384 A. Entscheidungen des Bundesgerichîssi als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

42. guter! vom ]. Zllui 1908 in Sachen eEile-Euer und gochwarzler und
@enossen, Kl. u. Ber.-Kl., gegen échnetder, Bekl. u. Ver.-Veil.

Anfechtung im Konkurse. Vers-ich; auf Anfechtung?_Sehenkungspaufiana,
Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
SchKG. Missverhcîltnis von Leistung und Gegenieistung, Art.286
Abs. 2 Ziff. 1. Defiktspauliana, Art. 288

leg. cit.

A. Durch Urteil vom 22. November 1907 hat der Appellationsund
Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über die Rechtsbegehren :

I. der Klage:

Es sei der zwischen dem Beklagten als Käuser und F. RothSteiner,
gem. Wirt in Interlaken, als Verkäuser, um die Besitzung zum Ochsen in
Interlaken abgeschlossene Kaufvertrag, datierend vom 17. August 1903,
Gsteig, Geundbuch Nr. 114 Fol. 477 samt zudienender Fertigung vom
28. August 1903, gerichtlich aufzuheben;

H. der Verteidigung:

1. peremtorisch: Es sei der Beklagte von dem klägerischen Ansprache, ohne
Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit, definitiv zu befreien;

2. einlässlich: a} Es sei die Klage abzuweisen. b) (Eventuell, das heisst
für den Fall des Zuspruchs der Klage: Es wolle das Gericht seinem die
Aufhebung des angefochtenen Kausvertrages aussprechenden Entscheid einen
schützenden Vorbehalt beifügen, durch den die Ansprüche des Beklagten
auf Rückerstattnng der Gegenleistung, Herausgabe der Bereicherung und
Vergütung des

Aufwandes im Sinne von Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG und 96 OR grundsätzlich gewahrt
werden; erkannt:

Die Kläger sind mit den Rechts-begehren ihrer Klage abgewiesen. _

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und m gesetzlicher
Form die Berufung an das Bundesgericht ergrifernnter Wiederaufnahme
ihres Klagebegehrens und mit dem weitern

Vll. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 42. 385

Antrage: Es sei dem Entscheide vorgängig eine Oberexpertise anzuordnen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger diese
Anträge erneuert.

Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angesochtenen
Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte kaufte mit Vertrag vom 17. August 1903 von Friedrich Roth,
Gastwirt in Interlaken, die Gasthosbesitzung zum Ochsen daselbst zum
Kaufpreise von 65,000 Fr. Die vertraglich bar zu zahlende Kaufrestanz von
9692 BLQ?) Ets. zahlte der Beklagte am 1. September 1903 gemäss Vertrag
an den Verkäuferz dieser machte sich am 2. gl. Mrs. unter Miinahme
der Summe flüchtig, und am 12. September wurde über ihn der Konkurs
eròffnet. In der zweiten Gläubigerversammlung, vom 3. Dezember 1903, wurde
beschlossen, von Seite der Konkursmafie keinen Ansechtungsprozess wegen
des Verkaufes des Ochsen durchzuführen, sondern die Durchführung, gemäss
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG, jedem Gläubiger zu überlassen Das Konkursamt Jnterlaken
trat alsdann einer Anzahl Gläubiger, worunter sich die heutigen Kläger
befinden, das Recht zur Anfechtung des Kausvertrages ab. Daraufhin
klagten zunächst die Gläubiger I. Dättwyler und G. Müller & Cie. in
Basel. Im Termin vom 12. April 1904 stellte der Beklagte das Begehren,
die beiden Prozesse seien zu Vereinigen, und es sei den übrigen Personen,
die sich die Ansechtungsansprüche hätten abtreten lassen, also auch den
Klägern Frist anzusetzen, binnen welcher sie die Erklärung abzugeben
hätten, ob sie dem hängigen Prozessverfahren als Nebenintervenienten der
Kläger Dättwyler und G. Müller & (Sie. beitreten wollten, unter Folge
des Verzichtes aus eine Teilnahme im Falle der Säumnis. Der Richter
entsprach diesem Gesuch; auf ein Wiedererwägungsgesuch des Anwaltes der
heutigen Kläger hin erläuterte er es dahin, dass es sich nur um einen
Verzicht auf die Teilnahme am hängigen Prozessverfahren handle, wobei
aber den Interessenten das Recht der selbständigen Klagerhebung gewahrt
bleibe. Jnnert Frist schlossen sich dann nur G. Müller & (Sie. sowie
C. Dolchlin der Klage des Dättwyler als Nebenintervenieuten an; ihre Klage

