368 A. Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster
Zivilgerichtsiustanz.

die provisorischen Patente auch deshalb keinen-Sinn, weil diese ja gemäss
Art. 16 Abs. 3 nach Ablauf von dret Jahren so wie so erlöschen. _ · . _ _

Jst, nach dem gesagten, Art. 9 Abs. 3 m iersterletnte aus diejenigen
Fälle anwendbar, in tvelchenysofort ein demand-es Patent nachgesucht und
erteilt wird, so ergibt sich daraus von selbst die einzig mögliche Art
seiner Anwendung ,auf den {hall, wo zuerst nur ein provisorisches Patent
erteilt wird: m diesem Falle Ist einfach der Lauf der in Art. 9 Ziff. 3
aufgestellten Frist so lange gehemmt, als der Erfinder das Recht hat,
mit der Erstellung eines Modelles und folglich auch mit der gewerblichen
Verwertung seiner Erfindung zuzuwarten, also so lange er im Besitze
eines provisorischen Patente-Z ist. ss ... _ "

Da nun im vorliegenden Falle unbestritten in, dass die Klager bis zum
81.Januar 1905 ein provisorisches Patent wagen, so war ihr (definitives)
Patent nicht nur am 15. April 190:),odem Tage der Bestellung der
nachgeahtnten Maschine,und am 30. Juni 1905, dem Tage der Ablieferung
derselben, sondern auch noch zur Zeit der Klagerhebung (28. Juni
1906) vollgültig. Es tst daher die damang gestellte Jnhibitionoklage
gutzuheiszen. _

5. Was endlich die Höhe der den Klägern zuzusprechenden Entschädigung
für die vom Betlagten im Jahre 1905 begangene Nachahmung ihrer Maschine
betrifft, so ist insofern aus das Gutachten der Sachverständigen
abzustellen, als letztere annehmen, der vom Beklagten für die Maschine
bezahlte Preis von zirka 60001Fr. würde sich im Fall der Bestellung
bei den Klägern um zii-fa 1500 Fr· (für Erfinderrechte und Anteil an
Patentunkosten und Pröbeleien) erhöht haben, und es würde sich dabei sur
ne' em Reingewinn von 20 9/0 = zirka 1500 Fr. ergebenkhaben Diesen Betrag
noch weiter zu erhöhen, weil, wie die Vormstanz erklart, die Kläger
den anteilmässigen Ersatz an ihrentPatentunkosien (inkluside Kosten
für Îlirîòheleien), der ihnen bei einem Preise von 7500 Fr. zugekommen
ware, nicht ersetzt erhalten, wenn ihnen nur 1500 Fr. zugesprochen
wurden", erscheint nicht als gerechtfertigt. Anderseits ist aber auch
der von der Vorinstanz angenommene Rednktionsgrund (Erlöschen des
klägerischen Patente-Z am 15. November 1905) nach den Ausführungen in
Erw. 4VI. Fabrikund Handelsmarken. N° 40. 359

hievor ausgeschlossen Dagegen rechtfertigt sich eine Reduktion der
Entschädigung von 1500 Fr. auf 1200 Fr. mit Rücksicht darauf, dass,
wie die Erperten als wahrscheinlich annehmen, die klägerische Maschine
schlecht arbeitete, so dass erst durch ihre Kombination mit einer vom
Litisdenunziaten erfundenen Vorrichtung eine sehr leistungsfähige Maschine
entstand. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Hauptberufung wird das Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. November 1907 dahin abgeändert,
dass der Beklagte pflichtig erklärt wird, den Betrieb seiner Anlage
(Kollergang mit Ziegelmaschine) einzustellen

2. Im übrigen wird, unter Abweisung der weitergehenden An-

träge der Hauptberufung und in Abweisung der Anschlussberusung, das
angesochtene Urteil bestätigt.

VI. Fabrikund Handelsmarken.

Marques de fabrique.

40. Zweit vom 10. 111th 1908 in Sachen cBeit-folli) & Cie.,
Kl., Ber.-Kl. u. Anschl.-Ber.-Bekl., gegen Herzog, Bekl.,
Ber.-Bekl. u. Anschl.-Ber.-Kl.

