668 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

der beiden Kantone, falls sie überhaupt formell noch itIMKrast ist,
kann nicht mehr durchgeführt werden undfdaher auch sur die Kontrahenten
nicht mehr verbindlich seien, weil der einzelne Betroffene ihr gegenüber
jederzeit geltendmachen tonnte, dass auch die Armenstener interkantonal
nur vom Wohnsttzkanton erhoben

werden darf.

Demnach hat das Bundesgericht e r anni :

Der Rekurs wird abgewiesen.Vergl. auch Nr. 1;03.

II. Doppelbesteuerung Double imposition.

101. get-teil vom 4. Yovembet 1908 in Sachen givrandeis gegen .
Finanzditektiou und Regierung-rat Hüttch.

Séezmrpfiicht eines Geschäftsmlmbm's für seen Gexcltelftseenkoneenen
nie seinem, vom Gesclui'ftssitz verschiedenen Domizil-

A. Der ss Rekurrent Emil Brandeis ist, neben seinem oZieuder Louis,
Teilhaber der Kollektivgesellschaft J. Brandeisn Sohne, Mercerie und
Passementerie, in Baden, des aus der baterlichen Erbschaft übernommenen
Geschäfts. Er ist selbst in diesmer Geschäfte kaufmännisch tätig, hat
dagegen seinen personltchen Bohnsitz im Jahre 1907 nach Zürich verlegt
und begibt sichovon hier täglich zur Arbeit nach dem Geschäftssitze
Die Firma J. Brandeis Söhne wird in Baden für Vermögen-an Grundbesitz,
Gewerbesonds und Fahrhabe, und ausserdem sur SssOOO för. .Erwerb
besteuert. Emil Brandeis gab der Steuerbehordev Zurich von diesen
Geschäftsoerhältnissen Kenntnis-, mitvder Erklarung, dass et danach
Befreiung von der zürcherischen Einkomtnensstener bean-

spruche. Die Steuerkommission aber schätzte ihn, laut MitteilungII,
Doppelbesteuerung-. N° 101. 669

vom Oktober 1907, neben einem steuerpflichtigen Vermögen von 20,000
Fr. mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 5000 Fr. ein. Gegen diese
Einkotnmenstaration führte Brandeis zunächst Isbei der vorgesetzten
Reknrskommission und aus deren abweist-reden Bescheid weiterhin bei
der Finanzdirektion des Kantons Zürich Beschwerde, indem er geltend
machte, dass sein Anteil an dem in Baden versteuerten Und dort auch
steuerpflichtigen Geschäftsgewinn sein einziges Einkommen bilde, sodass
seine Heranziehung zur Einkommenssteuer in Zürich eine unzulässige
Doppelbesteuerung bedente. Durch Verfügung vom LL. Juli 1908 wies
die Finanzdirektion die Beschwerde ebenfalls ab, von der Erwägung
geleitet: Zu dem am Geschäftsorte steuerpflichtigen Geschäftsgewinn
einer Kollektivgesellschaft gehörten nicht die der Arbeitsleistung der
Gesellschafter entsprechenden Bezüge, hiesür stehe das Steuer-recht nach
der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis vielmehr dem Wohnorte
jedes Gesellschafter-Z zu (AS 33 I S 716 Erw. 3). Mit der Taration
von 5000 Fr. aber merde, wie aus den Akten hervorgehe, lediglich das
Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers für seine persönlichen Dienste
im Geschäft zur Versteuevrang herangezogen. Sofern er für diesesnämliche
Einkommen oder einen Teil desselben auch in Baden besteuert werden wollte,
müsste er dort die Einrede der Doppelbesteuerung erheben.

B. Gegen diese Verfügung der Finanzdirektion hat Emil Vrandeis
mit Eingabe vom 30. Juli 3908 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen und beantragt, die Besteuerung seines Einkommens
in Zürich sei unzulässig zu erklären und demgemäss die Stadt Zürich
zu verpflichten, die bereits unter Vorbehalt bezahlte Steuer wieder
zurückzuerstatten Er berust sich auf das verfassungsmässige Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung und bemerkt gegenüber der Argumentation
der Finanz-direktion, das von dieser als in Zürich steuerpflichtig
erklärte Arbeitseinkommen für seine persönlichen Dienste sei identisch
mit dem Ertrag der Arbeitsleistung; für diese aber beziehe er kein
Salär, sondern lediglich einen Anteil am Reingewinn des Geschäftes; der
Gewinnanteil bilde sein einziges Einkommen, den Lohn für seine Arbeit,
und es sei nicht möglich, diesen Gewinnanteil zu trennen in ein Einkommen
ans Arbeitsleistung und ein