AS 34 n __ 1998 es-

386 A Entscheidung-en des Buudesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

i de en we en Nichtleistung der Kostenversicherung einsiII:;
zliirisifckgewiesgem und der Prozess-zwischen Dattivyler und dem Beklagten
wurde durch Abstandserklarung des Klagers Dattwyler vom 12/16. Januar 1905
erledigt. Am 22. Mai 1905 haben dann die heutigen Kläger die vorliegende
Klage erhoben, die sie aus Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
Ziff. i und Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG fingen. Der
Beklagte hat der Klage sowohl Mzur Begrundung seiner heute, wie schon vor
der II. kaiitonalen Instanz, nicht mehr aufrecht erhaltenen peremtorischen
Einrede, als auch zur Begrundnng seines Abweisungsschlusses, in erster
Linie entgegengehalten, dte Kläger hätten auf die Anfechtungsanspruche
verzichtet; deswek tern hat er bestritten, dass die Tatbestandevder
Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
Ziff. i und 288 SchKG gegeben seien. Die Vorinsianz hatsden
ersten dieser Standpunkte (Verzicht) abgewiesen, dagegen tm weitern den
Tatbestand der Anfechtbarkeit des Kauses fur nicht gegeben eragtexdbschon
der Vertreter des Beklagten den Standpunkt, die Kläger hätten auf
den Anfechtungsanipruch verzichtet, in dei heutigen Verhandlung nicht
ausdrücklich aufgenommen hat, dis seine Begründetheit immerhin von Amtes
wegen zu pruxen, da t; Gutheissung des Standpunktes zur Abwetsung der
Klage un Bestätigung des angefochtenen Urteiles im Dispositiv, woran
bei Antrag des Beklagten zielt, führen wurde. Zn diesetn Punkte iss
jedoch der Vorinsianz beizutreten. Es genugt, hieer Banns da Urteil des
Bundesgerichts vom 20. Mai 1907 t. ©. ...Burgleré Wächter gegen Sparund
Leihkasse Frnligen, BSE 33 II Nr. é, S. 841 f. Erw. 2, zu verweisen,
wo ausgefnhrt ist, dass der ia; zicht einzelner Abtretungsgläubiger (un
Sinne des Artl er SchKG) auf den Ansechtungsanspruch nicht dem Schudigä
sondern den andern Abtretungsgläubigern zugute kommt", dan ferner jeder
Abtretungsgiäubiger das Prozessfuhrungsrecht sur den ganzen Anspruch
geltend macht, und zwar unabhangig vonb ; andern, so dass weder eine
Streitgenossenschaft noch eine Y;ee: intervention nötig ist und auch der
Nichtbeitrttt einzelner .} gs; tungsgläubiger dem Prozessführuugsrecht
der ubrigen keinen -