Markenberechtigung, Art. 5
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
MSchG. Tàuschende Aehnlichkeit zweier

Marken : Kriterien dafür. Gänzle'ch abweicke-nde Massenwirkung-, Art. 6
Abs. 3 leg. cit. .?

A. Durch Urteil vom B. Dezember 1907 hat das KantonsgeIeicht des Kantons
Zug über die Rechtsbegehrem der Klägerin:

I. Jst die am 9. Dezember 1901 unter Nr. 14,121, im Mar-

ikenregister des eidg. Amtes für getstiges Eigentum eingetragene

Warte eine unerlaubte Nachahmung des am 12. März.1880 unter Nr. 2561
in die Zeichenrolle des kaiserlich-deutschen Patentamtes eingetragenen
Warenverzeichnisses und der am 29. Juli

AS 34 II 1908 24-

370 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

1902 unter Nr. 14,681 in das Markenregister des eidg. Amtes für geistiges
Eigentum eingetragenen Marke?

II. Jst daher diese Marke des Beklagten im Markenregister zu streichen
und dem Beklagten der Gebrauch derselben zu verbieten ?

III. (Schadenersatzforderung, im Laufe des Prozesses fallen gelassen.)

IV. Sind die mit der nachgeahmten Marke versehenen Waren des Beklagten
und deren Verpackung, sowie Werkzeuge, die zur Nachahmung gedient haben,
zu vernichten?

V. Jst das Urteil je einmal in den Zuger Nachrichten, im
Zuger Volksblatt-, Nein Zürcher-,Zeitung und in der deutschen
Metallindustrie-Zeitung in Nemscheid aus Kosten des Beklagten zu
publizieren ? -

des Beklagten:

Ob nicht sämtliche klägerischen Rechts-begehren abzuweisen seien,
eventuell sei die Klägerin einzig berechtigt, dem Beklagten den (Gebrauch
der am 9. Dezember 1901 eingetragenen Marke für Werkzeuge für Schlosser,
Schmiede, Jnstallateure, Schreiner und Holzarbeiter zu verbieten und
seien die weitern Begehren der Klägerin abzuweisen ?

erkannt:

1. Es sei das klägerische Rechtsbegehren, soweit nicht schon durch
Rückzug erledigt, in seinem ganzen Umsange abgewiesen

2. Es sei auch die beklagtische Widerklage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und fortnrichtig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, unter Wiederaufnahme der
Begehren I, II, IV unb V hiet)or·

C. Der Beklagte hat rechtzeitig Anschlussberufung eingereicht und für
den Fall der gänzlichen oder teilweisen Gutheiszung der Vorklage den
Antrag gestellt: Es sei der Firma Reinhold Heidfeld & (Sie. gerichtlich
zu untersagen, die Marke Nr. 14,881 für Haushaltungsund Küchenartikel,
sowie für Eisen-, Stahlund Messingwaren, mit Ausnahme der Werkzeuge
für Schlosses-Schmiede, Justallateure, Schreiuer und Holzarbeiter,
zu gebrauchen

D. In der bundesgerichtlichen Verhandlung vom Zs. März 1908 haben die
Vertreter der Parteien je Gutheissung der eigenen und Abweisung der
gegnerischen Begehren beantragt

VI. Fabrikund Handelsmarken. N° 40. , 371

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

î, Die Klägerin benutzt seit dem Jahre 1880 für ihre Fabrikate
(Eisenwaren) als Fabrikund Handelsmarke einen runden Gewichtsiein mit
zwei gekreuzten Hämmern und den Buchstaben R. &}. & (Cie. Diese Marke
hat sie atn 12. März 1880 in Deutschland eintragen lassen und dabei
erklärt, dieselbe sei bez' stimmt, an Werkzeugen für Schlosser, Schmiede,
Jnstallateure, Schreinerund HolzarbeiterM angebracht zu werden.

