856 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

Die Konkursakten Häfele sind auf Anordnung des Jnstruktions-

richters eingelegt worden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:

Nach der akiengemässen und nirgends rechtsirrtümlichen Würdigung, die
die Vorinstanz der Sachlage gegeben hat, verursacht die Erstellnng
der zahlreichen vom Rekurrenten gewünschten Abschristen eine ganz
erhebliche Arbeit, während dem Rekurrenten die Einsicht der gesamten
Konkursakten offen steht und er durch diese Einsicht diejenigen Punkte
des umfangreichen Aktenmaterials genauer bestimmen farm, die für seinen
Zweck, die angeblichen Unregelmässigkeiten in der Konkursliquidation
nachzuweisen, ein Interesse bieten. Mit Fug darf man deshalb vom
Rekurrenten verlangen, dass er dem Amte die unnützen Schreibereien
erspare, die aus der Anfertigung der zahlreichen Abschriften entstehen,
von denen ein grosser Teil für den Reknrrenten bedeutungslos ist, und
dass er zuerst sich im einzelnen vergewissere, welche der Urkunden für
seinen Zweck wirklich Wert haben. Gestützt darauf mag erdann jede der
anzufertigenden Abschriften näher bezeichnen und ein rechtliches Interesse
an der Ausfertigung jeder einzelnen oder einesBestandteiles derselben
bezw. eines Auszuges aus ihr nachweisen, wie dies Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
SchKG
voraus-setzt Die Behauptung, die Einsichtnahme der Konkursakten sei ihm
wegen ihrer Unleserlichkeit erschwert oder unmöglich, ist tatsächlich
unrichtig, wie die Prüfung der vor Bundesgericht eingelegten Akten
ergeben hat.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.w......

und Konkurskammen N° 131. 857

181. Entscheid vom 17. Zier-einber1908 in Sachen Dniienbranerei
Siemens-em.

ngfsizîilsîhaftsverwertung im Konkurse. Aeefechäung der Stai e,... meiHSM,
dass der Gantkcîufer einem Pachtvertray des % unge:1358823181; Zehînen
Säle, durch einen Hypothekae'gläubigea; Aria??? . .' neuen unglmntonalen
. ' ' .' hamasand Konkeerskammge Rechtes dux-ok dee Inwieweit-sen

A. Die Rekurrentin, Aktienbranerei um St · ' hat veme Hrzpothek im
dritten Rangez auf dikrrngtelcäerkbkmsäsekr Trinkler geh-Freuden
für den Wirtschaftsbetrieb eingerichteten Lie: genschaft Aussere
Allschwilerstrasse Nr. 44 in Basel. Die Liegen; schaft kam am'27. August
1908 an eine erfolglos gebliebene erste Konkurssteigerung, worauf das
Konkursamt die zweite Steigetan? auf den 'l. Oktober 1908 ansetzte und
sie am 29. August Zu Biene. Am Zi.. September führte die Rekurrentin
gegen eine er Oteigerungsbedingungen Beschwerde, laut der der Käufer
einen Pachtvertrag ubernehmen sollte, den der Eigentümer Meier-Trinkler
1inet August Hiss abgeschlossen hatte. Die Rekurrentin machte gelLend.
Htss habe den Pachtzins bis zum 1. April 1909 an Meier: Trmkler
voransbezahlt, so dass der Gantkäufer bis dahin leinen Nutzen aus den
vermieteten Räumen ziehen könnte und deshalb entsprechend weniger bieten
merde. Die Rekurrentin müsse als Hypothekargläubigerin im letzten Range
die Liegenschaft erwerben und habet deren Wert auf der Basis berechnet,
wie die Liegenschritten bisher an den Ganten in Basel stets abgegeben
worden seien, namltchf zu Nutzen und Lasten des Erwerbers acht Tage nach
der sinnt Ein Miet-Vertrag sei inder vorliegenden Weise nie geschntzt
worden. Mit dem fraglichen Vertrage hätten sichdie Parteien zum Schaden
der Rekurrentin als Hypothekargläubigerin Vorteile sichern wollen, indem
der Pächter mit dem geringern die Liegenschaft entwertenden Zinse von
halbjährlich 3000 Fr. inss der Liegenschaft bleibe und der Eigentume-:
sich vor dem Konkursausbruch noch Bargeld verschaft habe. Wolle His; die
Liegenschaft nicht selbst erwerben, so müsse er sich mit einer Dividende
in der funften Klasse begnügen. Nach all dem sei die Überbindung des
Vertrages an den Ersteigerer unzulässig

