214 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

Schwhz die grosse Zahl der zugewiesenen Landgarne wesentlich den
Bemühungen des Fischereivereins zu verdanken hat, mag es rechtfertigen,
dass wenigstens für eine gewisse Zeit die Mitglieder dieses Vereins
in erster Linie berücksichtigt werden, und auch für den Übergang
eines Landgarnes vom verstorbenen Inhaber auf dessen Sohn mögen oft,
wenn auch nicht immer, gewichtige Gründe sprechen (die Familie soll
nicht einen altgewohnten Erwerbszweig, auf den sie angewiesen ist,
verlieren). Schliesslich kann auch die Verleihung von zwei Landgarnen
an zwei Brüder noch nicht als eine mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV unvereinbare Massnahme
angefochten werden.

Aus dem gesagten folgt, dass jedenfalls zur Zeit dem Regierungsrat eine
gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossende Verteilung der
Landgut-ne im Zürichsee nicht nach pflichtmässigem Ermessen, sondern
nach Gunst Und Laune, nicht zur Last gelegt werden fami. Der Rekurs ist
daher abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

36. Arten vom 30. April 1908 in Sachen Ist-entreisse gegen Grasen gm
des Ftantone grau und Einwohnergemeinde gleitet-kalten

Beimsupxexe Verletzung des bem. Expropriationsgese'izes nom, 3. Septembe?'
1868 und des Art. 89
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 89 - 1 Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates.38
1    Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates.38
2    Er beschliesst über:
a  neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken;
b  neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
c  gebundene Ausgaben.
3    Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.
4    Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.
bern. KV (Eigentumsgarantie). Stefiung des
Bundesgerichis: willkffi't éche Auslegung und Anwendung des zitierten
Gesetzes ? Begrifffties Unternehmens; Bezeichnung des Unternehmens and des
Unternehmers; Regezisit des öffentlichen Wohfs. Wenn neben öfi'entlichen
Interessen noch fiskalische Interessen des Expropréanten durch die
Expropréation befsiriedigà werden, so schliesst das das Vorhandensein
des Requisits des üfi'entle'chen Wohèsnicht aus.

A. Nach dem beruischen Erpropriationsgesetz vom 3. September 1888 ist
die Enteignung nur aus Gründen des öffentlichen

Wohls zulässig (§ 1) und kann nur erfolgen auf Grund eines-

Dekretes des Grossen Rates, welches das Unternehmen, zu wel-

I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 36. 215

chem das unbewegliche Eigentum in Anspruch genommen werden

toll, sowie den Unternehmer genau bezeichnet (§ 2). Das Er-

propriationsgefuch muss von einem Plane des Unternehmens begleitet
sein, von welchem im Falle der Entsprechung ein beglanbigtes Doppel im
Staatsarchiv niederzulegen ist (§ 13). Wird das erpropriierte Recht nicht
bestimmungsgeinäss verwendet oder das öffentliche Werk, für welches die
Abtretung geschehen, gar nicht ausgeführt, so kann der Erpropriierte oder
sein Rechtsnachfolger das Recht gegen Rückerstattung der Entschädigung
wieder zurückfordern (§ 49). § 11 des Alignementsgesetzes vom 19. April
1894 bestimmt: Die Genehmigung eines Alignementsplanes schliesst die
Erteilung des Expropriationsrechtes an die Gemeinde für diejenigen
Grundflächen in sich, welche zur Ausführung der im Alignementsplane
eingezeichneten öffentlichen Strassen, Plätze und andern Anlagen
. . . erforderlich find.

Art 89 der Verfassung des Kantons Bern lautet: Alles Eigentum ist
unrerletzlich Wenn das gemeine Wohl die Abtretung eines Gegenstandes
desselben erfordert, so geschieht dieselbe nur gegen vollständige,
wenn möglich vorherige Entschädigung. Die Ausmittlung des Betrages der
Entschädigung ist Sache der Gerichte.

