614 A. Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

verunglückt sei, keine mit dem Betrieb der Brauerei in Zusammenhang
stehende Hilfsarbeit, in Bezug auf welche sie der Haftpflicht unterstehen
wurde, sei, und verlangte eventual eine Reduktion der Entschädigung
Die erste Instanz bejahte grundsätzlich die Haftpflicht, weil man es
bei der Beklagten, die durchschnittlich mehr als 5 Maler beschäftige,
mit einein eigentlichen haftpflichtigen Malerbetrieb zu tun habe,
eventuell, weil die Arbeit, bei welcher der Kläger verunglückt sei,
sich als Hilfsarbeit des Brauereibetriebs der Beklagten nach Art.4 der
Novelle zum FGH darstelle. Die zweite Instanz trat dieser Auffassung bei
und fixierte die Entschädigung, gestützt auf ein medizinisches Gutachten,
wonach der Kläger während längerer Zeit in befiimmtem Masse und dauernd
um 15 0/o invalid ist, unter Berücksichtigung des Zufalls, der Vorteile
der Kapitalabfindung und der bereits erfolgten Zahlungen von 946 Fr. 55
Cis. auf 3853 Fr. 45 Cis.

2. Die Beklagte hat auch heute wieder ihre Haftpflicht für den Unfall
des Klägers grundsätzlich bestritten. Doch kann kein begründeter
Zweifel sein, dass die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der
Haftpflicht gegeben find. Der Kläger war unbestrittenermassen Arbeiter
der Beklagten im Sinne des FHG, und die kritische Arbeit, das Anstreichen
des Dachgesimses am neuen Eiswerk der Beklagten, ist ohne Frage als
eine mit dem Brauereibetrieb der letztern im Zusammenhang stehende
Hilfsarbeit nach Art. 4 der Novelle zu betrachten; denn das Eiswerk
ist eine dem Brauereibetrieb dienende Einrichtung, und eine Arbeit,
die darauf abzielt, diese Einrichtung in richtigen Stand zu stellen und
darin zu erhalten, wie es deren Verwendung zum Betrieb voraussetzt, ist
in ihrer Zweckbeziehung mittelbar ebenfalls auf den Betrieb gerichtet
und steht daher in demjenigen Zusammenhang zum letztern, der nach
der Praxis die Hilfsbetrichtung nach Art.4 leg. cit. charakterisiert
(vergl. AS 17 S. 333; 19 S. 415; Urteil vom 22. Oktober 1908 in Sachen
Christen gegen Kobler'ss'). Ob die Haftpflicht auch noch aus einem andern
Gesichtspunkt haftpflichtiger Malerbetrieb der Beklagten, haftpflichtige
Betriebseinheit, die Brauereiund Malerbetrieb umfasst zu bejahen ware,
kann dahingestellt bleiben.

* Oben Nr.67 S. 599 B'. (Anm. d. Beede Palu'.)IV. Schwachund
Slarkstromanlagen. N° 71. 615

3. Die quantitative Bemessung der Entschädigung durch die Vorinstanz ist
von der Beklagten nicht angefochten und gibt auch zu keinen Ansstellungen
Anlass: --

erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella:
tionsgericht-s Baselstadt vom 28. August 1908 in allen Teilen bestätigt.

IV.. Schwachund. Starkstromanlag'en.

Installations électriques.

71. Arie-il vom 28. Oktober 1908 in Sachen Yarrerszxinbach
Kl. u. Hauptber.-Kl., gegen guttrgergemeinde czittern-, Bekl.,
Hauptber.-Bekl. u. Anschl.-Ber.-Kl.

Haftpflicht des Betriebsinhabers elektrischer Anlagen für Tötung. Art. 27
#. leg. cit.; Art. 40
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 40 - In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaften, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.
. Grobes Selbstversehulden des Verunfallten
? Entschàdigungsansprùche bei Tötung, Art. 36
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 36 - 1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
1    Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
2    Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.
Abs. 'I leg. cit.,
Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR. Bags-i)?" des Versm-gers ; Berücksichtigung der zukünftigen
Verhältnisse. Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR; Anwendbarkeit auf die Haftpflicht nach Sch
wStStrG. Grobes Verschulden der Unternehmung.

