54 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral pronome: Le recours est rejeté comme
non fondé, dans le sens des considérants ci-dessus.

IV. Gerichtsstand des Wohnortes. For du domicile.

8. guten mm 4. Mira 1908 in Sachen Hutwiller gegen Grundstucäbörse Berlin,
Finale Dur-ich Einzelnchter des Bezirk-gericht@nn@).

Die Unzuständigkeit des Richters gemäss Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV schliesst aus, dass er
einer wegen der Unzuständigkeit nicht erschienenen Partei Ordnungsbusse
und Prozessentschigung auflege.

Das Bundesgericht hat da sich ergeben:

A. Mit Weisung vom 19. Juni 1907 belangte die Rekursbeklagte den
in Binningen domizilierten Rekurrenten vor dem Einzelrichter des
Bezirksgerichts Zürirh im ordentlichen Verfahren auf Zahlung von 64
Fr. 50 (StB. als Preis für verschiedene Jnserate, die der Rekurrent für
eine von der Rekursbeklagten publizierte Zeitung aufgegeben hatte. Jn
den betreffenden Bestellscheinen ist als Erfüllungsund Zahlungsort
Zürich genannt. Die Weisung enthielt die-Bemerkung: Die Zuständigkeit
der zürch. Gerichte soll vertraglich festgestellt sein. Beklagter hat
zweimaliger Charge-Vorladung zum Sühneverfahren keine Folge gegelten/"
Die Rekursbeklagte hatte vor Einreichung der Weisung, am 8. Juni,
den Rekurrenten schriftlich angefragt, ob er die Zuständigkeit des
zürch. Richters anerkenne; bei Stillschweigen des Rekurrenten bis zum
12. Juli werde angenommen, es sei dies der Fall. Es ist streitig, ob
der Rekurrent überhaupt nicht oder ver. neinend geantwortet hat. Der
Einzelrichter lud die Parteien zur Hauptverhandlung aus den 27. August
1907 und verfügte anIV. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 8. 55

diesem Tage, nachdem der Rekurrent ohne Entschuldigung ausgeblieben war:
1. Der Prozess wird neu Vertagt auf Dienstag den ,47. September 1907,
Vormittags 8 Uhr. 2. Auf diesen neuen .Rechtstag wird der Beklagte
peremtorisch Vorgeladen, d. h. unter der Androhung, dass abermaliges
unentschnldigtes Ausbleiben als Anerkenuung der tatsächlichen Klagegründe
und Verzicht auf Einreden angesehen würde. 3. Dem Beilagten wird für sein
un.entschuldigtes Ausbleiben eine Ordnungsbusse von 5 Fr. aufer,legt.
4. Sodann hat er die Klägerin für ihr unnütziges ErMeinen mit 5
Fr. prozefsualisch zu entschädigen. 5. Schriftliche ,Mitteilung an die
Parteien gegen Empfangsschein mit dem Bemerfen, dass sie als Zitation für
den neuen Rechtstag gilt." Bei der neuen Verhandlung vom 17. September
1907 war der ReTuri-ent durch einen Anwalt vertreten, der unter Berufung
auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV die Zuständigkeit des zürch. Richters bestritt und
'verlangte, dass die Verfügung des Einzelrichters vom 27. August 1907,
Biff. 3 und 4, aufgehoben werde. Durch Entscheid vom "17. September 1907
wies der Einzelrichier die Klage der Reskursbeklagten wegen Jnkompetenz
von der Hand, da der Rekurrent sein ordentliches Domizil in Binningen
habe und der Vermerk an dem Bestellschein Erfüllungsund Zahlungsort
Filiale Zürick) keine Gerichtsstandsabrede sei. Gleichzeitig wies er das
Begehren des Rekurrenten um Aufhebung der Verfügung vom 27. August ab,
indem er ausführte: Die Verfügung stehe durchaus im Einklange mit den
Bestimmungen des zürch Prozessrechtesz der Einzelrichter sei nicht
verpflichtet gewesen, schon in der ersten Verhandlung seine Jukompetenz
zu erklären, sondern er habe angesichts der Sachlage und solange die
Einrede der Unzuständigkeit nicht gestellt gewesen sei mit der Möglichkeit
rechnen müssen, dass der Rekurrent das zürch Forum anerkennen werde. Die
erste Verhandlung sei durch die Schuld des Rekurrenten unnütz gewesen,"
weshalb diesem nach gesetzlicher Vorschrift eine Ordnungsbusse und eine
Entschädigung an die Gegenpartei habe auferlegt werden müssen

B. Gegen die Verfügung vom 27.Angust, in Verbindung mit dem Entscheid
vom i7. September 1907, hat Gutzwiller den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen mit dem An--

56 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

trag, es sei die genannte Verfügung wegen Verletzung von Art59
BV aufzuheben. Es wird ausgeführt, dass der Rekurrent nach dieser
Verfassungshestimmung nicht Verpflichtet gewesen sei, sich vor dem
inkompetenten Richter in Zürich auf die Klage der Rekursbeklagten
irgendwie einzulassen und dass ihm deshalb auch nicht wegen
Nichterscheinens eine Qrdnungsbusse und Prozessentschädigung an die
Gegenpartei habe auferlegt werden könnenEine solche Verfügung des
inkompetenten Richters sei vor Art. 59 VV nicht haltbar.

C. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich im ordentlichen Verfahren
hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Begründung deckt sich
im wesentlichen mit derjenigen des angefochtenen Entscheides. Ausserdem
wird bemerkt: Die über den Rekurrenten verhängte Ordnungsbusse und die
ihm aufgelegte Prozessentschädigung seien rein prozessuale Folgen des
Ausbleibens einer Partei, die mit der Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nichts zu
tun hätten.

D. Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses angetragen; --

in Erwägung:

Es steht fest, dass der Rekurreut nach der in Art. 59 VB enthaltenen
Garantie des Wohnsitzgerichtssiandes mit der Klage der Rekursbeklagten
nicht in Zürich belangt werden konnte. Damitist gesagt, dass
der Einzelrichter in Zürich in Bezug auf den Beklagten keinerlei
Jurisdiktionsgewalt hatte. Als Akt der Jurisdiktionsgewalt stellt
sich aber nicht nur ein Entscheid in der Sache selber dar, sondern
auch eine prozessualische Verfügung, die den Rekurrenten in seiner
Rechtsstellung betrifft, wie die Auflage einer Ordnungsbusse und von
Prozessentschädigung. Verfügungen solcherArt eines nach Art. 59 VV
unzuständigen, der Jurisdiktionsgewalt ermangelnden Richters müssen
notwendigerweise gleichfallsgegen die verfassungsmässige Gewährleistung
des Domizilrichters verstossen und können daher bundesrechtlich keinen
Bestand haben. Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass
derjenige, der mit einer persönlichen Aussprache vor einem nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
inkompetenten ausserkantonalen Richter belangt wird, nicht verpflichtet
ist, sich auf den Prozess mit irgend welchen Vorkehren einzulassen,
sondern ohne Rechtsnachteil (und ohne dass darausIV. Gerichtsstand des
Wohnortes. N° 9. 57

auf eine Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden dürfte) sich
der Klage gegenüber gänzlich passiv verhalten darf (siehe AS 3 S. 60;
12 S. 2673 22 S. 942; 25 I S. 422). Dann darf aber folgerichtig ein
solches nach am, 59 zulässiges Verhalten auch nicht gestützt auf das
kantonale Prozessrecht mit Busse undProzessentschädigung bestraft werden

Dieangefochtene Verfügung des Einzelrichters ist daher wegen Verletzung
des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV aufzuheben und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie rein
nach kantonalem Recht zulässig war; --

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzel-. richters
des Bezirksgerichts Zürich für das ordentliche Verfahren vom 27.v August
1907 aufgehoben.

9Arke-il vom 26. März 1908 in Sachen Haudigliauo gegen Hennefeld
Errichthrättdein I gem).

Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes ein-rote
Unterschrezîòungeines Bestellscheines, der eine Klausel betr. den
Gerichtsstand ent-- hält?

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Die Rekurrentin betreibt einen kleinen Spezereiladen in Valli).
Am 5. Mai 1907 wurde sie vom Rekursbeklagten, der in Bern mit
Manufakturwaren und Uhren handelt, besucht, und sie kaufte ihm 18 Uhren
im Gesamtbetrag von 222 Fr. ab. Das von ihr unterschriebene französische
Bestellscheinformular enthält unter Ziff. 5 die Klausel: Les contestations
qui pourraient surgir entre les deux parties seront portées de part et
d'autre devant lîinstance du vendeur, sans qu'il soit tenu compte dn
domicile de l'acheteur. In der Folge beanstandete die Refunrentin einen
Teil der Uhren wegen schlechter Qualität, und sie erhob denn auch, als
sie für den Kaufpreis betrieben wurde, Rechtsvorschlag. Am 7. Oktober
1907 belangte sie der Rekursbeklagte vor dem Gerichtspräsidenten Bern
mit folgendem Rechtsbegehrem
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 54
Datum : 04. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 54
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 54 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung. Par ces motifs,


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
auflage • begründung des entscheids • beklagter • bezirk • bundesgericht • bundesverfassung • busse • einzelrichter • entscheid • gerichtsverhandlung • kantonales recht • kaufpreis • ordentliches verfahren • planauflage • rechtsvorschlag • richterliche behörde • tag • uhr • verfahren • verhalten • veröffentlichung • weisung • wiese • wohnsitz • zeitung