Der Beklagte war eine Zeitlang Buchhalter der klägerischett Firma und
dann, bis 1901, Vertreter derselben für die Schweiz gewesen und hatte
in letzterer Eigenschaft die mit der Marke Gewichtstein versehenen
Fabrikate der Klägerin vertrieben. Am 9. Dezember 1901 liess er
im eidg. Markenregister für Eisen-, Stahlund Messingwaren, sowie
Haushaltungsund Küchenartikel unter der Nummer 14,121 als Marke einen
sechs-eckigen Gewichtstein mit den Buchstaben E. H Z. eintragen. Von da
an vertrieb er nicht mehr die Fabrikate der Klägerin, sondern anderwärts
hergestellte, mit der von ihm eingetragenen Marke versehene.

Hieran liess die Klägerin ihre in Deutschland geschätzte Marfa auch in
der Schweiz (unter Nr. 14,681) eingetragen.

Die Umstände, unter denen der Beklagte zur Wahl seiner Marke gelangte,
sind aus Erwägung 5 hienach ersichtlich.

2. Da die Marte der Klägerin im eidg. Markenregister eingetragen ist, so
geniesst sie den Schutz des Gesetzes, sofern der Klägerin die Priorität
des Gebrauche-s zukommt. Aus die Priorität der Hinterlegung ist nicht
abzustellen, da dieselbe, wie sich aus Arl. Ö des Markenschutzgesetzes
ergibt, lediglich eine durch Gegenbeweis zu entkräftigende Präsumtion
zu Gunsten des ersten Hinterlegers begründet Dass nun ein Gewichtstein
als Markt zuerst von der Klägerin benutzt wurde, wird vom Beklagteu
anerkannt, wenigstens insoweit es sich um Werkzeuge für Schlosser,
Schmiede, Jttstallateure, Schreiner und Holzarbeiter handelt. Die Klage
ist somit in der Hauptsache gutzuheissen, falls sich ergibt, dass die
Marke des Beklagten eine Nachahmung der klägerischen Marke ist oder doch
sich von derselben nicht durch wesentliche Merkmale im Sinne von Art. 6
des Markenschutzgesetzes unterscheidet

Bei der Prüfung dieser Frage ist, wie stets erkannt wurde, da-

372 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

von auszugehen, dass wesentliche Unterscheidungsmerkmale im Sinne des
Gesetzes nur dann vorhanden sind, wenn die beiden Marien bei isolierter
Betrachtung im Gedächtnis des Käufers, insbesondere des Detailkäufers,
einen verschiedenen Eindruck hinterlassen, so dass die Gefahr der
Verwechslung ausgeschlossen isi.

Es ist also weder ausschlaggebend, ob zwei Marken nebeneinander
betrachtet, unterschieden werden können, noch ob sie von den die
betreffenden Waren oertreibenden Händlern unterschieden werden, noch
endlich, ob bei den Konsumenten Verwechslungen tatsächlich vorgekommen
sind.

3. Entgegen diesen Grundsätzen hat nun im vorliegenden Falle der kantonale
Richter namentlich auf ssdie Zeugenaussagen von Eisenhändlern abgestellt,
welche wiederholt Gelegenheit hatten, die beiden Marken nebeneinander
zu betrachten und welche dieselben denn auch, speziell im Hinblick auf
ihre Zeugenaussagen, aufmerksam verglichen zu haben scheinen. Denselben
wurde u. a. die Frage vorgelegt, ob sie im Stande seien, allfällig
von ihren Kunden zurückgebrachte Waren mittels der Marke als solche
der Klägerin oder des Beklagten wiederzuerkennen, eine Frage, welche
selbstverständlich bejaht wurde, welche aber mit der zu entscheidenden
Frage (der Frage nämlich, ob seitens der Konsumenten eine Verwechslung
möglich sei) nichts zu tun hat.

Die Vorinstanz ist nun freilich auch auf Grund eigener Pritfung der beiden
Marken zum Resultate gelangt, dass eine wesentliche Verschiedenheit
vorliege. Indessen ist sie hiebei davon ausgegangen, dass die Prüfung
der Marken mit derjenigen Sorgfalt stattzufinden habe, welche der feine
Werkzeuge persönlich einkaufende Handwerker bei der Auswahl dieser
Werkzeuge anzuwenden pflege. Diese Erwägung wider-spricht insofern den
Verhältnissen, als Werkzeuge für Schmiede, Schlosser, Jnstallateure,
Schreiner usw. mitunter auch von Nichthandwerkern gekauft werden und als
sogar der Handwerker dieselben nicht immer persönlich einkauft Ferner
wurde hiebei nicht berücksichtigt, dass der Handwerker, welcher ein
abhanden gekommenes Werkzeug zu ersetzen wünscht, sich meistens nicht
mehr aller Einzelheiten der Marke zu erinnern pflegt, welche an diesem
Werkzeug angebracht sein mochte.