B. Mit Gesuch vom 16. Mai 1907 stellte die Einwohnergemeinde Jnterlaken
beim Grossen Rat des Kantons Bern das Begehren, es sei ihr zum Zwecke
der Erwerbung der Parzellen Nr. 147, 184, 716, 153 und 154 ihres
Katasterplanes, an der Ecke Höhestrasze-Zentralftrasse gelegen,
nach Massgabe des Erwopriationsgesetzes vom 3. September 1868, das
Erpropriationsrecht zu erteilen, soweit es ihr nicht bereits nach
dem Alignementsgesetz vom 19. April 1894 gemäss den aufgestellten
Alignementslinien ipso jure zustehe In ausführlicher Begründung
legte die Gefuchstellerin dar, dass sie die genannten Besitzungen zu
erwerben beabsichtige einerseits, um eine rationelle Strassenkorrektion
vornehmen zu können anderseits, um die Möglichkeit zu schaffen, durch
zweckentsprechende Bauten ein der Ortlichkeit angepasstes Strassenbild
herzustellen Es wurde in dem Gesuch ausdrücklich betont, dass dieser
Landerwerb für die Gemeinde ein grosses finanzielles Opfer vedente,
das aber seinen Zweck nur halb erfüllen würde, wenn bloss die zur
Strassenkorrektion not-

216 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

wendigen Parzellen erworben würden, da der angrenzende Häuserkotnpler
zum Charakter Jnterlakens als eines modernen Fremden- ortes nicht mehr
passe. Der Reknrrent ist Eigentümer der Parzellen 184 und 153. Die
erstere liegt an der Zentralstrasse und wird von der neuen Baulinie
durchschnitten; die Parzelle 158 liegt hinter 184 und der ebenfalls an der
Zentralstrasse gelegenen Parzelle 716, die einem Dritten gehört. Dass
die Expropriation sich u. a. auch auf das nicht von der Baulinie
betrosseite Land des Rekurrenten erstrecken soll, wurde im Gesuch
der Einwohnergemeinde damit begründet, dass ohne die Erwerbung dieser
Besitzung die Ausführung eines zweckentsprechenden Baues unmöglich fei,
was nicht nur das angestrebte Ziel teilweise vereitle, sondern auch die
Gemeinde finanziell Ungebührlich stark belaste, da sie dann das übrige non
ihr zu erwerbende Terrain nicht in einer Weise-verwerten könne, wie es die
dafür ausgelegten grossen Summen verlangen. Das Erpropriattonsgesuch war
von einem Situationsplan Begleitet. Der Rekurrent widersetztejsich der
Erpropriation der Parzelle 153. Die kantonale Baudirektion sprach sich
am 12. Juni 1907 über das Erpropriationsgesuch dahin aus: Die Gemeinde
Interlaken könne mit dem Land, das sie aus Grund des Alignementsgesetzes
enteignen könne oder sreihändig erworben habe, nichts rechtes anfangen;
sie müsse im Interesse der Gemeindefinanzen nicht um ein Geschäft zu
machen, sondern um billiger wegzukommen sowie auch im baulichen Jnteresse,
weil das ihr gehörige Land zur rationellen Bebauung sonst nicht ausreichen
würde, auch über die hinteren Parzellen verfügen können. Der Regierungsrat
beschloss am 24. September 1907: Es sei dem grossen Rat die Bewilligung
der nachgesuchten Expropriation zu empfehlen. Dieser Beschluss ist
im wesentlichen wie folgt begründet: Die Korrektion der Strassen und
der Ecke Zentralstrasse-Höhestrasse in Interlaken sei unstreitig ein
dringendes Gebot der Verkehrssicherheit. Nun gedenke aber die Gemeinde
Interlaken im Interesse einer rationellen baulichen Entwicklung und
Erzielung eines erfreulicheren Stadtbildes den ganzen Häuserblock in dem
fraglichen Strassenwinkel, nämlich die Parzellen 147 bis 150, 153, 154,
184 und 716, zu erwerben und nach Abbruch der zum Teil baufälligen, den
modernen Forderungen der Hygiene nicht mehr entsprechenden gegenwärtigen
Gebäulichkeiten

