56 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

trag, es sei die genannte Verfügung wegen Verletzung von Art59
BV aufzuheben. Es wird ausgeführt, dass der Reknrrent nachdieser
Verfassungsbestimmung nicht verpflichtet gewesen sei, sich vor dem
inkompetenten Richter in Zürich auf die Klage der Rekursbeklagten
irgendwie einzulassen und dass ihm deshalb auch. nicht wegen
Nichterscheinens eine Ordnungsbnsse und Prozesswschädigung an die
Gegenpartei habe auferlegt werden könnenEine solche Verfügung des
inkompetenten Richters sei vor Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht haltbar.

C. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich im ordentlichen

Verfahren hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Be-.

gründung deckt sich im wesentlichen mit derjenigen des angesochtenen
Entscheides. Ausserdem wird bemerkt: Die über den Rekurrenten ver-hängte
Ordnungsbusse und die ihm anfgelegte Prozessentschiidigung seien rein
prozessuale Folgen des Ansbleibens einer Partei, die mit der Garantie
des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nichts zu tun hätten.

D. Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses angetragen; --

in Erwägung:

Es steht fest, dass der Rekurrent nach der in Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV enthaltenen
Garantie des Wohnsitzgerichtsftandes mit der Klage der Rekursbeklagten
nicht in Zürich belangt werden kumite. Damitist gesagt, dass
der Einzelrichter in Zürich in Bezug auf den Beklagten keinerlei
Jurisdiktionsgewalt hatte. Als Akt der Jurisdiktionsgewalt stellt
sich aber nicht nur ein Entscheid in der Sacheselber dar, sondern
auch eine prozessualische Verfügung, die den Rekurrenten in seiner
Rechtsstellung betrifft, wie die Auslage einer Ordnungsbusse und Von
Prozessentschädigung Verfügungen solcherArt eines nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
unzuständigen, der Jurisdiktionsgewatt ermangelnden Richter-s müssen
notwendigerweise gleichfallsgegen die verfassungsmässige Gewährleistung
des Domizilrichters verstossen und können daher bundesrechtlich keinen
Bestand haben. Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass
derjenige, der mit einer persönlichen Anfprache vor einem nach Art. 59
BBinkompetenten ausserkantonalen Richter belangt wird, nicht verpflichtet
ist, sich auf den Prozess mit irgend welchen Vor-kehren einzulassen,
sondern ohne Rechtsnachteil (und ohne dass darausIV. Gerichtsstand des
Wohnortes. N° 9. 57

aufs eine Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden dürfte)
sich der Klage gegenüber gänzlich passiv verhalten darf (siehe AS 3
S. 60; 12 S. 267; 22 S. 942; 25 I S. 422). Dann darf aber folgerichtig
ein solches nach Art. 59 zulässiges Verhalten auch nicht gestützt aus das
kantonale Prozessrecht mit Busse und Prozessentschädigung bestraft werden.

Die-angefochtene Verfügung des Einzelrichters ist daher wegen Verletzung
des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV aufzuheben und zwar ohne Rück ficht darauf, ob sie rein
nach kantonalem Recht zulässig war; -

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzel-, richters
des Bezirksgerichts Zürich für das ordentliche Verfahren vom 27.v August
1907 aufgehoben.

9. sit-teil vom 26. März 1908 in Sachen Freudigkean gegen CHennefeld
Gericht-erwidern I Yeni).

Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes eine-en Unterschreébungeines
Bestellscheines, der eine Klauseè betr. dm Gerichtsstand enihält?

Das Bundesgericht hatda sich ergeben:

A. Die Rekurrentin betreibt einen kleinen Spezereiladen in Bulli).
Am 5. Mai 1907 wurde sie vom Rekursbeklagten, der in Bem mit
Manufakturwaren und Uhren handelt, besucht, und sie kaufte ihm 18 Uhren
im Gesamtbetrag von 222 Fr. ab. Das von ihr nnterschriebene französische
Bestellscheinformular enthält unter Ziff. 5 die Klausel: Les contestations
qui pourraient surgir entre les deux parties seront portées de part et
d'autre devant l'siinstance du vendeur, sans qu'il soit tenu compte dn
do,ssmicile de l'acheteur. In der Folge beanstandete die Rekurrentin einen
Teil der Uhren wegen schlechter Qualität, und sie erhob denn auch, als
sie für den Kauspreis betrieben wurde, Rechtsvorschlag. Am 7. Oktober
1907 belangte sie der Rekursbeklagte vor dem Gerichtspräsidenten Bern
mit folgendem Rechtsbegehren:

58 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

Die Beklagte sei zu verurteilen,. dem Kläger den mittelst Zahlungsbefehl
Nr. 17,547 vom 23./24. August 1907 geforderten aber widersprochenen Betrag
von 222 Fr. nebst Zins zu 60/0 und 2 0/0 Prooision seit 15. August 1907,
6 Fr. 80 Ets. Protest1kosten und 1 Fr. 50 Cts. Betreibungskosten zu
bezahlen, Unter Kostenfolge." Die Rekurrentin leistete der Vorladung
auf den 29. Oktober 1907 keine Folge. An diesem Tage erkannte
der Gerichtspräsident I Bern durch Versäumnisurteil: Dem Kläger
sei sein Rechtsbegehren zugesprochen und es sei die Beklagte zu 80
Fr. Prozesskosten verurteilt. In der Begründung des Urteils heisst es,
dass die Rekurrentin den Gerichtsstand in Berti vertraglich anerkannt
habe.

B. Gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten Bern hat Frau Sandigliano den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
ergriffen. Es wird ausgeführt, das Urteil verletze den Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV. Ein
Verzicht der Rekurrentin auf die Wohltat dieser Verfassungsbestimmung
könne im Bestellschein vom 5. Mai 1905 nicht erblickt werden, denn die
fragliche Klausel sei unklar, und die Rekurrenttn, die keine juristische
Kenntnisse besitze und nur notdürftig französisch verstehe, habe, falls
sie die Klausel überhaupt gelesen habe, sie unmöglich im Sinne eines
Verzicht-s auf den Wohnsitzgerichtsstand verstehen können.

C. Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und
diesen Antrag damit begründet, dass Biff. 5 des von der Rekurrentin
unterzeichneten Bestellscheins eine deutliche Vereinbarung des
Gerichtsstandes in Bern für alle Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag
enthalte.

Der Gerichtspräsident I Ver-n hat auf Vernehmlassung verzichtet; --

in Erwägung:

Die Rekurrentin hat ihr festes Domizil in Pully; sie ist
unbestrittenermassen ausrechtstehend, und der Anspruch, für den sie
vom Rekursbeklagten in Bern belangt und der diesem im angesochtenen
Urteil des Gerichtspräsidenten IBern zugesprochen wurde, ist ohne Frage
persönlicher Natur. Die Rekurrentin kann sich daher dem Urteil gegenüber
auf die in Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes
berufen, falls sie nicht etwaIV. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 9. ' 59