A. Durch Urteil vom 9. Mai,/2. Juli 1908 hat das Obergericht Obwalden
über die Rechtsfrage:

Jst die Beklagte schuldig, dem Kläger aus dem Unfall seines Sohnes Josef
Durrer eine Haftpflichtentschädigung von 18,336 Fr. 50 Cis. nebst 50J9
Zins seit 31. Oktober 1905 zu bezahlen? auf Appellation des Klägers
erkannt:

Die Appellation wird in dem Sinne begründet erklärt, als die an
die Klägerschaft zu leistende Unfallentschädignng gegenüber dem
erstinftanzlichen Urteil auf 2500 Fr. erhöht wird, welche Summe vom
31. Oktober 1905 an zu 5 (',/0 zu verzinsen ist.

Die erste Instanz, das Kantonsgericht Obwalden, hatte durch Urteil vom
7. November 1907 dem Kläger eine Unfallentschädigung von 2000 Fr. nebst
50/0 Zins seit 31. Oktober 1905,

616 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

sowie den Ersatz der 236 Fr. 50 Ets. betragenden Beerdigungskosten
zugesprochen

B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Es sei die Klage im vollen Umfange
gutzuheissen.

C. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag,
die Entschädigung sei auf den von der ersten Instanz gesprochenen Betrag
herabzusetzen

D. In der heutigen Bernfungsverhandlung vor Bundesgericht haben die
Parteivertreter diese Anträge wiederholt und begründet

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1 Am 31. Oktober 1905 wurde der 23 jahrige Malermeister Josef
Durrer in Alpnachdorf infolge Berührung mit dem Starkstronr des
Elektrizitätswerkes Kerns getötet. Er hatte von der Leitung des
Elektrizitätswerkes den Auftrag erhalten, Transformatorentüren und
Leitungsmasten anzustreichen. Am Morgen des 31.0ktober holte er aus dem
Bureau des Werkes in Kerns die Schlüssel zu den Tranèformatorenstationen
Alpnachstaad und Alpnachdorf, bei welchem Anlass ihm vom Direktor des
Werkes,Küchler, speziell auch das Anstreichen der Masten in Alpnach
Übertragen wurde, mit der Bemerkung: Streichen Sie die Masten oben
im Bereich der Drähte am Vormittag, denn nachmittags um 1X95 Uhr gibt
es Strom. Während Durrer nachmittags um 1 Uhr in Alpnachdorf mit dem
Anstreichen eines Gittermastes im Bereich der Drähte beschäftigt war
oder eben mit dieser Arbeit beginnen wollte, wurde in der Zentrale
vorn Maschinist Amschwand der Strom in jener Leitung eingeschultet,
was den sofortigen Tod des Durrer zur Folge hatte. Amschwand hatte vom
15.-22. Oktober Tagdienst, vom LL. 29. Oktober Nachtdienst, und vom
30. Oktober an wieder Tagdienst gehabt. Während des Nachtdienstes sind
keine Stromeinschaltungen vorzunehmen Laut Ordre vom 18. Oktober war
die Linie Samen erst abends 5 Uhr 30 und die Linie Atpnach überhaupt
nicht einzuschalten, und eine Ordre vom 26. Oktober schrieb vor, die
Linien Samen, Sachseln und Alpnach um 4 Uhr 30 einzuschalten. Ohne sich
am 30. Oktober bei Antritt des Tagdienstes zu erkundigen, ob die Ordre
vom 18. September noch bestehe, ob und welche Änderungen eingetreten
seien,IV. Schwachund Starkstromanlagen. N° 71. 617

