758 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

II. Le dit arrét est annulé, I'exception de nullité dm brevet suisse n°
23 582 tirée de l'art. 10 chiffre 2° de la lossfédérale du 29 juin 1888
sur les brevets d'invention étant écartée.

III. La cause est renvoyée à la Cour de Justice civile de Genève pour
statuer à nouveau comme il est dit dans les. considérants.

IV. Toutes autres et plus amples eonclusions, tant durecours principal
que du recours par voie de jonction, sont-. écartées.

92. Lukoil vom 7. geovemfiex 1908 in Sachen Janus, Vekl.ssu. Ber.-Kl.,
gegen Hollzscherey Kl. u. Ber.-Bekk.

Nichtigkeit eines Pez-temas wegen mangelnder Neeekeit. Art. 10
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 10
Ziff. {
PatG.

A. Durch Urteil vom 19. Juni 1908 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich über das Rechts-begehren der Klage:

1. dass das Gericht das dem Beklagten erteilte Patent Nr. 34,642 ganz
und eventuell wenigstens soweit dasselbe die Verwendung von ungebördelten
Hüler und von Deckscheiben vorsehe, für nichtig erkläre;

2. dass der Beklagte verpflichtet werde, ihn wegen Verletzung des
Patente-s Nr. 33,373 zu entschädigen, unter Vorbehalt derFeststellung
der Höhe seiner Schadensersatzansprüche ;

3. es möchte dem Kläger gestattet werden, das Urteil in mehreren Blättern
publizieren zu dürfen;

erkannt:

1. Das dem Beklagten zustehende Patent Nr. 34,642 wird für-

nichtig erklärt. Auf das zweite Begehren der Klage wird nicht
eingetreten. (2. und 3. Kosten.) 4. Das Begehren um Publikation des
Urteils wird abgewiesenB. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
und form-VII]. Ersindungspatente. N° 921 75%

richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage in vollem Umfange.

G. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten diesen
Antrag wiederholt und eventuell Rückweisuug der Akten an die Vorinstanz
behufs Anordnung einer Erpertise über die Neuheit der Erfindung beantragt.

Namens des Klägers hat dessen Rechtsoorgänger August Haus Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt

Das Bandes-geruht zieht in Erwägung:

1. Unterm 12. Januar 1905 wurde dem Rechtsvorgänger des Klägers, August
Haas, ein provisorisches, und unterm 22. Februar 1906 ein definitive?
Patent für folgende Patentansprüche erteilt:

1)ss3"gandgriffbefestigung an Traggerätschaften, dadurch gekennzeichnet,
dass durch eine im Traggerät steckende, am einen Ende mit Kremsoe
versehene Überwurfhülse ein Griffende hindurchgesührt und an jener Krempe
mittelst einer Kleminscheibe festgehalten ist;

2) Handgriffbefesiigung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,. dass
die Uberwurshülse an dem der Krempe gegenüber-liegenden Ende einenw Bord
besitzt, zum Zweck der Verhinderung einer Verschiebung der Uberwurfhülse
im Traggerät;

3) Handgriffbefestigung nach Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet,
dass über die Überwurfhülse eine Deckscheibe gestülptx ist, welche durch
deren Bord festgehalten ist.

Am 22. August 1906 ging dieses Patent auf den Kläger über. Schon ein Jahr
vorher (im August 1905) hatte Haas den Beklagten für seine Erfindung zu
interessieren gesucht. Im Oktober 1905 hatte er ihm dieselbe zu diesem
Zwecke vorgeführtz eine Einigung war jedoch nicht zustande gekommen.

Unierm 9. Februar 11906 wurde dem Beklagten für folgendePatentansprüche
ein (definitives) Patent erteilt:

1) Befestigungseinrichtung an Handgrifer für Traggerätschasten,. mit über
die Enden des Handgriffes geschobenen Hülfen, dadurch gekennzeichnet,
dass diese Hüler mindestens mit je einem in den Handgrifs hineindringenden
und ihn am Aus-reissen hindernden Vorsprung versehen sind;

2) Befestigungseinrichtung an Handgrifer für Traggerätschastens

760 A. Entscheidungen des Bundesgericms ais oberster Zivilgerichtsinstanz.

nach Anspruch 1, bei welcher die Hüler mehrere Vorsprunge besitzen und
diese aus den Hüler nach innen vorspringende Zacken sinds

s 3)' Befestigungseinrichtung an Handgrifer für Traggerätschaften nach
Anspruch 1, bei welcher die Hüler mehrere Vorsprunge besitzen und diese
aus den Hälsen nach innen vorspringeude Kreiswulste sind;

4) Befestigiingseinrichtung an Handgriffen für Traggerätschaften nach
Anspruch î, bei welcher der Vorsprung der Hüler eine mit Draht verfehene
Einschnürung ist.

