738 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September
1908 bestätigt.

VI. Persönliche Handlungsfähigkeit Capacità civile.

89. Yrteit vom 21. Zier-einher 1908 in Sachen Yemei, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen gisauw, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Persönliche Handlungsfähigkeit der Ehefrau eines Auslànders
( Württembergers}. Anwendbares Recht. A-ré. 32 N. 34 BG betr.
z-ivilr. !".d. N. io. A. Artie? Abs. .'3 HÎG. Bem'ü'ihmg auf Grund des
wiésiz'ttmnbergsiisshssen Bechis.

A. Durch Urteil vom 3. Juli 1908 hat das Obergericht des Kantons Luzern
über die Rechtsfrage:

Hat die Beklagte dem Kläger zu bezahlen 17,287 Fr. 75 Ets. nebst Zins
zu 44/3 0/0 seit 1. November 1903 bis 27.Mai1904 und Verzugszins zu 50/O
seit 27. Mai 1904 von 16,837 Fr. 75 Cts.?

erkannt:

Die Klage ist abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers Gutheissung,
der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angesochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Jahre 1893 verheiratete sich die Beklagte mit dem Württemberger
Julius Blauw. Der erste eheliche Wohnsitz war Zürich Nachdem die Ehegatten
nach Luzern übergesiedelt waren, woselbst Vlanw eine Bierbrauerei
übernahm, unterzeichneten sie am 17. Oktober 1897 gemeinsam folgenden
SchuldscheinrVL. Persönliche Handlungsfähigkeit N° 89. 739

Wir Endesunterzeichneten, Ehelente Herr Julius Blauro und Frau Hermine
Blauw aus Luzern; bekennen hiemit, heute Herrn S.Bernet von Nürnberg
nach genauen Berechnungen bis heute schuldig geworden zu sein siir
erhaltene diverse Darlehen, ferner hifi heute diverse erhaltene Hoper
und samt laufenden Zinsen den Betrag von nett-o sieben und vierzig
tausend Franken und vierzehn Franken auch 90 Etf-., welchen Betrag wir
vom 1. Nooember d. J. an mit 44/2 Wo Zinsen in halbjähriger Zinszahlung,
somit 1. Mai 1898 fällig prompt zu bezahlen versprechen. Allenfälliger
Unterpfandseintrag aus Brauerei Lädeli vorbehalten-

Jm Mai 1904 brach über Julius Blauw der Konkurs aus. In diesem Konkurs
erhielt der Kläger eine Dividende von 299 Fr. 90 Cis. Ausserdem
hatte der Vater des Gemeinschuldners 30,000 Fr. an die Schuld
abbezahlt. Infolgedessen betrug die Schuld, wie die Parteien
übereinstimmend annehmen, am 1. November 1903, unter Hinzurechnung der
bis dahin erlaufenen Zinsen, 17,287 Fr. 75 Cis.

Der Kläger verlangt nun Bezahlung dieses Betrages, während die Beklagte
bestreitet, am 17. Oktober 1897 die zur Eingehung der Verpflichtung
nötige persönliche Handlungsfähigkeit besessen zu haben.

Die Vorinstanz ist aus folgendem Wege zur Abweisung der Klage gelangt:
Werde die Verpflichtungsfähigkeit der Beklagten auf Grund des ehelichen
Güterrechtes geprüft, so müsse ihr Vorhandensein verneint werden; denn
nach dem gemäss Art. 19 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. anwendbaren
luzerner Recht habe sich die Beklagte nicht ohne Zuziehung eines
Beistandes verpflichten können. Werde die Streitfrage, was wohl richtiger
fei, als eine solche der persönlichen Handlungsfähigkeit betrachtet,
so sei nach Art. 34 des zitterten Gesetzes in Verbindung mit Artio Abs.2
des Bandes-gesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit das Recht des
Heiinatstaates, also württembergisches Recht, massgebend Der Inhalt dieses
Rechtes sei vom Kläger nachzuweisen Auf Grund der-von ihm beigebrachten
Literatur, sowie mehrerer Rechtsgutachten, dürfe der Satz, auf dem die
klägerische Argumentation sich einzig aufbaue und der daher hier einzig in
Betracht komme, als erwiesen angenommen werden, dass nach dem im damaligen
württembergischen Recht als gesetzlicher Gütersiand geltenden Er-