schaltete Amschwand von sich aus am Unglückstag um 'l Uhr ohne weiteres
sämtliche Linien ein. In einer von den kantonalen Gerichten erhobenen
Expertise wird das Verhalten des Amschwand als grob fahrlässig bezeichnet,
weil er sich beim Wiederantritt des Tagesdienstes unbedingt darnach hätte
erkundigen sollen, wann der Strom in den einzelnen Linien einzuschalten
sei und unter keinen Umständen auf eigene Faust sämtliche Linien um 1 Uhr
unter Strom setzen durfte. Schon am Tage vorher, dem 30. Oktober, waren
Josef Durrer und sein bei ihm als Lehrling beschäftigter Bruder Werner in
Sachseln und Samen beim Anstreichen von Transformatorentüren und Masten
infolge unzeitiger Einschaltung des Stromes gefährdet gewesen. Josef
Durrer hatte deswegen am Abend aus dem Bureau des Elektrizitätswerkes bei
dem 17 jährigen Bruder des Direktors, Alban Küchler, der an jenem Tage den
abwesenden Direktor vet-trat, reklamiert, und Alban Küchler hatte zugeben
müssen, dass er die Ausschaltung unterlassen habe. Diese Reklamation war
von Alban Küchler dem Direktor verschwiegen worden, und auch Josef Durrer
hatte unterlassen, sie am Vormittag des 31. Oktober dem Direktor gegenüber
zu wiederholen, so dass dieser keine Kenntnis von der Sache hatte.

Der Kläger ist im Jahre 1835 und seine Ehefrau im Jahre 1844
geboren. Trotz eines 1895 erlittenen Unsalls ist der Kläger, nach
den Feststellungen der Vorinstanz, noch im Stande, einige Glaserund
Schreinerarbeiten zu verrichten und dadurch etwas zu verdienen. Er
versteuert ein Vermögen von 13,500 Fr. und einen Erwerb von 1000 Fr. Seit
dem Tode des Sohnes Josef sind noch 11 Kinder, 4 Töchter und 7 Söhne,
geboren in den Jahren 1867 bis 1889, vorhanden, von denen 3 Töchter und 1
Sohn verheiratet sind 4 Söhne haben nach der Vorinstanz als Bodenleger und
Hotelangestellte guten Verdienst, einer besorgt den Landwirtschaftsbetrieb
des Vaters und ein anderer ist unbekannt abwesend; der zweitjüngste ist
Malerlehrling, der jüngste Schüler des Gymnasiums. Der verunglückte Sohn
Joses hatte den Ruf eines soliden und arbeitsamen Mannes. Er lebte in der
Haushaltung der Eltern und gab den grössten Teil seines Verdienstes in
die Familie ab. Doch dienten diese Beträge, wie die Vorinstanz aussiihrt,
weniger zur Unterstützung der nach örtlichen

618 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsiustanz.

Begriffen gut situierten Eltern, als zur Äusfnung des Familien- vermögens,
woran Josef, wenn er die Eltern überlebt hätte, später seinen Anteil
gehabt hätte.