t t. s brle SI; der Sache selbst beruht der Schwerpunkt der Klage m

VII. Schuldhetreihung und Konkurs. N° 42. 887

der Geltendtnachung der sogen. Schenkungspauliana: Die Kläger machen
geltend, der Kaufpreis, den der Beklagte dem Verkäufer Roth zu. zahlen
gehabt habe, stehe in einem Missverhältnis zu den eigenen Leistungen
des Verkäufers Roth (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
SchKG). Die Kläger haben
vor den kantonaten Instanzen hiefür den Beweis durch Erpertise, Zeugen
und Schlussfolgerungen angetragen, und das klagabweisende Urteil der
Vorinstanz beruht nun im wesentlichen ans den Ergebnissen und den
Würdigungen dieses Beweisversahrens, insbesondere der Erpertise und
der Zeugenaussagen· Für das Bundesgericht fragt es sich demnach in
erster Linie, inwieweit es das angefochtene Urteil nach dieser Richtung
nachprüfen könne, d. h. inwieweit die Beurteilung von Tatund inwieweit
diejenige von Rechtsfragen vorliege. Hierüber ist zu bemerken, dass es
Tatsrage ist, welchen Wert die eigenen Leistungen des Verkäufers Roth
gehabt haben, d. h. welches der wirkliche Verkaufswert im Zeitpunkte des
Verkauer gewesen sei, dagegen Rechtsfrage, ob das Verhältnis zwischen
diesem Wert und dem Kaufpreis (65,000 Fr.) ein Missverhältnis im Sinne
des Gesetzes sei. Das Bundesgericht ist daher an die Feststellungen der
Vorinstanz insoweit gebunden, als sie den wirklichen Verkaufswert des
Kaussobjektes im massgebenden Zeitpunkte betreffen. Der Vertreter der
Kläger macht in dieser Beziehung (mit Recht) nicht etwa Aktenwidrigkeit
der Feststellungen der Vorinstanz geltend, sondern er kritisiert sie als
materiell unrichtig, und auf eine Umstoszung dieser Feststellung zielt
insbesondere sein Antrag ans Anordnung einer Qberexpertise. Diesem Antrag
kann jedoch aus mehrfachen Gründen nicht stattgegeben werden. Einmal ist
er unzulässig, soweit er zur Umstossung des verbindlich festgestellten
Tatbestandes dienen soll: Die Rüctweisung zur Beweisergänzung nach
Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
OG soll nicht diesem Zwecke dienen, sondern der Abnahme
erheblicher Beweise, die aber vonder Vorinsianz aus Rechtsirrtum als
unerheblich erachtet worden find. Soweit aber die Expertise sich über
das Missverhältnis" ausgesprochen hat, ist ihre Auffassung für das
Bundesgericht nicht bindend, da es sich dabei, wie gesagt, um eine
Rechtsfrage handelt. Übrigens würde eine neue Expertise denselben
Schwierigkeiten begegnen, wie die erste; auch sie wäre lediglich

388 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinsianz.

aus Schätzungen angewiesen. Endlich aber hat der Vertreter der Kläger
ein Begehren um Erläuterung der Expertise oder um Obererpertise vor den
kantonalen Instanzen, insbesondere auch vor dem Obergericht, gar nicht
gestellt; sein Begehren (das im Begehren um Expertise nicht implicite
enthalten ist) erscheint deshalb als neu im Sinne des Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
OG und
ist aus diesem Grunde unzulässig Hat sonach das Bundesgericht Von den
Feststellungen der Vorinstanz über den wirklichen Wert der Liegenschaft
zum Ochsen und über das Ergebnis des darüber geführten Beweises
auszugehen, so lassen sich diese Feststellungen dahin zusammensassen:
Roth hatte für den Ochsen gegenüber verschiedenen Reflektanten zwar
einen Kaufpreis von 70,000 Fr. bis zu 81,000 Fr. verlangt, dagegen fehlt
ein Nachweis dafür, dass sich ein Liebhaber gefunden hatte, der ein
ernstliches Angebot von 70,000 Fr. oder mehr machte; gegenteils steht
fest, dass die Erwerbung des Ochsen selbst um den Preis von 65,000 Fr.
und darunter abgelehnt wurde. Ferner ist erwiesen, dass der Kauspreis sur
den Qchfen sich bis zum Erwerb durch den Beklagten in absteigender Kurve
bewegte; am 22. Dezember 1898 Fr. 73,000; am 17. Oktober 1900 Fr. 88,050;
am 17. August 1903 65,000 Fr. Die Erperten sodann haben den Kaufpreis von
65,000 Fr. allerdings eher als niedrig erklärt, aber sie waren mangels
des Vorliegens einer Anzahl non Jahresabschlüssen ausser Stande, den
wirklichen Verkaufswert bestimmt oder annähernd festzustellen. Hiebei
sind die (Experten von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen,
indem sie den wirklichen Verkaufswert zu ermitteln suchten, für den
nicht nur der Wert von Grund und Boden und der Gebäulichkeiten samt
Umbauten (der sog. Anlagewert), sondern auch der Rentabilitätswert von
entscheidender Bedeutung ist. Des weitern haben dann allerdings die
Experten (ad Art. 38) erklärt: Wenn Roth diese Besitzung um den Kauf-
preis von 68,050 Fr. übernommen hat und das allfclllig damit erworbene
Inventar mit zirka gleichem Werte im Kaufe an "Herrn Schneider-Burger
abtrat, so muss doch konstatiert werden, dass der Vertäufer Roth mit
65,000 Fr. Verkaufspreis eine Gegenleistung angenommen hat, welche zum
bezahlten Kaufpreis an Wolf und zu seinen eigenen Leistungen (Umbauten)
in keinem Verhältnisse steht. Schon die Vorinftanz hat indessen zutreffend