I. Rechtsverweigemng und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 36. 217

auf diesem Platze einen Monumentalbau zu erstellen oder erstellten zu
lassen. Der Einsprache des Rekurrenten und eines andern Grundeigentiimers
gegen die Enteignung sei entgegenznhalten, dass nach Massgabe wiederholter
bundesgerichtlicher Entscheidungen die Ermöglichung einer richtigen
Anlage städtischer Quartiere und einer rationellen Verwendung des
vorhandenen Baugrundes alsPostulat des öffentlichen Wohles bezeichnet
werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 1884 i. S. Nägeli,
AS 10 S. 233). Wie durch den Augenschein des Baudirektors festgestellt
sei, lägen dem vorliegenden Projekt gerade derartige Jnteressen und
Absichten zu Grunde und werde die gesuchstellende Gemeinde nicht von
Motiven fpekulativer Natur, sondern in erster Linie von dem Wunsche
geleitet, eine Sanietsung der mangelhaften und sicherheitsgefährdenden
Verkehrsoerhältnisse sowie eine rationellere bauliche Entwicklung
der Ortschaft Jnterlaken herbeizuführen. Die in § 1 des Panton-alert
Expropriationsgesetzes vom 3. September 1868 aufgestellte Voraussetzung
für die Erteilung des Erpropriationsrechts sei daher in casu zweifelsohne
vorhanden. Dass ein bestimmtes Monumentalbauprojekt zur Zeit noch nicht
vorliege, bilde kein Hindernis für die Erteilung des Erwopriationsrechtes,
indem schon die Freilegung des Bang-rundes an sich als ein Unternehmen von
öffentlichem Nutzen bezeichnet werden könne. Durch Dekret vom 7. Oktober
1907 beschloss der Grosse Rat, es werde der Einwohnergeineinde Interlaken
für die Erwerbung der fraglichen Parzellen das Erpropriationsrecht
erteilt im Sinne des gestellten Gefuches und des bezüglichen Beschlufses
des Regierungsrates nach Massgabe des vorgelegten Situationsplanes.

. Durch staatsrechtlichen Rekurs vom 14. Dezember 1907 hat Brennecke
beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es sei das Dekret des Grossen
Rates des Kantons Bern vom 'Î. Oktober 190?, soweit es sich auf Parzelle
153 beziehe, als verfassungswidrig auizuheben. Zur Begründung wird
ausgeführt: Das angefochtene Dekret möge zwar dem § 1 des kantonalen
Erst-opriationsgesetzes (Forderung des öffentlichen Wohls) genügen;
dagegen setze es sich über die in § 2 dieses Gesetzes enthaltenen
Requisite hinweg, dass ein bestimmtes Unternehmen geplant sein müsse,
dem die Expropriation diene und dass dieses Unternehmen