858 (1. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

B. Das Konkursamt Baselstadt beantragte in erster Linie, auf die
Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, da die angefochtene
Steigerungsbedingung schon für die erste Gant aufgestellt gewesen und
von der Rekurrentin damals nicht angefochten worden sei. Eventuell sei
die Beschwerde als sachlich unbegründet abzuweisen, weil die angefochtene
Bedingung ein möglichst günstiges Ergebnis erzielen helfe. Die Überbindung
des Pachtvertrages bewirke, dass der Pächter Hiss, der den Pachtzins
vorausbezahlt habe, keine Schadensersatzforderung anmelde. Anderseits
komme die Liegenschaft deshalb um keinen Rappen billiger weg. Denn der
dritte Hypothekargläubiger müsse sie auf jeden Fall kaufen und werde,
auch wenn er den Pachtzins Hiss bekomme, möglichst wenig bieten, um
einen grossen Ausfall in der fünften Klasse zu bekommen.

C. Mit Entscheid vom 17. September 1908 verwarf die kantonale
Aufsichtsbehörde die Verspätungseinrede, wies aber die Beschwerde mit
folgender Begründung ab: Was die Rekurrentin gegen die Überbindung des
Miet-vertrages ausführe, möge vom Standpunkt des mutmasslichen Gantkäufers
aus berechtigt sein. Als solcher sei sie aber nicht zur Beschwerde
legitimiert. Die Konknrsverwaltnng habe bei der Gant die Interessen der
Masse zu wahren (Art.134
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 134 - 1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
1    Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
2    Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
SchKG) und wenn diese verletzt seien, so könne
sich die Rekurrentin als Konkursgläubigerin beschweren. Eine Verletzung
der Gläubigerrechte habe aber die Returrentin nicht behauptet und liege
denn auch nicht vor. Durch die Überbindung des Vertrages werde zum
Vorteil der Allgemeinheit der Gläubiger eine Schadensersatzforderung des
Mieters vermieden, ohne dass dadurch die Verkaufsaussichten verschlimmert
würden. Denn bei dem jetzigen Liegenschaftsmarkt bestehe erfahrungsgemiiss
keine Aussicht, dass andere als die Hypothekargläubiger oder ihre Bürgen
die Liegenschaft ersteigern.

D. Diesen Entscheid hat nunmehr die Beschwerdeführerin, Attienbrauerei zum
Sternenberg, rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen Und von neuem
beantragt, die Überbindnng des fraglichen Vertrages an den Gantkäufer aus
den Steigerungsbedingungen zu beseitigen _ Die kantonale Aufsichtsbehörde
hat sich für Abweisung des Rekurses ausgesprochen Auf ihre Ausführungen
wird, soweit erforderlich, im rechtlichen Teile eingetreten werden. und
Konkurskammer. N° 131. 859 Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
' in Erwägung: 1. Mit Recht hat zunächst die Vorinstanz die gegenüber der

Beschwerde erhobene Verspätungseinrede verworfen. Freilich ist die

angefochtene Steigerungsbedingung schon für die erste (Hank
inhaltlich gleich aufgestellt worden. Das ändert aber nichts daran
dass rhre'nachherige Aufstellung für die zweite Gant eine neue
selbstandige Verfügung bildet, die für einen neuen Bestandteil des
Verwertungsverfahrens Anerkennung beansprucht und deshalb als solche
auf dem Beschwerdewege angefochten werden kann. (m der Nichtanfechtung
der früheren gleichlantenden Bedingung liegt nicht äwla em zum voraus
erklärter Verzicht auf die BeschwerdefühSepg-xtl:s;in; agg???) Hoglich
werdende zweite Steigerung (vergl.

