14 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

den. Hiebei ist aber das Verfahren, das § 19 leg. cit. für die Behandlung
von Bevogtigungsrekursen durch den Regierungsrat vorschreibt (welche
Bestimmung übrigens nach § 12 sinngernäss auch für die Beistaudschaft
gilt), unbeachtet geblieben. Die vom Gemeinderat über den geistigen und
körperlichen Zustand des Rekurrenten nachträglich eingeholte Expertise
stellte sich ohne Frage als neues Anbringen des Gemeinderate-Z im
Sinn des § 19 dar. Sie musste daher dem Rekurrenten zur Entgegnung
mitgeteilt werden, was unbestrittenermassen nicht geschehen isf. Auch
eine persönliche Einvernahme des Rekurrenten durch das vorberatende
Departement hat nicht stattgefunden; doch kann das Gesetz immerhin dahin
verstanden werden worauf der Ausdruck nötigen; falls" verweist , dass
eine solche Einvernahme nur fakultativ, nicht obligatorisch ist. Darin,
dass dem Rekurrenten entgegen dem positiven Befehl des Gesetzes die
Erpertise nicht zur Vernehmlassung mitgeteilt worden isf, liegt eine gegen
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verftossende Missachtung klaren Rechtes, ganz abgesehen davon,
dass der Rekurreut wohl schon nach der in Bevormundungssachen von Bandes
wegen bestehenden Garantie des rechtlichen Gehör-s Anspruch darauf hatte,
sich über die Erpertise aussprechen zu können (s. AS 29 I S. 466 Erw. 1
und die dortigen Zitate).

Der angefochtene Entscheid leidet daher an einem formellen, eine
Verfassungsverletzung involvierenden Mangel und muss deshalb aufgehoben
werden in der Meinung, dass der Regierungsrat einen andern Entscheid zu
erlassen und dabei das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zu befolgen
hat. Der Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass dem Rekurrenten,
wie es in der Vernehmlassung des Regierungsrates geschieht, nachträglich
freigestellt wird, ein Obergutachten der Sanitätsbehörde zu veranlassen,
je nach dessen Ergebnis dann der Regierungsrat eventuell auf seinen
Entscheid zurückkommen würde; denn bei diesem im Gesetze nirgends
vorgesehenen Verfahren würde die formell verfassungs-

widrige Bevogtigung des Rekurrenten bis auf weiteres fortbe-,

stehen.

Da der Rekurs aus den angeführten Gründen gutzuheissen ist,
braucht aus die übrigen Beschwerdepunkte nicht eingetreten zu
werden.[. Rechtsverweîgerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N°1. lö-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird ginge-heissen
und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 16. Oktober
1907 aufgehoben.

4. gis-teil vom 12. zum 1908 in Sachen Eumteutalisckje
Zuebittarverfliyeruugsgeseltschast gegen ginwohuergemeiude geigten
Regierungsrat Yan).

Bernisches Gesetz über das Steuerwesen in elenGemeinde-n,
vom L.Septemòer 1867, §§ 4, 9 ea. 14: Steuerfreiheit
gemeinnütziger Anstalten. Willkeirliche Auslegung dieses
Begriffes? Einkommenssteuergeseiz vom 18. März 1865, §§ iO und 12
Abs. 1. Rechtsver-- bindlichkeit des Steuerveranäagungsvee'fahrens für die
Verwaltemg. Unzuldsse'gkeeît einer Nachsteuerfordeeung für die Zeit, in
der ein Steuerveranlagungsssverfahren gar nicht durchgeführt worden ist.

'A. Das bernische Gesetz über das Steuerwesen in den Gemeinden, vom
2. September 1867, schreibt vor (§ 4), die Gemeindesteuer werde auf
Grundlage der Siaatssteuerregister erhoben, in der Weise, dass diese
Steuerregisier sowohl hinsichtlich derSchatzung des steuerpflichtigen
Vermögens und Einkommens, als auch in Betreff der der Steuerpslicht
unterworfenen Personen und Sachen massgebend seien mit Vorbehalt der in
den folgenden Paragraphen normierten Abweichungen, worunter die (EUR;
6. in fine), dass die Einkommenssteuer an die Gemeinden auch von den
Einlagen in die Hypothekarkasse und in die Ersparniskassen zu entrichten
ist während dem Staate für solche Einlagen nur die betreffenden Kassen
steuerpflichtig sind). Ferner bestimmen die §§ 9-

und 14 des Gesetzes:

§ 9. Gänzlich steuerfrei sind die Kapitalien und Renten unddas Einkommen
der Korporationen und öffentlichen Anstalten, beten Verwaltung zwar
in der Gemeinde ihren Sitz hat, die aber keinerlei Nutzen aus den
Gemeindeeinrichtungen ziehen können, wie namentlich Ersparniskassen,
Witwenstiftungen u. dgl und

f16 A. Staàtsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

der Korporationen und öffentlichen Anstalten, welche zwar an ,den
Einrichtungen der Gemeinde teilnehmen, jedoch eine Zweckbesiimmung haben,
aus deren Erfüllung die Gemeinde selbst Vor.teil zieht, wie namentlich
Kirchengüter, Schul-, Armen-, Krankenund ähnliche Wohltätigkeitsanstalten

§ 14. Wer seine steuerbaren Kapitalien in das Steuerregister ,einzutragen
unterlässt und wer im Falle der Selbstschatzung steuerbares Einkommen
entweder gar nicht oder unvollständig angibt, hat im Entdeckungsfalle
die zweifache, der Gemeinde in den letzten .zehn Jahren entzogene Steuer
zu entrichten.