218 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

und der Unternehmer genau bezeichnet sei. Ebenso fehle es an einem
Plane des Unternehmens (Art. 13 des Gesetzes). Das Dekret nenne kein
Unternehmen, dem die Erpropriation dienen solle; der darin angegebene
Zweck: die Erwerbung der fraglichen Parzellen, könne selbstverständlich
nicht als Unternehmen im Sinne des Gesetzes gelten, und auch der Hinweis
auf das Expropriationsgesetz und den Beschluss des Regierungsrates könne
die vom Gesetze verlangte genaue Bezeichnung des Unternehmens nicht
ersetzen Dieser formelle Mangel erkläre sich freilich daraus, dass ein
gemäss gesetzlicher Vorschrift planmässig darstellbares Unternehmen,
dem das expropriierte Land zu dienen hatte, gar nicht bestehe. Es sei
allerdings von einem zu errichtenden Monumental: bau die Rede. Allein
wozu dieser zu dienen habe, wie er aussehen, welche Dimensionen er
haben solle, inwiefern er die Parzelle 153 in Mitleidenschaft ziehe,
wer der Unternehmer sei, von alledem wisse man nichts. Davon, dass
schon die Befreiung des Baugrundes von Gebäuden hier als Unternehmen
betrachtet werden könne, wie der Regierungsrat annehme, könne keine
Rede sein, da es sich ja nicht um die Erfiellung eines freien Platzes,
sondern zugeftandenermassen Um die Ersetzung der bestehenden Gebäude
durch einen Neubau handle und somit die Freilegung des Baugrundes
nicht Zweck, sondern nur Mittel zum Zweck sei. Man dürfe auch nicht
sagen, es bestünden für die Liegenschaft des Rekurrenten spezielle
fanitätspolizeiliche, hygienische, äftheiische oder finanz-polttische
Gründe, die deren sofortige Überführung in das Gemeindeeigentum (ohne
den Nachweis eines konkreten Verivendungszweckes) rechtfertigen und
gebieten würden. Baufälligkrit, sanitarische Jnsuffizienz des Hauses,
das übrigens nicht besser und nicht schlechter sei, als die andern ältern
Häuser Jnterlakens, wären allenfalls Gründe für einen Neubau und der
Relatrent habe einen solchen in der Tat geplant und die Bewilligung
dazu nachgesncht , nicht aber für einen zwangsweisen Wechsel des
Eigentümers Der zwangsweise Übergang an einen andern Eigentümer wäre
erst dann gerechtfertigt, wenn dieser genau sage, was er mit dem Lande
anfangen wolle und die allgemeine Nützlichkeit dieses genau bezeichneten
Unternehmens nachweise. Das blosse Zusammenlegen von Grund und Boden
sei noch keineswegs eine solche Tat, ein Unternehmen des öffentlichen
Nutzens Ausl. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 36.

bem gesagten folge, dass der Rekurrent das Opfer eines nur scheinbar
gesetzmässigen, in Wahrheit gesetzwidrigen oder gesetzlosen Verfahrens,
und dass damit ihm gegenüber nicht bloss das Prinzip der Rechtsgleichheit,
sondern auch das der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 89 KV)
missachtet sei.

D. Der Regierungsrat des Kantons Bern, namens des Grossen Rates, und die
Einwohnergemeinde Interlaken haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.

E. Aus der Replik des Rekurrenten ist noch hervorzuheben: Es handle
sich im Grunde bei der geplanten Erpropriation um nichts anderes
als um ein fiskalisches Geldgeschäft der Gemeinde Jnterkaken, welche
die Kosten der Strassenerweiterung dadurch wieder einbringen molle,
dass sie an dem an die korrigierte Strasse anstossenden Land eine
Banfpetulation ausführe. Der Tatbestand liege genau gleich wie im
Falle Perrin-Charbonnier (LIS 31 I Nr. 112), wo das Bundesgericht die
Expropriation als unzulässig erklärt habe. Vorliegend werde umsonst
versucht, den wahren Sachverhalt dadurch zu verdunkeln, dass von Santerung
der Verhältnisse in ästhetischer Beziehung, Verschönerung der Ortschaft,
Monumentalban usw. gesprochen merde. Alles dies seien nichts als Worte,
so lange sie nicht auf dem festen Untergrunde eines bestimmten, positiven
Unternehmungsplanes ruhten, wie das Gesetz ihn vorschreibe. Denn erst am
bestimmten Plane könne man ermessen, ob es sich um ein Unternehmen handle,
das über den Willensund Machtbereich des jetzigen Grundeigentiimers
hinansgehe und dem öffentlichen Wohle diene.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Refin-rent beschwert sich darüber, dass das angefochtene
Deh-et des Grossen Rates entgegen der Vorschrift des kantonalen
Erpropriationsgesetzes (g 2) das Unternehmen und den Unternehmer, wofür
die (Enteignung der Parzelle 153 bewilligt wird, nicht genau bezeichne,
und dass überhaupt kein Unternehmen im Sinne des Gesetzes vorhanden sei;
nebenbei wird auch gerügt, dass dem Expropriationsgesuch kein Plan des
Unternehmens nach der Vorschrift des Art. 13 sdes Gesetzes beigelegt
worden sei. In der Replik sodann wird in gewissem Widerspruch zur
Rekanschrist geltend gemacht, dass ferner das Requisit des öffent-