2. In der Sache selbst ist vorerst der kantonalen Aufsichtsbehörde
darin beizustimmen, dass die Rekurrentin ein Beschwerderecht gegenüber
der streitigen Steigerungsbedingung nur als Konkursglaubigertm
nicht auch als allfällige spätere Gantkäuferin hat. Ihr Interesse in
letzterer Eigenschaft geht dahin, die Liegen: schaft möglichst billig zu
erwerben, während das Amt von Gesetzes wegen auf ein möglichst günstiges
Verwertungsetgebnis bedacht sein muss (vergl. Art. 134
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 134 - 1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
1    Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
2    Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
SchKG) und deshalb
nur die hteran tnteressierten Beteiligten gegen amtliche Massnahmen,
die dickem Zwecke zuwiderlaufen, sich beschweren können (vergl. auch AS
Sep.-Ausg. 10 Nr. 60 S. 24.6 Abs. 1 **).

3. Als Konkursgläubigerin macht die Rekurrentin geltend: Wenn das Amt
die Liegenschaft unter Überbindung des Pachtvertrages um einen solchen,
um keinen Mietvertrag handelt es sich wohl aus-biete, so werde der
Erwerber ihre Benutzung dem-Pacht während der späteren Pachtzeit ohne
Entgelt gestatten müssen, nachdem der Pachtzins voraus-bezahlt sei;
das müsse aber notwendig den erzielbaren Erlös herunterdrücken und
damit das Interesse der Rekurrentin als Hypothekargläubigerin an einem
hohen Gantpreis schädigen. Dass nun die Überbindung eines Vertrages
unter solchen Umständen in der Tat geeignet sei den Erlos ungünstig zu
beeinflussen, bestreitet auch die Borittstanz im

* Ges.-Ausg,30 1 Nr. los s. 599 ff. **Id. 33 1 Nr. 435 8.822.

(Anm. d. Reif. Publ.)

860 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

allgemeinen nicht, d. h. sofern bei einem Steigerungsverfahren
ordentlicher Weise Dritte als Bieter mitwirken und durch ihre Angebote
den Erlös beeinflussen Dagegen erscheint ihr die Argumentation der
Reknrrentin wegen der besonderen Lage des Falles als unstichhaltig,
nämlich deshalb, weil nach dem jetzigen Liegenschastsmarkt in Basel kein
Dritter als Vieter austreten werde und so die Rekurrentin als einzige
Bieterin sich zur Ersteigerung der Liegenschaft genötigt sehe-

Hierauf nun ist zu bemerken: Es lässt sich nicht einsehen, weshalb
die Konkursverwaltung die Steigerungsbedingungen nur darum nicht so
gestalten sollte, dass sie den Kaufliebhaber zu einem möglichst hohen
Angebot veranlassen, weil dieser Kaufliebhaber zugleich Konkursgläubiger
und als solcher beim SteigerungsVerfahren Beteiligter ist. Letzteres
hindert nicht, dass der Konkursgläubiger bei der Stellung seines Angebotes
sich von seinen Jnteressen als Kaufliebhaber, wie ein anderer solcher,
leiten lässt, und dass er daher höher zu bieten geneigt iii, wenn ihm
die Sache ohne Überbindung eines ihm nachteiligen Vertrages zugeschlagen
wird als im umgekehrten Falle. Damit hat der andere Umstand nichts zu
run, dass hier die Rekurrentin voraussichtlich die einzige Bieterin
und aus diesem Grunde, wegen mangelnder Konkurrenz, in der Lage sein
wird, den Zuschlagspreis tief zu halten, und dadurch gleichzeitig zu
bewirken, dass sie mit einer hohen Ausfallssorderung in der fünften
Klasse teilnimmt. Soweit man bloss auf einen hohen Ganterlös sieht, ist
trotzdem zu sagen, dass ein solcher, auch wenn einzig die Reknrrentin als
Bieterin auftritt, bei-Nichtüberbindung des Vertrages eher gesichert sei.