B. Die Rekurrentin, die auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit
beruhende Emmentalische Mobiliarveesicherungsgesellschaft, wurde
im Jahre 1874 gegründet und erhielt die damals durch das bernische
Gesetz über gemeinnützige Gesellschaften, vom 31. März 1847, für,
gemeinnützige Gesellschaften, welche die Versicherung ..des Lebens
oder Vermögens oder die Verwaltung des Eigentums anderer auf längere
Zeit zum Zwecke haben", vorgeschriebene {% 1) und mit dem Erwerb der
Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft verbundene (§ 3) Genehmigung
des bernischen cRegierungsrates. Als sodann das Gesetz vom Jahre
1847 durch das kantonale Einführungsgesetz, vom 2. Dezember 1882, zum
SOR aufgehoben wurde, wandelte sie sich in eine obligationenrechtliche
Genossenschaft mit Sitz am jeweiligen Domizil des Präsidenten zur Zeit
in Biglen um. Mit Administrativklage vom 16. Juli 1904 (nach Massgabe des
beruischen Gesetzes über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche
Leistungen, vom 20. März 1854) stellte der Einwohnergemeinderat Biglen
beim Resgierungsstatthalter von Konolfingen die Rechtsbegehren, die
Em- mentalische Mobiliarversicherungsgesellschast sei schuldig und zu
verurteilein der Gemeinde Biglen als zweifachen Steuerbetrag

aus Einkommen III. Klasse, welches nur der Gemeinde gegenüber-

steuerpflichtig sei, für die Jahre 1893/94 bis und mit 1903 die Summe von
17,910 Fr. zu bezahlen, und es sei ferner daspro 1904 steuerpflichtige
Einkommen III. Klasse der Gesellschaft in näher bezeichneter Weise
festzustellen Die Begründung des ersteren Begehrens ging dahin,
die Gesellschaft habe, nach ihren GeschäftsIberichtein bei der
Hypothekargesellschast des Kantons Bern, bei derI. Bechisverweigeruug
und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 4. 17

eidgenössischen Staatskasse, bei der Ersparniskasse von Konolfingen
und bei der bernischen Kantonalbank Kapitalien angelegt, welche ' ihr
in den zehn Jahren von 1893/94 bis und mit 1903 einen Zinsbetrag von
insgesamt119,400 Fr. abgeworfen hättendiesen habe die Gesellschaft der
Gemeinde nicht versteuert; die dieselben so entgangene Einkommens-steuer
belaufe sich auf 8955 Fr. und es habe die Gesellschaft, gemäss §
14 des Gemeindesteuerqesetzes deren eingeklagten doppelten Betrag
nachzubezahlen. Die Einmen; talische Mobiliarversicherungsgesellschaft
widersetzte sich dieser Klage indem sie einwandte, sie gehöre zu den nach
§ 9 des Gemeinde; steuer-gesetzes von der Gemeindesteuerpflicht befreiten
Korporationen und öffentlichen Anstalten; ihre Steuerfreiheit sei übrigens
von der Gemeinde Biglen dadurch anerkannt worden, dass diese Gemeinde sie
bisher, namentlich in den zehn streitigen Jahren nicht zur Säeuerzahlung
herangezogen, sie insbesondere nicht imSteuerregi er eingetragen und
ihr auch keine Steuer 'a un

zugestellt habe-, trotzdem ihre Vermögensund Gkikkmnkkgxhxhäaljj nisse den
Gemeindeund Steuer-behörden zufolge ihrer öffentlichen ' Rechnungsablage
mit den gedruckten, überall hin versandten Geschäftsberichten durchaus
bekannt gewesen seien; jedenfalls liege in diesem Tatbestande ein
Verzicht der Gemeinde auf die nun geltend gemachte Nachsieuerforderung,
eventuell könnte danach mindestens von einer Steuerverschlagnis im
Sinne des § 14 des Gemeindesteuergesetzes keine Rede sein; zudem sei der
eingeklagte Steuer-anspruch auch an sich übersetzt. Durch Entscheid vom
29. Juli 1905 verpflichten der Regierungsstatthalter von Konolfingen die
Einmentalische Mobiliarversicherungsgesellschaft zur Bezahlung einer
einfachen Einkominenssteuer III. Klasse von ihrem steuerpflichtigen
Einkommen an die Gemeinde Biglen für die Jahre 1893/94 bis und mit
1904. Bei diesem Entscheide beruhigte sich die Gemeinde die Gesellschaft
dagegen zog die Angelegenheit anssden beruischeii Regierungsrat als
Oberinstanz weiter. Hierauf erkannte der Regierungsrat am 6. März 1907:

1. Die Beklagte hat der klägerischen Gemeinde für die Jahre 1893 1903
einen Steuerbetrag von 8955 Fr. zu bezahlen die weitergehenden Begehren
der Kläger sind abgewiesen. ,

2. (Kosten.)

