24 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinltànz.

gegen seine Ehefrau und den heutigen Kläger, sondern noch gegen

eine ganze Reihe von Personen erhobenen, jeglicher vernünftiger

Anhaltspunkte entbehrenden Beschuldigungen einzustellen. (Parteikosten
vor Bundesgericht wettgeschlagen·)

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil der Polizeikammer des Appellationsund Kassationshofs des
Kantons Bern in allen Teilen bestätigt.

5. guten vom 21. Februar 1908 in Sachen Yeihlmlse Richiama,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Hur-Guyet und Genossen Veil. u. Ber.=Bekl.

Verantwarfflchkeît der Gründer einer Aktiengeselfschafi. Art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
, 673
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 673 - 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
1    Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2    Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3    Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
,
674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR.

1. Die Klage aus Art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
OR ist Deliktsklage; extent-met für sie
demgemèsivs die Verjährnngsfrist des Art. 69 OB zur Anwendung.

2. Wann ist act io nata? Was ist insbesondere unter Kenntnis der
Schädigung zu verstehen? Eidgenössisches (materiellcs) und Bantam-fes
(Prozess-) Recht.

3. Art. 69 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
OR: Das Bundesgericht hat den Entscheid der kantonalen
Instanz, strafòare-r Betrug liege nicht vor, nicht nachzuprüfen,
Art. 57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
OG.

4. Abgrenzung von eidgrfflòssischem Privatund Franzos-mästen Pre-zessrecht
betr. Klagesubstanziiernng, speziell bei Ars. 673 und 674 OB.

A. Durch Urteil vom 16. September 1907 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klage abgewiesen.

B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:

Dass das angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage gutgeheissen und
demnach entschieden werde: Die Beklagten sind solidarisch verpflichtet,
der Klägerin 36,268 Fr. 50 Cfs. nebst Zins zu 50/9 und Provision Mk 0/0
pro Semester seit 1. Juli 1907III. Ohligationenrechi. N° 5. , 25

mit halbjährlicher Zusammenrechnung von Zins und Kapital und 6428 Fr. 50
(été. nebst Zins zu 50/0 vom 31. Dezember 1907 an zu bezahlen.

Eventuell, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur
Abnahme der von der Klägerin anerbotenen Beweise und zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen werde-.

C. In der heutigen Verhandlung hat zunächst der Präsident, gemäss
Gerichtsbeschluss, eröffnet, dass nur über die Vetjährungs-v frage zu
verhandeln sei.

Daraufhin hat der Vertreter der Klägerin die Berufungsam träge erneuert
und begründet.

Die Vertreter der Beklagten haben je auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Aus den Akten ist zunächst hervorzuheben: Durch konstituierende
Generalversammlung vom 9. April 1901 trat die Aktienbranerei Richterswil
ins Leben, mit dem Zwecke des Ankaufes mit Aktiven und Passiven gemäss
Bilanz vom 31. März 1901 und des Betriebes der bisher von Konrad Volz in
Richterswil betriebenen Brauerei. Das Gesellschafts- kapilal Von 230,000
Fr. war eingeteilt in 460 Jnhaberaktien zu 500 Fr. Laut Statuten betrug
der Übernahmepreis für Liegenschaften, Gebäude, Maschinen, Apparate,
Mobiliar, Warenvorräte, Guthaben, Portefeuille, Barschaft 2c., gemäss
Inventarper 1. April 1901, 455,000 Fr.; Volz übernahm an Zahlungsstatt
150 Aktien. Die Aktien sollten gemäss § 5 der Statuten bei der Gründung
voll einbezahlt werden. An der konstituierenden Generalversammlung
nahmen neun Personen teil, worunter die heutigen Beklagten, und zwar
der Beklagte Gyr als Vorsitzenden Der Beklagte Sennhauser wurde zum
Präsidenten, der Beklagte Orell zum Vizepräsidenten des Verwaltungsrates
ernannt. Vor der Gründung war ein, vom 2. April 1901 datierter, nach
Feststellung der Vorinstanz offenbar nicht unterzeichneter rospekt
ausgegeben werden. Dieser enthielt u. a. folgende Angaben: a) Volz habe
bisher trotz grundsätzlicher Verweigerung jeder Hypothekarbeiehnung und
jeder Bürgschastsleistung in den letzten Jahren einen durchschnittlichen
Bierausstoss von 10,000 hl.