A8 34 i 1908 15

220 A. staats-rechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

' en Wo les im Sinne des Art. ji des Gesetzes fehle-. In dieä?
Mängkln soll eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV} und der
Eigentumsgarantie (Art. 89 KV) dem Verum-enter: gegenüber liegen. Die
Stellung des lBundesgerichts ist m Ansehung der beiden Rekursgründe die
nämliche: Sowohl vom Standpunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, wie auch des Art. 89
KV aus kann lediglich geprüft werden, ob die Voraussetzungen der
Erdwpriation in willkürlicher Auslegung und Anwendung dec kantonalen
Bestimmungen bejaht worden sind. Dies gilt insbesondere auch für die
Frage, ob das öffentliche Wohl der Enteignung {gut Seite stehe; auch
in dieser Beziehung kommt dem Bundesgertcht eine freie Überprüfung
des angefochtenen kantonalen Entscheides keineswegs zu, sondern seine
Kognition geht wiederum nur darauf, ob jenes Erfordernis ganz offenbar zu
Unrecht, d'. h. willkürlich, als erfüllt erachtet worden sei, während
es sich m' Wahrheit augenscheinlich um die blosse Begünstigung und
Befriedigung privater Interessen handelt (AS 31 I S. 21 Erw.-1; S. 658;
32 1 S. 315 Erw. 'l).

2. Prüft man darnach das angefochtene Dekret des Grossen Rates, so kann
zunächst kaum ein Zweifel sein, dass das Vorhandensein eines Unternehmens
im Sinne des Erpropriattonsgesetzes hier ohne Willkür angenommen werden
konnte. Es steht nach den Akten fest, dass u. a. die Parzelle 153 des
hRekurrenten expropriiert werden soll, um das darauf stehende Gebaude zu
beseitigen und auf das Land in Verbindung mit den angrenzenden Parzellen
an der Höhestrasse und Zentralstrasse ein einhettltches monnmentales
Gebäude zu erstellen. Das Ziel der Expropriation ist also eine bestimmte
bauliche Veränderung des Quartiers die Errichtung eines baulichen
Werkes. Gerade hierauf trifft aber nach gewöhnlichem Sprachgebrauch
der Ausdruck Unternehmen, der vom bernischen Expropriationsgesetz
nicht näher definiert ist, zu. Der Umstand sodann, dass für den zu
erstellenden Monumentalbau keine näheren Pläne vorliegen, schliesst
immer vom Standpunkt des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aus _ nicht ans, dass man es unt
einem Unternehmen zu tun hat, da man ein bauliches Projekt sehr wohl
als Unternehmen bezeichnen farm, auch wenn die Ausführung nur erst in
den allgemeinsten Umrissen und nicht in näherer Weise feststeht.

[. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N' 36. 221

3. Was sodann die Bezeichnung des Unternehmens und des Unternehmers
anbetrisft, so verweist das Dekret des Grossen Rates auf das
Erpropriationsgesuch der Einwohnergemeinde Jnterlaken und den
motivierten Antrag des Regierungsrates in Verbindung mit dem vorgelegten
Situationsplan. Aus diesen Aktenstücken ist für jeden Interessenten
klar und deutlich ersichtlich, dass es sich um das Unternehmen der
Freilegung und einheitlichen Uberbauung der fraglichen Parzellen handelt
und dass die Gemeinde Interlaken hiefür als Unternehmer erscheint. Von
einer willkürlichen Missachtung der gesetzlichen Vorschrift, wonach das
Expropriationsdekret Unternehmen und Unternehmer genau bezeichnen soll,
kann daher unter keinen Umständen die Rede sein.