AS si1 _ 1908

3.8 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

' Be ritndun dieses Entscheides, soweit Qsie für das vorliegkiiede
Vkrfahrengvon Belang ist, lässt sich wie folgt zusammenfaka Was zunächst
die Frage der prinzipiellen Steuerpslicht 'bet; Beklagten gegenüber der
klägerischenfGemeinde betreffe, sei nichbestritten, dass die Beklagte
daselbst in den staatlichen4ktegiege: gistern eingetragen sei, welche
nach der Flieng des § de Ge: meindesteuergesetzes auch für die fubxektive
Steuernflicht er emeinde gegenüber massgebend seien; dagegen berufe
dieD Beklagtes sich-s auf die Exemtionsbestimmung des § 9 des Gesetze-,
und e ie; demnach zu untersuchen, ob sie zu denjenigen Korporationen
uGii öffentlichen Anstalten gehöre, welche keinerlei Nutzen aus den
r ess: meindeeinrichtungen ziehen könnten, oder aus deren gsivekkbes
tmniiing die Gemeinde selbst Vorteil ziehe. Nun stelle ldieQBek afgte
zum Nachweise der Aiiwendbarkeit des§ 9 ab auf diedtesbezug lich bei
Anlass der Beratung des Gemeindesteuergesetzes im Grossen Rate vom
Berichterstatter des Regierungsrates gegebene Definition, welche dahin
laute: Unter öffentlichen Anstalten sind alle Staatsfanstalten und ferner
diejenigen Anstalten veritanden, welche vom lStaate sanktioniert sind,
die ein Reglement aufgestellt haben und die unter dein Gesetze über
die gemeinnützigen Gesellschaften Reben und mache dabei, tatsächlich
zutreffend, geltend, dass ihr erstes Reglement vom 22. März 1874 vom
Regierungsrat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das v(ni:n·aufgehoben.e)
Gesetz vom 31· März 1847 über die gemeinnutzingen Gesellschaften
sanktioniert worden sei. Allein jene Definition lonne naturlich an
sich keine authentische Interpretation des Begriffs der offenälichen
Anstalten im Sinne des Gesetzgeber darstellen; sie sei le tdg ich die
subjektive Meinungsäusserung eines Votanten, und bu; siartre gegebenen
Merkmale könnten heute, seit der Aufhebung ice-; erl wähnten Gesetzes,
überhaupt nicht mehr ohne weiteres a zu: treffend erachtet werden. Dagegen
sei die Definition (In der ssregsierungsrätlichen Praxis von jeher als
ein gewisses Jndiz surd ie. Ermittelung des gesetzgeberischen Willens
angesehen worden, in ein jeweilen darauf Gewicht gelegt worden sei,
ob die unter der Herrschaft des Gesetzes vom Jahre 1847 entstandenen
Gesellstchafen auch seit ihrer Umwandlung in einen Verband nach leiga
innen-[. Rechtsverweigemng und Gleichheit vor dem Gesetze. N° î. 19

recht wirklich noch das Merkmal der Gemeinnützigkeit an sich trügen
(zu vgl. Entscheid vom 11. Mai 1904 i. S. Amtseisparniskasse Oberhaslez
Monatsschrift f. Bern. Verm-Recht 2 Nr. 141). Die Enitnentalische
Mobiliarversicherungsgesellschaft nun sei ein genossenschaftlicher Verband
aller ihr beigetreteneii Eigentümer oder Jnhaber von Fahrhabe und bestehe
zu dein Zwecke, das innerhalb der Grenzen ihres im Kamen Berti bestimmten
Versicherungsgebietes befindliche Mobiliar ihrer Mitglieder gegen Fener:
_ schaden, durch Vergütung des eingetretenen Schadens-, zu ver-sichern
(§ 1 der Statuten). Sie übe also ihre an sich einem volkswirtschaftlichen
Bedärfnis entsprechende Tätigkeit mir zu Gunsten ihrer eigenen Mitglieder
aus, und wenn auch die Aufnahmebedingungen nicht allzuschwer seien,
so stehe doch der Entscheid über die Aufnahme in den Mitgliederverband
(§ 52 der Statuten) dem Verwaltungsrat bezw. der Hauptoersammlung zu,
wobei eine Pflicht zur Aufnahme der den Versicherungsbedingungen Genüge
leistenden Personen nirgends statuiert sei. Danach aber erfülle die
Geschäftstätigkeit der beklagten Gesellschaft als solche noch nicht
schlechtweg das Merkmal der Gemeinnützigkeit, sondern es handle sich dabei
nur um eine genossenschaftliche Gründung zur Wahrung wirtschaftlicher
Interessen, wie das moderne Wirtschaftsleben sie in den mannigfaltigsten
Gestalten erzeuge (Konsuingenossenschaften, landwirtschaftliche Ankaufsund
Verkaufsgenossenschasten ze), und deren wohltätige Wirkung sich immer
auf den streng abgegrenzten Kreis der direkt Beteiligten (Genossen)
beschränke Als eigentliche gemeinnützige Leistungen ihrerseits erwähne
nun zwar die Beklagte ihre regelmässigen Beiträge an das Löschwesen,
sowie die durch Statutenrevision oom 3. Juni 1904 neu Vorgeschriebene
Verteilung ihres Vermögens im Falle der Gesellschaftsauslösung unter
die Einwohnergemeinden der Versicherungsbezirke zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke. Allein an der Hebung-des Löschwesens habe die
Beklagte selbst das grösste Interesse, sodass hier der Charakter der
Gemeinnützigkeit nicht stark hervortrete, und die Bestimmung über die
Vermögensverwendung bei der Gesellschaftsauflösung betrefse nicht sowohl
eine gemeinnützige Tätigkeit, als vielmehr lediglich eine -in absehbarer
Zeit kaum zu realisierende Absicht-L Es könnte somit der Beklagten das
Attribut der Gemeinnützigkeit

20 A. staatsrechtljctte Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

und demnach der öffentlichen Anstalt im Sinne des Gesetzes
nicht zugestanden werden, ohne dass dasselbe auch allen andern
genossenschaftlichen Verbänden, welche die wirtschaftliche Fürsorge
für einen grössern Mitgliederkreis beztoeckten, gewährt würde. Dass
dies aber nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen habe, sei wohl
ohne weiteres klar. Die in § 9 des Gemeindesteuergesetzes vorgesehene
Steuerbefreiung könne also für die Beklagte nicht gelten. , b. Im
weitern sei zu bemerken, dass das Gesetz nirgends eine Verjährung des
Steueranspruchs vorsehe, auch nicht bezüglich der Nachsteuerforderung,
da § 14 des Gemeindesteuergesetzes keine Verjährungsbestimmung im
zivilrechtlichen Sinne enthalte, sondern lediglich den Umfang der
Nachsteuerpflicht regle. Die Praxis aber sei bei solchem Stillschweigen
des Gesetzes nicht befugt, in analoger Anwendung der privatrechtlichen
Normen eine Verjährbarkeit eines Steueranspruchs bezw. eine Ersitzung
der Steuerfreiheit anzunehmen. Folglich könne auch der von der Beklagten
geltend gemachte Umstand, dass die Gemeinde Biglen ihren streitigen
Steueranspruch trotz der jährlichen öffentlichen Rechnungslegung
der Gesellschaft bisher nicht erhoben habe, nicht zur verlangten
Steuerbefreiung führen.