26 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberste-r
Zivilgerichlsinsianz.

erzielt, was zeige, dass der Absatz noch ganz wesentlich gesteigert werden
könne; b) Gährund Lagerkeller genügen für eine Jahresproduktion von 15,000
hl.; c) der Kauspreis betrage 455,000 Fr., und es erhalte Volz für den
nach Abzug der Bankhypotheken (200,000 Fr.) verbleibenden Betrag von
255,000 Fr. an Aktien 150,000 Fr., an Obligationen 85,000 Fr., an bar
20,000 Fr. Unter-m 22. April 1901 gab die Aktienbrauerei Richterswil
120 auf den Inhaber lautende Obligationen zu 1000 Fr. aus aus zweite
Hypothek, zu 50/9 verzinslich, auf ihre Immobilien und Mobilieri. Die
Klägerin, Leihkasse Richterswil, eröffnete der Aktienbrauerei am
12. Dezember 1901 einen Kenko; korrentkredit gegen Verpfändung von
30 dieser Obligationen; am 8. März 1902 wurden weitere 10 Obligationen
(nebst zwei Psandverschreibungen) verpsändet, endlich am 11. Februar 1903
noch 4. Schon im Oktober 1901 hatte ferner die Klägerins Obligationen
zu Eigentum erworben. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1904 an mehrere
Gründer der Aktienbrauerei, so an die Beklagten Gyr und Sennhauser,
erklärte die Klägerin, die An' gabe des Prospektes, Volz habe in den
letzten Jahren seines Betriebes einen durchschnittlichen Absatz von
10,000 hl. erzielt, sei unwahr; sie, die Klägerin, werde als Inhaberin
von Aktien und Obligationen und Faustpfandgläuberin von Obligationen
durch die unrichtigen Angaben des Prospektes geschädigt; die Adressaten
seien für den Schaden verantwortlich, und die Klägerin werde demgemäss
gegen die Gründer gerichtliche Schritte einleiten, wenn ihr nicht in
nächster Zeit der Schaden ersetzt werde. Am 2. März 1905 wurde über die
Aktienbrauerei Richterswil der Konkurs eröffnet. Laut Verlustscheinen vorn
15. April 1907 isi die Klägerin in diesem Konkurse zu Verlust gekommen:

a) aus ihrer Faustpsandforderung von

57,928 Fr. 95 Cts. mit b) aus ihrer Obligationensorderung von 6403
Fr. mit . . . . . 5,630 50

Schon vor Beendigung des Konkurses nämlich am 10. Juli 1906 (gegen
den Beklagten Gyr), 9. und 14. Juli 1906 (gegen Pfaff, Sennhauser und
Orell) hatte die Klägerin friedensrichterliche Weisung verlangt über
die Streitfrage: Ist der Be-

