650 A. Entscheidungen des Bundesgeriohls als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

l'exécution des obligations assumées par l'une ou l'autre des parties;
mais cet inconvénient est plus théorique que pmtique.

En l'espèce le différend porte sur l'exécution de l'obligation du
paiement d'une commission, assumée par la société défenderesse. Cette
société a son Siege a Leipzig, c'est normalement en Allemagne et devant
les tribunaux allemands que les demandeurs auraient dù faire valoir leur
prétention et réclamer l'exécution de l'obligation dont ils se disent
créanciers. D'où il résulte qu'au moment de la conclusion du contrat
les parties doivent avoir considéré le droit allemand comme devant régir
les obligations assumées par la société défenderesse.

5. Le présent litigo relevant uniquement du droit allemand et ayant à
tort été juge principalement d'après le droit suisse, le Tribunal fédéral
devrait annuler l'arrèt dont est recours et renvoyer la cause an Tribunal
cantonali pour qu'il statue à. nouveau (art. 79 al. 2 OJF). Mais la Cour
de just-ice civile de Genève a subsidiairement examiné le litige au regard
du droit allemand et declare que l'article invoqué du Code de commerce
allemand ne modifiait pas la solution donnée par elle en application du
droit fédéral. Dans .ces conditions, un renvoi de la cause au Tribnnal
cantoria] serait sans objet, la solution devant rester la mème.

Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce: Le recours est
declare mal fondé et l'ai-ret cantonal confirme dans le sens des
considérants.V. Obligationem'echt. N° 774 651

77. einer vom 31. Oktober 1908 in Sachen Dreieiner-Geleit
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Yòrfliuger, Kl. u. Ber.-Bekl.

Haftpflicht des Tierhalters. Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
OR. Entschädigung für mwiòbergehende
Wie-ZieleArbeitsmzftîhigîwit. Kain Abzug der Unfall-- verszcherungssumme,
die der Geschädigte erhalten hat. Entschädi-gung fur dauernde Verminderung
der Erwerbsfdhigkeit.

A. Durch Urteil vom 24. Juli 1908 hat das Kantonsgericht des Kantons
St. Gallen über die Rechtsbegehren: a) des Klägers: Jst nicht gerichtlich
zu erkennen, es sei in Abänderung des erstmstanzlichen Urteils der
Beklagte pflichtig zu erklären, dem

Kläger 2000 Fr. nebst 5 % Zins seit 5. September 1906 zu bezahlen?

b) des Beklagten:

Jst nicht die Klage abzuweisen?

erkannt:

Die Klage ist im Betrage von 1141 Fr. 60 (été. nebst 50X9 Zinsen seit
5. September 1906 geschützt, im übrigen abgewiesen.

B. _(Sjegen obiges Urteil des Kantonsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig
und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag:

1. Es sei die Klage vollständig abzuweisen

2. Eventuell: Es sei die Klage nur im reduzierten Betrage von 174 Fr. 15
Cis zu schützen.

. C. Der Kläger und Berufungsbektagte hat von dem Rechte, eine Antwort
einzureichen, keinen Gebrauch gemacht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 4. Mai 1906 wurde der damals 60 jährige Kläger, welcher Kontrolleur
der Basler Strassenbahnen war, in Rorschach auf einer öffentlichen
Strasse von einem Hunde umgerannt. Die Vorinstanz hat festgestellt,
dass es der Hund des Beklagten war; ferner steht fest, dass der Hund
von dem Dienstmädchen des Beklagten, welches Einkäufe zu besorgen hatte,
von zu Hause mitgenommen worden war und dass das Dienstmädchen sich im Mo-

652 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zîvilgerichtsinstanz.

mente des Unfalls in einem Metzgerladen befand. Nach dem Berichte eines
Sachverständigen war der Hund zwar nicht bösartig, aber spielfüchtig
und läppisch, weshalb es sehr wohl möglich sei, dass er Strassentauben
nachlief und dabei den Kläger umrannte.

Jnsolge des Unfalles (insbesondere einer Quetschuug des Knies mit
Blutetguss ins Kniegelenk) war der Kläger zwei Monate lang arbeitsunfähig
Während dieser Zeit bezog er statt seines Lohnes von 250 (bezw. ohne
Dienstkleidung 225) Fr. monatlich ein Krankengeld in gleicher Höhe von
der Krankenund Unterstützungskafse fürN die Angestellten und Arbeiter der
Basler Strassenbahnen. Uber die Einnahmen dieser Krankenkasse bestimmen
deren Statuten:

EUR; 6. Die Einnahmen der Kasse bestehen:

a) Aus den Beiträgen der Mitglieder-.

b) Aus den Beiträgen der Strassenbahn-Verwaltung.

c) Aus den Zinsen der angelegten Gelder.

d) Aus den Bussen.

e) Aus allfälligen Geschenken

f) Aus Verschiedenem.