c. Hinsichtlich des Masses der Steuerpflicht sodann wende die Beklagte
ein, dass ihre Depositen bei der eidgenösstschen Staatskasse und bei
der Kanionalbank nicht im Sinne des § 8 des Gemeindesteuergesetzes
steuerpflichtig seien, sondern von der Gemeinde nur besteuert werden
könnten, wenn sie aus dem Staatssteuerregister ständen, was jedoch nicht
der Fall sei. Anerkannt werde also lediglich die Steuerpflicht für die
Depositen bei der Hypothekarkasse und der Ersparniskasse Konolfingen
und danach ein Steuerbetrag sur die streitigen 10 Jahre von nur 6570
Fr. Dieser Argumentation könne jedoch nicht beigepflichtet werden. Die
Bestimmung des § 4 des Steuergesetzes könne nicht den Sinn haben,
dass die Gemeinde, abgesehen von den in §§ 6 8 des Gesetzes genannten
Steuerobjekten, überhaupt nur dann ein Recht auf Steuerbezug besitze,
wenn das betreffende Einkommen oder der betreffende Vermögensbestandteil
tatsächlich im Staatssteuerregister eingetragen sei. Denn wenn dem so
wäre, so könnte logischerweise die in § 14 des Gesetzes enthaltene
Vorschrift über die Nachsteuerpflicht auchI. Rechtsverweigemng und
Gleichheit vor dem Gesetze. N° 4. 21

nur auf nicht der Staatssteuer unterliegende Steuerobjekte Bezug haben,
da der Natur der Sache nach verschlagenes Vermögen und Einkommen niemals
auf dem-Staatssteuerregisier figuriere Eine solche Einschränkung
statuiere aber das Gesetz nicht; es gebe vielmehr der Gemeinde
schlechtweg das Recht, die Nachsteuer von allen nicht angegebenen
Kapitalien und Einkommensbestandteilen zu beziehen, sobald nur die
formellen Voraussetzungen der Nachsteuerpflicht gegeben-seien Ganz
gleich wie mit der Nachsteuer müsse es sich aber mit dem Stenerbezug von
nachträglich entdeckten Steuerobjekten überhaupt verhalten. Die Beklagte
schulde fomit den ganzen von der Gemeinde geforderten und bezüglich
der Berechnung tm einzelnen nicht beanstandeten einfachen Steuerbetrag
von 8955 Fr., möge derselbe nun ans Einkommen herrühren, welches
nur der Gemeinde gegenüber steuerpflichtig sei, oder aus Einkommen,
von dem auch der Staat eine Steuer zu fordern habe. Der Umstand, dass
die Klägerin selbst in ihrem Rechtsbegehren den erstern Standpunkt
vertrete, sei für die Beurteilung des Begehrens nicht von Bedeutung,
da auch im Administrativprozesse der Richter den Rechtsgrund eines
Anspruchs von Amtes wegen und unabhängig von den seitens der Parteien
darüber geäusserten Ansichten zu prüfen habe. Dagegen sei allerdings die
ursprünglich eingeklagte Nachsteuerforderung im doppelten Steuerbetrage
nicht begrundet geme-fen. Zwar sei dieses Begehren bereits durch die nicht
angefochtene Abweisung seitens der ersten Instanz rechtskräftig erledigt,
doch möge hierüber immerhin noch bemerkt sein, dass für die hier streitige
Einkommenssteuer (IH. Klasse) gemäss § 14 des Gemeindesteuergefetzes eine
Nachstener nur beim Vor-liegen einer Selbst- schatzungserklärung gefordert
werden könnte; diese Voraussetzung aber treffe unbestrittenermassen nicht
zu. Hievon unabhängig sei jedoch, wie bereits dargetan, die Nachforderung
der einfachen Steuer, welchemangels einer gesetzlichen Verjährungsoder
Befristungsbestimmung jederzeit erfolgen Yonne. '

· C. Gegen den vorstehenden Entscheid des Regierungsrates hat die
.Emmentalische Mobiliarversichernngsgesellschaft innert der gesetzlichen
Frist den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
Aufhebung des Entscheides beantragt. Derselbe wird als willkürlich,
gegen Wortlaut, Sinn und Geist des Gesetzes ver-

22 A. säxmtsrechilicise Entscheidungen[. Abschnitt. Bundesverfassung.

stossend und deshalb die verfassungsmässige Garantie der Rechtsgleichheit
(Art. 4 BVz Art.72 bem. StsV) verletzend angefochten, mit wesentlich
folgender Begründung:

a. Betreffend die grundsätzliche Frage der Steuerbefreiung: Seit dem
Bestehen des Gemeindesteuergesetzes sei die bei seiner Beratung vom
Berichterstatter des Regierungsrates aufgestellte Definition über
den Begriff der öffentlichen Anstalt im Sinne von § 9 des Gesetzes
für dessen Anwendung stets als massgebend erachtetund daher bis zur
vorliegenden Klaganhebung der Gemeinde Biglen weder die Rekurrentin
selbst noch eine andere gleichartige Anstalt des Kantons jemals
als geineindesteuerpslichtig erklärt worden. Durch diese 40 jährige
Praxis aber sei ein Gewohnheitsrecht geschaffen worden, das selbst im
Widerspruch mit dem Gesetzestext dein es übrigens durchaus entspreche
als Verbindlich anerkannt werden müsste (zu vgl. Entscheid des
Bundesgerichts vom 6. Februar 1901 i. S. Thunerhof und Bellevue,
Monatsschr. s. bem. Verm-Recht 1 470 ff., Erw. 3). Für die auf
die erwähnte Definition abstellende Praxis seien folgende (in
ihren angeblich relevanten Begründungsstellen wörtlich zitierten)
Entscheidungen des Regierungsrates anzuführen: vom 16. September
1903 i. S. Schulgemeinde Wohlen gegen Sparund Kreditgesellschaft
Wohlen, Monatsschr. f. bern. Verm-Recht l Nr. 205; vom 11. Mai 1904
i. S. Amtsersparniskasse Oberhasle: loc. cit. 2 Nr. 141; vom 10. Januar
1906 i. S. Spar: und Hülfskasse Madretsch: loc. cit. li Nr. 16. Der
Rekurrentin sei somit durch die regierungsrätliche Genehmigung ihrer
Gründung nach Massgabe des Gesetzes Über gemeinnützige Gesellschaften
vom Jahre 1847 ohne weiteres der Charakter der Gemeinniitzigkeit
zuerkannt und dieser Charakter durch ihre später notwendig gewordene
juristische Umgestaltung Verwandlung in eine obligationenrechtliche
Genossenschaft nicht beeinflusst worden (was der Regierungsrat im
analogen Falle der Amtsersparniskasse Oberhasle ausdrücklich zugegeben
habe). Das Merkmal der Gemeinnützigkeit könne ihr denn auch heute noch
im Ernste nicht abgesprochen werden; ihr gemeinnütziges Wirken werde,
abgesehen von ihren seit Jahren geleisteten Beiträgen an das Löschwesen
der Gemeinden, am besten durch die Tatsache illustriert, dass in ihrem
Versicherungs-!. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N°
4. 23

gebiet, wo zur Zeit ihrer Gründung kaum 20 0/0 der Eigentümer ihr Mobiliar
gegen Brandschaden versichert gehabt hätten, heute das Mobiliar jeder
Hütte, b. h. auch der ärmeren Bevölkerung, bei ihr versichert sei,
und ihr gemeinnütziger Charakter sei noch ausgesprochenen als bisher,
seit der Einführung ihrer neuen Statutenbestimmung (vom 3. Juli 1904)
Über die Verwendung ihres Vermögens im Falle der Gesellschaftsauflösung
zu gemeinnützigen Zwecken der Gemeinden. Dass ihr beschränktes
Versicherungsgebiet und das statutenmässige Recht des Verwaltungsrates,
ein Beitr-insgesuch abzulehnen, den Charakter der Gemeinnützigkeit
nicht ausschliesse, habe der Regierungsrat schon durch seine Genehmigung
der gleichlautenden ersten Statuten anerkannt. Wenn der Regierungsrat
ihr daher heute trotzdem diesen Charakter einer gemeinnützigen Anstalt
und damit das Recht der Befreiung von den Gemeindesteuern abspreche,
so setze er sich in rein willkürlichen Widerspruch mit dem Wortlaut und
der 40jiihrigen konstanten Handhabung des Gesetzes

b. Betreffend die Verpflichtung zur Steuernachzahlung für die
Tletzten 10 Jahre: Damit habe der Regierungsrat der rekursbeklagten
Gemeinde etwas anderes zugesprochen, als sie verlangt babe; denn ihr
Klagebegehren sei ausdrücklich auf die zweifache Strafsteuer des § 14
des Gemeindesteuergesetzes gerichtet gewesen; dessen Voraussetzungen
aber seien, wie die beiden .kantonalen Jnstanzen anerkannt hätten,
nicht gegeben; folglich hätte die Klage ohne weiteres abgewiesen werden
sollen. Überdies habe sich die Rekurrentin gegenüber der einfachen
Nachsteuerforderung als solcher nicht auf Verjährung berufen, deren
Möglichkeit der Regierungsrat ablehne, sondern auf die tatsächliche und
rechtsverbindliche Anerkennung ihrer Steuerfreiheit seitens der Gemeinde
Es unterliege -ja keinem Zweifel, dass die Rekurrentin von den Steuerund
Gemeindebehörden allein deshalb seit ihrer Gründung vom Jahre 1874 bis
zur Anhebung der vorliegenden Klage nicht zur Steuer herangezogen worden
sei, weil die Behörden während dieser Zeit die Uberzengung gehabt hätten,
dass sie nach Gesetz nicht steuerpflichtig sei. Wenn nun aber die Behörden
nach 30 jähriger konstanter Praxis zu einer andern Lösung der Frage der
SteuerbeFreiung gelangten und damit geschützt werden sollten, so könnte

24 A.,Staatsrechtliehe Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

doch dadurch die bisherige Anerkennung der Steuerfreiheit nicht einfach
durch einen Federftrich beseitigt werden. Auch dies bedeute einen Akt
der Willkür und eine Verletzung des jedem Bürger derfassungsmässig
garantierten Rechtsschutzes.

c. Betreffend die Höhe der Steuer: In diesem Punkte hält die Rekurrentin
an ihrer Einrede, dass nach dem Klagebegehren der Gemeinde eventuell
nur ihre Einlagen bei der Hypothekarkasse und bei der Erfparniskasse
Konolfingen mit einem Nachsteuerbetrag von 6570 Fr. in Betracht
fallen könnten, fest. Auch in der Missachtung dieser Einrede durch den
Regierungsrat liege eine Rechtsverweigerung.

