264 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage- n. a. das Bekenntnis (Ziffer
11 und 12): Wir legen Anspruch auf das Recht, den Alltnächtigen Gott
zu verehren nach den Eingebungen unseres Gewissens, und gestatten
allen Menschen dasselbe Recht, mögen sie verehren wie, wo oder was
sie wollen. Wir glauben daran, Königen, Präsidenten, Herrscher-n und
Magistraten untertänig zu sein und den Gesetzen zu gehorchen, sie zu
ehren und zu unterstützen- Ja der Verbreitung dieser Glaubenslehre in
ihrem ganzen Zusammenhange kann nun aber auch nur eine Anreizung zu
der als rechts-widrig anerkannten Betätigung der Vielehe, also eine
direkt strafbare Handlung, schlechterdings nicht gefunden werden. Denn
die Mormonen ordnen danach ihre in der Rekursschrift allerdings
zu Unrecht völlig in Abrede gestellte religiöse Auffassung von der
Zulässigkeit oder sogar Wünschbarkeit mehrfacher Ehe in unzweideutiger
Weise dem ihr entgegenstehenden Staatsgesetze unter. Als zweifelhaft
könnte es höchstens erscheinen, ob die fragliche Lehre nicht anreize
zur Auswanderung nach einem die Vielehe duldenden Staate und damit
zur Umgehung der schweizerischen Rechtsordnung, die deren direkter
Verletzung gleichzuhalten wäre. Doch bestehen vorliegend auch für
diese Befürchtung keine genügenden Anhaltspunkte Denn die Rekurrenten
erklären ausdrücklich, dass sie, der gegenwärtigen Tendenz ihrer
Religionsgemeinschaft und erhaltener Weisung gemäss, ihren Anhängern
zum Verbleiben in der Heimat rieten. Und diese Behauptung erweist sich
als mindestens nicht unglaubhaft, angesichts des Umstandes-, dass in
den namentlich von Mormonen bewohnten und durch Einwanderung bevölkerten
einzelnen Staaten der nordamerikanischen Union, speziell im Staate Utah,
gegenwärtig, insbesondere seit der 1894 erfolgten Ausnahme des Terri:
ioriums Utah als vollberechtigten Gliedstaates der Union, gegen die früher
wenigstens tatsächlich geduloete Vielweiberei im Sinne der amerikanischen
Gesetzgebung ebenfalis strafrechtlich eingeschritten wird. Unter solchen
Umständen aber kann das Argument der Auswanderungsgefahr, auf welches
der Bundesrat in seinem die Bestrafung der Mormonenpropaganda schützenden
Rekursentscheide in Sachen Loosli vorn 7. Oktober 1887 (BBl 1887 IV S.175
ff. spez. 181 f.; S alis , Bundesrecht 3 Nr. 991) haupt-IV. Gerichtsstand
des Wohnortes. N° 45. 255

sachlich abgesteckt hat, heute nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen.

4. Nach den vorstehenden Erwägungen kann das angefochtene Strafurteil des
Kreisgerichtsansschusses Chur vor der bundesverfassungsmässigen Garantie
der Glaubensfreiheit nicht zu Recht bestehen und ist in diesem Sinne
aufzuheben. Doch mag dabei immerhin ausdrücklich betont sein, dass die
entwickelte Rechtsansfassung der strafrechtlichen Verfolgung religiöser
Propaganda je nach der Art ihrer Durchführung, so gegebenenfalls etwa
ans dem Gesichtspunkte rechtswidrigen Hausfriedensbruchs, keineswegs
entgegenstehtz --

erkannt:

Der Nekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kreisgerichts-

ausschusses Chur vom 26. Februar 1908 aufgehoben

IV. Gerichtsstand des Wohnortes. For du domicile.

45. guten vom 24. Juni 1908 in Sachen gattaneo gegen Waschittellsabrik
giandquart, Gesunder Ziff-lehrt & gie. Brei-genaht der siinf Meter).

Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes ? Die Vertrag-siehe
Fest-setzung eines Erfüääungsortes begründet nicht einen Miche-n Verzicht
; ebensowenig die Nichteinlassung im Pro::esse {mit ausdrücklicher
Erhebung der Inkompetenzeimede).

Das Bundesgericht hat da sich ergeben:

A. Im November 1907 leitete die rekursbeklagte Maschinenfabrik Landquart,
Gebrüder Wächli & Cie., gegen den Rekurrenten Gioachimo Cattaneo in Faido
beim Kreisgericht der fünf Dörser in Zizers Klage ein auf Anerkennung
und Bezahlung eine-c Forderung von 1169 Fr. 95 Cis samt 5% Zins, laut
Abrechnung vom 22. Mai 1907 (Forderungsrestanz für Lieferung

266 A. dtaatsrechlliche Entscheidungen. I Abschnitt. Bundesverfassung.

und Montage einer Gattersäge). Cattaneo, welcher schon zum vorgängigen
vermittleramtlichen Sühnevorstand nicht erschienen war, gab auf die
Klagezustellung die ausdrückliche Erklärung ad, dass er die Kompetenz des
Bündner Richters zur Beurteilung der Streitsache gestützt auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
nicht anerkenne, und leistete der weiterhin an ihn erlassenen Vorladung
zur Hanptverhandlung _ keine Folge. In dieser letzteren Verhandlung vom
23. April 1908 nun verwarf das Kreisgericht die Gerichtsstandseinrede
mit folgender Begründung: Der Beklagte Cattaneo hätte zur Bestreitung
des Gerichtsitandes gemäss Art. 248
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar:
a  in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b  für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c  für das gerichtliche Verbot;
d  für die vorsorglichen Massnahmen;
e  für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
der (an den Fall anwendbaren)
alten bündnerischen ZPO vom 1. Juni 1871 innert vierzehn Tagen von der
Klagezustellung an dem Kreisgericht eine bezügliche Erklärung abgeben und
sodann innert der Notfrist von drei Wochen von dieser Erklärung an beim
Kleinen Rate eine Gerichtsstandsbeschwerde einreichen sollen. Da er dies
letztere unterlassen habe, müsse seine Einrede, weil nicht in gesetzlicher
Weise erfolgt, als fallen gelassen betrachtet werben. Laut dem der
eingeklagten Forderung zu Grunde liegenden Vertrage der Parteien aber
sei der Erfüllung-Hort für alle Vertragsbestimmungen in Landquart. Man
müsse daher notgedrungen annehmen, dass Landquart auch Gerichtsstandsort
sei. Gleichzeitig erkannte das Gericht in contumaciam auf Gutheiszung
der Klage im vollen Umfange, unter Kostenfolge für den Klagen

B. Gegen dieses Urteil des Kreisgerichts der fünf Dörfer hat Gioachimo
Cattaneo rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und Aufhebung des Urteils wegen Verletzung der Garantie des
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV beantragt.

C. Die Maschinenfabrik Landquart, Gebrüder Wächli & Cie., hat wesentlich
im Sinne der kreisgerichtlichen Kotn.petenzbegründung auf Abweisung des
Rekurses angetragen.

Das Kreisgericht der fünf Dörfer hat sich dieser Vernehmlaffung in allen
Teilen angeschlossen; --

in Erwägung:

Da der Rekurrent unbestrittenermassen in Faido (Kt. Tessin) wohnt und
anfrechtstehend ist, und da die streitige Forderung eine persönliche
Ansprache betrifft, so steht dein angefochtenen Kompetenzentscheide
des Bündner Richters an sich die Vorschrift des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV entgegen,
und es könnte dieser Entscheid nur zu Recht be-[V. Gerichtsstand des
Wohnorles. N° 45. 257