,? 7. An Beiträgen bezahlt jedes Mitglied 2 0/0 seines Lohnes;
diese Beiträge sind so lange zu leisten, als der Betreffende bei den
Strassenbahnen bediensiet ist. Die Einlagen werden vom verdienten Lohne
jeweilen am Zahltag in Abzug gebracht.

Ferner bestimmt § 17 der Statuten: Ausscheidenden Mitgliedern werden,
wenn sie wenigstens zwei Jahre lang der Krankenund Unterstützungskasse
angehörten, 300/0 ihrer regelmässigen nach § 7 geleisteten Einlagen
zurückerstattet, jedoch ohne Zinsvergütung, aber auch ohne Abzug der
allfällig von der Kasse an sie geleisteten Unterstützungen .

Während obiger zwei Monate machte der Kläger an zwei verschiedenen
Orten Kuraufenthalte, deren Kosten er auf 125 Fr. 10 Ets. (belegt) +
43 Fr. 20 Cis. (nnbelegt, für Nebenau-Zlagen) berechnet.

Nach Ablauf dieser zwei Monate trat der Kläger seinen Dienst bei den
Basler Strassenbahnen wieder an, jedoch nicht mehr als Kontrolleur,
sondern (wegen seines körperlichen Zustandes) als Kaffier, mit demselben
Gehalt wie vor dem Unfall.V. Obligaiionenrecht. N° 77. 653

Über den Einfluss des Unfalls auf den körperlichen Zustand des Klägers
spricht sich die gerichtliche (medizinische) Expertise aus wiefolgt:
Es bestehe, wenn auch nicht ausschliesslich infolge des Unfalles, eine
gewisse Einschränkung in der Bewegungsfreiheit des Kiägers. Dass dieser
infolgedessen dem Dienste als Kontrolleur nicht mehr obliegen konnte,
sei glaubwürdig Wäre derKläger auf diesen Beruf angewiesen, so müsste
ihm wohl eine kleine, jedenfalls 50/0 nicht übersteigende Entschädigung
für Einbusse an Erwerbsfähigkeit, immerhin unter Berücksichtigung seines
allgemeinen Zusiandes, zugebilligt werden. Diese Voraussetzung treffe aber
nicht zu, da der Kläger eine Beschäftigung gefunden habe, die bei gleichem
Einkommen seine körperliche Gewandtheit weniger in Anspruch nehme.

2. Das Bundesgericht ist zunächst an die Feststellung der Vorinstanz
gebunden, wonach es der Hund des Beklagten ist, welcher den Kläger am
4. Mai 1906 zu Fall brachte. Der Beklagte hat denn auch diese keineswegs
aktenwidrige Feststellung in der Berufungsschrift nicht angefochten.

Dass sodann der Beklagte nicht nur der Eigentümer des be:treffenden
Hundes war, sondern zugleich auch (im Sinne von Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
OR) derjenige,
welcher den Hund hielt, ist ebenfalls unbestritten.

Z. Fragt es sich daher in erster Linie, ob der Beklagte den ihmnach
Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
OR obliegenden Entlastungsbeweis geleistet habe, so ist von
der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, wonach der Hund zwar nicht
bösartig, wohl aber sehr läppisch und noch unerzogen und sein Benehmen
deshalb durchaus unberechenbar war. Der Hund bedurfte somit zweifellos
der Beaufsichtigung, wenn er auf die Strasse gelassen wurde. Einer
Beaufsichtigung war er nun aber im Momente des Unfalles überhaupt nur
insoweit unterstellt, als das Dienstmädchen, mit welchem er das Haus des
Beklagten verlassen hatte, sich in der Nähe, in einein Metzger-laden
befand. Unter diesen Umständen konnte die Beaufsichtigung des Hundes
von vorneherein keine unmittelbare und beständige sein, wie denn auch
das Dienstmädchen nicht in der Lage gewesen ist, über den Unfall selber
Auskunft zu geben. Darüber aber, dass das Dienstmädchen, wenn es bei
seinen Ausgangen

654 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

den Hund mitnahm, in den Fall kommen werde, den Hund mitunter, während
es selber in Kaufläden zu tun hatte, aus der Strasse lassen zu müssen,
konnte der Beklagte nicht im Zweifel sein. Wenn nun auch zuzugeben ist,
dass von einem groben Verschulden des Beklagten hier nicht gesprochen
werden kann, wie denn auch die Vorinstanz konstatiert, dass der Beklagte
sich keinen Verstoss gegen die Polizeiverordnung habe zu Schulden kommen
lassen, so kann doch jedenfalls nicht gesagt werden, der Beklagte habe
in der Beaufsichtigung des Hundes alle erforderliche Sorgsalt angewendet,
wie Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
OR verlangt.

