288 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

Zweiter Abschnitt. Seconde section.

Bundesgesetze. Lois fédérales.I. Auslieferung von Verbrechern und
Angeschuldigten. Extradition de malfaiteurs et d'accusés. '

48. Arie-il vom 1. April 1908 in Sachen Regierungsrat Megan gegen
Regierungsrat Glutin-.

Kompetenz des Blméesgefichtes in interleedntoemlen Ausfiefeî'emgssachen.
Art. 4 Abs. 2 interkant. AuslG ; Verhältnis zu Arti Abs.2. Der erstere
Gsr'ymdsatz (Aerslieferung der Teilnehsimer) geht im Konfléktsfssrll
dem. letztem (Nichtauséicfemmg von Bezugnan ode-r Niedergelassenen} vor.

A. Am 13. Februar 1908 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
folgenden Haftbefehl:

Adolf Hösli, Naturarzt, zum vGasthof Steinbock in Glarus, ist beschuldigt,
nach vorheriger Übereinkunft mit Pius Jäggt, praft. Arzt, Ober-Rohrdorf,
in den Jahren 1907 und 08, absichtlich gegenüber verschiedenen schwangern
Weibe-personen m1t der-en Wissen und Willen innere oder äussere Mittel
angewendet zu haben,wodurch die Abtreibuug der Leibesfrucht bewirkt oder
die Entbindung der Weibspersonen auf solche Art befördert wurde, dass
das Kind tot zur Welt kam, oder in Folge der angewendeten "Mitte! nach
der Geburt starb. Gestützt auf diesen Haftbefehl und unter Berufung
auf das Auslieferungsgesetz vorn 24. Jull 1852 (Art. 2 und 4 Abs. 2)
ersuchte der Regierungsrat Aargau

I. Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten. N° 48. 289

den Regierungsrat von Glarus am 14. Februar 1908 um Anslieferung des
Höle Dem Gesuch lag ein Protokoll bei über die Einvernahme einer Marie
B. durch den Untersuchungs-richtet in Baden. Diese B. hatte sich nach
ihren Angaben am 27. Januar 1908 zu Hösli nach Glarus begeben, um sich
von ihm auf Schwangerschaft untersuchen zu lassen. Nachdem Höin die
Schwangerschaft konstatiert hatte, bat ihn die B., ihr doch zu helfen,
was Höin ihr versprach, mit der Bemerkung, er müsse sie in den Kamen
Aargau spedieren, es koste 500 Fr. Am 4. Februar traf dann Hösli auf
Verabredung mit der B. in Zürich zusammen und geleitete sie, nachdem
er ihr SUO Fr. abgenommen, zu Arzt Jäggi in Ober-Rohrdorf, der, ohne
weitere Mitwirkung von Hösii,f die Abtreibung vornahm. Am 20. Februar 1908
lehnte der Regierungsrat von Glarus unter Hinweis aus Art. 1 und 2 des
Auslieferungsgesetzes die Auslieferung ab, weil Hösli Bürger und Einwohner
des Kantons Glarus sei, mit der Erklärung, dass Glarus sich verpflichte,
den Hösli nach seinen Gesetzen zu beurteilen und zu bestrafen. -

B. Mit Rechtsschrift vom 28. Februar 1908 hat der Regierungsrat des
Kantons Aargau beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es sei Glarus
gemäss Art. é Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes zur Auslieferung des Höin
zu verhalten. Es wird ausgeführt: Die Durchführung der Untersuchung
gegen Jäggi habe noch zwei weitere dem Falle B. analoge Fälle zu Tage
gefördert, in welchen Frauenspersonen zum Zwecke der Abtreibung der
Leibesfrucht den Hösli in Glarus konsultiert hätten und von diesem dein
Jäggi in Ober-Rohrdors zugeführt worden seien. Durch das Geständnis der
betreffenden Frauenspersonen und des Jäggi sei erstellt, dass sämtliche
Angeschuldigten sich des Verbrechens der Abtreibung nach § 120 resp. 122
des aargauischen Sie-G schuldig gemacht hätten. Was die Mitschuld des
Höin anbetreffe, so stehe fest, dass er zwar beimoperaiiven Eingriff
jeweiien nicht mitgeholfen, die Frauenspersonen aber untersucht, ihnen
innere Abtreibungsmittel gegeben und wenn diese den gewünschten Erfolg
nicht gehabt hätten, die Personen dem Jäggi in Ober-Nohrdorf zugeführt
habe. Es handle sich somit um Verbrechen, die in mehreren Kantonen
begangen worden seien, wovon aber die Haupt-