4. Mehr nur nebenbei rügi der Rekurrent, dass die Expropriation
bewilligt worden sei, ohne dass dem Expropriationsgesuch ein Plan im
Sinne des Art. 13 des Gesetzes beigelegeu habe, und er scheint hieraus
keinen eigentlichen Beschwerdepunkt machen zu wollen. In der Tat sagt
Art. 13 nicht, wie der fragliche Plan beschaffen sein müsse; ein blosser
Situationsplan, aus dem wenigstens die Grundfläche des projektierten
Gebäudes ersichtlich ist, konnte daher, ohne Willkür dem Returrenten
gegenüber, als genügend erachtet werden, wenn es auch sehr fraglich ist,
ob richtigerweise nicht wenigstens eine Planstizze des Gebäudes hätte
vorgelegt werden sollen.

5. Die Hauptbeschwerde, die der Rekurrent, ausdrücklich allerdings
erst in der Replik, geltend gemacht hat, ist die, dass das Requistt des
öffentlichen Wohls fehle. Wenn nun in dieser Hinsicht dem angesochtenen
Dekret auch Bedenken entgegenstehen, so kann doch nicht gesagt werden,
dass der Grosse Rat jenes Erfordernis in willkürlicher Weise bejaht
habe. Man kann immerhin in guten Treuen ein öffentliches Interesse darin
erblicken, dass in einer Gegend mit ausgesprochen städtischem Charakter-,
wo während der Fremdensaison ein gewaltiger Verkehr sich abspielt,
an einer Strassenecke mit frisch festgelegten Alignementslinien nicht
vereinzelte ältere Gebäude, die in ästhetischer und auch seinitarischer
Beziehung zu wünschen übrig lassen, auf unbestimmte Zeit stehen bleiben,
dass die Neuüberbauung eines solchen Strassenwinkets nicht mehr
oder weniger dem Zufall überlassen sein, sondern zur Erzielung einer
erfreulichen ästhetischen Wirkung und

222 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

behufs rationeller Ausuützung des Bodens in einheitlicher Weise durch
einen einzigen Bau mehr monumentaler Art geschehen soll (wenn schon damit
die wirkliche Befriedigung der ästhetischen Bedürfnisse noch keineswegs
sichergestellt erscheint). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn
auch die Parzelle 153 des Rekurreuten an die Gemeinde übergeht. Freilich
spielen zugestandene-rmasseu bei der vorliegenden Expropriation auch
finanzielle Erwägungen eine nicht unerhebliche Rolle: Die einheitliche
bauliche Ansuittzung des Landkompleres durch die Gemeinde soll die mit der
Strassenkorrektion verbundenen Kosten vermindern und damit die letztere
Operation eigentlich erst ermöglichen. Dieser finanzielle Gesichtspunkt
wird, weil mehr fiskalischer Natur, kaum als solcher des öffentlichen
Wohls, der eine Erpropriation rechtfertigt, anzuerkennen sein. Doch sind
keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass seitens des Regierungsrates,
der die örtlichen Verhältnisse durch seine Baudirektion hat untersuchen
lassen, und des Grossen Rates jenes Moment des öffentlichen Wohls
nur vorgeschoben sei, um die in Wahrheit verfolgten fiskalischen,
privaten Zwecke der Gemeinde Interlaken zu verdecken. Sobaid aber die
Expropriation ohne Willkür als durch öffentliche Interessen gefordert
betrachtet werden konnte, kann es ftir die Frage der Zulässigkeit
derselben nichts verschlagen, dass sie zugleich privaten Interessen dient
(MS 32 I S. 316). Gerade dadurch unterscheidet sich aber der vorliegende
Tatbestand vom Falle Perrin (AS 31 I Nr. 112), auf den der Rekurrent in
der Replik verwiesen hat, dass hier nach nicht willkürlicher Annahme der
kantonalen Behörden neben dem siskalischen das öffentliche Interesse
der Expropriation zur Seite steht, während die im Falle Perrin vom
Bundesgericht als unzulässig erklärte Enteignung festgestelltermaszeu
rein fiskalische Zwecke der Stadt Genf im Auge hatte. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 737. 223

37. get-ten vom 7. Mai 1908 in Sachen götest gegen Hat-an Geschirr-richtet
des gbiutermubeä).

Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG: Vollstreckbar ' s ' mimstreztivbefcörden
über öfierztlich-Ä'Ülillgggfl 1132355313; ÈÎK'ÎLÎ: ÎZÎSEÎÈÎigEm
aeesdrüc/clicfeer kantonaler Gleichstellungserlass ist

Das Bundes er'

da sich ergeben: ' I lcht hat Ai Der in St. Gallen wohnhafte Rekurrent
Theodor Wiest besitzt m Herisau eine Liegenschaft, deren Wert im dortigen
Steuerregister unangefochten mit 100,000 Fr. eingetragen wurde Von

der danach berechneten Gemeindesteuer pro 1907 bezahlte er die erste
Einzugsrate von 287 Fr. 80 Ets verweigerte dagegen die Bezahlung
der zweiten und dritten Einzugsraten. In der Folge leitete die
Gemeindeverwaltung für den Betrag dieser beiden Steuereaten von zusammen
462 Fr. 50 Cis- nebst Zins, mit Zahlungsbefehl vom 16. November 1907 in
Herisau selbst gegen ihn Betreibuug em, nachdem ihr zunächst in einer
ersten Betreibung für den Betrag der zweiten Rate von 230 Fr., nebst
Zins, an seinem Wohneffe St. Gallen gegenüber seinem Rechtsvorschlage
durch Verfugnng des Bezirksgerichtspräsidiums St. Gallen vom 1. Oktober

1907 wegen des Charakters der Forderung als eines ausserkan-

tonalen Steueransprnchs die nachgesuchte Rechtsöffnnng verweigert

worden war. Wiest erhob auch gegen diese zweite Betreibung

Rechtsvorschlagz durch Entscheid vom 4. Januar 1908 aber er-

teilte der Sonkursrichter des Hinterlandes, Kanton Appenzell A.-Rh.

der Gemeinde die definitive Rechtsbffnung, gestützt auf die (Ex-wii;
gnug, das die von der zuständigen Behörde, dem Gemeinderat

Herr-Bach dekretierte und publizierte Steuer als öffentlich-rechtliche

Forderung im Sinne des Art· 80 Abs. L SchKG anerkannt

werden müsse, für welche innerhalb des Kantonsgebiets in der hier,

gemass Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG und Jägers Kommentar hiezu, zuläsngen Betreibung
Rechtsöffnung zu gewähren sei.

. B. Hierauf hat nun Theodor Wirst rechtzeitig den staatsrecht-

lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 214
Datum : 30. April 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 214
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 214 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. Schwhz die


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SchKG: 46 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
StV/BE: 89
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 89 - 1 Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates.38
1    Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates.38
2    Er beschliesst über:
a  neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken;
b  neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
c  gebundene Ausgaben.
3    Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.
4    Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • bundesgericht • regierungsrat • bundesverfassung • replik • kv • eigentum • wahrheit • strassenkorrektion • charakter • entscheid • baute und anlage • baulinie • sachverhalt • terrain • privates interesse • neubau • zins • ersetzung • ermessen • herisau • frage • eigentumsgarantie • augenschein • opfer • weiler • bewilligung oder genehmigung • enteignung • gewicht • unternehmung • rechtsgleiche behandlung • grundstück • fiskalisches interesse • sachmangel • begründung des entscheids • willkürverbot • appenzell innerrhoden • annahme des antrags • voraussetzung • gesuch an eine behörde • ausgabe • planungsziel • zweck • verkehrssicherheit • gemeinderat • innerhalb • steuerregister • not • hindernis • wissen • zahlungsbefehl • zahl • familie • richtigkeit • angewiesener • zufall • sprachgebrauch • kantonale behörde • rechtsvorschlag • zweifel • hygiene • gesuchsteller • verfassung • sprache • errichtung eines dinglichen rechts • wert
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