Aus der den Patentansprüchen vorausgeschickten Beschreibung der
Vorrichtung des Beklagten, sowie den beigefügten Zeichnungen ist
ersichtlich, dass auch der Beklagte eine an beiden Enden umgebördelte
Hülfe (le. Patentanspruch Nr. 2 des Klägers) verwendet und (wie der
Kläger in seinem Patentanspruch Nr. Z) zwischen der äussern Umbördelung
der Hülfe und der Aussenwand des Traggeriites (Koffers oder Handkoffers)
einen flachen Ring (Scheibe) anbringt, durch welchen das Ausgleiten der
Hüler nach innen verhindert wird. Ausserdem bringt der Beklagte einen
solchen Ring auch an der Junenseite des Traggerätes an, um das Ausgleiten
der Hülfe nach aussen zu verhindern

Über die im Oktober 1905 erfolgte Vorführung der Haas'schen Erfindung
im Bureau des Veklagten hat ein Angestellter des letzternTLeon Ador, als
Zeuge u. a. folgendes ausgesagt: Vor dem Be.such des Haas hat man solche
Griffe im bekl. Geschäft meist durch .Annageln, Annähen oder Anleimen
befestigt. Vor 18 Jahren haben wir es schon einmal mit cejllets probiert;
es hatte dies ,aber mehr den Zweck der Garnitur.

Die Vorinstanz hat in der Fabrik des Beklagten einen Augenxschein
vorgenommen und dabei konstatiert, dass sich der Beklagte der in seiner
Patentschrift beschriebenen Vorrichtung zur Befestigung rvon Handgrifer
an Handkoffern tatsächlich bedient.

Eine Expertife wurde von der Vorinftanz nicht angeordnet

2. Da nur der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen hat,
so fragt es sich einzig, ob das Patent des Beklagten mit Recht wegen
mangelnder Neuheit (ng. Art. 10 Ziff. î des Bundesgesetzes betr. die
Erfindungspatente, Vom 29. Juni 1888)VIII. Ersindungspateflte. N° 92." 761

wichtig erklärt worden sei, während die (von der Vorinstanz vermeinte)
Frage, ob die Erfindung des Beklagten eine Nachahmung Eder klägerischen
darstelle (ng. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 24 des zitierten Bundesgesetzes),
als solche nicht mehr zu untersuchen ist. Diese Prozesslage hindert
jedoch das Bundesgericht nicht, der vom Beklagten in Anspruch genommenen
Erfindung gegebenen Falles auch in bezug auf solche Punkte die Eigenschaft
der Neuheit ab-zusprechen, in bezug auf welche fich entgegen der
Auffassung der Vorinstanz heraussiellen sollte, dass die Vorrichtung
des Beklagten eine Nachahmung der klägerischen ist Denn insoweit sich
eine Bor"richtung als Nachahmung einer andern, bereits patentierten,
also in Fachkreisen allgemein bekannten Vorrichtung erweist, kann sie
Jedenfalls nicht als neu bezeichnet werden.

3. Dem Eventualantrag des Beklagten auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz behufs Anordnung einer von ihm schon in der Klagebeantwortung
beantragten Erpertise wäre nur dann Folge zu geben, wenn auf Grund
der vorliegenden Akten ein Entscheid über die in Erwägung 2 hievor
präzisierte Streitfrage nicht gefällt werden könnte. Wie aber aus
den-nachfolgenden Ausführungen ersichtlich isf gestatten die vorliegenden
Akten, insbesondere die in den Patentschriften enthaltenen Beschreibungen
und Zeich·:nungen, in Verbindung mit den eigenen Erklärungen des
Beklagten und der Zeugenaussage seines Angestellten Ador (vgl. oben sub
i), festzustellen, welche Elemente der Vorrichtung des Beklagten schon
früher bekannt waren.

4. Werden nämlich die von beiden Parteien zur Befestigung der Handgriffe
verwendeten, aus den Patentschriften ersichtlichen Vorrichtungen
in ihre Bestandteile zerlegt, so erweist sich zunächst die Hülfe mit
umgebördelten Rändern als beiden Verrichtungen gemeinsam, woraus folgt,
dass dieselbe jedenfalls vom Beklagten nicht als neu in Anspruch genommen
werden kann. Was sodann die Anbringung eines (vom Kläger Derkscheibe,
vom Beklagten einfach Scheibe genannten) flachen Ringes zwischen dem
äussern umgebördelten Rande der Hülfe und der Aussenwand des Koffers
(oder der Tragleiste des Handkoffers) zur Verhinderung eines Ausgleitens
der Hülfe nach innen betrifft, so war dieses Mittel ebenfalls schon im
Patente des Klägers bezw. seines Rechts-

