662 A. staats-rechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

sich die Auffassung jedenfalls sehr wohl vertreten, dass jener Posten als
Bestandteil des Rechnungsüberschusses sich ohne weiteres als Reingewinn
der Gesellschaft während des Rechnungsjahres qualisiziere und durch seine
spätere Verwendung dieses Charakters grundsätzlich nicht entkleidet werden
könne, abgesehen davon, dass gegebenenfalls diese Verwendung auch nicht
eine zu den Gewinnungskosten im Sinne von §4 des Einkommenssteuergesetzes
gehörende Betriebsausgabe, sondern vielmehr eine die Gewinnbestimmnng
direkt nicht berührende Auslage für die Betriebseinrichtung darstelle. Von
willkürlicher Gesetzesanwendung und Verletzung der Rechtsgleichheit,
als welche die Rekurrenten die Einbeziehung des fraglichen Postens in
das sieuerpflichtige Einkommen bezeichnet, kann daher keine Rede sein.

2. Das gleiche gilt auch mit sBezug auf die ferner beanstandete
Besteuerung des der Rekurrentin aus ihrer Cdömage-Versichernug
zugekommenen Betrages von 65,00l) Fr. als Erwerbseinkommen.
Dem Regierungsrate ist ohne weiteres darin beizupslichten, dass die
Ohömage-Versicherung nach allgemeinem Rechtsbegriff die Sicherung
des Ergebnisse-Z einer Erwerbstätigkeit, eines Unternehmergewinns,
durch Entschädigung für den aus bestimmtem Grunde eintretenden Ausfall
dieses Gewinns, zum Gegenstande hat, und dass daher ihre Leistung als
Ersatz eines Erwerbseinkommens zu betrachten isf, der diesem Einkommen,
jedenfalls ohne Willkür, steuerrechtlich gleichgestellt werden darf
(vgl. hierüber, ausser den bereits vom Regierungsrat angezogenen
Werken Ehrenbergs und Lewis, z. B. noch RmEnE, Pandectes Frangaises,
Stichwort: Assurance contre le chömage, Ziffern 1 4, sowie neuesten-s
Manes, Versicherungslerikon, Stichwörter: Chomagedersicherung,
S. 31? und, speziell unter Feuerversicherung, S. 371). Wenn die
Rekurrentin demgegenüber zu behaupten scheint, dass nach den besonderen
Bestimmungen ihres in Frage kommenden chömage-Versicherungsvertrages
der ihr ausbezahlten Versicherungssumme nicht diese Bedeutung eines
Einkommensnsatzes beigemessen werden könne, dass jene Summe danach
vielmehr wesentlich als Ersatz für notwendige Auslagen, d. h. für
den durch diese bedingten Vermögensschaden, angesehen werden müsse,
fo kann sie mit diesem Einwande überhaupt nicht gehört werden. Denn
wieI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 100. 663

der Regierungsrat aktengemäss betont, hat sich die Rekurrentin im
kantonalen Beschwerdeverfahren aus ihre Verstcherungspolice mit
dem angeblich besonderen Vertragsinhalt gar nicht berufen und kann
sich deshalb vor Bundesgericht mit Grund nicht beschweren, wenn die
Steuerbehörden,speziell der Regierungsrat, ihr sragliches

Rechtsverhältnis lediglich nach Massgabe der einschlägigen allge-

meinen Grundsätze gewürdigt haben;

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen

-100. gute; vom 17. Dezember 1908 in Sachen Yiderberger gegen @bwasden.

waasdnerisches Steuergesetz vom 26. Apri! 1908, Art. 16 Abs. 5 und 7,
die Armensteuer betrefi'md. Angebie'cher Verstoss gegen niereGrundsatz
der Gleichbehcmeièng der Kantonsfe'emden mi? den Kantomsbüa'gern,
etc. (Besteuerung der kanéonsfremden wie der lea-Monsa-eegelzò'reîgen
N iedergeèassenen am Weshan ; Aòfùlzsimng der Steuer den-oh die
Wohnorèsgemeinden an die Heimatgemeinden der Kantonsangehörigen, nicht
aber an die Heimatgmneinsislen der K antensfrenulen.)