stehen, sofern ein rechtswirkfamer Verzicht des Reknrrenten auf die
verfassungsmässige Garantie des Wohnsitzrichters vorliegen sollte Jn
dieser Hinsicht kann jedoch vorab auf die Klausel unter Ziffer 8 des
Vertrages der Parteien, aus welchem die streitige Forderung abgeleitet
wird, lautend: Erfüllungsort für alle Bestimmungen dieses Vertrages
ist Landquart , nicht abgestellt werden. Denn nach feststehender
bundesgerichtlicher Praxis (vergl. z. B. AS 1 Nr. 37 S 145 Erw. 4az 26
I Nr. 82 S. 442) ist die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in einem
Vertrage, entgegen der Auffassung des Kreisgerichts, nicht ohne weiteres
als Gerichtsftandstonveution aufzufassen. Eine solche der Verzicht auf
den gesetzlichen zu Gunsten eines vertraglich vereinbarten Gerichtsstandes
bedarf vielmehr einer bestimmteren Kundgabez er muss entweder ausdrücklich
formuliert sein, oder aus dem ganzen Inhalt des Vertragsverhältnisses
in zwingend schlüssiger Weise hervorgehen. Keine dieser Voraussetzungen
aber trifft hier zu: es fehlt eine ausdrückliche Gerichtsitandsklaufel
und auch für seine konkludente Vereinbarung des Gerichtsstandes in
Landquart liegen keine Anhaltspunkte vor; gegen sie spricht vielmehr,
abgesehen von der Natur des Vertrages, für den dieser Gerichtsstand
keineswegs natürlich und geboten war, namentlich auch die Zugehörigkeit
des Rekurrenten zu einem andern SprachgebietF da die stillschweigende
Anerkennung eines fremdfprachigen Richters tm Zweifel vernünftigerweise
nicht vermutet werden darf. Allein auch dem weiteren, vom Kreisgericht
in erster Linie geltend gemachten Argument, dass der Rekurrent den
streitigen Gerichtsstand im Prozesse selbst durch Richteinhaltnng des
gesetzlich vorgeschriebenesinen Bestreitungsoerfahrens rechtswirksam
anerkannt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Das Bundesgericht
hat in Anwendung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV stets festgestellt, dass der vor einem
unjustäw digen Richter Vel s roe einlasung vor diesem Richter m einer
eise verpflichten also insbesondere au ge a en

it Ste JnWe zeinre e nach Mass abe der dorti en ro essgesetzge ung zu
vere ten, ondern dass der an e an ene Ri ter die rage einer oinpetenz
am rund einer einfachen Bestrei-

tnngserklsfung der beklagten Partei, wie sie hier tatsächlich eksolgt
ists-von Amtes wegen zu prüfen th(vergl. z. V. AS 9 AS 34 1 1908 18268
A. staat-rechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Nr. 29 Erw. 2 S. 148 und 11 Nr. 63 S. 429 Erw. 1, in welch letzterem
Falle gerade auch das bündnerische Prozessrecht in Frage fraud). _ . ' .

Aus dem gesagten folgt, dass der Rekurrent für die streitiges Forderung
vor dem Richter seines Wohnortes Faido gesucht werden muss und dass das
vom Kreisgericht der fünf Dörfer gegen ihn erlassene Kontumazialurteil
als gegen Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV verstogend in allen Teilen aufzuheben ist; .

erkannt: .

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kreis-gerichtet

der fünf Dörfer vom 23. April 1908 aufgehoben.

V. Gesetzgebung-Brecht; des Bundes. Attributions législatives de 1a
Confédération.

46. Arten vom 20. guai 1908 in Sachen ' Elektrizttätewerk Finder gegen
grezirlisgerichiskouimrsnon guttnchweilen

Bundesrecht und Kantonalrecht auf demGebiete der elektrischen Schwach-und
Starkstromanlagen und der Strassenpohzes.