Vll. Schuldhelreibung und Konkurs. N° 4-2. 389

darauf hingewiesen, dass die Experten hiebei von einer ' ' tumlichen
Auffassung des Begriffes des Missverhältt?iasseg3chnlckch Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506

Ylbs. 2 Ziff.1 SchKG ausgehen. Sie verstehen nämlich unter den eigenen
Leistungen nicht die Gegenleistungen des Verkäufers anden Käufer,
d. l). den wirklichen Verkaufswert, sondern seine Aufwendungen gegenüber
Dritten; das Gesetz hat aber nur die erstern aim Auge. Auch die Expertise
vermag daher die Auffassung der Klager nicht zu stützen. Gegen diese
spricht endlich noch die Feststellung der Vorinstanz, bei einem
Zwangs-verkan wären kaum mehr als 65,000 Fr. erlöst worden. Mit
Recht hebt sodann was die rechtliche Seite der Frage betrifft, die
Vorinstanz hervordass das Gesetz zur Anfechtbarkeit eine erhebliche
Abweichung-von Leistung des Anfechtungsbeklagten und Gegenleistung
des (Gemein-) Schuldner-s verlange. Will man hiefür nicht schon auf
den Ausdruck Missverhältnis allein abstellen, der doch wohl an sich
schon auf eine erhebliche Differenz hinweist, so ist es richtig mit
der Vormstanz auf den französischen Text des Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
SchKG als den
massgebenden hinzuweisen Lvergl. auch BGE 21 S 1275 sodann die schon von
der Vorinstanz zitterten Ausführungen von7 ieri;-{)?} Fusecbhthngsklage
S. 202 ff.). Für eine derartige Unei er ei eiti en e" ' ergessnifien
nichts fim? L istungen liegt nun nach den Beweisii. Kann sonach die
Klage als Schenknngspauliana nicht geschützt werden, so entfällt die
Anfechtung des Kaufes vom Gesstchtspunkte der Deliktspauliana (Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512

SchKG) aus schon aus dem Grunde, weil die Benachteiligung der Gläubiger
fehlt indem dem. Verkäufer die entsprechende Gegenleistung zugeflosseti
Ist. Dass eineBenachteitigung eingetreten ist, ist nicht aus den Verkauf
an sich-sondern auf die Verwendung der Kaufreftanz durch den Verkauser
Roth resp. das Verschwinden des Noth zuruckzusuhren; diese Tatsache
aber steht mit dem Kaufsabschlusse nicht in dem für die Ansechtbarkeit
des Kaufes erforderlichen Zusammenhange Endlich aber hat die Vorinstanz
gestützt aus das Beweis-verfahren in für das Bundesgericht verbindlich-er
Weise festgestellt: das; der Beklagte nach Aufgabe seiner bisherigen
Tätigkeit (Shpssahrif) mit verschiedenen Brauereien betreffend Übernahme
einer Wirtschaft in Verbindung getreten mar, dass er auf diese Weise
auf den Ochsen aufmerksam gemacht wurde, dass er den

390 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Ochsen vor dem Kan besichtigt hat, dass er sich über die finanzielle
Situation des Roth erkundigte und diese Jniormation gunstig ausfiel;
wenn die Vorinstanz hieraus den Schluss zieht, dass der Kaufvertrag
in durchaus unverfänglicher Weise zu siande gekommen sei, so ist dem
beizustimmen. Auch als Deliktspauliana gebricht es demnach der Klage am
Fundament. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsund
Kassationshofes des Kantons Bern (Il. Abteilung) vom 22. November 1907
in allen Teilen bestätigt.