A. Am 26. April 1908 erliess die Landsgemeinde des Kantons Obwalden ein
neues Steuergesetz, das in Art. 16 unter Abs. 5 Und 7 bestimmt:

Abs. ö: Die ausser ihrer Heimatgetneinde angesessenen Obwaldner haben die
Armensteuer an die Armenkasse der Bürgergemeinde ihres obwaldnerischen
Wohnortes nach deren Steueransatz zu entrichten Das gleiche gilt für
die in Obwalden wohnhaften Bürger anderer Kantone und Staaten, sowie
für die alten Landleute von Nidwalden. · '

Abs. 7 : Jede Bürgergemeinde wird den Ertrag der von Bürgern anderer
obwaldnerischer Gemeinden bezahlten Armensteuer der Armenkasse
der Heimatgemeinde abliefern, immerhin in der .Weise, dass keine
Bürgergemeinde berechtigt ist, von der Bürger gemeinde des Wohnortes
mehr Armensteuer zu verlangen, als sie tnach dem jeweiligen Steuerfuss
von ihren Einwohnern selbst beziehth

As 34 I es zu

664 A. Staatsrcchfliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

B. Gegen diese Bestimmung des neuen Steuergesetzes hat Für-

sprech Dr. Niderberger in Samen für sich und namens einer-

Anzahl ansserkautonaler Niedergelassenen den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt:
Die angefochtenen Bestimmungen verletzten den Art. 60 VV, nach welcher
Norm gemäss der Praxis der ausserkantonale Niedergelassene nicht
anders besteuert werden dürfe als der nicht in seiner Heimatgemeinde
niedergelassene Kantons: angehörige. Dieser Grundsatz sei hier nur
scheinbar gewahrt, indem nach Abs. 5 Ortsbürger, kantousangehörige und
famous: fremde Niedergelassene die gleiche Armensteuer zu entrichten
hätten. In Wahrheit werde er aber in krasser Weise umgangen, da
nach Abs. 7 für die obwaldnerischen Niedergelassenen der Betrag der
Armensteuer an die Heimatgemeinde abgeliefert merde, während für die
kantonssremden Niedergelassenen eine solche Ablieferung der Armensteuer
an deren Heimatgemeinden nicht stattfinde, sondern die Armensteuer in
vollem Masse in der Bürgerkasse Verbleibe. Die scheinbare Gleichheit
der Behandlung in Abs. 5 werdealso durch die Ungleichheit in Abs. 7
wieder völlig aufgehoben; für die kantonsfremden Niedergelassenen gelte
bezüglich der Armensteuer das Wohnortsprinzip, für die kantonsaugehörigen
Niedergelassenen das Heimatprinzip, was nach Art. 60 BB unzulässig sei
und auch dem Urteil des Bundesgerichts i. S. Scherrer und Genossen gegen
Obwalden vom 22. März 1900 (AS 26 I Nr. 2) direkt widerspreche. Ferner
sei Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verlegt, weil die ausserkantonalen Niedergelassenen nicht
gleich wie die KantonsBürger behandelt würden. Weiterhin sei das Verbot
der Doppelbesteuerung missachtetz praktisch und in thesi besiehe die
Armenfteuerpflicht der ausserkantonalen Niedergelassenen in ihrer Heimat-
gemeinde, wie ja Obwalden auf dem Boden stehe, dass seine auswärtigen
Bürger in ihrer Heimat armensteuerpflichtig seien ;, es gehe daher nicht
an, dass Obwalden gleichzeitig die ausserkantonalen Niedergelassenen
zur vollen Armensteuer heranziehe. Gegen bundesverfassungsmässige Rechte
und Freiheiten, insbesondere Art. 45 Abs. 6, verstosse es sodann, dass
jemand zu einervollen Steuer verhalten merde, der bei der Dekretierung
der betreffenden Steuer nicht mitsprechen könne; das treffe aber hier
!. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 100. 66.5

za, weil die Armensteuer von der Vürgergemeinde, welcher der
ausserkantonale Niedergelassene nicht angehöre, beschlossen werde.
Endlich bestehe eine Vereinbarung zwischen Obwalden und Nidmaiden vom
Jahre 1838, nach der die im einen Kante-n angesessenen alten Landleute
des andern Kantons die Armensteuer nur in ihrer Heimatgemeinde zu
bezahlen hätten. Auch diese Vereinbarung sei durch die angefochtene
Gesetzesbestimmung verletzt.