Jn Wirklichkeit bildet nun aber diese Rücksicht auf ein
möglichst günstiges Steigerungsergebnis, wie sie Art. 134
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 134 - 1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
1    Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
2    Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
SchKG
als Grundsatz aufstellt, nicht die einzige und nicht einmal die
ausschlaggebende Erwägung, die die Vorinstanz zu ihrem Entscheide
geführt hat. Bestimmend für sie war vielmehr jene andere Erwägung, dass
die Nichtüberbindung des Vertrages den Pächter Hiss zur Geltendmachung
einer Schadensersatzsorderung im Konkurse veranlassen würde, was im
Interesse der Allgemeinheit der Gläubiger zu vermeiden sei. In dieser
Hinsicht mag vorerst zuzugeben sein, dass der genannte Grundsatz keine
ausnahmslose Geltung beanspruchen kann, indem bei der Aufstellung der
Steige-und Konkurskammer. N° 131. 861

rungsbedingungen dann nicht me r un e' " ii " · Verwertungsergebnis
zu sehen ist,h wennf dgurtchogzwckär Sänger? hohung der Aktivmasse
erreichbar, aber in anderer Richtung eine diesen· Vorteil überwiegende
Schädigung zu schützender Gläubigerinteressen zu gewärtigen ware, dies
namentlich durch eine den "Mehrerlös überwiegende Vermehrung der Passiven·
Dagegen lässt TWh der Borinstanz darin nicht beipflichten, dass sie
hier das JnÎreise an der Uberbindung des Pachtvertrages kurzweg für das
Jnteresse dera Allgeuieinheit der Gläubiger erklärt. Vielmehr sind an
der Uberbindung nur die nicht pfandgedeckten Gläubiger interessiert,
während laut obigem das Interesse der Hypotheken·glaulnger und
besonders der im letzten Range pfandversicherten Rekurrentin auf
das Gegenteil, die Nichtüberbindung, gerichtet ist weil dadurch der
Verkaufswert des Pfandes gewinnt und so ihre Aussicht auf Volldeckung
sich steigert. Man hat es also bei der Frage, ob zu überbinden sei oder
nicht, mit einer Jnteressenkollinon zu tun zwischen jenen Gläubigern
und den Hypothekarglaubtgern oder zum mindesten der Rekurrentin als
Einzelinteressent1n. Hierbei aber muss das Interesse der Rekurreutin über
das widsrstreitende der nicht pfandgedeckten Gläubiger jedenfalls dann·
pravalieren, wenn es nicht bloss ein tatsächliches, sondern ein rechtlich
geschütztes ist, wenn also die Rekurrentin als Hypothekarglaubtgerin kraft
einer bestimmten Rechtsvorschrift verlangen kann dass die Verwertung ohne
Überbindung des Vertrages erfolge -(vergl. AS Sep.-Ausg. 9 Nr. 7 S. 43,
S. 44 Erw. 4°).

4. Einen solchen Rechtsanspruch auf Nichtüberbindnng des
Vertrages kann die Returrentin nur ableiten aus ihrer Stellung als
Hypothekarglänbigerin. Er isf, so weit gegeben, ein Ausfluss ihres
dinglichen Rechts am Pfandgegenstande, da es von der Gestaltung und dem
Inhalte dieses Rechtes abhängt, welche Befugnisse dein Berechtigten
bei der Veräusserung, erfolge diese durch Zwangsvollstreckung oder
ausseramtlich, zustehen, und im besondern also, ob er dabei beanspruchen
könne, dass sein Befriedigungsrecht durchfeinen bestehenden Pachtvertrag
beeinträchtigt werde und dass in:. soweit die Uberbindung eines solchen
unterbleibe.