. gr. 34,915 45III. Obligationenrecht. N° 5. 27

klagte (beziehungsweise sind die Beklagten solidarisch) verpflichtet,
der Klägerin 50,000 Fr. nebst Zins zu 50/0 vom 31. Dezember 1903
an zu bezahlen, soweit die Klägerin dafür im Konkurse über die
Aktienbrauerei Richterswil nicht gedeckt wird ? Am 12. Dezember 1906
hat sie schriftliche Klage gegen die sämtlichen Beklagten mit dem
entsprechenden Rechtsbegehren eingeleitet. In der Hauptverhandlung
(6. September 1907) hat dann die Klägerin ihre Forderung reduziert aus
die Beträge von: &) für die Faustpsandsorderung: 34,915 Fr.45 Cis. plus
Guthaben nach Kontokorrentgrundsätzen, auf 1. Juli 1907, 36,268 Fr. 50
Cts.; b) für die Obligationensorderung 5630 Fr. 50 (Els. plus Zinsen per
31, Dezember 1907 6428 Fr. 50 Cis., nebst Zinsen zu 59,50 von da an die
heute aufrechterhaltenen Summen. Rechtlich ist die Klage gestützt auf die
Art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
, 673
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 673 - 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
1    Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2    Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3    Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
und 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR. Die Besklagten haben ihr, soweit auf Art. 671
gestützt, die Einrede der Verjährung, soweit aus Art-. 673 und 674
basierend, die Einrede der mangelnden Substanziierung entgegengehalten,
Und das Handelsgeriche ist in seinem heute angesochtenen Urteil, in
Ausnahme dieser beiden Verteidigungsstandpunkte, zur Abweisung der
Klage gelangt.

2. Die Einrede der Verjährung, gegenüber der Klage aus Art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
OR,
beruht aus dem grundsätzlichen Standpunkte, für Edie gedachte Klage komme
die einjährige Verjährungssrist des am. 69 OR zur Anwendung Die Klägerin
hält dem gegenüber auch vor Bundesgericht, wie schon vor der kantonalen
Instanz, vor allem die Auffassung aufrecht, es gelte die zehnjährige
Verjährung, weil die gedachte Klage sich nicht als Deliktsklage,
sondern als Vertrags-klage, eventuell als Klage ex lege qualisiziere Das
Bundesgericht hat nun, nachdem es längere Zeit vermieden hatte, sich
über diese Streitsrage auszusprechen (vergl. BGE 28 II S. 100 Eno. 6,
aber auch 2-1 S. 566 f. Erw. 13)-, in seinem grundlegenden Entscheide
bom 6. April 1906 i. S. Glaser gegen Rommel, AS 32 II Nr. 38 S. 273
ff-z spezS275 ff. Erw. 3 s., den auch die Vorinstanz ihrem Urteil zu
Grunde legt, dargelegt, dass die Klage aus Art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
OR als Deliktsklage
anzusehen sei und dass demgemäss aus sie die einjährige Verjährung des
Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
OR Anwendung finde; es hat