C. Der Regierungsrat von Obwalden hat mit eingehender Begründung auf
Abweisung des Rekurses angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach feststehender blindes-rechtlicher Praxis in der Auslegung des
Art. 80 BB darf ein Kanton die kantonsfremden Niedergelassenen an ihrem
Wohnort nicht anders besteuern als die daselbst wohnhasten, in einer
andern Gemeinde des Kantons heimatberechtigten Kantonsbürger und dürfen
speziell auch die funkensfremden Niedergelafsenen an ihrem Wohnort nur
insoweit zur Leistung von Armensteuern herbeigezogen werden, als dies
auch gegenüber den kantonsangehörigen Niedergelassenen geschieht (siehe
Urteil Scherrer, Erw. 2, 26 I S. 18 und die dortigen Nachweise). Dieser
Grundsatz ist durch die angefochtenen Bestimmungen des Steuergesetzes von
Obwalden nicht verletzt, da nach Abf. 5 des Art. 16 die kantonsangehörigen
und die kantonsfremden Niedergelassenen mit Einschluss der alten Landleute
von Nidwalden an ihrem Wohnort unter sich und mit den Ortsbürgern in
gleicher Weise armensteuerpslichtig sind. Der Umstand, dass gemäss
Abs. 7 die betreffende Domizilgemeinde den Betrag der Armensteuer
der kantonsangehörigen Niedergelassenen an deren Heimatgemeinden im
Verhältnis des Steuerfnsses dieser abzuliefern hat, während eine solche
Ablieferung an die Heimatgemeinden der kantonsfremden Niedergelassenen
nicht stattfindet, ist nicht geeignet, die Be- steuerung der letztern
in Widerspruch mit Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV zu bringen. Die genannte Vorschrift,
die einen gewissen Ausgleich zwischen der der Heimatgemeinde obliegenden
Unterstützungspflicht und dem Steuerrecht der Wohnortsgemeinde bezweckt,
stellt sich, wie in der Vernehmlassung des Regierung-states zutreffend
hervorgehoben ist, als eine interne verwaltungsrechtliche Verfügung
über den Steuerertrag im Verhältnis der beiden Gemeinden dar, die
ausschliesslich

655 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen I. Abschnitt. Bundesverfassung.

die administrativen Beziehungen der Gemeinden im Kanton betrifft, dagegen
die Rechtsstellung der kantonsfremden Niedergelassenen in keiner Weise
berührt, daher auch die Garantie der Gleichbehandlung von Schweizerund
Kantonsbürgern in Gesetzgebung und Rechtspflege nicht antasten kann;
und zwar auch dann nicht, wenn jener Beitrag, was denkbar ist, auf den
Steuerfuss der Wohnortsgemeinde Von Einfluss sein sollte, weil ja dadurch
wiederum die niedergelassenen Schweizer: und Kantonsbiirger gleichmässig
betroffen werden. Das Prinzip der Gleichstellung von kantonsfremden und
kantonsangehbrigen Niedergelassenen in Ansehung der Armenbestenerung
durch die Wohnortsgemeinde würde vielleicht dann verletzt, wenn die
Wohnortsgemeinde in Bezug aus die Bürger anderer Gemeinden des Kantons
nur das Jnkasso für die Bürgergemeinde zu besorgen hätte, während in
Wahrheit als Träger des Steiteranspruchs die Bürgergemeinde erscheinen
würde. Allein dies ist hier nicht der Fall, da ja die Ablieferung der
Armensteuer Von der Wohnortsan die Bürgergemeinde nur im Verhältnis des
Steuerfnszes dieser geschieht, wobei es vorkommen kann, dass bei sehr viel
geringerem Steuersuss der Bürgergemeinde oder wenn die Bürgergemeinde
gar keine Armensteuer erhebt, die Wohnortsgemeinde die Steuer zum
grössten Teil oder ganz behält. Falls sodann die Rekurrenten, was aus der
Reknrsschrift nicht ganz deutlich hervorgeht, sich auch darüber beschweren
sollten, dass die kantonsfremden Niedergelassenen in Obwaldeu überhaupt
armensteuerpflichtig sind, obgleich der Kanton in der Armenpflege das
Heimatprinzip befolgt und daher die Schweizerbürger, über bundesrechtliche
Pflichten hinaus, nicht unterstützt, so wäre daran zu erinnern, dass
nach Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV gemäss der Praxis im interkantonalen Verhältnis ein
Zusammenhang der Armensteuerpflicht und der Unterstützungspslicht in dem
Sinne, dass die letztere Voraussetzung der erstern wäre, nicht gefordert
werden kann (s. die Ausführungen im Urteil Scherrer, S. 12 ff. und die
dortigen Nachweise). Was die niedergelassenen Schweizerbürger allein
verlangen können, nämlich die Gleichstellung mit den nieder-gelassenen
Kantonsbürgern in Ansehung der sArmenfteuer, ist dadurch, dass das
Gesetz durch interne verwaltungsrechtliche Massnahme hinsichtlich der
kantonsangehörigen[. Rechtsverweigerung und Gleichheit war dem Gesetze. N°
100. 667

