704 A. Entscheidungen des Buudesgerichts als oberster Zivilgerichtsmslanz.

gutem Glauben gewesen sei, ob und von wann an er Verzugsziusen zu
bezahlen habe, ob der Rückforderungsanspruch verjährt sei u. s. m. Es
gibt denn auch in der Tat-Fälle, in denen diese und ähnliche Fragen
als dem Zivilrechte angehörend zu betrachten sind, trotzdem die Frage,
ob eine Nichtschuld bezahlt worden fei, ins Gebiet des öffentlichen
Rechtes fällt (vergl. AS 32 II S. 634 Erw. 2). Wo es sich aber,
wie bei Steuerrücksorderungsklagen, um Rechtsbeziehuugen zwischen
einander nicht gleich geordneten, sondern im Verhältnis der Unterbezw.
Überordnung stehenden Rechtssubjekten handelt, ist davon auszugehen,
dass das öffentliche Recht auch über jene, sonst der Kondiktionenlehre
angehörenden Fragen, allein die entsprechenden Grundsätze aufstellen kann,
und zwar in einer von derjenigen des Obligationenrechts abweichenden
Art und Weise, so z. B. den Nachweis eines entschuldbaren Irrtums
verlangen oder die Zinspfslicht des Staates ausschliessen oder für den
Rücksorderungsanspruch eine kürzere Verjährungssrist vorsehen kann. Solch
abweichende Bestimmungen über die Rückforderung von Steuern sind gewiss
ebenso zulässig, wie es die Bestimmung wäre, die Rückforderung bezahlter
Steuern sei überhaupt ausgeschlossen In all diesen Fällen handelt es sich
eben im weitern Sinne um den Umfang und die Natur der Steuerpflicht des
Bürgers-, also um eine zweifellos dem öffentlichen Rechte angehörende
Materie. ss

Allerdings sind nun in casa von den beiden Vorinstanzen diese letztern
Fragen nach den Normen des OR über die BereicherungsPlage entschieden
worden; aber dadurch konnte natürlich so wenig die Zuständigkeit
des Bundesgerichts begründet werden, als durch eine Anwendung
der allgemeinen obligationenrechtlichen Bestimmungen aus ein vom OR
ausdrücklich dem kantonalen Rechte vorbehaltenes Rechtsgeschäst, z B. den
Liegenschaftenkauf. Im einen wie im andern Falle handelt es sich dabei
nur um eine subsidiäre Anwendung des eidgenössischen Rechtes an Stelle
mangelnder ausdrücklicher Bestimmungen des kantonalen Rechts; -

erkannt: Aus die Berufung wird nicht eingetreten.X. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 108. 705

108. Zweit vorn 16. Yodember 1907 in Sachen game, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen Yutkhutdh Bekl. u. Ber.-Bekl.

Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59 OG. 1. Wird mit der
Erfüätungsklage eine Schadenersatzklage für den Fall der Night-e-rfüäiung
veràundeee, so ist letztere (,soweit streitig-) für die Be-- rechnung? des
Streitwertes massgebend. 2. Zwei für verschiedene Eventualitäten
aufgestellte Forderungen dürfen für Berechnung des Streiter-eines nicht
addiert werden.

Das Bundesgericht hat da sich ergeben:

A. Durch Urteil vom 28. September 1907 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn über die schon vor I. Instanz folgendermassen formulierten
Rechtsbegehrenz --

des Klägers:

1. Der Beklagte hat dem Kläger das Heimwesen in Gunzgen, das diesem durch
Pius von Arr von Dulliken verpachtet worden ist, bestehend aus Anteil
Wohnhaus und Scheune und ungefähr 400 Aren Land, gemäss Vertrag vom
17. Januar 1907 alsbald zu Pacht einzuräumen für die Zeit vom 1. April
1907 bis 20. März 1913, das ist für sechs Nutzjahre, mit dem Vorbehalt
der Aberwahl nach drei Jahren: wobei für den Fall der Nichterfüllung
gemäss § 89 ZPO eine Geldsumtne von 2000 Franken gesetzt wird.

2. Der Beklagte hat dem Kläger für jede Woche des Verzuges der Einräumung
eine Entschädigung von 20 Franken zu bezahlen, vom 1. April 1907 an
gerechnet.