A. Die Rekurrentin erstellte von Wir aus nach Glothen und Münchweilen
über thurganjsches Gebiet eine vom eidgenbssischexn Siarkstrominspektorat
genehmigte Hochspaunungsleitung Diese Lettung kreuzt 5 Mal thurgauische
Staatsstrassen Im Apm-100? wurde die Reknrrentin von den thurgauischen
Behörden aufgefordert, für diese Strassenkreuzungen die vorgeschriebene
Bewilligung nachträglich einzuholen, gemäss §58 des kantonalen
Strassengrsetzes von 1895 (Wenn die Uberschreitung einer oftentlichen
Strasse für Wasserleitungen, Transmissionen oder ahnliche Einrichtnngen
gestattet wird, müssen dieselben wenigstens m einer Höhe von 5,5 Meter
über der Strassenkrone angebracht werden) und § 14 der regierungsrätlichen
Vollziehungsverordnung zumV. Gesetzgebungsrecht des Bundes. N° 46. 269

Strassengesetz (Anlagen von elektrischen Leitungen und Starkftrömen längs
der Strassen oder quer über dieselben bedürfen einer besondern Bewilligung
des Regierungsrates, welcher in jedem einzelnen Falle die zum Schutze des
öffentlichen Verkehrs notwendigen Schutzvorkehrungen bestimmen wird). Die
Rekurrentin weigerte fich, dieser Aufforderung nachzukommen, vou der
Auffassung ausgehend, dass die erwähnten kantonalen Vorschriften durch
das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Stark:
und Schwachstrotn-Anlagen hinfällig geworden seien. Hieran wurde die
Rekurrentin durch Verfügung des Bezirksamtes Münchweilen vorn 11. Mai
1907 zu einer Polizeibusse von 20 Fr. in ò Fällen, zusammen 100 Fr.,
verurteilt in Anwendung von § 86 des Strasseiigesetzes, wonach die
Übertretungen dieses Gesetzes mit Polizeibnsse von 2 20 Fr. bestraft
werben. Zugleich wurde, unter Androhung weiterer Massnahmen, der
Rekurrentin aufgegeben, innert Frist die erforderliche Bewilligung beim
Regierungsrat einzuholen Auf Einsprache der Rekurrentin bestätigte die
Bezirksgerichtskommission Münchweilen durch Urteil vom 29. November
1907 die Bnssverfügung des Bezirksamtes mit folgender wesentlicher
Begründung: Die Bestimmungen des Strassengesetzes und der Verordnung
dazu, nach denen die Reimrentin für die Kreuzungen ihrer Leitung mit
Staatsstrassen einer regierungsrätlichen Bewilligung bedürfe, stünden,
weil lediglich die Handhabung der Strassenpolizei betreffend, mit dem
Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 nicht in Widerspruch und seien deshalb
durch letzteres nicht aufgehoben Bestimmungen über die Benutzung und die
Polizei der Strassen zu erlassen sei Sache der Kantone (Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e
BV). Zur Zeit sei nicht zu untersuchen, ob der Kanton befugt sei, für
die fragliche Bewilligung eine Gebühr und eventuell in welchem Umfange
zu fordern; diese Frage werde in einem spätern Stadium der Angelegenheit
zu lösen fein.

B. Gegen das Urteil der Bezirksgerichtstommission Münchweilen hat das
Elektrizitätswerk Kubel den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit
dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Zur Begründung wird ausgeführt: Gemäss
dem Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen
nnterstünden die Erstellung Und der Betrieb aller Starkstromanlagen
der Aufsicht
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 265
Datum : 26. Februar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 265
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 264 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Jesu Christi


Gesetzesregister
BV: 31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
ZPO: 248
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar:
a  in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b  für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c  für das gerichtliche Verbot;
d  für die vorsorglichen Massnahmen;
e  für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bundesverfassung • chur • tag • beklagter • thurgau • weiler • regierungsrat • frage • entscheid • schutzmassnahme • strassenkreuzung • weisung • legislative • garantie des wohnsitzrichters • bewilligung oder genehmigung • einsprache • verfahren • elektrische leitung • bedürfnis • einreise • dauer • richterliche behörde • begründung des entscheids • angabe • vertrag • gewicht • 1871 • strafbare handlung • zweifel • verurteilter • persönliche ansprache • kreis • zins • benutzung • frist • von amtes wegen • hausfriedensbruch • lieferung • mass • ehre • maler • magistrat • bundesrat
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