Niedergelassenen eine Verbindung zwischen Armenpflege und Armensteuer
schafft, wie ausgeführt, nicht in Frage gestellt.

2. Aus dem gesagten folgt bereits auch, dass von einer Verletzung
des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV Grundsatz der Rechtsgleichheit durch die angefochtenen
Bestimmungen des Steuergesetzes von Obwalden nicht die Rede sein
kann. Desgleichen fällt ausser Betracht eine Verletzung des Verbots der
Doppelbesteuerung, welches Verbot nicht auf die Verwendung der Steuer
Bezug hat und wofür im übrigen auf Erw. 1 c des Urteils Scherrer verwiesen
wird. Die Rekurrenten gehen in dieser Beziehung von der unrichtigen
Voraussetzung aus, dass die kantonssremden Niedergelassenen in Obwalden
von ihrem Heimatkanton zur Armensteuer herangezogen werden könnten,
was bundesrechtlich als nicht zulässig erscheint Schliesslich bedarf
auch keiner weitern Ausführung, dass ein Widerspruch der angefochtenen
Bestimmungen mit dem Urteil Scherrer nicht vorliegt.

3. Dass die den Kantonsfremden anfgelegte Armensteuer deshalb
bundesrechtswidrig sein sollte, weil sie bei deren Dekretierung, die durch
die Bürgergemeinde erfolgt, nicht mitwirken können, ist unersindlich
Art. 45 Abs. 6, den die Rekurrenten in diesem Zusammenhange angerufen
haben, hat nach seinem klaren Wortlaut mit der Form der Steuerdekretierung
nichts zu tun. Und im übrigen besteht kein bundesrechtlicher Satz,
dass jemand nur zu einer Steuer verhalten werden darf, bei deren
Dekretiening er mitsprechen kann, wie es denn auch tatsächlich häufig
vorkommt, dass Steuerpflichtige z. B. Frauen, Minderjährige, auswärtige
Liegenschaftsbesitzer, Ausländer, usw. -von jener Befugnis ausgeschlossen
sind. .

4. Gegenüber der Berufung der Rekurrenten auf eine alte Abmachung zwischen
Obwalden und Nidwalden endlich, wonach gegenseitig im Armensteuerwesen das
Heimatprinzip anerkannt wird, hat der Regierungsrat in der Vernehmlassung
mit Recht darauf hingewiesen, dass die Steuerhoheit heute nicht mehr durch
interkantonale Vereinbarungen abgegrenzt werden kann, sondern dass hier
das zwingende Prinzip des Verbots der Doppelbesteuerung, wie es durch
die bundesrechtliche Praxis ausgelegt und umschrieben worden ist, gilt
(2Zl I S. 447). Jene Abmachung

668 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

der beiden Kantone, falls sie überhaupt formell noch in.Kraft ist, kann
nicht mehr durchgeführt werden und daher auch fur die Kontrahenten
nicht mehr verbindlich feiert, weil der einzelne Betroffene ihr
gegenüber jederzeit geltend-machen könnte, dass auch die Armensteuer
interkantonal nur vom Wohnsitzkanton erhoben werden darf. Demnach
hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.Vergl. auch
Nr. LOS.II. Doppelbesteuerung-. Double imposition.

101... gli-teil: vom li. Zion-einher 1908 in Sachen Yrandeis gegen .
Itaauzdirektiou und Regierung-rat Dimen.