28 A. Entscheidungen des Bundesgcrichls als oberster Zivilgerichtsinsianz.

diese Auffassung im Urteil vom 3. Mai 1907 i. S. Weisser gegen Erben
Wüthrich, AS 33 II Nr. 35 S. 251 sf., spez. S. 257 Erw. 4, ohne weiteres
bestätigt. Es kann keine Rede davon sein, heute von dieser Auffassung
abzugehen, und es mag, in teilweiser Ergänzung der im erstgenannten,
grundlegenden Entscheid niedergelegten Aussührungen, gegenüber der
Argumentation der Kägerin,. nur noch folgendes beigefügt sein: Wenn
die Klägerin geltend macht, die Haftung der Gründer aus Art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
OR
sei mit derHaftung der Verwaltung und Kontrolle unter dem gleichen
Abschnitt Verantwortlichkeit zusammengefasst und desshalb müssees sich
juristisch um die gleiche Art Verantwortlichkeit handeln, so ist dieser
Schluss aus jener Tatsache durchaus irrig. Bei Verletzung der Pflichten
der Verwaltung und Kontrolle handelt es sich, neben der Verletzung
gesetzlicher Pflichten, um die Verletzung von konkreten Verträgen, die
ganz verschiedenartig gestaltet sein können. Bei Art. 671 dagegen steht
die allgemeine Pflicht, die Wahrheit zu sagen, über die finanzielle
Lage der zu grünemden Aktiengesellschaft Klarheit zu verschaffen,
im Vordergrund; das ist eine Pflicht gegenüber der Gesamtheit, dem
Publikum, nicht eine Pflicht gegenüber der noch gar nicht existierenden
Gesellschaft. Dass auch der Gesellschaft ein Klagrecht gewährt wird,
ändert an der juristischen Natur der Klage aus Verletzung dieser
Pflicht nichts; der Schaden wird ja in der Regel direkt der Gesellschaft
entstehen, und es wird ihr eben ein Klagrecht aus der Verletzung jener
allgemeinen Rechtspflicht gegeben. Der Einwandsodann, man habe doch nicht
bei Erlass des OR die Verantwortlichkeit der Gründer mindern wolîen,
es könne also nicht angenommen werden, dass, wenn die Haftung als
Deliktshaftung angesehen worden wäre, sie auf Haftung für wissentlich
unwahre Angaben usw. eingeschränkt worden wäre, erledigt sich zunächst
durch den Hinweis daraus, dass ja auch die ver-tragischeHaftbarkeit in
der Regel sich nicht nur auf vorsätzliche Vertragsverletzungen erstreckt,
dass daher die Bestimmung auch eine Einichränkung der vertraglichen
Haftung bedeuten würde. Sodannaber erklärt sich die Einschränkung aus
wissentlich unwahre Angaben ec. sehr wohl aus dem Umstande, dass die
Tätigkeit der Prospektanten und Emittenten häufig als Raterteilung
aufgefasstlll. 0hligati0nenreoi1t. N° 5. 29

wurde und wird (vergl. K. Lehmann, Recht der Aktiengesellschaften I
S. 475), und dass nun der Raterteiler nach gemeinem Recht nur für
Arglist haftete; wenn nun auch das OR diese beschränkte Haftung,
durch den in Art. 50 aufgestellten allgemeinen Grundsatz, nicht
aufgenommen hat (vergl. BGE 30 II S. 267 f. Erw. 2, und @@ 15 S. 74
f. Erw. 3 sf.), so erklärt sich doch die Einschränkung der Haftung der
Gründer auf wissentliche Verletzungen der Wahrheitspflicht aus der
gedachten Rechtsauffafsung. Auch die Doktrin steht denn überwiegend
aus dem Standpunkte, dass es sich bei der Haftung der Gründer um eine
Deliktshaftung handle; vergl. u. a. nur Hafner, Anm. 4 zu Art. 671;
Rossel, Man. S. 761 f., n. 889 (1. Aufl.); K. Lehmann, a. a. O. S. 450.

Z. Zu erörtern bleibt demnach, indem von dem von der Klägerin eventuell
ebenfalls angerufenen Art. 69 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
OR vorerst abgesehen wird, noch die
Frage, in welchem Zeitpunkte die Klägerin die Klage anstrengen konnte,
d. h., gemäss Art. 69 Abs.1 eod., in welchem Zeitpunkte sie Kenntnis
von der Schädigung und der Person des Täters erlangt hatte. Streitig ist
hier der Zeitpunkt der Kenntnis der Schädigung und die Auslegung dieses
letztern Begriffes. Die Vorinstanz nimmt an, es genüge einerseits nicht
die Kenntnis der schädigenden Handlung, anderseits sei aber auch nicht
wie die Klagerin will erforderlich, dass der ganze Schaden ziffermässig
feststehe; es genüge, dass sie in die Lage gesetzt gewesen sei, die
Klage, die sie wirklich eingeleitet hat, zu erheben; dieser Zeitpunkt
sei daher ztt ermitteln. Durchaus zutreffend ist nun vorerst, dass die
Kenntnis der schädigenden Handlung nicht genügt; vergl. BGE 32 II S. 177
Erw. 2. Schwieriger ist die andere Frage, ob und wieweit der Schaden
ziffermässig feststehen müsse, damit actio nata sei. Hiebei stehen sowohl
Normen des Bundesrechts als solche des kantonalen Prozess-Rechts in Frage:
es kann fraglich sein, welche Ansprüche das Bundesrecht in am. 50 ff. OR
gewährt, aber auch, welche Art des Rechtsweges das kantonale Prozessrecht
eröffnet, wie ein Begehren prozessualisch gefasst sein muss und kann. Bei
der Ermittlung, in welchem Zeitpunkt in diesem Sinne actio nata vorgelegen
habe, ist dein-