D. Die rekursbeklagte Einwohnergemeinde Biglen hat in einlässlicher
Vernehmlassung wesentlich im Sinne der Begründung des angefochtenen
regierungsrätlichen Entscheides auf Abweisung des Rekurses antragen
lassen.

DerRegierungsrat selbst hat, unter Bestreitung, dass in der eingehenden
und sorgfältigen Begründung seines Entscheides irgendwie eine Willkür
erblickt werden könne, aus weitere Gegenbemerfangen verzichtet. ' ·

E. Nach durchgeführter Instruktion der Streitsache hat die.Re.kurrentin
mit Eingabe vom 23. September 1907 das Gesuch gestellt, es möchte die
bundesgerichtliche Beurteilung des Rekurses vorläufig ausgestellt werden,
da sie zunächst noch beim bernischen Grossen Rate um eine authentische
Interpretation des § 9 des Gemeindesteuergesetzes und allfällig noch
anderer einschlägiger Gesetzesbestimmungen einzukommen gedenke.

Auf Anfrage des Präsidiums der II. Abteilung des Bundesgerichts
vom 11. Januar 1908 hat jedoch der Regierungsrat des Kantons Bern am
10. Februar 1908 mitgeteilt, dass ein fragliches Jnterpretationsgefuch
der Rekurrentin dem bernischen Grossen Rate bisher nicht zugegangen
sei. Hierauf ist die bundesgerichtliche Verhandlungder Retnrssache
angesetzt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. Was die grundsätzliche Frage ihrer Steuerbefreiung gemäss §
9' des Gemeindesteuergesetzes betrifft, hat die Rekurrentin den
Standpunkt eingenommen, dass sie als öffentliche Anstalt- im Sinne jener
Gesetzesbestimmung zu betrachten sei. Dabei hat sieI. Rechtsverweigerung
und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 4. Lö-

lediglich darauf abgestellt, dass ihr der Charakter einer gemeinnützigen
Anstalt zukomme, ohne näher anzugeben, welchem der- mehreren im §
9 auseinander-gehaltenen und spezieller formulierten Erfordernisse
sie entspreche. Folglich entbehrt ihre Behauptung, dass der ihre
Steuerfreiheit verneinende Entscheid des Regierungs-tatesgegen den
Wortlaut des Gesetzes Verftosse, jeder Substanziierung Bezüglich der
Auslegung des Gesetzes aber ist ihr einziges Argument, dass der fragliche
Entscheid der vom regierungsrätlichen Berichterstatter anlässlich der
Gesetzesberatung abgegebenen einschlägigen Definition und der hierauf
basierten Praxis widerspreche, vom Regierungsrate in seinem Entscheide
mit Gründen zurückgewiesen worden, welche den Vorwurf der Verletzung
des Art. 4BV durchaus nicht verdienen. In der Tat kann jener Definition
selbstverständlich überhaupt keine weitergehende Bedeutung, als diejenige
eines Jndiziums für den Willen des Gesetzgebers, beigemessen werden, und
ebenso ist ohne weiteres klar, dass speziell ihr Hinweis auf das Gesetz
über die gemeinnützigen Gesellschaften vom Jahre 1847 auch deswegen keine
verbindliche Kraft haben kann, weil ja inzwischen dieses Gesetz und mit
ihm die staatliche Beaufsichtigung der nicht staatlichen öffentlichen
Anstalten, worauf die Definition als entscheidendes Kriterium abstellt,
dahin gefallen i. Dieser Auffassung stehen denn auch die im Returse zu
Unrecht in anderem Sinne angerufenen regierungsrätlichen Präjudizien
nicht entgegen; der Regierungsrat hat darin nirgends die fragliche
Definition als schlechthin verbindlich anerkannt; er hat vielmehr, wie die
Vernehmlassung der retursbeklagten Gemeinde zutreffend betont, hierauf
bezw. auf die Stellung der betreffenden Anstalt während der Herrschaft
des Gesetzes von 1847 -zwar als Anhaltspunkt für den zu treffenden
Entscheid Bezug genommen, ist aber stets auf eine selbständige Prüfung der
Frage eingetreten, ob die Anstalt zur Zeit als gemeinnützig bezeichnet
werden könne-. Und auch die Verneinung dieser Frage im gegebenen Falle
bedeutet keine Willkür, sondern beruht auf sachlich ernstgemeinter und
sehr wohl vertretbarer Begründung: es lässt sich gewiss in guten Treuen
annehmen, dass nur einer Anstalt, welche ausschliesslich oder doch ganz
überwiegend Zwecke der allgemeinen Wohlfahrt verfolge, derCharakter der
Gemeinnützigkeit" zukomme, welcher die Anwend-

26 A. staatsrechtlieiie Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

barkeit des § 9 des Gemeindesteuer-gesetzes rechtfertige. Diesen
Standpunkt hat der Regierungsrat nach dem Zitat des Rekurses denn auch
ausdrücklich schon in seinem Entscheide vom 10. Januar 1906 in Sachen
Sparund Hülsskasse Madretsch eingenommen. Die Tätigkeit der Rekurrentin
aber ist unzweifelhaft in erster Linie und hauptsächlich aus die Wahrung
der ökonomischen Interessen ihrer Mitglieder gerichtet und erfüllt daher
jene Voraussetzung nicht. Auch der Umstand, dass die Rekurreniin bisher
tatsächlich nicht zur Gemeindesteuer herangezogen worden ist, steht dieser
Annahme nicht entgegen; denn abgesehen davon, dass sich der Regierungsrat
über die Stellung der Rekiirrentin zu § 9 des Gemeindesteuergesetzes
unbestrittenermassen noch niemals auszusprechen gehabt hat, widerspräche
auch eine ausdrückliche Änderung der bezüglichen Auffassung desselben,
im Sinne einer einschränkenden Auslegung der streitigen Steuerexemtion,
der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht, da diese neue Gesetzesauslegung an sich,
wie ausgeführt, aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht ausechtbar ist.

