20 A. Entscheidungen des Bundesgerichxs als oberster Zivikgerichtsinstans.

4. Anteil vom 15. Februar 1908 in Sachen $., Kl. u. Ber.-Kl., gegen @
Bekl. u. Ber.-Bekl.

' Art. 55 08: Verantwortie'chkeizî für im Prozesse über einen Dritten
vorgeòmehte ekrenrührige Aeusseree-ngefl.

A. Durch Urteil vom 23. August 1907 hat die Polizeikammer des
Appellationsund Kassationshoss des Kantons Bern anlässlich des Freispruchs
des Beklagten von der Anklage der Verleumdung erkannt:

Die Zivilpartei J. K. wird mit ihrem Entschädigungsbegehren abgewiesen.

Der heutige Berufungskläger hatte als Zivilpartei Verneteilung des
Angeklagten zu einer Entschädigung von 4001 Fr. beantragt.

B. Gegen obiges Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgerichi ergriffen mit dem Antrag:

Es sei in Abänderung des Urteils der Polizeikammer des bernischen
Obergerichts der Berufungsbeklagte O. dem Berufungskläger K. gegenüber
zu einer Entschädigung von 4001 Fr. zu verurteilen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten Abweisung
der Berufung Und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte bezichtigte seine Ehesrau schon seit einer Reihe
von Jahren des Ehebruchs mit verschiedenen Personen, u. a. auch mit
dem Kläger. Im Ehescheidungsprozesse, den die Frau des Beklagten
Ende 1904. gegen ihn anstrengte, brachte ihr Anwalt beim amtlichen
Aussöhnungsversuche diese Vorwürfe eingehend zur Sprache. Auch
in der schriftlichen Scheidungstlage wurden dieselben ausführlich
dargestellt. Hierauf antwortete der Beklagte, der seinerseits Widerklage
auf Scheidung der Ehe wegen Ehebruchs der Klägerin erhob, dadurch,
dass er die Verdachtsmomente ansührte, die ihn zur Annahme unerlaubter
Beziehungen des KlägersIH. Ohligationenrecht. N° 4. 21

zu seiner Frau berechtigt hätten. Als einziges Beweismittel für die
seinen Verdacht begründenden Tatsachen berief er sich aus den (Sid der
Klägerin. Diese teilte dem heutigen Kläger die vom Ve-

.klagten in der Gerichtsverhandlung gemachten Anbringen, die ihn

berührten, mit, worauf, im Anschluss an die gleichzeitig erhobene
Strafllage, adhäsionsweise die vorliegende Zivilklage angestrengt
wurde. Der Beklagte hatte in einem an den Anwalt des Klägers gerichteten
Schreiben die volle Verantwortlichkeit für den Inhalt

_ jener Stelle seiner Rechtsantwort und Widerklage übernommen

Bei seiner Einvernahme durch den Polizeirichter bestand der Vellagte
auf der Richtigkeit des seiner Frau und dem heutigen Kläger gegenüber
erhobenen Vorhaltes Immerhin gab er am 12. Februar 1907, d. h. noch
vor Beendigung des Scheidungsprozesses, gegenüber seiner Frau folgende
Erklärung ab:

Der Beklagte erteilt der Klägerin folgende Satisfaktionserklärung: Er
habe keine rechtsgenüglichen, sachlichen Beweise für seine Vorwürfe
bezüglich ehelicher Untreue seiner Frau. Er habe jedoch, als er ihr
diese Vorwürfe aussprach und im Scheidungsprozess festhielt, in guten
Treuen gehandelt, weil es seiner subjektiven Überzeugung entsprach,
diese Vorwürfe seien begründet und weil es ihm als unehrenhast erschien,
die von ihm unter 4 Augen seiner Frau gegenüber getanen Äusserungen,
welche ausKlage und Antwort ersichtlich sind, abzuleugnen.

Der Beklagte erklärt weiter, er sehe ein, dass dieser Glaubealle-in kein
genügender Grund gewesen sei, um so schwere Vorwürfe auszusprechen und er
spreche sein Bedauern darüberaus ;wogegen die Klägerin ihrerseits zugab,
dass sie von jeher voll ständig überzeugt gewesen sei, der Beklagte habe
diese Vorwürfe nicht in verleumderischer Weise, sondern im guten Glauben
getan, dass ihr Inhalt der Wahrheit entspreche, was ein Zee-tum sei.

2. ,(Kostenfrage; dabei bemerkt das Bundesgericht: Die Ausscheidung
zwischen den Kosten der Strafklage und denjenigen der Zivilklage wäre
gegebenen Falles vom kantonalen Richter vorzunehmen.)