Steuerpflicht? eines Gescieäftse'nlmäers für sein Geselirijftseinlrommen
cm seinem, vom. Geschüflssiiz fer-schiedenen Domizil-

A. Der Returrent Emil Brandeis ist, neben feinem Bruder Louis, Teilhaber
der Kollektivgesellschaft J. Brandeiss Sohne, Mercerie und Passementerie,
in Baden, des aus Oder vaterlichen Erbschaft übernommenen Geschäfts. Er
ist selbst in diesem Geschäfte kaufmännisch tätig, hat dagegen seinen
personlichen Wohnsitz im Jahre 1907 nach Zürich ver-legt und begibt
sichovon hier täglich zur Arbeit nach dem Geschäftssitze Die Firma
J. Brandeis Söhne wird in Baden für Vermögen an Grundbesitz, Gewerbefonds
und Fahrhabe, und ausserdem für FOOO {gr Erwerb besteuert. Emil Brandeis
gab der Steuerbehorde Zurich von diesen Geschäftsverhältnissen Kenntnis,
mit-der Erklarung dass er danach Befreiung von der zürcherischen
Einkommensfteuer bean-

spruche. Die Steuerkommission aber schätzte ihn, laut
Mitteilung[I. Doppelbesteuerung N° 101. 669

vom Oktober 190?, neben einem steuerpflichtigen Vermögen von ".20,000
Fr. mit einein steuerpflichtigen Einkommen von 5000 Fr. sein Gegen
diese Einkommenstaxation führte Brandeis zunächst lbei der vorgesetzten
Nekurskommisfion und auf deren abweifenden Bescheid weiterhin bei
der Finanzdirektion des Kantons Zürich Beschwerde, indem er geltend
machte, dass sein Anteil an dein in Baden verfteuerten und dort auch
steuerpflichtig-en Geschäftsgewinn sein einziges Einkommen bilde, sodass
seine Heranziehung zur Einkommens-steuer in Zürich eine unzulässige
Doppelbesteuerung bedente. Durch Verfügung vorn 22. Juli 1908 wies
die Finanzdirektion die Beschwerde ebenfalls ab, von der Erwägung
geleitet: Zu dem am Geschäftsorte steuerpflichtigen Geschäftsgewinn
einer Kollektivgesellschaft gehörten nicht die der Arbeitsleistung der
Gesellschafter entsprechenden Bezüge, hiefür stehe das Steuerrecht nach
der bundesgerichtlichen Doppelbefteuerungspraxis vielmehr dein Wohnorte
jedes Gesellschafters zu ("IIS 33 I S. 716 Erw· 3). Mit der Taration
von 5000 Fr. aber werde, wie aus den Akten hervorgehe, lediglich das
Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers für seine persönlichen Dienste im
Geschäft ziir Versteuevrung herangezogen Sofern er für dieses nämliche
Einkommen oder einen Teil desselben auch in Baden besteuert werden wollte,
müsste er dort die Einrede der Doppelbesteuerung erheben.

B. Gegen diese Verfügung der Finanzdirektion hat Emil Brandeis mit Eingabe
vom 30. Juli 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und beantragt, die Besteuerung feines Einkommens in Zürich sei
unzulässig zu erklären und demgemäss die Stadt Zürich zu verpflichten,
die bereits unter Vorbehalt bezahlte Steuer wieder zurückzuerstatten
Er beruft sich aus das verfassungsmässige Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung und bemerkt gegenüber der Argumentation der
Finanzdirektion, das von dieser als in Zürich steuerpflichtig erklärte
Arbeitseinkommen für seine persönlichen Dienste sei identisch mit dem
Ertrag der Arbeitsleistung; für diese aber beziehe er kein Salär, sondern
lediglich einen Anteil am Reingewinn des Geschäftes; der Gewinnanteil
bilde sein einziges Einkommen, den Lohn für seine Arbeit, und es sei
nicht möglich, diesen Gewinnanteil zu trennen in ein Einkommen aus
Arbeitsleistung und ein
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 663
Datum : 17. Dezember 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 663
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 662 A. staats-rechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung. sich die


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
obwalden • bundesgericht • doppelbesteuerung • gemeinde • regierungsrat • weiler • bundesverfassung • nidwalden • rechtsgleiche behandlung • wahrheit • kollektivgesellschaft • frage • verhalten • erwerbseinkommen • entscheid • kenntnis • wohnsitz • bedürfnis • unternehmung • bruchteil
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