' 4.3. guten vom 5. Juni 1908 in Sachen Draus KL u. Ber.-Kl., gegen
Zentaur-malte Bittens-, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Verrechnung im Konkurse. Kann der Schuldner eine-tgepfäindetm Forderung,
dem Anzeige non deePfändung gemacht ist, in seennat-Mei- erö/Tneten
Konkwse seines Gläubigen der Konkwsmasse due Eint-erider Verrechnung
entgegen/netten für Forderungen an, den Gemeinscleuldner, die er nach
der Pfdndzmgsameige erworben hat .? SMEG Art. 213, 206, 199. ·

A. Durch Urteil vom 5. März 1908 hat das Kantonsgericht des Kantons
St. (Gallen über das Klagebegehrem

Jst nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagte sei pflichtig, den Kläger
Unter Kompensation und Kassation des Kaufschuld-Versichernngsbriefes
von 16,000 Fr. mit 7828 Fr. 02 W. in V. Klasse zu kollozieren und den
Kollokationsplan entsprechend abzuändern *?

erkannt:

Die klägerische Forderung ist im Betrage von 23,828 Fr. 02 Cis.
geschützt und im Betrage von 12,949 Fr. 90 (été. als durch Kompensation
getilgt erklärt und mit 10,878 Fr. 12 Cis. m V. Klasse zu kollozieren.

B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und unter Beilegung
einer Rechtsschrist dte Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er stellt
den Antrag:

VII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 43. 391

Es sei die klägerische Forderung von 23,828 Fr. 02 Cts. statt im
Betrage von nur 12,949 Fr. 90 Cis in demjenigen von 16,000 Fr. als
durch Kompensation getilgt erklärt und mit 7828 Fr. 02 Cts. in V. Klasse
zu kollozieren.

C. Zur heutigen Verhandlung sind die Parteien nicht erschienen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung ist über die Grundlage des Prozesses und
dessen heutige Gestaltung folgendes aus den Akten hervorzuheben: Der
Kläger schloss, als Käuser, mit Baumeister Wittmer, als Verkäufer, am
10/14. März 1906 einen Kaufvertrag ab, wobei siir eine Summe von 16,000
Fr. ein Kaufschiild-Versicherungsbries zu Gunsten des Verkäufers errichtet
wurde. Am 19. März 1906 wurde dieser Kaufschuld-Versicherungsbrief
zu Gunsten verschiedener Gläubiger des Wittmer gepfändet, am
26. gl. Mis. erliess das Betreibungsamt Wittenbach an den Kläger eine
Anzeige von der Psändung, wobei es ihm mitteilte, bis auf den Betrag
von 9000 Fr. (die Psändungsstimme) dürfe keine Zahlung an Wittmer
geleistet werden, sondern nur an das Betreibnngsamt, unter Androhung von
Doppelzahlung im Unterlassungssalle Bis zu diesem Zeitpunkte hatte der
Kläger teils an Wittmer, teils an Dritte für ihn Zahlungen von zusammen
8380 Fr. 50 Cis. gemacht. Weitere Zahlungen von zusammen 9500 Fr. machte
er nachher. Am 6. Juni 1906 wurde über Wittmer der Konkurs eröffnet. Der
Kläger hat im Konkurse geltend gemacht: jene Zahlungen von zusammen
Fr. 17,880 50 weitere Zahlungen von . . . . . . 7,193 87

zusammen Fr. 25,074 37 und hievon in Abzug gebracht seinen Kaufss
schuld-Versicherungsbrief mit . . . . 16,000 --

woraus sich ein Saldo von . . . . . Fr. 9,074 37 ergibt; hievon find
aber unbestrittenermassen . 1,246 35 abzuziehen, welche der Kläger
in gesonderiem

Verfahren geltend zu machen sich vorbehält,

so dass in V. Klasse zu kollozieren waren . Fr. 7,828 02 gemäss
Rechtsbegehren vor II. Instanz und im Berufungsantrag.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 384
Datum : 01. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 384
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 384 A. Entscheidungen des Bundesgerichîssi als oberster Zivilgerichtsinstanz. 42.


Gesetzesregister
OG: 80  82
SchKG: 260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
286 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
288 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
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