670 A. Staatsrechiliciie Entscheidungen. l. Abschnitt-. Bundesverfassung.

Einkommen für persönliche Dienste; der bundesgerichtliche Entscheid
i. S. Morgenihaler & Cie.1"·, auf den die Finanzdirjktion verweise,
beschlage einen vom vorliegenden abweichenden Entbestand. _

C. In ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs vom 28. August i908 hat die
Finanzdirektion zur Rechtfertigung ihres Entscheides darauf hingewiesen,
dass dieser Entscheid vom Regierungsrat, an. welchen der Rekurrent
ihn ebenfalls weitergezogen habe, durch Beschluss vom 27. August 1908
bestätigt worden sei, und gleichlautend mit der Begründung dieses
regierungsrätlichen Beschlnsses des näheren ausgeführt: Bezüglich der
streitigen Einkommensbesteuerung sei zu unterscheiden zwischen dem
Ertrag der Arbeitsleistung des persönlich im Geschäfte mitarbeitenden
Rekrurenten und dem Geschäftsertrage, welcher sich als Rendite des im
Geschäfte angelegten Kapitals darstelle.Natürlich sei, wie derRekurrent
bemerke, das Arbeitseinkommen für seine persönlichen Dienste- identisch
mit dein Er-trage seiner Arbeitsleistung-L Allein der Ertrag der
Arbeitsleistung sei weder identisch mit dein Geschäftsertrag, noch
ein Teil dieses letztern, wenigstens nicht in dem Sinne, dass zu dem
am Orte des Geschäftsbetriebes steuerpflichtigen Geschäftsertrag auch
der Ertrag der Arbeitsleistung des Geschäftsanteilhabers zu rechnen
wäre. Wenn nach der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis das in einem
HandelsoderFabrikationsgeschäfte oder in einem Gewerbe angelegte Vermögen
und der daraus fliessende Erwerb oder Gewinn ganz der Steuerhoheit des
Kantons, in welchem das Geschäft oder Gewerbe betrieben werde, unterworer
sei, so müsse dagegen dem vom Geschäftssitze verschiedenen Wohnorte
des Geschäftsinhabers oder -teilhabers zum mindesten das Recht auf die
Besteuerung derseiner persönlichen Betätigung im Geschäfte angemessenen
Bezüge aus demselben zustehen. Der Wohnort des Geschäftsinhabers oder
-teilhabers besitze in dieser Beziehung kein minderes Recht, als der
Wohnort des Angestellten, des Prokuristen oder Direktors eines Geschäfts,
die ihr Arbeitseinkommen nicht am Geschäftssitze, wo sie es verdienten,
sondern an ihrem persönlichen Wohnorte zu versteuern hätten. Ob dem
Rekurrenten für seine Arbeitsleistung

* AS 33 I Nr. ille S. 712 ff. {Anm. d. Reds. Publ.)Il. Doppelbesteuerung
N° 101. 671

ein fires Salär zum voraus angesetzt worden sei oder ob er
dieEntschiidigung dafür in seinem Anteil am Reingewinn suchen müsse,
sei für die Entscheidung unerheblich. Massgebend sei vielmehr, dass
der Rekurrent setbst im Geschäfte mitarbeite; im Gewinn komme das
Ergebnis seiner Arbeitsleistung mit zum Ausdruck, soweit für sie nicht
ein besonderes Salär bezahlt merde.Nach seiner eigenen Darstellung in
der Rekursschrist bilde dies Tätigkeit des Rekurrenten für die Firma
J. Brandeis Söhne in Baden seine ausschliessliche Beschäftigung Es sei
anzunehmen, dass er im Geschäfte diejenige Stelle versehe, welche sonst
einein Geschäftssührer übertragen werden müsste, dessen Salär ebenfalls
nicht Geschiiftsertrag, sondern persönliches Arbeitsein- kommen wäre. Die
Angemessenheit des Taxationsansatzes von 5000 Fr. Einkommen sei vorliegend
nicht zu untersuchen; dies sei Sache der Steuererpertenkommission,
auf welche der Rekurrent sich noch berufen habe.

D. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 3. September 1908 hat der
Reknrrent hieran auch den so motivierten Beschlussdes Regierungsrates als
verfassungswidrig angefochten und dabei wesentlich noch vorbringen lassen:
Das zürcherische Steuergesetz verstehe unter Einkommen den Reinverdienst
ans dem Betrieb eines Gewerbes, nach Abzug der Unkosten, also genau
das, was im Kanton Aargau der Erwerbssteuer unterworer sei. Rein
theoretisch nun könne der Begriff Einkommen gewiss zerlegt werden nach
den verschiedenen Faktoren, die es bedingten, wie Ertrag der Arbeit
des Prinzipals-, der Arbeit des Angestellten, der Rendite des Kapitals,
des Geschäftsrenommees ze. Allein praktisch, speziell zum Steuerzweck,
sei eine solche Scheidung nacheinzelnen Faktoren ganz unmöglich und
bisher auch noch nie vorgenommen worden. Der Rekurrent habe für seine
Arbeitstätigkeit und für seinen Unternehmergewinn nur eine einheitliche
Einnahme: seinen Gewinnanteil, welcher im ganzen durch seine persönliche
Betätigung in Baden für das dortige Gewerbe verdient werde und deshalb
wohl auch in Baden zu versteuern sei. Übrigens hätten die zürcherischen
Steuerbehörden bisher nie denStandpunkt eingenommen, dass in Zürich
nur ein Teilbetrag des Einkommens zur Besteuerung herangezogen werden
solle; wäre

672 A. dzaatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

dies geschehen, so hätte der Rekurrent auch gegen die Höhe der Taxation
Einspruch erhoben. Die zürcherischeu Behörden hätten jedenfalls nicht
das Recht, den Reingewinn der Brüder Brandeis nach Willkür und ohne
jede Anzeige zu scheiden in einen Ertrag der Arbeitsleistung und
einen Geschäftsertrag. Der Vergleich der Stellung des Nekurrenten mit
derjenigen des Direktor-s oder des Prokuristen eines Geschäfts gehe fehl;
denn der Gehalt eines solchen werde aus dem Spesenkonto des Geschäfts vom
Reingewinn abgeschrieben, hier dagegen beziehe sich die Steuertaxation
in Baden auf das ganze Einkommen der beiden Geschäftsleilhaber Emil und
Louis Brandeis.

E. Seitens des Kantons Aargau, welchem ebenfalls Gelegenheit zur
Stellungnahme gegenüber dem streitigen zürcherischen Steueranspruche
gegeben worden ist, hat der Gemeinderat Baden mit Zuschrift
vom 21. September 1908 erklärt, der Rekurs beriihre den dortigen,
übrigens für die Jahre 1907 und 1908 längst unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Steuer-ansprach in keiner Weise; denn mit dem als Erwerb der
Kollektivgesellschast J. Brandeis Söhne zur Verstenerung herangezogenen
8000 Fr. sei lediglich der Gesellschaftserwerb eingeschätzt worden;
dieser Ansatz sei berechtigt, auch wenn die Gesellschafter "ihren
Unterhalt mit in Abrechnung brächten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1· In der aus dem bundesrechtlichen Verbote der Doppelbesteuerung (Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11

Abs. L BV) abgeleiteten interkantonalen Steuerpraxis hat das Bundesgericht
speziell das Recht der Einkommensbesieuerung grundsätzlich dem Wohnorte
des Steuerpflichjigen zuerkannt. Als Ausnahme von diesem Grundsatze
hat es jedoch die Besteuerung des aus einem auswärtigen Handels-: oder
Gewerbebetriebe des Steuerpslichtigen fliessenden Einkommens dem Orte
dieses Betriebes überlassen und insbesondere festgestellt, dass der
Geschäftsgewinn einer Kollektivgesellschast an deren Sitz, und nicht
am anderweitigen Wohnsitz-e der einzelnen Gesellschafter, zu versteuern
sei (s. nenestens das Urteil i. S. Morgenthaler, AS 33 I Nr. MAL Erw. 3
S. 716). Diese Steuerverteilung basiert auf der wirtschaftlichen Beziehung
und Zuständigkeit der Einkommens-quellen (vergl. Schanz, Zur Frage der
Steuer-pflicht, imII. Doppeihesteuerung. N° 101. 673