30 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichlsinstanz.

nach zurückzugeben auf die Fassung des Klagbegehrens im Zeitpunkte der
für die Verjährung massgebenden Prozesshandlung, d. h., gemäss OR Art. 154
Ziff. 2 Schlusssatz, der Ladung zum Sühneversuch, der Einleitung der Klage
beim Friedensrichter. Jenes Klagbegehren ging nun auf Verurteilung zur
Bezahlungeines Höchstbetrages von 50,000 Fr., unter Abng der imKonkurs
der Gesellschaft zu erwartenden, noch unbestimmten Dividende. Irgend
eine bundesrechtliche Vorschrift steht einein derartigen Begehren
nicht entgegen. Weder ist es durch Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
Biff. 1 OG ausgeschlossen,
der gerade vorsieht, dass nicht in genauen Ziffern ausgedrückte
Schadenersatzansprüche erhoben werden können, noch verlangen Art. 50
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR unter allen Umständeneine bestimmt bezifserte Forderung, noch
endlich steht am. 675 Abs. 2 OR einem derartigen Begehren entgegen,
denn er kennt als Klagrechtsvoraussetzung nur die Konkurseröffnung,
nicht die Beendigung des Konkurses. Jst demnach die Zulässigkeit des
gestellten Begehrens Vom Standpunkte des Bundesrechts aus nicht zu
beanstanden, so einzieht sich die andere Frage: ob es prozessualisch
zulässig sei, der Nachprüfung des Bundesgerichts als Berufungsinstanzz
indem daher die Vorinstanz das Vorgehender Klägerin als prozessualisch
zulässig erklärt hat, muss es hiebei sein Bewenden haben. Es kommt
demnach bei Entscheidung der Frage, in welchem Zeitpunkte die Klägerin
Kenntnis von derSchädigung hatte, darauf an, in welchem Zeitpunkt die
nachher wirklich erhobene Klage spätestens erhoben werden konnte. Die
Beklagten rufen als solchen Zeitpunkt an: den 15. Dezember ' 1902,
Datum der zweiten Generalversammlung; eventuell den 1. Dezember 1904,
Datum-des Schreibens der Klägerin an mehrere Beklagtez weiter eventuell
den 2. März 1905, Datum der Konkurseröffnung; endlich den 4. Juli 1905,
Datum der zweiten Gläubigerversammlnng. Die Vorinstanz stellt einzig
auf den letztgenannten Zeitpunkt ab, und hierin ist ihr beizustimmen.
Damals hat sich die Klägerin die Rechte der Konkursmasse gegenüber den
Gründern abtreten lassen; sie schätzte den ihr drohenden Verlust auf 30
35,000 Fr., und zwar gerade in jenem Zeitpunite, wie die Vorinstanz aus
dem von der Klägerin für die Zeit vom Juni 1904 bis Juni 1905 erstatteten
GeschäftsberichtIII. Obligationenrecht. N° 5. 3}

gewiss mit Recht folgert. Dass die Personen der Gründer der Klägerin
damals bekannt waren, ist endlich von der Vorinstanzs ebenfalls
zutreffend, wenn nicht gar für das Bundesgericht verbindlich,
festgestellt.