Endlich hat die Vorinstanz ein für die Beurteilung des FMS?VI. Fabrikund
Handelsmarken. N° 410. 373

wichtiges Moment darin erblickt, dass einige Handler die Marke der
Klägerin für eine Glocke gehalten hatten, während diejenige des Beklagten
stets als Gewichtstein aufgefasst wurde. Auch dieses Argument erweist
sich als unstichhaltig. Nur wenn die klägerische Marke ganz allgemein
als Glocke aufgefasst worden ware, könnte daraus allenfalls auf eine
wesentliche Verschiedenheit der beiden Marken geschlossen werden.' Der
Bettagte hat aber selber nicht behauptet und auch nicht behaupten
können, es sei die klägerische Marke von jedermann als Glocke aufgefasst
worden. Wenn es also auch etwa einmal vorgekommen ist, dass die Marke
der Klägerin für eine Glocke gehalten wurde, so beweist dies höchstens,
dass bei derartigen Marken eine sehr genaue Prüfung überhaupt nicht
stattzufinden pflegt.

4ssFragt es sich nun, ob, ganz abgesehen von den Ausfagen der
emvernonimenen Zeugen, die beiden Marken bei isolierter Betrachtung
einen verschiedenen Eindruck hinterlassen, so muss diese grage verneint
werden. Zwar ist der zur Hebung des Gewichtstemes bestimmte Ring bei der
Marke der Klagerin im Verhältnis zum Gewichtstein selber etwas grösser
als bei der Marke des Beklagten; auch ist der Gewichtstein der Klägerin
ein abgestumpfter Kegel, derjenige des Betlagten eine abgestumpfte
Pyramide, d. h. der letztere hat Kanten, der erstere dagegen ist rund;
ferner sind auf dem Gewichtstein der Klägerin zwei gekreuzte Hammer
angebracht, auf demjenigen des Beklagten hingegen nicht; und endlich
ist die klägerische Marke mit den Buchstaben R. H. & (Cie., die Ienige
des Beklagten aber mit den Buchstaben (S,. H. Z. versehen. Allein trotz
diesen Detailunterschieden ist doch das Gesamtbild der beiden Marien
dasselbe. Jnsbesondere tragen die allerdings verschiedenen Buchstaben
weniger zur Verdeutlichung der Unterschiede als zur Verwechslung bei. Denn
die wenigsten Käufer eines Werkzeuges pflegen ihrem Gedächtnis einzelne
Anfangsbuchstaben einzuprägen, welche der Fabrikmarke etwa beigefügt
sind; dagegen wird ein Käufer sich hin und wieder daran erinnern, dass
die Fabrikmarke dieses oder jenes Gegenstandes u. a. einige Jnitialen
aufwies, ohne aber sagen zu können, welche Jnitialen.

5. Zu all diesen Momenten kommt noch die Tatsache, dass die beiden Marken
auf Gegenständen von meist nicht sehr grossen

374 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinsîanz.

Dimensionen angebracht sind und daher naturgemäss nur einen kleinen Raum
einnehmen, was selbstverständlich die Gefahr der Verwechslung bedeutend
erhöht. Und endlich ist auch dem Umstande Rechnung zu tragen, dass,
wie sich aus den Aussagen mehrerer Zeugen ergibt, der Betlagte bei der
Wahl seiner Marke die Absicht hatte, eine der klägerischen ähnliche
Marke für feine eigenen Produkte zu verwenden. So erinnert sich ein
Zeuge (Gottmann), dass der Beklagte mehrere Mal in seinem Geschäfte
geäussert hatte, Heidfeld würde sich ärgern, wenn er sähe, was er, der
Beklagte, habe eintragen lassen. Ein anderer Zeuge (Hochscherz) sagt aus,
der Beklagte habe ihn gefragt, wer der Klägerin die Etiketten für die
Verpackung liefere, worauf er (Zeuge) ihm die Adresse des Lithographen
Weder in Remscheid angegeben habe. Der genannte Lithograph sodann
bezeugt, dass der Beklagte sich in der Tat an ihn gewendet und von ihm
Muster für Etiketten erhalten habe. Ein vierter Zeuge endlich (Ernst)
hat ausgesagt: Als der Beklagte vernahm, dass die Klägerin in Zürich
einen zweiten Vertreter engagiert habe, erklärte er, er werde jetzt ein
ähnliches eigenes Zeichen in Bern eintragen lassen.