Finanzarchiv 9 [1892] S. 365 ff., spez. S. 368 und 372 ff.}. Die separate
Geschäftsbestenerung speziell trägt dem Umstande Rechnung, dass das im
betreffenden Geschäfte eingesetzte und die Grundlage seines Betriebes
bildende Vermögen wirtschaftlich völlig dem Orte des Geschäftssitzes
angehört. Bei dieser Geschäftsbesteuerung wird das Geschäftsunternehmen
formell als selbständiges-, neben den Personen der Geschäftsinhaber
stehendes Steuersubjekt behandelt. Folglich kann als am Geschäftssitze
steuerpflichtiger Geschäftsgewinn nur betrachtet werden der Reinertrag
des Geschäfts als solchen, d. h. der aus dem Geschäftsbetrieb nach
Deckung der Betriebsunkosten resultierende Überschuss. Betriebsunkosten
aber stellen die gesamten für den Betrieb ausgewendeten und in Geld
bewertbaren Leistungen dar, und zu diesen gehört natürlich auch die
persönliche Tätigkeit aller oder einzelner Geschäftsleilhaber im
Betriebe. Die geschäftliche Betätigung eines Prinzipals wird denn
auch aller Regel nach, entsprechend der möglicherweise durchaus
gleichartigen Arbeit dritter Geschäftsangestellter, deren Löhnung
kaufmännisch stets zu den Geschäftsunkosten gerechnet wird, ebenfalls
mit dem Werte eines bestimmten Salärs oder Gehalts in die Passioen
der Betriebsrechnung eingestellt. Wo dies aber, weil vielleicht wie
bei gleicher Kapitalund Arbeitsbeteiligung aller Geschäftsleilhaber
für deren interne Auseinandersetzung entbehrlich, nicht der Fall isf,
wo somit der Überschuss der Betriebskechnung tatsächlich das Entgelt
für die persönliche Arbeit der Geschäftsleilhaber neben dem wirklichen
Reinertrage des Geschäfts im angegebenen Sinne in sich schliesst, besteht
gleichwohl die Möglichkeit der Unterscheidung dieser beiden wirtschaftlich
verschiedenen Einkommensarten zum Zwecke der Steueroerlegung Für sie
kann die im Gesellschaftsvertrage der Geschäftsleilhaber enthaltene
Regelung des Bezugs der Geschäftseinkünfte, was die in Rede stehende
Unterscheidung des Gehalts für persönliche Arbeit und des wirklichen,
reinen Geschäftsgewinns betrifft, grundsätzlich nicht verbindlich sein, da
es den Geschäftsteilhabern natürlich nicht anheimgegeben sein farm, ihre
Steuerpslichr mit Bezug auf die Steuer-hohen der mehreren interessierten
Kantone bei gegebenen Geschäftsverhältnissen nach ihrem vertraglichen
Belieben zu gestalten. Es muss vielmehr-, insbesondere wenn

674 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

vertraglich und bnchhaltungsgemäss gar kein Salär für tatsächlich
geleistete persönliche Arbeit eines Geschäftsteilhabers mit Domizil in
einem andern Kanton, als demjenigen des Geschäftssitzes, ausgeschieden
ist, der Verständigung der beiderseitigen Steuerbehörden, eventuell
dem Entscheide des Bundesstaatsgerichtshofes, vorbehalten bleiben, die
fragliche Steuerverteilung den jeweiligen Verhältnissen gerechterweise
entsprechend vorzunehmen (vergl. hier das bereits angezogene Urteil
i. S. Morgenthaler, a. a. O., Erw. Z in fine),