Der Kläger belangte die Bürgergemeinde Kerns als Inhaberin des dortigen
Elektrizitätswerkes aus Art. 27 ff. des BG betr. die elektr. Schwachund
Starkstrom-Anlagen, in Verbindung mit Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR auf Zahlung von 236
Fr. 50 Cis. Beerdigungskosten, 7500 Fr. wegen Verlust des Bersorgers und
10,6()0 Fr. als Ersatz des immateriellen Schadens mit Rücksicht auf ein
schweres Verschulden der Organe der Beklagten, zusammen 18,336 Fr. 50
(Staz., nebst 50/0 Zins seit dem Tage des Unfalls Das aus Fakt. A
ersichtliche Urteil der Vorinstanz stellt zunächst fest, dass der
verunglückte Sohn des Klägers nicht Angestellter oder Arbeiter der
Beklagten gewesen sei, sondern als selbständiger Meister die Arbeit des
Anstreichens von Transformatorentüren und Masten übernommen habe, wobei
er einen Lehrling mitbeschäftigt, die Materialien und Geräte geliefert
und ohne weitere Kontrolle und Weisung nach eigener Konvenienz gehandelt
habe. Deshalb komme nicht das FHG gemäss Art. 40 des BG betr. die
elettr. Schwachund Starkstrom-Anlagen, sondern Art.50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR zur
Anwendung. Nun liege ein Verschulden der Organe der Beklagten in Bezug
auf den Unfall zweifellos vor. Es sei keine Frage, dass im Betriebe
der Beklagten eine gewisse Sorglosigkeit geherrscht habe; so sei die
zeitweilige Übergabe der Leitung an einen 17 jährigen Jüngling nicht zu
rechtfertigen, und vor allem seien bedenklich der Mangel einer klaren
Instruktion darüber, wann die einzelnen Linien unter Strom zu setzen
seien und die ge"linde gesagt Gedankeulosigkeit, mit der am kritischen
Tage der Strom eingeschaltet worden sei. Auf diese Momente sei aber
der Unsall zurückzuführen. Ein Entlastungsbeweis der Beklagten nach
Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR sei nicht geleistet. Ein Mitverschulden des Verunglückten sei
weder darin zu finden, dass er seine Rektamation betreffend unzeitiger
Stromeinschaltung am Morgen des 31. Oktober dem Direktor Küchler gegenüber
nicht wiederholt, noch darin, dass er um 1 Uhr an einem Mast im Bereich
der Drähte gearbeitet habe, da ihm ja gesagt worden sei, dass es erst um
41/2 Uhr Strom gebe. Bei der von der Vorinstanz auf 2500 Fr. festgesetzten
Unfallentschädi-IV. Schwachund Starkstromanlagen. N° 71. 619

gnug sind die Beträge,die aus Art. 52 letzter Satz und Art. 54 gesprochen
worden, nicht ausgeschieden Es wird ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit,
dass die Eltern Durrer bei ihrer ökonomischen Lage auf die Unterstützung
des verunglückten Sohnes angewiesen gewesen wären, sei nicht gross,
aber doch immerhin nicht ausgeschlossen. Dabei sei aber zu beachten,
dass Josef Durrer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geheiratet und
seine Sorge der eigenen Familie zugewendet haben würde; auch hätten sieh
andere Geschwister mit ihm in die Unterstützungspsticht geteilt. Sodann
rechtfertige es sich, aus Art. 54 eine angemessene Geldsumme zuzusprechen,
da hier betagten Eltern ein fleissiger und braver Sohn durch die
unbegreifliche Nachlässigkeit und Gedankenlosigkeit des Personals der
Beklagten entrissen worden sei.

2. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Josef Durrer zur
Zeit seines Todes nicht Angestellter oder Arbeiter der Beklagten im Sinne
von Art. 40 SchwStSer war. Durrer betrieb den Beruf eines selbständigen
Malermeisters, und es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden,
dass er das Anstreichen der Transformatorentüren und Masten in anderer
Weise übernommen hätte als sonstige Malerarbeiten. Nach den für das
Bundesgericht nach Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
kann von derjenigen wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit, wie
sie nach Haftpflichtrecht zum Begriffe des Angestellten oder Arbeiters
gehört (AS 31 II S'. 216 f.) im Verhältnis von Durrer zur Beklagten in
Ansehung jener Arbeit keine Rede sein. Die vorliegende Haftpflichtklage
beurteilt sich daher nicht nach dem FHG gemäss Art.40 leg. cit.,sondern,
was die Vorinstanz übersehen hat, nach Art. 27 ibid., wonach bei
Unsällen infolge des Betriebs einer Schwachoder Starkstromanlage, der
Betriebsinhaber für den entstandenen Schaden haftet, insofern er nicht
beweist, dass der Unfall durch grobes Verschulden des Betroffenen (oder
durch höhere Gewalt oder Verschulden Dritter) verursacht ist.