4. Steht somit fest, dass der Beklagte für den dem Kläger zugestossenen
Unfall grundsätzlich ersatzpslichtig ist, so liegt zunächst keine
Veranlassung vor, in der Berechnung der Arztund Kurkosten von dem
Urteil der Vorinstanz abzuweichen. Der Betrag der Arztkosten (90 Fr.) war
überhaupt quantitativ nie bestritten; derjenige der eigentlichen Kurkosten
ist von der Vorinstanz bereits (mit Rücksicht auf ersparte anderweitige
Unterhaltungskosten) von 125 Fr. 10 Cts. auf 80 Fr., also um mehr als 35
sJ0 redu: ziert worden, und derjenige der Nebenauslagen von 43 Fr. 20
Etsauf 21 Fr. 60 Cis- also um 50 0/0, womit den Verhältnissen genügend
Rechnung getragen sein dürfte.

5. Was die vorübergehende (zweimonatliche) gänzliche Arbeitsunfähigkeit
des Klägers betrifft, so steht allerdings fest, dass der Kläger während
dieser Zeit, wenn auch nicht seinen Lohn, so doch einen gleich hohen
Betrag (450 Fr.) aus der Krankenund Unterstützungskasse der Basler
Strassenbahnen erhalten hat, weshalb der Beklagte die Auffassung vertritt,
es würde seine (des Beklagten) Verurteilung zum Ersatz des entgangenen
Lohnes eine Bereicherung des Klägers zur Folge haben. Indessen ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass derjenige, welcher auf Grund von
Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR (inklusive Art. 61, 62, 65 usw.) haftet, durch fremde,
mit demselben Ereignis in Zusammenhang stehende Zahlungen grundsätzlich
nur befreit wird, wenn diese Zahlungen auf seine Rechnung erfolgt
sind. Wenn also der Geschädigte sich wesentlich aus eigenen Mitteln
versichert hatte (was hier der Fall ist; vergl. oben sub 1 die Statuten
der betreffenden Krankenkasse) und infolgedessen sowohl gegenüber dem
Versicherer alsV. Obligssationemecht. N° 77. 655

gegenüber dem Schädiger einen Ersatzanspruch erwirbt, so kann es sich
(da ein selbständiger Regressanspruch des Versicherers gegen den
Schädiger mit dem OR unverträglich wäre; vergl. AS 23 S. 1775; 26 II
S. 324 f. Erw. 2) höchstens fragen, ob mit Rücksicht auf die Haftung
des Schädigers die Haftung des Versicherers zeffiere, bezw. mit der
Zahlung der Versicherungssumme eine Subrogation des Versicherers in die
Rechte des Versicherten gegen den Schädiger stattfinde, eine Frage, deren
Beantwortung in erster Linie vom Inhalte des Versicherungsvertrages und in
zweiter Linie von den Normen des Versicherungsrechtes abhängt und übrigens
bei der Personenversicherung meistens verneint wird. Dagegen kann es sich,
sofern der Schädiger vor der Schädigung in keinem Rechtsverhältnis zum
Versicherten stand, nie darum handeln, dass umgekehrt mit Rücksicht auf
die Haftung des Versicherers die Haftung des Schädigers zessiere, da dies
dem Zwecke einer jeden Versicherung (welche im Schutze des Versicherten
gegen drohenden Schaden, nicht im Schutze unbekannter Dritter gegen
die Folgen ihres Verschuldens besteht) widersprechen würde-. Vergleiche
im allgemeinen über diese und damit zufammenhängende _ Fragen: Rölli,
in ZbJV, 1892 S. 1 ff.; Baron, ebendaselbst S. 207 ff.; Hiesiand,
Der Schadenersatzanfpruch des Versicherers gegen den Urheber-, usw.;
Deutsches Bürgerl Gesetzbuch, § 843 Abs. 4; Rölli, Entwurf, S. 219;
endlich Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 72 und 96.

Im vorliegenden Falle hat nun der Beklagte selber nicht behauptet, dass
nach den Statuten der betreffenden Krankenkasse oder nach allfälligen
Bestimmungen des kantonalen Versicherungsrechtes eine Subrogation des
Versicherers in den gesetzlichen Schadenersatzanspruch des Versicherten
stattgefunden habe, sodass also dieser Schadenersatzanspruch nicht
mehr dem Kläger, sondern der Krankenkasse zustehen würde. Es ist daher
anzunehmen, dass der Anspruch auf Ersatz des an sich unbestrittenen
Lohnausfalls von 450 Fr. noch heute dem Kläger zustehe, weshalb die
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages gerechtfertigt
erscheint.