3. In der Sache selbst fragt es sich einzig, ob und inwieweit die
Widerrechtlichkeit des vom Beklagten gegen den Kläger er-

22 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

hobenen Vorwurfes unerlaubter Beziehungen zur Frau des Beklagten
durch die besondern Umstände, unter denen dieser Vorwurf erhoben
wurde, ausgeschlossen sei. Denn dass jener Vorwurf eine ernstliche
Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers bedeutete, ist
selbstverständlich; und dass derselbe objektiv absolut unbegründet,
also an sich widerrechtlich war, ergibt sich aus der gesamten Aktenlage
und wird auch heute vom Beklagten anerkannt.

Nun isf, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 1904
i. S. Hirt gegen Albrecht (AS 30 II S. 442 f. Erw. 4) unter eingehender
Motivierung ausgeführt hat, die Widerrechtlichkeit an sich ehrverletzender
Äusserungen und Vorbringen in einem Prozesse dann ausgeschlossen, wenn
jene Äusserungen und Vorbringen lediglich zur Verteidigung von Rechten
erfolgen und nicht schon die Form der Äusserung eine Ehrverletzung
darstellt oder der böse Glaube oder Fahrlässigkeit im Vorbringen
erwiesen ist.

Dass im vorliegenden Falle die Äusserungen, um die es sich handelt, in
der Form keine Jnjurie darstellten, dürfte zweifellos sein; denn jene
Äusserungen waren in durchaus sachlichem Ton gehalten. Ebenso klar
ergibt sich aus den Akten der Mangel des bösen Glaubens, d. h. des
Bewusstseins von der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung Diese
Behauptung entsprach einer seit Jahren vom Beklagten gehegten, in
zahlreichen Ausfällen gegen} seine Frau zu Tage getretenen Überzeugung,
welche derselbe u a auch gegenüber zwei mit der Untersuchung seines
Geisteszustandes betrauten Ärzten geäussert und in einem den Stempel
der Aufrichtigkeit an sich tragenden Tagebuch niedergelegt hatte. Diese
Überzeugung war freilich eine irrige, auf Wahnvorstellungen des Beklagten
beruhende. Nichtsdestoweniger war es aber dessen innerste Überzeugung,
so dass ein bewusst unwahres Vorbringen fehlt.

4. Fragt es sich mm, ob jene Behauptung des Beklagten zur Verteidigung
von Rechten vorgebracht worden fei, so ergibt sich dies allerdings nicht
schon daraus, dass dieselbe in einem Prozesse ausgestellt wurde. Vielmehr
muss es sich, wie das Bundesgericht in dem bereits zitierten Urteile
i. S. Hirt gegen Albrecht aus-lll. Obligationenrecht. N° 4. . 23

geführt hat, um solche Vorbringen handeln, welche zur Verteidigung von
Rechten notwendig waren. Allein diesem Erfordernisse ist im vorliegenden
Falle Genüge geleistet, da die Frau des Beklagten ihre Ehescheidungsklage
gerade damit begründet hatte, dass der Beklagte ihr wiederholt den
Vorwurf ehelicher Untreue gemacht habe. Wollte also der Beklagte nicht
die Haltlosigkeit dieses Vorwurfs und damit ohneweiteres sich selber als
den schuldigen Teil anerkennen, so musste er so antworten, wie er es getan
hat. Allerdings war es zu seiner Verteidigung nicht erforderlich, dass er
seinerseits widerklagweise ebenfalls Scheidung der Ehe beantragte. Die
Widerklage kann aber hier deshalb ausser Betracht fallen, weil durch
dieselbe die Verletzung der persönlichen Verhältnisse des heutigen
Klägers nicht verstärkt, diese Verletzung Vielmehr schon durch die zur
Verteidigung des Beklagten nötige Aufrechterhaltung des seiner Frau
gegenüber erhobenen Vorwurfs ehrlicher Untreue herbeigeführt wurde.

5 Unter diesen Umständen könnte es sich hochf tens fragen, ob nicht eine
Fahrlassigkeit des Beklagten darin zu erblicken sei, dass derselbe eine
Behauptung aufrecht hielt, zu deren Erhärtung ihm kein gesetzliche-s
Beweismittel zu Gebote stand; denn dass der von ihm beantragte Eid der
Ehescheidungsklägerin bei der Natur des Beweisthemas kein zulässige-s
Beweistnittel war, steht ausser Zweifel.

Nun kann allerdings der Mangel irgend eines zulässigen Beweisantrages
unter Umständen ein Jndiz dafür bilden, dass mit seiner bestimmten
Behauptung nicht eine redliche Verteidigung von Rechten, sondern
lediglich ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Gegenpartei
oder eines Dritten beabsichtigt ist (vergl. Olshausen, Anm 12 zu §
194 DStrGB). Allein im vorliegenden Falle zeigt das ganze Verhalten
des Beklagten während der dem Scheidungsprozesse vorangegangenen
Jahre, wie auch das Verhalten desselben wahrend dieses ScheidungsUnd
des nachfolgenden Strafprozesses dass es ihm mit seiner Behauptung nur
allzu ernst war, ja dass er gar nicht im Stande war, die Unbegrundetheit
derselben einzusehen Denn, ware er einer objektiven Beurteilung der
Sachlage überhaupt fähig gewesen, so hatte er schon in seinem eigenen
Interesse dazu gelangen mussen,1ene nicht nur

24 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtuinstaaz.

gegen seine Ehefrau und den heutigen Kläger, sondern noch gegen

eine ganze Reihe von Personen erhobenen, jeglicher vernünftiger

Anhaltspunkte entbehrenden Beschuldiguugen einzustellen. (Parteikosten
vor Bundesgericht wettgeschlagen.)