290 A. Slaaisrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze.

handlung ohne Frage im Kanton Aargau verübt worden fei, Speziell die
Handlung des Hösli erstrecke sich auf das Gebiet dee Kautone Glarus,
Zurich und Aargau. Unter diesen Umständen sei Glarus nach Art. 4 Abs. 2
des Auslieferungsgesetzes verpflichtet, dem Gesuch des Kantons Aargau um
Auslieferung des Höin zu entsprechen In einem solchen Falle könne der
ersuchte Kanton, wie das Bundesgericht schon früher ausgesprochen habe
(AS 3 S. 664), die Auslieferung eines Bürgers oder Niedergelassenen
nicht nach Art. 1 Abs. 2 unter Übernahme der Strafverfolgung berweigern.

C. Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat auf Abweisung des Rekurses
ungetragen und ausgeführt: Man habe es vorliegend nicht mit Verbrechen
zu tun, die in mehreren Kantonen begangen seien, sondern mit Verbrechen,
die verschiedene Personen im Kanton Aargau verübt hätten. Was Höin in
Glarus und in Zürich getan habe die Untersuchung der Frauensperson,
die Zusammenkunst in Bin-ich, die Empfangnahme des Honorars, die
gemeinschaftliche Reise nach Ober-Rohrdorf habe lediglich den Charakter
von Vorbereitungshandlungen zu einem in Ober-Rohrdorf begangenen Delikt,
die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und auch nach den Strafgesetzen von
Glarus und Aargau nicht strafbar seien. Falls Hösli die Frauenspersonen
in Glarns nicht bloss untersucht, sondern ihnen innere Abtreibungsmiuel
gegeben habeso handle es sich hiebei um ein besonderes, in Glarus
begangenes Delikt. Der Tatbestand des Art. 4 Abs. 2 liege also hier
überall nicht vor. Selbst wenn es aber der Fall wäre, müsste doch
der allgemeinere Grundsatz des Art. 1 Abs. 2, wonach kein Kanten zur
Auslieferung seiner Bürger oder Niedergelassenen verpflichtet sei,
vorgehen. Es möge allerdings als stossend erscheinen, dass bei einem in
verschiedenen Kantonen begangenen Verbrechen die verschiedenen Täter unter
Umständen von verschiedenen Gerichten nach verschiedenen Strafgesetzen
beurteilt würden. Allein das beruhe eben auf der grossen Verschiedenheit
der kamonalen Strafrechte. So sei speziell die Strafe der Abtreibung im
Kanton Aargau viel schärfer als im Kanton Glarus.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: i. Die Kompetenz des Bundesgerichtes
zur Beurteilung des

l. Auslieferung von Verbrechern und Angeschuidigten. N° 48. 291

vorliegenden Rekurses ist gegeben. Durch die Art. 113 Ziffer 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV und
175 Ziffer 2 OG ist Art. 10 des Auslieferungsgesetzes von 1852 dahin
abgeändert worden, dass bei verweigerter Auslieferung der ersuchende
Kanton den Entscheid des Bundesgerichtes statt, wie früher-, des
Bundesrates anrufen farm.