4. Danach muss die Klage, soweit sie sich auf Art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
OR stützt, als
verjährt abgewiesen werden, falls nicht, wie dies Klägerin ebenfalls
noch vor Bundesgericht geltend macht, Abs. 2 des Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
OR Platz greift,
indem die Beklagten sich eines straft-echtlichen Betruges schuldig gemacht
hätten. Allein die Vorinstanz erklärt, hiefür liege nicht das geringste
vor. Diese Entscheidung ist erfolgt (und musste erfolgen) auf Grund
des kantonalen Strafrechtes, in Anwendung des kantonal-strafrechtlichen
Betrugsbegriffes: für die Überprüfung des Bundesgerichts bleibt hienach
kein Raum. (Vergl. BGE 13 S. 496 f. Erw. 3.)

i"). Soweit endlich zur Begründung der Klage die am. 673 und 674 OR
angerufen sind, hat die Vorinstanz sie mangels genügender Substanziierung
abgewiesen. Hierin liegt im vor-

liegenden Falle nicht etwa ein auf Prozessrecht beruhender und

deshalb vom Bundesgericht nicht nachprüfbarer Entscheid. Denn die
Vorinstanz stellt darauf ab, geltend gemacht werde zur Begründung der
Klage nach jener Richtung einzig, die Beklagten hätten in Missachtung der
Bestimmung des Art. 657 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 657 - 1 Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
1    Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
2    Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.
3    Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Partizipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.
4    Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen.
5    Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.
OR die Jusolvenz nicht erklärt, obschon
deren Vorhandensein ihnen bekannt gewesen sei; dieser Anspruch könnte auch
aus dem Grunde nicht geschützt werden, weil die Klägerin es Unterlassen
habe, irgendwelche Angaben darüber zu machen, Um welchen Betrag ihr
Schaden kleiner gewesen wäre,.wetm ..derKonkurs früher ausgebrochen
wäre. Aus Dieser-Begründung erhellt, dass der Grund der Abweisung der
Klage wegen mangelnder Substanziierung durchaus in der materiellrechtlich
mangelhasten, die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs
beschlagenden Substanziiernng gefunden wird; dieser Entscheid untersteht
somit der Überprüfung des Bundesgerichts· (Siehe BGE 26 II S. 291 Erw. 4,
und Revue 23 Nr. 52.) Richtig ist· nun vorerst, dass die Klage aus am. 873
und 674 OR einzig auf den von der Vorinstanz angeführten Grund gestützt
war. Die Vorinstanz führt aus, aus den Akten ergehe sich die Begründet-

32 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

heit des Vorwurer nicht. Ihr Entscheid beruht im wesentlichen aus der
Annahme, der Beweis dafür, dass die Aktienbrauerei schon im Sommer
1904 unter pari gewesen sei, sei nicht geleistet; allerdings zeigen
die Protokolle der Generalversammlungen und des Verwaltungsrates, dass
die Aktienbrauerei schon anfangs 1904 unter empfindlichekn Geldmangel
gelitten und dass die Situation sich im Laufe des Jahres noch verschärst
habe; allein dass damals schon die Jnsolvenz des Unternehmens eine
offensichtliche im Sinne des Art. 657
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 657 - 1 Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
1    Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
2    Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.
3    Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Partizipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.
4    Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen.
5    Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.
OR gewesen sei, habe die Klägerin
nicht dargetan. Diese Entscheidung geht nicht Von einer unrichtigen
Auffassung des Begriffes der Überschuldung, der Pflichten der Verwaltung
und des Beweisthemas für die Klägerin aus Art. 673
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 673 - 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
1    Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2    Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3    Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
und 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR aus; im
übrigen aber beruht sie in letzter Linie aus tatsächlichen Feststellungen,
die für das Bundesgericht verbindlich find. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 16. September 1907 in allen Teilen bestätigt.

6. gum; vom 29. Februar 1908 in Sachen Er- Bekl. u. Ber.-Kl., gegen ga
Kl. u. Ber.-Bekl.