740 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstana.

rungenschaftsfystem die Ehefrau für sogenannte Sozialschulden zur
Hälfte mit ihrem eigenen Vermögen verpflichtet wurde. Um eine solche
Sozialschuld handle es sich im vorliegenden Falle. Es sei jedoch zu
beachten, dass man es hier mit einem Satz des ehelichen Güterrechts
zu tun habe, welcher naturgemäss nur unter der Voraussetzung Geltung
besitze, dass die Eheleute dem allgemeinen mürrtembergischen Güterstande
der Errungenschaftsgemeinschaft unterworfen waren. Letzteres sei
nun aber nicht der Fall, sondern es komme für die güterrechtlichen
Verhältnisse der Ehegatten Blauw das zürcherische Recht zur Anwendung,
welches, wie übrigens das luzerner Recht, als ordentlichen Güterstand
das System der Güterverbindung vorsehe und für die rechtsverbindliche
Eingehnng persönlicher Schulden seitens der Ehefrau die Mitwirkung eines
ausserordentlichen Beistandes verlange. Auch auf Grund dieser Erwägung
müsse sonach die Existenz einer wirksamen Verpflichtung der Beklagten
verneint werden

Von den Rechtsgutachten, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat,
sind hervorzuheben:

a.) ein von drei württembergischen Rechtsanwälten unterzeichnetes
Gutachten, welches zu dem Schlusse gelangt, dass eine Sozialschuldit im
Sinne des württembergischen Rechts vorliege, für welche die Ehefrau zur
Hälfte haftbar sei;

b) ein vom Landgerichte Ravensbnrg erstattet-es Gutachten, welches obigem
Gntachten der drei Rechtsanwälte im allgemeinen zustimmt, jedoch folgenden
Schlusspaffus enthält:

Die Haftung der Ehefrau als Mitschuldnerin (zur Hälfte) aus ihrer
Unterzeichnung des Schuldscheins vom 17. Oktober 1897 setzt voraus,
dass die betreffende Schuld die Eigenschaft einer Schuld der ehelichen
Gesellschaft hatte. Dies traf zu, sofern die zu Grund liegenden
Rechtsgeschäfte (Warenkauf und Darlehen), wie es inhaltlich des Gutachtens
der Fall gewesen zu fein scheint, von dem Ehernann nach Eingehung der
Ehe geschlossen worden waren. Andernfalls würde es sich um die Übernahrne
einer fremden Schuld (Jnterzession) seitens einer Frauensperson handeln,
ein Rechtsakt, für welchen allerdings das wärttembergische Recht die
Erklärung vor einer Behörde der streitigen ober nicht streitigen
Gerichtsbarkeit als wesentliche, die Gültigkeitv1. Persönliche
Handlungsfähigkeit. N° 89. 741

w,bedingende Form vorschrieb, dessen Gültigkeit aber im Hinblick an
Art.317 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs beim wVorliegen eines
Vertragsschlusses, der auf seiten des Gläubigers iein Handelsgeschäft
bildete, nicht beanstandet werden könnte. "(Art. 317 bestimmt, dass
bei Handelsgeschäften die Gültigkeit der .Verträge durch schriftliche
Abfassung oder andere Förmlichkeiten

spnicht bedingt sei.) Hiebei wäre übrigens nach diesseitiger Auf-

.fassung für die Bejahung der Frage, ob das Rechtsgeschäft in gültiger
Form zu stand gekommen sei, in allen Fällen die Be.obachtung der am Ort
des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Vorschriften als ausreichend
zu erachten.