für die vorliegende Streitigkeit durch Vereinbarung des Gerichtsstandes
in Bern darauf verzichtet hat. Mit der Annahme eines Verzichts auf die
Wohltat des verfassungsmässig garantierten heimatlichen Gerichtsstandes
darf es jedoch nicht leicht genommen werden, und in der Klausel in Biff. 5
des von der Rekurrentin unterzeichneten Bestellscheins kann hier nach
den gesamten Umständen ein solcher Verzicht nicht erblickt werden. Einmal
ist die Klausel nicht klar formuliert: Was unter instance du vendeur zu
verstehen isf, ist nicht ohne weiteres deutlich, da instance nicht mit for
oder juge oder tribuna] identisch isi, und auch der Sinn des Absatzes sans
qu'il seit tenu compte du domicile de i'acheteur ist bei dessen merkwürdig
abstrakter Ausdrucksweise nicht sofort und absolut einleuchtend Ein
juristisch gebildeter oder geschäftlich sehr gewandter Kontrahent wird
allerdings in der Klausel unschwer eine Gerichtsstandsabrede finden;
aber Personen ohne rechtliche Kenntnisse und grössere geschäftliche
Erfahrung und gerade solche kommen als Käufer des Rekursbeklagten
in Betracht werden kaum in der Lage sein, ihre Bedeutung richtig zu
erfassen, und sie werden dabei um so weniger an eine Protogation denken,
als bei den Rechtsgeschäften, um die es sich hier handelt, die Wahl eines
Spezialforums sich keineswegs als im gewöhnlichen Verkehr üblich und durch
besondere Gründe gerechtfertigt darstellt. Die Vermutung liegt denn auch
nahe, dass die Bestimmung deshalb snicht deutlicher abgefasst worden
ist, damit die Käufer den Bestellschein unterschreiben, ohne sich über
ihre Tragweite klar geworden zu sein. Nun ist die Klägerin eine kleine
Spezereihändlerin, die unbestrittenermassen keinerlei juristische Bildung
und zweifellos auch keine besondere geschäftliche Gewandheit besitzt
und die französische Sprache nur in mangelhafter Weise beherrscht Es ist
ferner nicht behauptet, dass sie bei den Kaufsunterhandlungen auf Sinn
und Bedeutung der Biff. ö des Bestellscheins vom Rekursbeklagten irgendwie
aufmerksam gemacht worden . sei. Unter diesen Umständen lässt sich nicht
annehmen, dass die Rekurrentin durch Unterzeichnung des Bestellscheins
auf ihren Domizilgerichtsstand habe verzichten wollen, oder dass ihr
auch nur hätte bewusst sein können und müssen, es stehe ein derartiger
Verzicht in Frage und dass die Gegenpartei dieses Bewusstsein hätte

60 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

niit Grund als vorhanden betrachten können. Dann kann aber auch die
Klausel _tn sszfi. 5 des Bestellscheins der Berufung der Rekurrentin
aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht im Wege stehen. Das angefochtene Urteil ist daher
wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmuiig aufthxgen (Bigi. Urteil
des Bundesgerichts vom 3. Oktober 1907 m a en 'évent*, ferner AS 26 I
S. 185 442

32 I S. 647); · ' (Erw. 2'

erkannt:

Der Rekxirs wird gutgeheissen und demgemäss der Entscheid des
Gerichtsprastdenten I Bern vom 29. Oktober 1907 aufgehoben.

* AS 33 l Nr. ? S. 736 ff. (Anm. d. Reif. Publ.)

V. Gesetzgebungsrecht des Bundes betreiîend das Obfigationenrecht, etc.
Attributions législatives de. la. Confédération en matière de droit
des obligations.

Vergl. Nr. 5 und 13.II. Schuidhecreibung und Konkurs. N° 10. 61

Zweiter Abschnitt. Seconde section.

Bundesgesetze. Lois iédérales.

M

I. Persönliche Handlungsfähigkeit. Capacità civile.

Bergl. Nr. 3.

II. Schuldbetreîbungund. Konkurs. Poursuite pour dettes et faillite.

10. wie vom 30. Immer 1908 in Sachen Nestlé and Anglo-Swiss Gondonsed
Milk Company gegen Yeatelimttilehe oSiirchgemeinde des Denkens Das
(@bersericht 31m).

Backforderung bezahlte-s Steuern, gestützt auf Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG.Bekurs
gegenInkompetenzerkldrung der Gerichte; Kompetenz des Bundesgerichts,
Art. 189
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
Unterabsatz zu Abs. 2 ( Abs. 3) OG: Gerichtsstandsfrage. Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Uebergangsbestimmungen zur BV. Ari. 86 SchKG séatuiert nicht die
Zuldssigkeisî der Rückforderung öfientliohrechtlicker Fordefflngen auf
dem Rechtswege--

A. Die Rekurrentin, die Nestlé and Anglo-Swiss Condensed. Milk Company
in Cham hatte für die Jahre 1904 und 1905 am 4. Januar und 12. April
1906 infolge Betreibung und Rechisöffnung der Rekursbeklagten, der
Protestantischeu Kirchge-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 57
Datum : 26. März 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 57
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 56 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. trag, es


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG: 189
SchKG: 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bundesverfassung • beklagter • uhr • einzelrichter • rechtsbegehren • verhalten • ordentliches verfahren • frage • entscheid • busse • begründung des entscheids • zahl • verfahren • parteientschädigung • bern • unternehmung • richterliche behörde • garantie des wohnsitzrichters • bewilligung oder genehmigung
... Alle anzeigen