2. Aus der vorstehenden allgemeinen Erwägung folgt für den gegebenen
Fall, dass der Kanten Zürich grundsätzlich berechtigt ist, den in Zürich
wohnhaften Rekurrenten für den seiner persönlichen Mitarbeit im Geschäfte
der Kollektivgesellschaft J. Brandeis Söhne, in Baden, entsprechenden
Betrag des von ihm nach seiner Angabe lediglich als Geschästsgewinn
bezogenen Einkommens zu besteuern. Der gegen diese grundsätzliche
Steuerberechtigung Zürichs gerichtete Reknrs erweist sich somit als
unbegründet. Dagegen ist die danach in Zürich zu versteuernde Quote des
Geschästsgewinns gemäss dem Verbote der interkantonalen Doppelbesteuerung
natürlich der aargauischen Steuer-hohen entzogen. Die Höhe seiner
Steuerveranlagung in den beiden Kant-men für das ftreitige Steuerjahr
(1907) aber hat der Rekurrem nicht angefochten, obschon er wissen
musste, dass speziell die den Rekursgegenstand bildende zürcherische
Taxation entgegen seiner Behauptung in der Retursschrift gegenüber dem
regierungsrätlichen Entscheide -nicht sein Geschäftseinkommen in Baden
schlechthin umfasste, da die Verfügung der Finanzdirektion vom 22. Juli
1908 ausdrücklich betont, dass die unteren Steuerbehörden mit dem Ansatz
von 5000 Fr. lediglich sein Arbeitseinkommen, für seine persönlichen
Dienste im Geschäft, besteuerten. Es muss daher bei den beiderseitigen
Taxationen, vorläufig wenigstens-, ohne weiteres sein Bewenden
haben. Dagegen ist dem Rekurrenten jedenfalls unbenonnnen, die Frage der
Angemessenheit dieser Tarationen in ihrem Zusammenhange für zukünftige
Steuerperioden auszuwerfen und eventuali ebenfalls im staatsrechtlichen
Rekursverfahren zur Entscheidung bringen zu lassen. Übrigens scheint
ihm der Schlusspassus des angefochtenen Entscheides des zürche-=-

II. Doppelhesteuerung. N° 102. 675

rischen Regierungsrates bezüglich des Ansatzes pro 1907 noch den Befund
der Stenerexpeetenkommiffion vorzubehalten, welchem durch diesen
Rekursentscheid natürlich nicht präjudiziert wird. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt: Der Reknrs wird abgewiesen-

102. guter vom 18. Youembet 1908 in Sachen Amme-gewarten
atom. gt.-@. Glutin-, Exciter & gie.) gegen Yilthof und Funken Csitzern
Gemeinde Fehlen und Franken Diamant

Steuerpflicht einer Gesellschaft, die alle Ausbeute ng und den
Betrieb einer Méneralwasserquelle zum Gegenstand [ml und in einem vom
Kantonsi. in dem dee Quelle liegt und ausgebeutet wird (i. e. Leezern)
verschiedenen Kamen (i. e. Aargau) lie ren kaufmännischer}, Sitz hat.
Teilung der Steuerkoheit.

Das Bundesgericht hat aus Grund folgender Aktenlage:

A. Unter der Firma Alpinis Brunnen Kom.-A.-G. (Muller, Gretler FeCieJ
in Wohlen" ist am 6. Februar 1908 eine Kommandit-Attiengesellschaft mit
Sitz und Verwaltung in Wohlen (Aargau) gegründet worden deren unbeschränkt
hastende Mitglieder Max Müller-Gretler und Louis Gretler, beide in Wohlen,
find. Zweck der Gesellschaft ist, gemäss § '2 ihrer Statuten, der Erwerb,
Ausbau und Betrieb der bisher von der Firma Gretler & Cie. in Wohlen
besessenen Mineralwasserquelle beim Bad Knutwil, sowie der Versandt des
dort entspringenden Mineralund Tafelwassers. Als Versandtstelle bezeichnen
die Statuten das Bad Kuutwil. Der Generalversammlung sieht das Recht
zu, den Betrieb auch ähnlicher anderer Geschäfte zu beschliessen. Das
Gesellschaftskapital ist auf 300,000 Fr. festgesetzt und eingeteilt in
600 Namenaktien zu 500.Fr., von denen die beiden unbeschränkt haftenden
Gesellschafter zusammen 200 Stück Über-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 668
Datum : 04. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 668
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 668 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. der beiden


Gesetzesregister
BV: 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • doppelbesteuerung • aargau • bundesverfassung • unternehmung • regierungsrat • kollektivgesellschaft • entscheid • frage • minderheit • weiler • prokurist • stelle • interkantonale doppelbesteuerung • bruchteil • ertrag • lohn • kenntnis • gesellschaftskapital • wohnsitz
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