem Klagerückzug rückwirkende
Kraft innewohne. Besondere Umstände, die etwa darauf schliessen liessen,
dass die Beklagte durch den Rückng einen nach rückwärts wirkenden,
materiellrechtlichen Verzicht auf die Forderung habe aussprechen wollen,
sind nicht dargetan und vom Kläger nicht einmal behauptet. Nachdem die
Vorinstanz jene Frage auf Grund des kantonalen Prozessrechts verneint hat,
ist das Buiidesgericht an diesen Entscheid gebunden; es hat also davon
auszugehen, dass dem Klagerückzug jedenfalls nicht die Bedeutung eines
Untergangs der Forderung auf den Zeitpunkt der Arrestlegung hin zukommt,
und lediglich zu prùfen, ob damals materiell eine Forderung bestanden hat.

5. In dieser Beziehung behauptet der Kläger, es liege in der Quittung
der Beklagten vom 28. Mai 1900 an Biber und Leuthold ein Erlass, eine
Tilgnng der ganzen Wechselforderung, und zwar auch gegenüber dem Kläger,
der Aussteller und Jndossant des Wechsels war. Allein vorerst spricht
nichts im Wortlaute der

* In der AS nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Può-l.)

84 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

ss Quittung für diese Auffassung Wenn die Beklagte für diese Forderung-
Quittung erteilte, so ist damit eben die Forderung gegenüber dem
Quittungsempfänger gemeint, aber nicht die Forderung in ihrem objektiven
Bestand, wie der Vertreter des Klägers heute auszuführen versucht
hat. Als Solidarschuldner, als welcher der Kläger, wie die Vorinstanz
richtig ausführt, als Aussteller neben dem Acceptanten haftete, wurde der
Kläger im Betrage der durch den Acceptanten seinen Mitsolidarschnldner
erfolgten Zahlung befreit (Art. 166 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
OR), d. h. für den Betrag
von 191 Fr. 35 Cts. Für den Restbetrag von 212 Fr. 30 Cis-. dagegen
blieb er Schuldner, sofern er nicht Umstände darzutun vermag, die für
seine Befreiung durch die Befreiung des Acceptanten sprechen, oder
sofern nicht die Natur der Verbindlichkeit die Befreiung rechtfertigt
(Art. 166 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
OR). Besondere Umstände nach dieser Richtung sind vom
Kläger, dem die Beweis-last obgelegen hätte (BGE 33 II S. 146 Erw. 5),
gar nicht behauptet; insbesondere hat er erst heute, also verspätet,
gemäss Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
OG, vorgetragen, dass die Beklagte zum Nachlassvertrag
von Biber und Leuthold eingewilligt habe. Und was die Natur der
Verbindlichkeit betrifft, so scheint allerdings auf den ersten Blick
die Argumentation etwas für sich zu haben, durch die Befreiung des
Acceptanten müsse auch der Aussteller, wenn er Jndossant ist, befreit
werden, da sonst der Rückgriff wiederum auf dem Areeptanten laste. Allein
damit so argumentiert werden könnte, müsste das dem Wechsel zu Grunde
liegende Rechtsverhältnis zwischen Aussieller und Aceeptant aufgedeckt
und zudem erwiesen fein, dass dem Wechselgläubiger dieses Grundgeschäft,
sofern es den Jndossanten als Hauptschnldner erscheinen lässt, bekannt
war. Von all dem liegt hier nichts vor.

S. Schon diese Erwägungen führen, in wesentlicher Übereinstimmung mit der
II. Instanz, zur Abweisung der Klage, sodass nicht weiter zu untersuchen
ist, inwiefern der Kläger durch Nichtanhebung der Arrestaufhebungsklage
wenigstens für den Teil, für den der Verlustschein nicht mehr bestand sich
den angeblichen Schaden selbst zugezogen hat, und auch eine Erörterung
der Verjährungsfrage überflüssig ist. Die Aktenvervollständjgungsbegehren
des Klägers fallen damit ohne weiteres dahin, da esVI, Schuldhctreihung
und Konkurs. N° 13. 85

Ze]: Klage an einem wesentlichen grundsätzlichen Erfordernis gericht.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des Kantons: gerichts des Kantonsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 7. November 1907 in allen Teilen bestätigt.

13. guidi vom 20. März 1908 in Sachen g. ä. échwatz Höhne,
Bekl., Ber.-Kl. u. Anschl.Ber.-Bekl., gegen gevn-Yonnefiom, KL,
Anschl.-Ber.-Kl. u. Ber.-Bekl.

Anfechtungsklage. Ve-rhdltsinis des Anfechtungsrecäts des
Einzezgèdubigessrs zum Anfechtamgsrecht der Konkursmasse. Der Än-
fechtimgsanspruch des Einzelglà'ubigers ausser Konkurs (Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503

213,17. i SchKG) geht mit der Eröffmmg des Kcmkm'ses nicht schlechthin
verloren. Ungültigkeit der Abtretung des AnfecFeizmgsanspasiuckes
imKOfl-kurse seitens clerKenlrusrsmnsse an den Anfeclztungsbeklagtffl.

Das Bundesgericht hat gestützt auf folgende Tatsachen:

A. Emil Spier betrieb früher in Luzern ein kleines Konsektionsgeschäft.
Seine einzigen Lieferanten waren die heutigen Prozessparteien, der
Kläger J. Levy-Sonneborn und die Beklagten (S. F. Schwarz Söhne. Auf
den 7. April 1902 schuldete Spietlaut vorinstanzlicher Feststellung
dem Kläger 6247 Fr. 5 Ets. und den Beklagten 3279 Fr. 60 Età., welchen
Schulden von zusammen 9526 Fr. 65 Cis. Aktiven von insgesamt 6049 Fr.. 50
Cfs. gegenüberstanden Am genannten Tage schloss Spier mit den Beklagten,
für die ihr Vertreter Stendel handelte, einen Kaufvertrag ab. Danach
verkaufte er den Beklagten einenPosten Konfektionswaren für 3350 Fr.,
welchen Betrag ergleichzeitig anerkannte, laut Abrechnung erhalten
zu haben. Daneben über-nahmen die Beklagten das Ladenlokal Spia-s mit-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 80
Datum : 06. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 80
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 80 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. Klager,


Gesetzesregister
OG: 80
OR: 69 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
166
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
SchKG: 271 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
273 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
1    Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2    Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
BGE Register
33-II-140
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anfechtungsklage • arrestaufhebungsklage • beklagter • beweisantrag • bundesgericht • darlehen • eid • entscheid • erbe • ermessen • erste instanz • erwachsener • frage • gemeinde • kantonales recht • kantonsgericht • kauf • konkursmasse • maler • monat • rechtsbegehren • rechtsvorschlag • richterliche behörde • richtigkeit • rückzug • schaden • schuldner • stichtag • tag • unternehmung • verfahren • verhältnis zwischen • verlustschein • vermittler • vorinstanz • vorstand • wiederholung • wiese • zahl • zahlungsbefehl • zelle • zeuge • zins