Hiernach ist im vorliegenden Punkte das kantonale Jmmobiliar-

* Ges..'msg. 32 l Nr. 28 S, ILS f. (Anm. ce'. 1ied.f.Pabl.)

862 8. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

recht und nicht das SchKG massgebend. Es lässt sich in der Tat nicht
annehmen, dass dieses die Frage der Überbindung derartiger Verträge habe
regeln wollen, indem ein solcher Eingriff in dasGebiet des materiellen
Rechtes durch die Vereinheitlichung der Zwangsvollstreckung nicht
geboten war, im Gegenteil als wünschenswert erscheinen mochte, in
dieser Beziehung den verschiedenartigen Bedürfnissen und Anschauungen
der einzelnen Kantone und Gegenden freien Spielraum zu lassen. Für die
umgekehrte Auffassung kann aus keiner Bestimmung des Bundesgesetzes ein
hinreichender Grund entnommen werden: Wenn im besondern Art, 211 der
Konkursverwaltung ein Wahlrecht einräumt, in den Vertrag einzutreten oder
nicht, so geschieht das gegenüber dem andern Vertragsgegner, bleibt damit
aber die hier aktuelle Frage unberührt, in welcher Weise die Verwaltung
bei ihrem Entschlusse widerstreitende Interessen von Gläubigern oder
Gläubigergruppen berücksichtigen müsse. Und wenn Art. 219 erklärt,
dass die pfandversicherten Forderungen aus dem Ergebnis der Verwertung
vorweg bezahlt werben, so wird hiermit nicht darüber entschieden, wie
die vorangegangene Verwertung habe vorgenommen werden müssen, ob mit oder
ohne Überbindung des Vertrages Anderseits spricht der Art. 134, indem er
die Steigerungsbedingungen in ortsüblicher Weise aufgestellt wissen will,
und der Art. 135, indem er bei der Frage, welche Lasten der Liegenschaft
der Erwerber zu übernehmen habe, auf das kantonale Recht verweist, dafür,
dass dieses auch sofern massgebend bleiben solle, als es sich fragt,
inwieweit der Hypothekargläubiger der Überbindung solcher Verträge sich
widersetzen könne

5. Eine Rückweisung an die Vorinstanz, um gemäss dem gesagten und aus
Grund des basierischen Hypothekarrechtes in der Sache von neuem zu
entscheiden, erweist sich nach der Aktenlage nicht als notwendig. Denn
abgesehen davon, ob nicht das Bundesgericht im derzeitigen Stadium
des Verfahrens die erforderliche Anwendung des kantonalen Rechtes von
sich aus völlig frei vornehmen könne (vergl. Art. 83 QG), ist aus alle
Fälle zu sagen, dass aus den Akten hinreichend zuverläsfig erhellt,
welche Anslegung die Vorinstanz dem kantonalen Rechte bei erneuter
Entscheidung geben und zwar zutreffender Weise geben würde. Denn und
Konkurskammer. N° 131M