Das Gesuch um Auslieferung des Hösli, das der Regierungsrat von Aargau
an denjenigen von Glarus gerichtet hat, bezog sich nach dem begleitenden
Protokoll allein auf die an der Marie B. verübte Abtreibung, während
die beiden andern im Rekurse erwähnten Abtreibungsfälle, für welche die
Auslieferung des Hösli nunmehr ebenfalls verlangt wird, nicht Gegenstand
eines Auslieferungsbegehrens waren. Das Bundesgericht kann daher über die
Pflicht des Kantons Glase-us den Hösli dem Kanton Aargau auszuliefern,
auch nur in Bezug auf den Fall B. entscheiden. Hinsichtlich der übrigen
Fälle muss, bevor die Jntervention des Bundesgerichtes angerufen werden
kann, ein Gesuch um Auslieferung des Hösli, eventuell um Einwilligung
dazu, dass er deswegen gleichfails in Untersuchung gezogen und bestraft
werdevon Aargau an Glarus gestellt werden

2. Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes bestimmt: Wean ein Verbrechen
in mehreren Kantonen begangen wurde, so hat derjenige Kamen, in welchem
die Haupthaudlung verübt wurde, das Recht, die Auslieferung aller
Mitschuldigen in andern Kantonen zu verlangen- Nach der summarischen
und vorläufigen Prüfung, wie sie dem Auslieferungsrichter über die vom
ersuchenden Kanton dem Angeschuldigten zur Last gelegten Handlungen und
die rechtliche Würdigung derselben zusteht (und deren Ergebnisse für den
Sachrichter selbstverständlich nicht verbindlich find), ist entgegen der
Auffassung des Regierungsrates Glarus davon auszugehen, dass der Fall
des Art. 4 Abs. 2 hier vorliegt, d. h. dass die an der B. vollzogene
Abtreibung zwar in der Hauptsache im Kanten Aargau, zugleich aber auch in
den Kantonen Glarus und Zürich verübt worden ist und dass Hösli u. a. als
Mitschuldi?! Î" Bezug auf die in den letztern Kantonen begangenen Hand-

lungen erscheint. Eine Anstiftung der B. durch Hösliin Glarus

kann freilich kaum in Frage kommen, weil die B. sich wohl bereits in
der Absicht, sich die Leibesfrucht abtreiben zu lassen, zu Höin

292 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 11. Abschnitt. Bundesgesetze.

begab. Auch dürfte der Versuch der Abtreibung durch innerliche Mittel,
der in Glarus gemacht worden sein soll, eher als ein dort begangenes,
der Abtreibung im Kanten Aargau gegenüber selbständiges Delikt anzusehen
sein. Dagegen sind die Verhandlungen, die zwischen Hösli und der B. über
die im Kanton Aargau zu vollziehende Abtreibung in Glarus und Zürich
stattfanden und die gemeinschaftliche Reise von Zürich nach Ober-Rohrdorf
nicht als blosse Vorbereitungshandlungenzu betrachten, sondern die
Tätigkeit des Höin hiebei stellt sich viel eher als Mittäterschaft oder
Gehilfenschaft dar, weil sie bereits in entschiedener Weise auf das dann
im Kanton Aargau vollendete Verbrechen hinzielt, den verbrecherischen
Entschluss deutlich dokumentiert. Zwischen Höin und Jäggi bestand allem
Anschein nach eine Art Kompagniegeschäft in Bezug aus die Ausführung
von Abtreibungen, ein libereinkommen, wonach Hösli dem Jäggi Personen
zum Zwecke der Abtreibung zuzuführen hatte; dementsprechend wurde denn
auch der von der B. in Zürich bezahlte Betrag zwischen Hösli und Jäggi
geteilt. Namentlich mit Rücksicht auf dieses Einverständnis zwischen Höin
und dem Haupttäter Jäggi erscheint das Verbrechen bereits eigentlich in
die Wege geleitet und nicht bloss vorbereitet dadurch, dass Hösli die
B. in Glarus veranlasst hat, sich mit ihm nach Ober-Rohrdorf zum Zwecke
der Abtreibung zu begeben, dass er zu diesem Behufe die Zusammenkunft in
Zürich mit ihr verabredet, ihr dort als Entschädigung 600 Fr. abgenommen
hat und dann mit ihr von Zürich nach Ober-Rohrdorf gereist ist.