762 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz,

vorgängers Haas (vgl. dessen Patentansprnch Nr. 2) vorgesehen Die
Anbringnng eines solchen Ringes auch an der Jnnenwand des Kosfers
(zwischen dieser und dem innern umgebördelten Rand der Hülfe), behufs
Verhinderung eins Ausgleitens der Hülfe nach aussen, ist allerdings auf
den Beklagten zurückzuführen, stellt sich indessen als notwendige Folge
des Umstandes dar, dass der Beklagte behufs Befestigung des Hanfseiles an
der Hülfe die Klemmscheibe des Klägers nicht benutzt, diese Klemmscheibe
aber die Nebenfunktion versah, das Ausgleiten der Hülfe nach aussen
zu verhindern. Der Beklagte hat also behufs Erreichung des angegebenen
Zweckes (Verhindern des Ausgleitens der Hülfe nach aussen) einfach das
vom Kläger bezw. Haas angewendete Mittel (Kle:nmscheibe) durch ein
anderes, behufs Erreichung eines analogen Zweckes (Verhindernng des
Ausgleitens der Hülfe nach innen) ebenfalls schon vom Kläger bezw. Haas
angewendetes Mittel (Deckscheibe) ersetzt, weshalb auch hier von Neuheit
nicht gesprochen werden kann, ganz abgesehen davon, dass jene flachen
Ringe (Deckscheibe, Scheiben) in den Patentansprüchen des Beklagten
nicht erwähnt find, also genau genommen keinen Bestandteil der von ihm
patentierten Vorrichtung bilden.

Nicht der klägerischen Vorrichtung entnommen ist freilich das vom
Beklagten behufs Befestigung des Hanfseiles an der Hülfe angewendete
Mittel, nämlich das Einpressen des Seiles in die nach innen mit
Vorspriingen versehene Hülfe. Nun steht aber fest (was übrigens der
Beklagte zugegeben hat), dass schon früher, an verschiedenen Gegenständen,
solche nach innen mit Vorspriingen versehene Hülsen behufs Einpressung
von Seilenden allgemein verwendet zu werden pflegten. Es entbehrt also
auch dieses, vom Beklagten als der wichtigste Teil seiner Erfindung
beanspruchte Element des Charakters der Neuheit.

5. Stellen sich nach dem gesagten sämtliche Bestandteile der Vorrichtung
des Beklagten entweder als schon vorher allgemein bekannt oder aber als
speziell der klägerischen Vorrichtung entlehnte Elemente dar, so könnte
von einer Neuheit der Vorrichtung des Beklagten nur dann die Rede sein,
wenn zu sagen wäre, dass die Kombination jener bereits bekannten Elemente
auf einem originellen Gedanken beruhe und einen wesentlichen technischen
Fortschritt dar-VIII. Erfindungspaténte. N° 92: 763

stelle. Dies ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil aus den
Akten (insbesondere der oben sub i wiedergegebenen Zeugenausfage des
beklagtischen Angestellten Ador) refultiert, dass der Beklagte überhaupt
erst infolge Vorführung der vom Kläger patentierten Erfindung durch
den Rechtsvorgänger des Klägers, Hans, auf den Gedanken gekommen ist,
das Annähen, Annageln oder Ankleben der Handgriffe an Koffern durch die
Befestigung des Griffes (d. h. des mit Leder überzogenen HanfseilesJ
an einer Hülfe und durch Befestigung dieser Hülfe am Koffer (mittels
Umbördelns ihrer Ränder und Verwendung von Scheiben oder Ringen) zu
ersetzen. Originell und einen wesentlichen technischen Fortschritt
bedingend

war aber gerade diese Idee des Hans, das Hanfseil nicht direkt

am Koffer, sondern zunächst an einer Hülfe und dann diese am Koffer zu
befestigen, während die Art und Weise der Befestigung des Hanfseiles an
der Hülfe durch verschiedene Mittel erreicht werden konnte und übrigens
von Haas durch ein neues (Klemmscheide), vom Beklagten dagegen durch
ein altes Mittel (Einprefsen) erreicht worden ist.

Es ist somit das Patent des Beklagten von der Vorinstanz mit Recht wegen
mangelnder Neuheit der von ihm in Anspruch genommenen Erfindung nichtig
erklärt worden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 19. Juni 1908 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 758
Datum : 07. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 758
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 758 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. II.


Gesetzesregister
PatG: 10
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 10
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • erfinder • vorinstanz • bundesgericht • nichtigkeit • bestandteil • erfindungspatent • patentanspruch • stelle • handelsgericht • zeuge • akte • entscheid • bewilligung oder genehmigung • frage • ersetzung • eigenschaft • fabrik • richtigkeit • bedingung
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