2. Die Formalien der Berufung sind erfüllt und der für die Zulässigkeit
der Berufung erforderliche Streitwert gegeben. Was Edie Kompetenz des
Bundesgerichts hinsichtlich des anzuwendenden Rechts betrifft, so ist
dieselbe jedenfalls insoweit vorhanden, als es sich fragt, ob Bestimmungen
des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter oder solche des Bundesgesetzes
betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit verletzt seien. _

3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass zwar nach
Art. 32 BG betr. zivilr. V. d. N. n. A. die Vorschriften dieses
Gesetzes auf Anständen welche in der Schweiz ihren Wohnsitz haben,
grundsätzlich entfprechende Anwendung finden, dass aber nach Art. 34
desselben Gesetzes die besonderen Bestimmungen der :Staatsverträge,
sowie Art. 10 Abs. 2 u. 3 des HfG vorbehalten bleiben. Es gilt also
einerseits für die ehegüterrechtlichen Verhältnisse der in der Schweiz
domizilierten Ausländer das in Art.19 ff. sdes Bandes-gesetzes von 1891
näher normierte und je nachDem, ob es sich um das interne Güter-recht
der Ehegatten oder um das Verhältnis zu Dritten handelt differenzierte
Territorialitätsprinzin anderseits aber für die Frage der persönlichen
Handlungsfähigkeit sofern nicht etwa ein Staats-vertrag diese Frage
abweichend regelt das Heimatsprinzip; und zwar muss bei der ganz
allgemeinen Fassung von Art. 10 Abs. 2 Hqu angenommen werden, dass
dieses Prinzip für die Handlungsfahigkeit aller Ausländer, also auch der
ursprünglich in der Schweiz cheimatberechtiglen Ehefrauen von Ausländern
Geltung hat, wie

742 A. Entscheidungen des Buudesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

dies bis jetzt vom Bundesgerichte (vergl. AS 20 S.653 Erw.4)s stets als
selbstverständlich betrachtet wurde.

é. Bei dieser Sachlage und dem daraus resultierenden Qualis: mus in
der Behandlung zweier eng miteinander zusammenhängender Fragen, stehen
der Entscheidung, ob im einzelnen Falle das Recht des Heimatstaates
oder aber dasjenige des Wohnortes zur Anwendung zu kommen habe, nicht
unerhebliche Schwierigkeiten entgegen. Denn einerseits qualifiziert
sich, wie das Bundesgericht stets erkannt hat, die Frage, inwieweit
eine Ehefrau mit Rücksicht aus die dem Ehemann (oder den Kindern)
an ihrem Vermögen zustehenden Rechte dispositionssähig sei, als eine
solche des Ehegiiter(oder Erb-) rechtes; anderseits aber hängt es von den
Bestimmungen über die persönliche Handlungsfähigkeit ab, ob und inwieweit
die Ehesrau als solche, d. h. schon mit Riicksicht auf ihre Eigenschaft
als Ehesrau, also auch wenn sie kein Vermögen besitzt, Verpflichtungen
eingehen könne. Vergl. einerseits AS 10 S.250, 13 S.488, 31 II S.272;
anderseits AS 20 S.652 f.

Jm vorliegenden Falle ist namentlich auf Grund der Ausführungen des
letzten der hievor zitterten Urteile anzunehmen, dass es sich um eine
Frage der persönlichen Handlungsfähigkeit handle; denn streitig ist
einfach die Gültigkeit eines Verpflichtungsaktes, welcher zu keinem
bestimmten, der Disposition der Ehefrau etwa entzogenen Vermögensobjekt
oder Vermögenskomplex in einer nähern Beziehung steht. Jst dem aber so,
so hängt die Entscheidung des Rechtsstreites wesentlich davon ab, ob nach
dem vor Einführung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches im Königreich
Württemberg in Geltung gewesenen Rechte die Beklagte die zu einer solchen
Verpflichtung nötige persönliche Handlungsfähigkeit besass oder nicht.