6. Ebenso ist endlich auch der Betrag von 500 Fr. für dauernde
Verminderung der Erwerbsfähigkeit mit Recht zugesprochen
worden. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass der Verdienst

as 34 H 1908 43

656 A Entscheidungen des Bundesgerichts als oberser Zivilgerichtsinslanz

rs eit dem Unfalle tatsächlich bis jetzt nicht zurück-.
;::af;:i?eist,findem der Kläger bei den Basler Straszenbahnen den gleichen
Lohn bezieht, wie vorher.Ä Esfergibtysich indessen ebenfalls aus den
Akten, dass der Kläger seine fruhere Stelle nicht mehr versehen kann;
und nach der gerichtlichen Expkrtifeqbesteht denn auch eine zum grössten
Teil aus den Unsall zuruEzusuhrende Einschränkung der Bewegungsfreiheit
des Klagers. Dieser Zustand verminderter körperlicher Jntegritat des
Klagers istW aber zweifellos geeignet, seine Lohnansprüche und sogar seine
Aussichten aus ein anderweitiges Unterkommen erheblich zu reduzieren:
sobald er einmal in die Lage kommen sollte, sich. eine andere Stelle
zu suchen, eine Möglichkeit, mit welcher immerhin gerechnet werden
muss. Wenn nun die Vorinstanz diesem Umstand undznaleich der Tatsache,
dass der Kläger momentan gleichviel verdient, ivie vor dem Unfall, ferner
allen übrigen Umstandeii des porliegenden Falles, in der Weise Rechnung
getragen hat, dass sie dem Kläger statt der Summe von 1400 Fr. (die sich
bei Zugrundelegung einer 5 0Oigen Invalidität ergeben wurde) einen Betrag
von 500 Fr. zuerkannt hat, so erscheint dies den Ver-

' i en dur aus entsprechend haltDtixfBeruficikig erweist sich somit in
allen Punkten als unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

' ' ' ' 'l des KantonsDie Berufung wird abgewiesen und das Urtei ·
gerichts von St. Gallen vom 24. Juli 1908 m allen Teilen be-

stätigt.V. Obligationenrecht. N° 78. 657

?8. get-teil vom 31. Oktober 1908 in Sachen &eidenfloffweberei
vorm. @esstübet glas, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Maremmana Yeandenbergen
Kl. u. Ver.-Bekl.

Einkaufskemmission oder Vermittlung einer Kaufgeschäftes als Makfer?

A. Durch Urteil vom 5.Juni 1908 hat das Obergericht des Kenton? Zürich
(1. Appellationskaminer) über die Streitfragen: Jst die Beklagte schuldig,
der Klägerin 22,063 Fr. 10 Ets. und Eis-Wo Zins vom 4. April bis 4. Juni
1907 und von da an zu 5 % Zins zu bezahlen? erkannt:

Die Beklagte ist schuldig, an die Klägerin 22,063 Fr. 10 Età und 33X40J0
Zinsen vom 5. April 1907 bis 4. Juni 1907 und 50/0 Zinsen vom 5. Juni
1907 an zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage, eventuell Rückweisnng der Sache an die Vorinstanz mit der
Auslage, die Zeugen Naef,Syz, Bubeck, Grandella und Valenti zum Beweise
dafür einzuvernehmen, dass am 8. Januar 1907 zwischen der Beklagten und
der Firma Grandella & Eie. der Abschluss direkter Käufe von Seidenwaren
vereinbart wurde.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diesen
Antrag wiederholt und begründet Der Vertreter der Klägerin hat Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angesochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. Der im Februar 1907 verstorbene Seidcnkommissionär J. 59. Brandenberger
in Zurich, welcher sich berufsmässig mit dein Handel in Seide abgab,
hatte im Jahre 1902 von der Firma Grandella & Cte. in Lissabon
die Anfrage erhalten, ob er bereit sei, ihr Musterkollektionen
von Zürcher Seidenstofsen zu besorgen und ihren Einkäufer bei den
Fabrikanten herumzuführenz wenn ja, so möchte er ihr seine Konditionen
mitteilen. Diese Anfrage
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 651
Datum : 31. Oktober 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 651
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 650 A. Entscheidungen des Bundesgeriohls als oberster Zivilgerichtsinstanz. l'exécution


Gesetzesregister
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • vorinstanz • lohn • strassenbahn • monat • frage • zins • kantonsgericht • verurteilung • versicherungsrecht • obliegenheit • mais • stelle • wirkung • schaden • entscheid • rechtsbegehren • körperliche integrität • arbeitnehmer
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