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil der Polizeikammer des Appellationsund Kassationshoss des
Kantons Bern in allen Teilen bestätigt

5. Zweit vom 21. Februar 1908 in Sachen Deihkmlse Richter-will
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Gut-Guyet und genossen Bekl. u. Ver-Bett

Verantwortlichkeit der Gründer einer Aktfengesefischaft. Art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
, 673
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 673 - 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
1    Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2    Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3    Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
,
674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR.

i. Die Klage aus Art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
OR ist Deliktsklage; es kommt für sie demgemäss
die Verjährungsfrist des Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
OR zur Anwendung.

2. Wann ist Lectio nata? Was ist insbesondere unter Kenntnis der
Schädigung zu verstehen? Eidgenössisches (materiellen) und kantonale;
(Prozess-) Becki.

3. Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
Abs. :? OR: Das Bundesgericht Heut den Entscheid der kantonalen
Instanz, strafòa-rer Beto-ug liege nicht vor, nicht nachz-upriéfen,
Art. 57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
GG.

4. Abgrenzung von eidgenössischeen Prévatund kantonalem Prozessreekt
betr. KlagesubsäanziiernngSpezies! bei Art. 673
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 673 - 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
1    Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2    Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3    Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
und 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR.

A. Durch Urteil vom 16. September 1907 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klage abgewiesen.

B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:

Dass das angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage gutgeheissen und
demnach entschieden werde: Die Beklagten sind solidarisch verpflichtet,
der Klage-tin 36,268 Fr. 50 Ets. nebst Zins zu 50/0 und Provision %
0/0 pro Semester seit 1. Juli 1907III. Obligationenkecht. N° 5. , 25

mit halbjährlicher Zusammenrechnung von Zins und Kapital und 6428 Fr. 50
Cts. nebst Zins zu 50/0 vom 31. Dezember 1907 an zu bezahlen-

Eventuell, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur
Abnahme der von der Klägerin anerbotenen Beweise und zu neuer Entscheidung
an die Vorinstauz zurückgewiesen werde-. '

C. In der heutigen Verhandlung hat zunächst der Präsident, gemäss
Gerichtsbeschluss, eröffnet, dass nur über die Verjährungsä frage zu
verhandeln sei.

Daraufhin hat der Vertreter der Klägerin die Berufungsanträge erneuert
und begründet '

Die Vertreter der Beklagten haben je auf Bestätigung des angesochtenen
Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Aus den Akten ist zunächst hervorzuheben: Durch konstituierende
Generalversammlung vom 9. April 1901 trat die Aktienbrauerei Richterswil
ins Leben, mit dem Zwecke des Anlaufes mit Aktiven und Passiven gemäss
Bilanz vom 31. März 1901 und des Betriebes der bisher von Konrad Volz in
Richterswil betriebenen Brauerei. Das Gesellschafts-· kapital von 230,000
Fr. war eingeteilt in 460 Jnhaberaktien zu 500 Fr. Laut Statuten betrug
der Übernahmepreis für Liegenschaften, Gebäude, Maschinen, Apparate,
Mobiliar, Warenvorräte, Guthaben, Portesenille, Barschaft x., gemäss
Inventarver 1. April 1901, 455,000 Fr.; Volz übernahm an Zahlungsstatt
150 Aktien. Die Aktien sollten gemäss § Ö der Statuten bei der Gründung
voll einbezahlt werden. An der konstituierenden Generalversammlung
nahmen neun Personen teil, worunter die heutigen Beklagten, und zwar
der Beklagte Gyr als Vorsitzenden Der Beklagte Sennhauser wurde zum
Präsidenten, der Beklagte Orell zum Vizepräsidenien des Verwaltungsrates
ernannt. Vor der Gründung war ein, vom 2. April 1901 datierter, nach
Feststellung der Vorinstanz offenbar nicht unterzeichneter Prospekt
ausgegeben worden. Dieser enthielt u. a. folgende Augaben: a) Volz habe
bisher trotz grundsätzlicher Verweigerung jeder Hypothekarbelehnung und
jeder Bürgschaftsleistung in den letzten Jahren einendurchschnittlichen
Bierausstoss von 10,000 hl.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 34 II 20
Date : 15. Februar 1908
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 34 II 20
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 20 A. Entscheidungen des Bundesgerichxs als oberster Zivikgerichtsinstans. 4. Anteil


Legislation register
OR: 69  671  673  674
SR 813.0: 57
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