Bei der Prüfung dieser Frage ist die Vorinstanz davon ausgegangen,
dass nach Art. 7 des luzern. BGB das wärttembergische Recht vom Kläger
nachzuweisen sei. Nun habe der Kläger allerdings die Existenz eines
Rechtssatzes nachgewiesen, wonach im Königreich Württemberg die unter dem
System der Errungenschastsgemeinschaft lebende Ehefrau für sogenannte
Sozialschulden (d.h.für Schulden, welche im Interesse der ehelichen
GemeinschaftVl. Persönliche Handlungsfähigkeit. N° 89. 743

eingegangen wurden) zur Hälfte mit ihrem eigenen Vermögen haftet;
indessen habe man es hier mit einem Satz des ehelichen Güter-rechts zu
tun, welcher naturgemäss nur unter der Voraussetzung Geltung habe, dass
die Eheleute, um die es sich handelt, dem allgemeinen württembergischen
System der Errungenschaftsgemeinschast unterstehen, was hier nicht der
Fall sei, da das Güterrecht der Ehegatten Blauw nach Art. 19 Abs. 1 des
Bundesgesetzes von 1891 das zürcherische (d. h. das Recht des ersten
ehelichen Wohnsitzes) sei, nach diesem aber, wie übrigens auch nach
luzerner Recht, die Mitwirkung eines Beistand-es erforderlich gewesen
wäre. Es sei daher die Existenz einer wirksamen Verpflichtung der
Beklagten zu verneinen.

Hier ist zunächst zu bemerken, dass es sich nach Art. 19 Abs.2 des
Bundesgesetzes von 1891, falls wirklich auf das eheliche Güterrecht
abzustellen wäre, nur um dasjenige des Kantons Luzern handeln könnte,
da ja nicht ein Rechtsverhältnis der Ehegatlen unter sich, sondern die
Rechte eines Dritten in Frage stehenDieser Punkt ist jedoch schon deshalb
nebensächlich, weil die Vorinstanz in verbindlicher Weise feststellt,
dass in Bezug auf die Notwendigkeit der Zuziehuug eines Beistandes bei
derartigen Rechtsgeschäften ein Unterschied zwischen dem ziircher und
dem luzerner Recht nicht bestehe.

Wesentlich ist nun aber, dass die Vorinstanz mit obiger Argumentation dazu
gelangt, eine von ihr zuerst ausdrücklich dem Hand- lungsfähigkeitsrechte
des Heimatstaates unterstellte Frage doch wieder als eine solche des
Ehegüterrechtes zu behandeln und unter Anwendung der ehegüterrechtlichen
Normen des Domizilstaates zu beantworten Jusosern würde daher allerdings
von dem logischen Widerspruch abgesehen-eine Verletzung von Art. 10
Abs. 2 HfG vorliegen.

5. Nun führt aber auch die Beurteilung des Falles auf Grund des
württembergischen Handlungsfähigkeitsrechtes als solchen zur Abweisung
der Klage und somit zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des
angefochtenen Urteils im Dispositio.

Abgesehen davon, dass aus dem Urteil der Vorinstanz vielleicht gefolgert
werden könnte, es habe der Kläger, welcher nach der verbindlichen
Erklärung der Vorinstanz beweispslichtig war, irgend

"744 A. Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster
Zivnlgerichtsinstanz.