Wenn nun auch zum Vorhandensein einer täuschenden Ähnlichkeit zwischen
zwei Matten die Nachahmungsabsicht des zweiten Benützers weder genügt
noch notwendig ist, so bildet dieselbe doch ein wichtiges Jndiz für die
Möglichkeit von Verwechslungen. Denn der Nachahmer ist meistens selber am
besten in der Lage, den Grad des beim tausenden Publikum zu erwartenden
Unterscheidungsvermögens abzuschätzen

6. Führen somit sämtliche Umstände des vorliegenden Falles zu dem
Ergebnis, dass die Marke des Beklagten sich von derjenigen der Klägerin
nicht durch wesentliche Merkmale im Sinne des Gesetzes unterscheidet,
sondern eine Nachahmung der erstern darstellt, so ist die Folge hievon
die Streichung der Marke des Beklagten und das Verbot weiterer Benutzung
derselben. Dagegen würde es bei der gegebenen Sachlage zu weit gehen,
die Vermehtung der mit der nachgeahmten Marke versehenen Waren aanordnen,
wie die Klägerin beantragt; dies namentlich deshalb, weil (mass sich
aus den Akten ergibt und auch daraus geschlossen wer-VI. Fahrikund
Handelsmarken. N° 40. 375

den kann, dass die Klägerin ihre Schadenerfatzforderung zurückgezogen
hat) der Kiägerin durch die Handlungsweise des Beklagteu jedenfalls
kein sehr grosser Schaden zugefügt worden isf. Aus dem Verbote weiterer
Benutzung der Marke ergibt sich übrigens für den Beklagten von selbst
die Notwendigkeit, auf den noch in seinem Besitze befindlichen Waren
die nachgeahmte Marke auf irgend eine Weise auszunierzen.

Auch von der Anordnung der Publikation des Urteils auf Kosten
des Beklagten kann, mit Rücksicht auf die schon von Gesetzes wegen
stattfindende amtliche Publikation (vergl.Art. 34 Abs. 2 in Verbindung
mit Art· 15 Abs. 2), Umgang genommen werden.

Was schliesslich das erste Rechtsbegehren der Klägerin betrifft, so
braucht dasselbe nicht förmlich zugesprochen zu werden, da es gchl
lediglich als Einleitung zu den folgenden Rechtsbegehren dar-

e t.

7. Zu beurteilen bleibt dagegen noch das eventuelle Begehren des
Beklagten, es möchte ihm der Gebrauch der von ihm eingetragenen Marke
nur insoweit verboten werden, als es sich um Werkzeuge für Schlosser,
Schmiede, Jnstallateure, Schreiner und Holzarbeiter handle, und in
Verbindung damit die eventuelle Widerklage, dahingehend, es sei der
Klägerin der Gebrauch ihrer Marke für alle nicht zu obiger Kategorie von
Werkzeugen gehörenden Waren zu verbieten; endlich das seinerzeit in der
Duplik gestellte Subeventualbegehren, es sei der Klägerin der Gebrauch
ihrer Marke wenigstens für alle diejenigen Artikel zu verbieten, für
welche die Marke Gewichtstein zuerst vom Beklagten verwendet worden sei.