Z. Sind nach dem gesagten die Voraussetzungen der Auslieferung des Hösli
von Glarus an Aargau nach Art. 4 Abs. 2 leg. cit. (in Bezug aus den Fall
B.) vorhanden, so kann Glarus die Auslieferung auch nicht gestützt auf
Art. 1 Abs. 2 verweigern, wonach der ersuchte Kanton die Auslieferung
eines Bürgers oder Niedergelassenen nnter Übernahme der Strafverfolgung
ablehnen darf. Die Frage, welcher der beiden Grundsätze des Art.1 Abs. 2
siund des Art. 4 Abs. 2, die sich nicht vereinigen lassen, dem andern
vorgeht, ist vom Bundesgericht im Fall Thurgau gegen Zürich (Urteil vom
12. Oktober1877, AS 3 S. 666 ff.) dahin entschieden worden, dass am. 4
Abs. 2 den Vorrang hat, nachdem früher schon (im Falle Waadt gegen Genf
betreffend die Auslieferung

I. Auslieferung von Vel'brechern und Angeschuldigten. N° 48. 293

Ochsenbein) der Bundesrat, der Nationalrat und die Minderheit der
ständerätlichen Kommission sich in diesem Sinne ausgesprochen hatten
(AS a. a. O.; Bluiner-Morel, Bundesstaatsrecht 3 [Z. Uuflage] S. 302). Es
istkein Grund vorhanden, die Frage heute anders zu lösen.

Wenn das Bundesgesetz in Art. 1 Abs. 2 das Prinzip aufstellt, dass
die Auslieferung von Personen, die in einem Kanton verbürgert oder
niedergelassen find, verweigert werden kann, falls der Kanton sich
verpflichtet, die betreffenden Personen nach seinen Gesetzen beurteilen
und bestrafen (oder eine bereits über sie ver-hängte Strafe vollziehen)
zu lassen, so entspricht diese Einschränkung der Auslieferungspflicht
mehr dem gegenseitigen Verhältnis selbständiger Staaten, als den engen
Beziehungen, wie sie nach dem Wesen des Bandes-staates unter dessen
Gliedern bestehen; übrigens ist sogar im internationalen Recht zwar die
Richtauslieserung der Bürger, nicht aber der blossen Niedergelassenen,
vorherrschender Grundsatz. Jene Ausnahme erklärt sich ausschliesslich
aus der Verschiedenheit des materiellen und formellen Sirasrechtes
in den Kantonen; sie entspringt dem Misstrauen, das in einem Kanton
gegen die strafrechtliche Gesetzgebung und Rechtssprechung eines andern
vorhanden sein möchte, welches Misstrauen aber sicherlich heute lange
nicht mehr im selben Masse besteht und begründet ist, wie zur Zeit,
da das Bundesgesetz erlassen wurde. Demgegenüber will Art. 4 Abs. 2 der
materiellen Gerechtigkeit dienen: Bei kompleren Tatbeständen, die sich
auf das Gebiet mehrerer Kantone erstrecken, soll behufs möglichster
Aushellung der Wahrheit, möglichst gleichmässiger und damit richtiger
Beurteilung aller Tatmomente und Täter nach denselben Gesichtspunkten die
Durchführung eines einheitlichen Strafversahrens möglich sein und zwar
in demjenigen Kanton, in welchem die Haupthandlung verübt worden ist
Stellt man die beiden Prinzipien des Gesetzes ihrem innern Gehalt nach
nebeneinander, so erscheint nicht dasjenige des Art. 1 Abs. 2 an erster
Stelle als das allgemeinere und höhere, sondern Art. 4 Abs. 2 verdient
gemäss seiner tiefern Berechtigung, namentlich auch im Bundesstaate,
den Vorzug, und dies um so mehr, als die Anwendung des Art. 1 Abs. 2auf
die Fälle, wo eine Tat in mehreren Kantonen begangen ist, Art. é Abs. 2
in seinem Zweck zum grössten

294 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 11. Abschnitt. Landesgesetze