der Vorentscheid gelangt, wie gesagt, zur Überbindung des Pachtvertrages
nicht schon deshalb, weil dadurch eine Schadensersatzsorderung des
Pächters vermieden wird, sondern in Verbindung damit noch aus dem
weiteren Grunde, weil die Überbindnng auch nicht die Verkaufsaussichten
verschlimmere, indem kein Dritter sondern nur die Rekurrentin
oder ihre Bürgen als Bieter aus-, treten werden. Dieser letztere
Grund enthält nach dem obigenErwägung 3 Abs. 2) eine zum Nachteil der
Rekurrentin rechtsIrrtümliche Würdigung der Sachlage Da er aber ferner für
dieVorinstanz bestimmend gewesen ist, um aus Nichtüberbindung zu erkennen,
muss man notwendig annehmen, dass sie ohne ihn die Beschwerde geschützt,
also der Rekurrentin als Hypothekargläubigerm ein Recht zugestanden
hätte, die Nichtüberbindung zu ver-f langen. Dies entspricht denn auch
im allgemeinen der Natur des Grundpfandrechtes und seinem Zwecke wonach
bei der Liquidation des Grundstücke-Z dessen Wert vor allem und voll
zu Gunsten des Pfandberechtigten nutzbar zu machen ist. Dazu stimmen
ferner die Ausführungen, die die Vorinstanz vor Bundesgericht über das
basierische Hypothekarrecht gemacht hat und wonach sie erklart: dieses
gebe dem Hypothekargläubiger zweifellos ein Vorrecht vor dem Pächter in
doppeltem Sinne; einmal, dass er die Versieigerung der Liegenschast trotz
des bestehenden Pachtverhältnisses verlangen könne und sodann, dass er am
Steigerungserlös nach seinem Range teilnehme, während nur ein Überschuss
an den Pächter falle, sofern er mit einer Schadensersatzforderung an
der Zwangsvollstreckung beteiligt fei.

Der angerufene Bundesgerichtsentscheid in Sachen Konkursverwaltung Schmid
und Genossen (AS Sep.-Ausg. 9 Nr. 23 *} widerspricht den vorstehenden
Erwägungen nicht. Denn wenn damals ebenfalls Hypothekargläubiger es
waren, die gegen die Überbindung eines Pachtvertrages sich beschwerten,
so haben sie es doch nicht in ihrer Sonderstellung als Hypothekargläubiger
undunter Geltendmachung eines besonderen Rechtes auf Nichtüberbindung
getan, sondern sie haben bloss aus eine gesetzwidrige Schädigung der
Gläubiger im allgemeinen (der andern Gläubiger-C b. h. der ausser dem
Pächter-) abgestellt. Auf dieser Grundlage

* Ges.-Ausg. 32 I Nr. ZZ S. 377 ff. (Anm. d. Rath Publ.)

864 C. Entscheidungen der Schuidbeireibungs-

musste sich die Frage der Überbindung in der Tai, wie es jener Entscheid
erklärt, als eine blosse Angemessenheitsfrage erweisen. Anders hier,
wo die Rekurrentin speziell als Hypothekargläubigerin sich beschwert
und dabei was die Vorinstanz mit Unrecht verneint eine Verletzung
ihrer Gläubigerrechte behauptet, wie sich das aus ihrem Anbringen (die
Überbindnng verstosse gegen die bisherige Übung, ein Mietvertrag sei
in der vorliegenden Weise nie geschätzt worden) deutlich ergibt, wenn
auch diese Anbringen rechtlich nicht ganz klar und zutreffend begründet
sein mbgen.

6. Nicht erörtert braucht hier zu werden, in welcher Stellung sich der
spätere Erwerber zum Pächter Hiss in Hinsicht auf Art. 314 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 314 - 1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.
1    Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.
2    Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten.
3    Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen.
OR
befinden wird (oder in Hinsicht auf Art. 281 Abs.2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 281 - 1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
1    Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
2    Für die Nebenkosten gilt Artikel 257a.
OR, falls der Vertrag
kein Pacht-, sondern ein Mindertrag wäre als den ihn die Vorinstanz
bezeichnet -, worüber nur der Richter im Rechtsstreite zwischen Hiss
und dem Ersteigerer zu erkennen hätte).

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und damit unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides das Konkursamt Baselstadt angewiesen, die fragliche
Versteigerung ohne Überbindung des Pachtvertrages vorzunehmen.

132. Entscheid vom 26. Bot-einher 1908 in Sachen Hog, und Esteulmrgutasfie
Doz.

Der Arrestbefeh! kann nick-if im betreébungsrecéilichen
Beschwerdeverfa-hren angefocletm und aufgehoben
werden. Art. 17 SchGK. Ver- tretung eines Giàubigers im
Betreibungsverfahren. Zulässigife-ZE der Suceession in die Betreibung
(auf Gleiabigerseite).