2. Anders verhält es sich dagegen mit der weiteren Frage der
Pflicht zur Steuernachzahlung für die der Anhebuug der vorliegenden
Steuersorderungsklage voraufgehenden zehn Steuerjahre. Die zur Erörterung
stehende Steuerpflicht (Gemeindeeinkommenssteuer) ergibt sich in thesi aus
den §§ 4 und 6 in fine des Gemeindesteuer-gesetzes in Verbindung mit den
§§ 1, Ziff. 3, und 2, Ziff. 3 des Einkommenssieuergesetzes vom 18. März
1865, welch letztere die Versteuerung des Einkommens von derzinslichen
Kapitalien im Kanton sesshafter Geschäftsunternehmungen aller Art
vorschreiben. Für die Anwendung dieser Bestimmungen, die konkrete
Steuerveranlagung, aber ist massgebend das im Einkommenssteuergesetz
vorgesehene Einschätzungsverfahren, wonach (gg 10 und 12 Abs. 1) die
Gemeinden zur Ermittetung des nach Gesetz steuerpflichtigen Einkommens
alljährlich durch das Organ der Gemeindesteuerkommission ein Verzeichnis
sämtlicher Steuerpflichtigeu der Gemeinde zu entwerfen, jedem derselben
ein Formular zur pflichtgemässen Erklärung über sein Einkommen zuzuftellen
und über die Annahme oder Abänderung der eingehenden Selbsttarationen
(mit Vorbehalt des Jnstanzenzuges) zu entscheiden, sowie die unterlassenen
Selbsttarationen durch amtliche Schatzung zu er-I. Rechtsverweigerung
und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 4. 2?

setzen haben (gg 12, Abs. 2, und 14 sf.). Aus dieses
Steuer-orieanlagungsverfahren bezieht sich die Bestimmung des §
14 des Gemeindesteuergesetzes, wonach derjenige, welcher im Falle
der Selbstschatzung steuerpflichtiges Einkommen nicht angibt,
bei Entdeckung die zweifache Nachsteuer auf zehn Jahre zurück an
die Gemeinde zu bezahlen hat. Voraussetzung für die Begründung
der konkreten jährlichen Einkommenssteuerpflichtz speziell auch
gegenüber der Gemeinde, bildet somit die Aufnahme des an sich, nach
den materiellen gesetzlichen Steuervorschriften, Steuerpflichtigen in
das Steuerregister, unter Anzeige an denselben mit der Aufforderung
zur Angabe seiner massgebenden Einkommensverhältnisse nach Formular,
und die anschliessend durchgeführte amtliche Taxation. Und zwar
hat das gesetzliche Steuerveranlagungsverfahren, da sich darin der
Steuerpflichtige und die Steuer-verwaltung d. h. das steuerberechtigte
Gemeinwesen als Parteien gegenüberstehen (vgl. die §§ 18 und 25
des Gesetzes), rechtsverbindliche Bedeutung nicht nur für den
Steuerpflichtigen, sondern auch für den Steuerfiskus Es gilt also
auch in der bernischen Steuergesetzgebung der vom Bundesgericht als
Staatsgerichtshof bereits (Urteil vom 30. Oktober 1907 in Sachen Erben
Vetters-, bestätigt durch Urteil vom 28. Dezember 1907 in Sachen
Erben Schurter) mit Bezug auf die zürcherische Steuergesetzgebung
festgestellte Grundsatz-, dass das staatliche Steuerrecht für ein
bestimmtes Steuerjahr nur zur rechtswirksamen Entstehung gelangt, soweit
eine nach Gesetz an sich gegebene Steuerberechtigung im gesetzlichen
Veranlagungsverfahren als konkreter Steueranspruch festgestellt wird,
und dass ein nachträgliches Zurückkommen auf dieses Steuerrecht auch
seitens des Fiskus ohne Verletzung des dem Steuerpflichtigen durch
Art. 4 VV gebotenen Nechtsschutzes nur zulässig ist, sofern das Gesetz
ein solches Vorgehen ausdrücklich vorbehalt. Dies gilt natürlich nicht
nur hinsichtlich der festgestellten Höhe des konkreten Steueranspruchs,
wo (wie in den erwähnten Zürcher Fällen) die gesetzliche Veranlagung
durchgeführt worden ist, sondern auch hinsichtlich des konkreten
Steueranspruchs überhaupt, wenn (wie im Vorliegenden Falle, in welchem
die Gemeinde unbestrittenermassen

* AS 33 I Nr. He s. 689 if. (Anm. d. Red. s. Pubs.)