3. Die Einrede des Selbstverschuldens des Verunglückten, dies von der
Beklagten (im Widerspruch mit der Anerkennung der

Klage im Betrage von 2000 Fr.) heute aufrecht erhalten wurde,

ist von der Vorinstanz mit Recht verworfen. Es ist nicht einmal ein
gewöhnliches Verschulden des Durrer erstellt; um so weniger

620 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinsmuz.

kann natürlich von einem groben Verschulden, wie es nach Art. 27
leg. cit. allein die Haftpflicht ausschliesst, gesprochen werden.
Durrer war nicht verpflichtet, seine Reklamation betreffend unzeitiger
Stromeinschaltung am Morgen des 31.0ktober dem Direk- tor zu wiederholen,
da er annehmen durfte, dieser sei ordnungsgemäss durch seinen
Stellvertreter von der Sache in Kenntnis gesetzt worden Abgesehen davon
wäre es fraglich, ob der Kausalzusammenhang zwischen jener Unterlassung
und dem Unfall als vorhanden zu betrachten ware. Ebensowenig kann Durrer
zu eigentlichem Verschulden angerechnet werden, dass er Um i Uhr in
Alpnachdorf an einem Mast im Bereich der Starkstromdrähte gearbeitet hat;
denn nach der ganzen Sachlage, und zumal nach der eigenen Äusserung des
Direktors am Vormittag, durfte er darauf rechnen, dass die Leitung erst
um 4'/2 Uhr unter Strom gesetzt werde und konnte deshalb die gleichzeitige
Weisung des Direktors, die Masken oben im Bereich der Drähte am Vormittag
zu streichen, sehr wohl in einem etwas weitern Sinne, wonach diese Arbeit
auch noch am frühen Nachmittag zulässig war, verstehen. Andere Momente
für ein Verschulden des Durrer find nicht geltend gemacht.

4. Nach Art. 36 Abs.1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 36 - 1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
1    Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
2    Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.
leg. cit. sind für die Bemessung der Entschädigung
die Bestimmungen des OR massgebend. Entsprechend dieser Verweifung,
die auch auf die Klagelegitimation Hinterbliebener zu beziehen ist
(AS 34 II S.102 Erw.5), kann der Kläger nach Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR, neben den
nicht mehr streitigen Beerdigungskosten, von der Beklagten insofern
Schadensersatz verlangen, als er mit seiner Ehefrau durch den Unfall
seinen Versorger verloren hat. Bei der Frage, ob ein Verunglückter als
Versorger einer andern Person im Sinne des Art.52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR zu betrachten ist,
ist gemäss der Praxis im Gegensatz zu am") litt. a des FHG nicht auf
die gesetzliche Alimentationspflicht, sondern darauf abzustellen, ob der
Verstorbene die betreffende Person tatsächlich unterstützt hat oder ob
wenigstens nach dem natürlichen Lauf der Dinge eine solche Unterstützung
für die Zukunft wahrscheinlich gewesen wäre (AS 34 11 S. 9 Erw. 4 und
S.103). Nun kann nach dem, was die Vorinstanz über die ökonomische Lage
der Familie Durrer für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat,
eine tatsächlicheIV. Schwachund Starkstmmanlagen. N° 71. 621

Unterstützung des Klägers durch seinen Sohn Josef nicht angenommen
werden, weil der Kläger, der 13,500 Fr. Vermögen und1000 Fr. Einkommen
versteuert, in keiner Weise bedürftig war und die Beträge, die der
Verunglückte in die Familie ablieferte, soweit sie nicht Entschädigung
für Kost und Logis waren, daher nach der Vorinstanz nicht den Charakter
von Unterstützungen der Eltern, sondern einer Kapitalanlage (Äuffnung des
Familienvermögens) hatten. Die Verhältnisse sind derart, dass auch noch
für eine Reihe von Jahren seit dem Unfall die Unterstützungsbedürftigkeit
des Ktägers und seiner Ehefrau nicht wahrscheinlich istWohl aber kann
man davon ausgehen, dass die Eltern Durrer etwa vom Jahre 1910 an
infolge völliger Arbeitsunfähigkeit und nachdem das Vermögen teilweise
aufgezehrt sein wird, für einen gewissen Teil ihres Unterhaltes aus
die Hilfe der Kinder angewiesen sein werden. Berücksichtigt man aber
einerseits das Alter der Eltern, andererseits den Umstand, dass neben
dem Verunglückten noch 11 Kinder vorhanden sind, von denen die meisten
jetzt schon in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, und im
Jahre 1910, mit Ausnahme vielleicht des unbekannt abwesenden Sohnes,
wohl alle unterstützungsfähig sein werden, ferner, dass der Sohn Josef
sich vermutlich mit der Zeit verheiratet hätte und dann in erster Linie
für seine eigene Familie hätte sorgen müssen, so kann der Schaden, den
der Kläger mit seiner Ehefrau durch den Unfall aus dem Gesichtspunkt
des Verlustes des Versorgers erlitten hat, unter keinen Umständen auf
mehr als 500 Fr. angesetzt werden.