einen ans die persönliche Handlungsfähigkeit der Ehefrau bezüglichen
Satz des württembergischen Rechtes nicht uachgewiesen,sonsdern nur einen
solchen des württembergischen Ehegüterrechts, und ser sei somit seiner
Beweispflicht nicht nachgekommen und müsse aus diesem Grunde mit seiner
Klage abgewiesen werden fällt hier namentlich in Betracht, dass nach
dem bei den Akten liegenden Gutachten des Landgerichtes Ravensburg das
vor 1900 in Geltng gewesene württembergische Recht für Juterzessionen von
Frauenspersonen die Erklärung vor einer Behörde der streitigen soder nicht
streitigen Gerichtsbarkeit als wesentliche, die Gültigkeit des Rechtsaktes
bedingende Form vorschrieb. Dieser auf die Jnterzession von Frauen
im allgemeinen, also nicht nur von Ehesifrauen, bezügliche Rechtssatz
war nun aber in der Tat ein solcher des Handlungsfähigkeitsrechtes und
nicht des Ehegüterrechtes. Es ergibt sich somit, da eine Jnterzession
zweifellos vorliegt,ans dem an Veranlassung des Klägers selber eingeholten
amtlichen Gutachten, dass nach dem Rechte ihres Heimatstaates, zu dessen
Anwendung das Bundesgericht nach Art.83 OG befugt ist, die Be"klagte
diejenige Handlungsfähigkeit nicht besass, deren sie bedurft hatte, um
durch ihre blosse Unterschrift für Schulden ihres Ehemarines haftbar zu
wet-den. Dass im übrigen das Landgericht Ravensburg der Ansicht zu sein
scheint, es handle sich im vorliegenden Falle nicht um eine Jnterzession,
ändert an diesem Resultate nichts; denn die Frage, ob eine Jnterzession
vorliege, isi seine solche des konkreten Falles und daher unabhängig von
dem eingeholten Rechtsgutachten zu entscheiden. Was aber die Bemerkung
des Landgerichtes Ravensburg betreffend die Anwendbarkeit

von Art. 317 des deutschen Handelsgesetzbuches betrifft, so bezieht _

sich dieselbe wiederum nicht auf eine Frage der persönlichen
Handlungsfähigkeit, sondern auf eine solche des Obligationenrechts,
wobei selbstverständlich im vorliegenden Falle, wo es sich um seine in
der Schweiz eingegangene Verbindlichkeit handelt,auf das württembergische
bezw. allgemeine deutsche Recht nichts ankommen :fann.

6. Muss nach dem gesagten die Klage deshalb abgewiesen werden, weil die
Beklagte die erforderliche Handlungsfähigkeit nach twüritenibergischen
Rechte nicht besass, bezw. weil der Kläger dasVII. Urheberrecht an Werken
der Literatur und Kunst. N° 90. 745

Vorhandensein dieser Handlungsfähigkeit nicht bewiesen hat, so mag
immerhin bemerkt werden, dass die Klage auch dann abzuweisen wäre,
wenn die Frage nach der Gültigkeit des sireitigen Verpflichtungsaktes
als eine solche des Ehegüterrechtes aufgefasst würde. Denn alsdann käme
(uach Art. 10 Abs. 1, in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes
betreffend die zivilrechtlichen Verhälnisse) luzernisches Recht zur
Anwendung; nach diesem hätte es aber, wie die Vorinstanz verbindlich
feststellt, der Mitwirkung eines Beistandes bedurft. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 3. Juli 1908 in seinem Dis.positiv bestätigt.

VII. Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. Droit d'auteur pour
oeuvres de littérature et d'art.

90. gute-is vom 22. Dezember 1908 in Sachen mega & gem, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen @eiderîd}, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Kopie von Plänen una? Zeichnungen für eine Z immet'aussiattemg und
Nachahmung dieser Ausstattung. Art. 8, Ziff. 8 UthG; Art. 2 MMG.

A. Durch Urteil vom 2. September 1908 hat die I. ApellationsJammer des
Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage: Jst der Beklagte
verpflichtet, an die Klägerin 700 Fr. Schadenersatz nebst ENV0 Zins
seit 18. November 1907 zu bezahlen ? erkannt: Die Klage wird abgewiesen.
B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und in rich-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 34 II 738
Date : 19. Januar 1908
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 34 II 738
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 738 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Zivilgerichtsinstanz. Demnach


Legislation register
MMG: 2
OG: 83
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question • defendant • federal court • lower instance • spouse • hamlet • home country • [noenglish] • literature • property rights • controversial jurisdiction • condition • feature • loan • interest • signature • standard • relationship between • decision • form and content
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