Verantwortlichkeit des Arztes für unriohtigc Diagnose und Behandlung.
OR Art. 348
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
, MO n°., 50 ,6°. steiinng des Bundesgee'ichts als
Bemfungsinstanz, insbesondere zur Expertise. Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OG: Tragweite
des Grundsatzes der Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
und 116
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 116 - 1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
1    Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
2    Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.
OR, bezùîglicà der freien
Bewesie'swùrdigung. U zuèà'ssigkeit neuer, vor der II. kantonatan Instanz
ausgeschiossener Pete-teimatrcîge, Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 116 - 1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
1    Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
2    Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.
OG.

A. Durch Urteil vom 5. November 1907 hat das Obergericht des Kantons
Aargau über die Appellation des Beklagten gegen das Urteil des
Bezirksgerichts Laufenburg in dieser Streitsache, vom 13. Juni 1907,

erkannt:III. Obligationcnrecht. N° 6. 33

Der Beklagte ist mit seiner Appellation abgewiesen

Tas Urteil des Bezirksgerichts hatte gelautet:

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger eine Entschädigung von 2700
Fr. nebst Zins à 5% seit 21. Juni 1900 zu bezahlen.

B. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Obergerichts rechtzeitig und
formgerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:

1. In Aufhebung des obergerichtiichen Urteils sei die Klage abzuweisen

2. Nötigenfalls seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen zur
Durchführung einer weitern Experiise über die Frage, ob die Aussagen der
Zeugen, speziell der Jda Stäuble, als objektiv zuverlässige, für eine
fachmännische Beurteilung massgebende erklärt werden können, oder ob
nicht vielmehr den Zeugen die Befähigung zu den von ihnen deponierten
Wahrnehmungen abgesprochen und aus der Art der Verletzung geschlossen
werden müsse, dass die Zeugen den Sachverhalt unrichtig aufgefasst hätten.

8. Ganz eventnell sei der Betrag der Entschädigung aus 1000 Franken
herabzusetzen

C. Der Kläger hat ans Abweisung der Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der im Jahre 1856 geborene Kläger wurde am 31. März 1900,
morgens 2 Uhr, in der Mühle zu Leidikon, wo er in Arbeit stand, von
einein Transmissionsriemen erfasst Und mit grosser Gewalt zu Boden
geschleudert. Er konnte den linken Arm nicht mehr bewegen und verspürte
heftige Schmerzen in der linken Achsel; er begab sich nach Hause ins
Bett und machte kalte Umschläge Arn Morgen liess er den Beklagten als
Arzt rnfen. Dieser erschien am Nachmittag des 1. April; er behandelte
den Kläger bis zum 26. April 1900. Er diagnostizierte von Anfang an
auf Verstauchung und Queischung der Schulter-, hielt diese Diagnose bei
allen Untersuchungen des Klägers ausrecht und richtete die Behandlung
darnach. Am 26. April 1900 ging der Klager, da er keine Linderung der
Schmerzen verspürte, zu Dr. B. in Laufenburg, der sofort die Diagnose
Luxation (Verrenkung) des Schultergelenkes stellte und dem Kläger
Spitalbe7

AS 34 u 1908 :3
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 24
Datum : 21. Februar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 24
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 24 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinltànz. gegen


Gesetzesregister
MO: 348
OG: 57  63  80  81
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
69 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
116 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 116 - 1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
1    Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
2    Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.
657 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 657 - 1 Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
1    Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
2    Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.
3    Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Partizipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.
4    Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen.
5    Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.
671 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
673 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 673 - 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
1    Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2    Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3    Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
BGE Register
26-II-287 • 28-II-86 • 30-II-258 • 32-II-175
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • vorinstanz • frage • schaden • kenntnis • zins • diagnose • zeuge • betrug • weiler • schmerz • arzt • verwaltungsrat • aktiengesellschaft • handelsgericht • friedensrichter • bilanz • grundstück • falsche angabe
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