Teil vereiteln würde. Es kommt hinzu, dass auch die Entstehungsgeschichte
des Gesetzes (siehe hierüber namentlich Colombi, Verhandlungen des
schweizerischen Juristenvereins 1887, ZschwR 28 S. 467 ff.) dafür spricht,
dass der Grundsatz der Nichtauslieferung der eigenen Angehörigen vor
dem des Art. 4 Abs. 2 als dem durchgreifenderen zurückzutreten hat. Der
Gedanke der Konzentration des Strafverfahrens, wie er in Art. 4 Abs. 2
zum Ausdruck gelangt ist, ist alter, unbestrittener, eidgenössischer
Rechtsgrundsatz; ers findet sich schon in einem Tagsatzungsbeschlusz
vom 2. August 1803 (Colombi, S. 467 f.), ferner, mehr andeutungsweise,
im Konkordat vom 8. Juni 1809, bestätigt den 8. Juli 1818, betreffend
Ausschreibung, Verfolgung, Festsetzung und Auslieferung von Verbrechern
oder Beschuldigten, und namentlich deutlich in einem Konkordatsentwurf
vom Jahre 1821 (Colombi, S. 484 f.), während der Grundsatz der
Nichtauslieserung der eigenen Bürger oder gar Niedergelassenen weder
im Konkordat von 1809j18, noch im eben genannten Konkordatsentwurf,
in welchem die Auslieferung der eigenen Bürger vielmehr vorgesehen war
(S. 8), erscheint, in den betreffenden Tagsatzungsverhandlungen nur
vereinzelt geltend gemacht wurde Und auch bei den Beratungen des den
Abschluss der Entwicklung bildenden Bandes-gesetzes von 1852 nicht
unbestritten, vielmehr vom Nationalrat zuerst abgelehnt war (Colombi,
S. 499 s.; vgl. zur Entstehungsgeschichte des Art. 1 Abs. 2 und Art,
4 Abs. 2: Bericht der ständerätlichen Kommission im Falle Ochsenbein,
Bundesblatt 1872 I S. 776). Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Regierungsrat des Kantons
Glarus eingeladen, den Adolf Höin dem Regierungsrat des Kantons Aargau
behufs Strafverfolgung (im Abtreibungssalle B,) auszuliefern.

ill. Zivilrechtl. Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. N°
49. 295

II. Persönliche Handlungsfähigkeit-. Capacità civile.

Vergl. Nr. 40.

III. Zivilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen
und. Aufenthalter. Räpports de droit civil des citoyens établis ou
en séjour.

49. guten vom 24. Zimi 1908 in Sachen Regierung-rat Dur-ich gegen
Regierung-rat gt. Hallen

.Art4 Abs. 3,1? leg. cit.: Letzter Wohnsitz eines Bevormundeten. Er ist
da, wo die l'or-memdschaft tatsächlich ausgeùbz wird ; das gilt auch
für Vormundschafissdlle, die vor Inkrafttreten des cit. BG äegründet
worden send. Das E rbschaftssteuerdomizii befindet sich für Vò'gttinge
am Sitze der Vormundsskaftsbekérde, auch wenn die Voraussetzungen für
eine Uebertragemg vorhanden waren.

A. Am 13. Oktober 1907 starb in Zürich Fräulein Martha Sabine Karoline
Bärlocher von St. Gallen, die seit 1857 unter der Vormundschaft des
Waisenamts St. Gallen gestanden und seit dem Jahre 1887 in Zürich gewohnt
hatte. Fräulein Bärlocher hatte in Zürich einen Heimatschein deponiert
und sie war daselbst jeweilen für ihr Vermögen besteuert worden. Am
20. Februar 1908 ersnchte der Regierungsrat Zürich den Regierungsrat
St. Gallen, ihm die Hinterlassenschaft der Fräulein Bärlocher zwecks
Teilung zu übermitteln. Das Gesuch war wie folgt begründet: Nach
am. 35 des Bundesgesetzes über die zwilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter und gemäss dem bundesrätlichen
Kreisschreiben vom 28. Juni 1892 betreffend die Vollziehung dieses
Gesetzes hätte die über Fräulein Bärlocher bestehende Vormuudschaft sobald
als möglich dem Waisenamt Zürich als der Wohnsitzbehörde der Bevormundeten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 34 I 288
Date : 01. April 1908
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 34 I 288
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 288 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze. Zweiter Abschnitt.


Legislation register
AuslG: 4
BV: 113
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