In dieser Beziehung ist zn konstatieren, dass die Klägerin ihre Marke
allerdings nur als zur Anbringung an Werkzeugen für Schlosser, Schmiede,
Jnstallateure, Schreiner und Holzarbeitertt bestimmt hat eintragen
lassen und dass sie dieselbe auch tatsächlich bis jetzt fast nur an
solchen Waren angebracht hat, während der Beklagte seine Marke für
Eisen-, Stahlund Messingwaren, sowie Haushaltungsund KüchenartikelM
hat eintragen lassen und auch tatsächlich für Hausund Küchengeräte,
landwirtschafliche Werkzeuge und Eisenwaren aller Art (z. B. auch für
Schlittschuhe) verwendet hat. Indessen könnte obigen Anträgen des Be-

376 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstam.

klagten doch unter allen Umständen nur dann Folge gegeben werden,
wenn die Waren, für welche der Beklagte die Marke allein oder zuerst
verwendet hat, eine ganz andere Warengattung im Sinne von Art. 6 Abs. 8
des Markensrhutzgesetzes darstellen würden. Dies ist aber nicht der
Fall. Vielmehr handelt es sich bei Werkzeugen für Schmiede, Schlosse-,
Jnstallateure, Sehr-einer und Holzarbeiter, einerseits, und Haus: und
Küchengeräten, landwirtschaftlichen Werkzeugen usw., anderseits-, um nah
verwandte Kategorien, Welche ersahrungsgemäss ineinander übergreifen und
dem Publikum auch meist in den gleichen Verkaufslokalen dargeboten werden.

Es kann daher aus materiellen Gründen weder dem eventuellen Begehren des
Beklagten auf Beschränkung des gegen ihn zu erlassenden Verbotes, noch
dessen eventueller Widerklage, noch endlich obigem Subeventualbegehren,
Folge gegeben werden. Damit entfällt auch die Frage nach der formellen
Zulässigkeit einer even-· tuellen Widerklage, sowie diejenige nach der
Legitimation des Beklagten zur Erhebung einer solchen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Hauptberufung wird dahin gutgeheissen, dass unter Aushebung
des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 6. Dezember 1907 die unter
Nr. 14,121 im eidg. Markenregister eingetragene Marke gestrichen und
dem Beklagten der Gebrauch derselben verboten wird. Die weitergehenden
Begehren der Klägerin und die Anschlussberufnng des Beklagten werden
abgewiesen·VII. Schuldbeereibung und Kenkurs. N° 41. 377

VII. Schuldbetreibung und. Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.

41. Zweit vom 3. April 1908 in Sachen gemeigen Bekl. u. Ber.-Kl., gegen
Hieget-Yabholz. Kl. u. Ber.-Bekl.

Anfechtungsklege im Konkurse. Deliktspauliana, Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG. -Umfang
der Re'èckerstatteeng, Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG. Keine Salidarhaft mehrerer
Anfechiemgsbeklagäer.

A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1907 hat das Kantons; gericht des
Kantons Schwyz über die Rechtsfrage:

Ist nicht der Betlagte solidarisch mit Herrn Al. Spörri, Apoiheker
in Einsiedeln verpflichtet, dem Kläger und den übrigen Gläubigern des
Emanuel Kottusch, wohnhaft gewesen in Wetzifon und Zürich, an welche das
Konkursamt Enge in Zürich am 4. September 1905 die bezüglichen Rechte
gegenüber den "Herr,-en Franz Benziger und Al. Spörri abgetreten hat, den
Betrag von 14,000 Fr. nebst 50/0 Zins seit 26. April 1905 zu bezahlen,
soweit diese Gläubiger speziell Klage gegen die Sperren Benziger und
Spörri erhoben haben 'è

erkannt:

Die klägerische Rechtsfrage ist bejaht.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagie rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage.

C. In der bundesgerichtlichen Verhandlung vom 14. März 1908 hat der
Vertreter des Betlagten Gutheissnng, der Vertreter des Klägers Abweisung
der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Sowohl der Kläger als der Beklagte waren Gläubiger des im Jahre 1905
in Konkurs geratenen Jugenieurs LEmanuel Kottusch. Am 10. Dezember 1903
hatte dieser eine Anzahl von
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 369
Datum : 10. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 369
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 368 A. Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster Zivilgerichtsiustanz. die


Gesetzesregister
MSchG: 5
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
SchKG: 288 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
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