5. Frägt es sich sodann, ob in Haftpflichtfällen nach Art. 27 SchwStStrG
ausser dem Ersatz des erweislichen Schadens eine angemessene Geldsumme
unter Würdigung der Umstände, namentlich in Fällen von Arglist und
grober Fahrlässigkeitii gesprochen werden kann (Art.54 ON), so fällt in
Betracht: Die Entstehungsgeschichte des V., die Haftpflichtbeftimmungen
enthaltenden Titels des BG betr. die elektr. Schwachund Starkstromanlagen
zeigt · deutlich, dass die Haftpflicht der Inhaber von elektrischen
Stromanlagen gegenüber Dritten nach Analogie der Grundsätze über die
Eisenbahnhaftpflicht geordnet werden sollte (s. Botschaft des Bundesrates
zum Gesetzesentwurf S. 26; Stenogr. Büll. 1900 S.584, 618, 355), und es
sind keine Anhaltspunkte dafür vor-

622 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivügerichtsinstanz.

handen, dass dabei nicht auch eine dem Art. 7
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
des EHG von 1875
entsprechende Bestimmung Platz greifen sollte. Statt die Vorschriften des
EHG zu reproduzieren oder darauf zu verweisenk lag es nahe, für den Umfang
der Haftung auf das seit Erlass des erstern Gesetzes ins Leben getretene
Schadenersatzrecht des OR abzustellen, das dann in dieser Beziehung
auch als Grundlage des neuen EHG von 1905 gedient hat. Und dieser Weg
wurde mit dem Hinweis auf das OR in Art. 36 Abs.1 eingeschlagen, ohne
Frage in der Meinung, dass dadurch die Haftpflicht wesentlich wie bei
den Eisenbahnen und jedenfalls für den Berechtigten nicht ungünstiger
als dort geregelt, und insbesondere auch der gerade dem Art. 7
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
des
EHG von 1875 nachgebildete Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
des OR als anwendbar erklärt sei
(s. Botschaft S. 31, Stenogr. Vüll. 1900 6.661 und 380). Es wäre in der
Tat eine befremdliche Anomalie, für die keine Rechtfertigung ersichtlich
ist, wenn der schon im alten EHG für besondere Fälle vorgesehene und im
neuen Gesetz (Art. 8) in seinem Anwendungsgebiet noch erweiterteErsatz
des sogenannten immateriellen Schadens (Genugtuungssumme) nicht auch
für die nach Grund und Zweck der Eisenbahnhaftpflicht durchaus verwandte
Haftpflicht des Inhabers elektrischer Stromanlagen (gegenüber Dritten)
gelten und wenn in dieser Hinsicht die letztgenannte Institution sogar
hinter dem gemeinen Recht (Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR) zurückbleiben würde. Der Ausdruck
Bemessung der Entschädigung darf daher nicht enge im Sinne der Festsetzung
des erstattungssähigen ökonomischen Schadens verstanden werden, sondern
es ist ihm nach Entstehungsgeschichte und ratio des Gesetzes die weitere
Bedeutung beizulegen, dass er sich auch auf die Genugtuungssumme nach
Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR bezieht, die nach dem System dieses Gesetzes als besondere
Unterart unter den allgemeinen Schadensbegriff fällt.