28 A. Staatsrechtliche Entscheidungen l. Abschmu. Bundesverfassung.

niemals weder einen aus der Staatssteuerveranlagung direkt
sichergebenden [§ 4 des Gemeindestettergesetzes], noch einen
weiter- gehenden, durch besondere Taxation festzustellenden [g 6 in
fine des Gemeindesteuergesetzess Steueranspruch erhoben hat) das
Veranlagungsoerfahren jeweilen gar nicht durchgeführt worden ist.
Die hier streitige Nachsteuersorderung aber entbehrt als solche der
gesetzlichen Grundlage; sie kann namentlich, wie der Regierungsrat
mit der ersten Instanz ausdrücklich anerkennt, nicht auf die von
der Rekursbeklagten einzig angerufene Strafsteuerbestimmung des §
14 des Gemeindesteuergesetzes gestützt werden, und ihrer Ableitung
aus der nach Ansicht des Regierungsrates mangels einer gegenteiligen
besondern Gesetzesvorschrift anzunehmenden Unverjährbarkeit des
gesetzlichen Steuerrechts steht eben die erörterte Bedeutung der
Steuerveranlagung entgegen. Übrigens fällt vorliegend speziell noch in
Betracht, dass die Durchführung der Gemeindesteuer =.Veranlagung der
Rekurrentin gegenüber trotz unzweifelhafter Kenntnis ihrer einschlägigen
Einkommensverhältnisse seitens der Gemeindesteuerbehörde unterlassen
worden ist. Eine solche Unterlassung muss in der Tat, wie die Rekurrentin
einwendet, als stillschweigende Anerkennung der Steuerfreiheit,
welche einem stillschweigenden Verzicht auf das allfällig gesetzlich
begründete Steuerrechi gleichkommt, aufgefasst werden. Es erscheint
somit die nachträgliche Geltendmachung des fraglichen Steuerrechts
auch aus diesem Gesichtspunkte nach dem auch für publizistische
Rechtsverhältnisse massgebenden Grundsätze von Treu und Glauben im
Rechtsverkehr als schlechterdings unstatthaft und gegen die Garantie des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV ver-stossend; Die Willkür der sireitigen Steuernachforderung
erhellt zur Evidenz namentlich auch aus ihrer zeitlichen Beschränkung,
für welche im Gesetz da § 14 des Gemeindesteuergesetzes nach dein
gesagten selbstverständlich auch nicht analog beigezogen werden darf
-augenscheinlich jeder Anhaltspunkt fehlt.

3. Erweist sich die vom Regierungsrat gutgeheissene Nachsieuerforderung
der Rekursbeklagten im Sinne der vorstehenden Erwägung überhaupt als
verfassungs-rechtlich unhaltbar-, so bedarf der fernere Einwand der
Refurrentin, dass jene Forderung auch formell, nach dem Inhalte des von
der Rekursbeklagtengestellten]. Rechtsverw'cigerung und Gleichheit vor
dem Gesetze. N° 5. 29

Klagebegehrens, nicht hätte zugesprochen werden dürfen, sowie endlich
auch ihre Bemängelung der regierungsrätlichen Bezifferung des Nachs
teuerbetrages, keiner Erörterung mehr

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des bernischen
Regierungsrates vom 6. März 1907 in dem Sinne aufgehoben, dass die
Rekurrentin zur Nachzahlung der Einkommensfteuer für die Jahre 1893/94
bis und mit 1903 nicht verhalten werden kann.

5. Dir-teil vom Is. März 1908 in Sachen glektrtziiätswerk Rat-zausen
gegen Elektrtzitätswerlt Hempachstenktrch.

Protsisorisoite Verfe'égung mit Bezug auf Stî'oméieferung bei Streit
zwischeez. den Parteien über Fortbesäand des Stromlieferungsuertmges. §
343 m;. ZRV. Eingriff in das Gebiet des SOR (Art. 111) ? W iiäküriiche
Anwendwz-g des kmetcmalen (Razer/remake) Rechts (5 343 leg. cit.) ?

A. Die Aktiengesellschaft des Elektrizitätswerkes Rathausen in Luzern
hat am 15. März 1905 mit der Kollektivgesellschaft Elektrizitätswerk
Sempach-Neuenkirch Schmid & Cie. in Sempach einen Stromlieferungsvertrag
abgeschlossen, wonach erstere sich auf 15 Jahre verpflichtete, letzterer
zu gewissen Bedingungen elektrischen Strom zu liefern. Das Rathauser Werk
behielt sich dabei vor, unter gewissen Umständen die Leitung des Sempacher
Werkes Sempach-Sursee zur Abgabe von eigenem Strom zu benutzen. Für
diese Leitung wurde dem Elektrizitätswerk Rathausen auch für bestimmte
Fälle ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Nach Ziff. 9 sollte der Vertrag bei
einem Verkan des Elektrizitätswerkes Sempach-Neuenkirch dem Erwerber
uberbunden werden Der Vertrag wurde im Hypothekarprotokoll der Gemeinden
Neuenkirch und Sempach, wo sich die Anlagen der Abnehmerin befinden,
eingetragen. Im Frühjahr 1906 fiel das Elektrizitätswerk Setnpach-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 15
Datum : 12. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 15
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 14 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. den. Hiebei


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • regierungsrat • beklagter • bundesgericht • bundesverfassung • frage • 1847 • charakter • sempach • genossenschaft • rechtsbegehren • berichterstattung • wille • steuerobjekt • bewilligung oder genehmigung • veranlagungsverfahren • erste instanz • weiler • zitat • schaden • gemeinderat • erbe • verwaltungsrat • verfassung • verhalten • steuerregister • steuer • änderung • kenntnis • richtlinie • benutzung • angabe • nachzahlung • statutenbestimmung • treu und glauben • präsident • entscheid • sozialhilfe • sachverhalt • einsprache • gesuch an eine behörde • weisung • bedürfnis • elektrizität • rechtsgleiche behandlung • öffentlicher zweck • bern • wirtschaftliches interesse • steuererlass • dauer • anspruch auf rechtliches gehör • willkürverbot • begründung des entscheids • begründung der eingabe • annahme des antrags • autonomie • zahlung • abweisung • lohn • öffentlichrechtliche körperschaft • beurteilung • rohrleitung • erlass • umfang • veranlagungsverfügung • grundrechtseingriff • ausmass der baute • verwaltung • rechtsgrund • innerhalb • kantonalbank • bedingung • vorteil • norm • gründung der gesellschaft • augenschein • treffen • schulgemeinde • gewicht • stelle • kollektivgesellschaft • von amtes wegen • zweifel • gesetzliche frist • steuerbezug • kreis • aktiengesellschaft • errichtung eines dinglichen rechts • departement • obergutachten • vorkaufsrecht • leben • ersitzung • mass • eigentum • realisierung
... Nicht alle anzeigen