A. Durch Vertrag vom 25. Juli 1908 verkaufte der Rekurrent Dr. Heinrich
Hoz in Goldach dem Rekursgegner Karl Wolf in Augsburg ein von seinem
verstorbenen Vater erfundenes Druckverfahren. Über den Nachlass seines
Vaters wird vom Konkursamie Rorschach als Konkursverwaltung der Konkurs
durchgeführtund Kankurskammer. N° 132. 865

Nach den Angaben der heutigen Rekurrenten, des Dr. Hoz und der genannten
Konkursverwaltung, hatte Wolf im Interesse der Verwertungsiähigkeit des
fraglichen Verfahrens gewünscht, dass im Bertrage nicht das Konknrsamt
oder die Masse als Verkäuserin nguriere, sondern Dr. Hoz, wobei aber
Wolf sich bewusst gewesen set, dass man es mit einem Masseaktivum zu tun
habe. Im Eingang des Vertrages wird Dr. Hoz als rechtlicher Eigentümer
des Hoz'schen Druckverfahrens laut Bestätigung des Liquidationsverwalter
bezeichnet. Der Vertrag ist von Dr. Hoz als Verkaufer unterschrieben. Auf
ihm findet sich ferner folgende Erklärung des Konkursverwalters vom
25. Juli 1908 verurkundet: Gewiss des Beschlusses der Gläubigerversammlung
der A.Hoz'schen Verlassenschaft vom 25. Juli 1908 wird die Unterzeichnung
des vorstehenden Kaufvertrages durch Herrn Dr. Sg. Hoz bestätigt und
genehmigt.

B. Am 29. August 1908 erwirkte Dr. Hoz auf Grund von Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
Biff. 4
SchKG für eine auf den genannten Betrag gestützte Forderung von 19,100
Fr. gegen Wolf einen Arrestbefehl, den das Betreibungsamt Goldach am
gleichen Tage durch Arrestnahtne einer grösseren Zahl von Mobilien
(Druckereigegenstände ec.} vollzog. Der Befehl nennt als Vertreter des
Arrestgläubigers das Konkursamt Rorschach. Dr. Hoz profequierle ihn
beim genannten Betreibungsamte durch Zahlungsbefehl vom 29. August 1908
(Betreibung Nr. 1721), der als seinen Vertreter wiederum das Konkursamt
Rorschach angibt und dessen Gläubigerdoppel die Verurkundung enthält
fein Rechtsvorschlag, während der Betriebene behauptet, einen solchen
rechtzeitig erhoben zu haben. Am 28. September kündigte das Betreibungsamt
in der fraglichen Betreibung dem Schuldner die Pfändung an und

am 1. Oktober vollzog es sie. In der Pfändungsankündigung

wird nunmehr als Gläubiger bezeichnet: Konkursamt Rorschach namens
Konkursmasse Adolf Hoz fiel., und in der Pfändungsurkunde: Konkurstnasse
Adolf Hoz, Rietli, Vertr. Konkursamt Rorschach". Dabei ist zu bemerken,
dass inzwischen, am 14. September 1908, auf dem genannten Bertrage eine
weitere Erklärung verurkundet worden war, die von Dr. Hoz als gewesenen
Bollmachtträger der Konkurstnasse laut Beschluss der II. Gläubiger-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 857
Datum : 01. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 857
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 856 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs- Die Konkursakten Häfele sind auf Anordnung


Gesetzesregister
OR: 281 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 281 - 1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
1    Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
2    Für die Nebenkosten gilt Artikel 257a.
314
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 314 - 1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.
1    Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.
2    Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten.
3    Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen.
SchKG: 8 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
134 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 134 - 1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
1    Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
2    Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
Stichwortregister
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vorinstanz • konkursamt • konkursverwaltung • weiler • steigerungsbedingungen • frage • wolf • bundesgericht • pachtzins • ersteigerer • vorteil • rang • zwangsvollstreckung • betreibungsamt • wert • kantonales recht • pacht • schaden • kopie • angabe
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