6. Jst Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR grundsätzlich anwendbar, so kann kein begründeter
Zweifel sein, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer
angemessenen Geldsumme neben dem Ersatz des erweislichen Schadens
im vorliegenden Fall gegeben find. Nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz muss mit dieser ein
Verschulden des Personals der Beklagten in der Herbeiführung des Unfalles,
für das die letztere nach Art. 34 Abs. 1V. Obligationenrecht. N° 72. 623

leg. cit. einzustehen hat, und zwar ein erhebliches, grobes Verschulden,
bejaht werden. Es genügt, wenn in dieser Beziehung auf die durchaus
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird. Die Höhe
der Genugtuungssumme ist unter Berücksichtigung aller Verhältnisse
Grösse des Verschuldens der Beklagten, Schwere des Verlustes für
die Eltern auf je 1500 Fr. für jeden Elternteil zu bestimmen. Die
gesamte Unfallentschädigung ist daher auf 3500 Fr. ( ohne die nicht
mehr streitigen Beerdigungskostequ zu erhöhen, in welchem Sinne die
Hauptberufung des Klägers teilweise gutzuheissen ist. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Hauptberufuug des Klägers wird dahin teilweise gingeheissen, dass
unter Abänderung des Urteils des Obergerichts Obwalden die Entschädigung,
welche die Beklagte dem Kläger (ausser den Beerdigungskosien von
236 Fr. 50 Cts.) zu bezahlen hat auf 3500 Fr., nebst 5 0/0 Zins seit
31. Oktober 1905, erhöht wird. Die Anschlussberufung der Beklagten
ist abgewiesen.

V. Oing-ationenrecht. Droit des obligations.

72. gute vom 16. Oktober 1908 in Sachen ,mom, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Wen Caraglio, Bekl. u. Anschl.-Ber.-Kl.

Abgeurtefite Sache. Stellung des B-wndesgeriohts ais Berufwngsinstanz.
N ichtidentität der einem freigesprochenssn Angeklagten von Staates
wegen (i. 0. Art. 367 bern.StrV) zugesprochen-see Entschädigung mii dem
Anspruch aus Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
amd 55 OR gegen den Dennunzéantfm. Schuldhafte und
widerrechtfiche Strafanzeige ? Entschädigung aus einer solchen.

A. Durch Urteil vom 16. Mai 1908 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bem (Il. Abteilung) über das Rechts-begehren :

As 3411 1908 ' ' 41
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 615
Datum : 22. Oktober 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 615
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 614 A. Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster Zivilgerichtsinstanz. verunglückt


Gesetzesregister
EHG: 7
OG: 81
OR: 36 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 36 - 1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
1    Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
2    Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.
40 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 40 - In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaften, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.
50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
52 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
54 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • bundesgericht • uhr • mast • familie • ehg • schaden • zins • weiler • tag • frage • obwalden • hilfsarbeit • erste instanz • albanisch • tod • weisung • kenntnis • betriebsinhaber • wiederholung • lehrling • angewiesener • zweifel • leben • geschwister • kantonsgericht • schweres verschulden • beginn • elektrische anlage • selbstverschulden • landwirtschaftsbetrieb • berechnung • autonomie • unterhaltspflicht • privatrechtliche haftung • ehegatte • entscheid • leumund • berufung ans bundesgericht • unternehmung • anlage • eltern • bruchteil • unterstützungspflicht • arbeitnehmer • dauer • historische auslegung • konkursdividende • abstimmungsbotschaft • anschlussbeschwerde • kantonales rechtsmittel • ausmass der baute • umfang • medizinisches gutachten • kassationshof • analogie • strafanzeige • maler • betagter • stelle • gemeines recht • brauerei • mann • kapitalabfindung • höhere gewalt • mass • gesetzesentwurf • richtigkeit • vater • vorteil • verhalten • zufall • charakter • grobe fahrlässigkeit • kausalzusammenhang • see • entlastungsbeweis • bodenleger • haushalt • vermutung
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