3. Sollte das Begehren auf Erfüllung des Vertrages nicht gutgeheissen
werden, so hat der Beklagte an den Kläger eine Entschädigung von 2000
Franken zu leisten, verzinslich seit dem Tage der Klageanhebung zu ö
'),/0;

des Beklagteu:

Die Klage sei abzuweisen, soweit sie den anerkannten Betrag von 550
Fr. (d. i. eines IahreszinsesJ übersteige; --

706 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

erkannt:

Der Beklagte hat dem Kläger '?00 Fr. zu bezahlen, mit Zins zu 5 0/3 seit
30. März 1907. Im übrigen ist die Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 26. Oktober die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei in Abänderung des
angefochtenen Urteils zu erkennen:

1. Der Beklagte habe dem Kläger das Heimwesen u. s. w. (wie oben subA 1)
einzurànmen, wobei der Kläger für den Fall gänzlicher Nichterfüllung
gemäss § 89 der ZPO des Kantons Solothurn eine Geld von 2000 Fr. setzt.

2. Der Beklagte habe dem Kläger für jede Woche des Verzuges der Einräumung
eine Entschädigung von 10 Fr. zu bezahlen, vom 1. April 1907 an gerechnet.

3. Sollte das Begehren auf Erfüllung nicht gutgeheissen werben, so habe
der Beklagte an den Kläger eine Entschädigung von 2000 Fr. oder doch
eine solche zu leisten, welche die vom Obergericht des Kantons Solothurn
zugesprochene um ein erhebliches übersteigt, nebst Zins zu 50/0 seit
Anhebung der Klage.

C. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils beantragt und diesen Antrag in einer Rechtsschrist
begründet.

D. § 89 der solothurnischen Zivilprozessordnung (Vom 2T. Februar 1891)
lautet:

Beschlägt die Klage die Verbindlichkeit zu einer Leistung, so ist für
den Fall, dass die eingeklagte Leistung nichtistattfändg eine bestimmte
Geldsumme einzuklagen. Der Kläger kann jedoch die Ermächtigung verlangen,
die eingeklagte Leistung aus Kosten desSchuldners vornehmen zu lassen-l; -

in Erwägung:

1. Wäre die Klage einfach auf Feststellung der Rechtsverbindlichkeit
des in Frage stehenden Pachtvertrages gerichtet, so ware, da dieser
Pachtvertrag nach der Behauptung des Klägers auf sechs Jahre abgeschlossen
wurde, der Streitwert im Sinne von Art. 59 OG gleich dem sechsfachen
jährlichen Pachtzins, abzüglich der vom Beklagten anerkannten 550 Fr. und
zuzüglich der Entschädigungsforderung von ursprünglich 20 Fr. für jeden
TagX. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 108. 707

des Verzuge-, also jedenfalls gleich einem Betrag von über 2000
Franken. (Vergl. AS ll S. 220 Erw. 2, 14 S. 325, 15 S. 335 f. Erna, 2.)

Nun hat aber der Kläger gleich zu Beginn des Prozesses für den Fall
der Nichterfüllung ausdrücklich eine bestimmte Geldsumme verlangt,
d. h. sein Interesse an der Erfüllung auf einen bestimmten Betrag
beziffert. Damit ist er nicht nur der Vorschrift des von ihm zitterten §
80 der solothurnischen SVO, sondern auch derjenigen von Art. 53 Abs. 2
OG nachgekommen. Und da nun die vom Kläger angegebene Summe nur 2000
Fr. Beträge, der Beklagte aber hievon schon vor dem erstinftanzlichen
Richter 550 Fr. anerkannt hat, so ergibt sich als Streitwert im Sinne
von Art. 59 OG ein Betrag von nur 1450 Fr.

2. Allerdings hatte der Kläger ausser auf Haltung des PachtVertrages
bezw. Zahlung von 2000 Fr. noch auf Zahlung von 20 Fr. für jeden Tag des
Verzuges geklagt. Indessen bezog sich dieses letztere Rechtsbegehren
naturgemäss doch nur auf den Fall, dass der Betlagte den Vertrag,
wenn auch vielleicht erst infolge des vom Kläger angestrebten Urteils,
so doch immerhin schliesslich noch erfülle, also auf einen Fall, in
welchem jene Entschädigung soon 2000 Fr. nicht zur Auszahlung gelangen
sollte. Es geht aber selbstverständlich nicht an, bei der Bemessung des
Streitwertes zwei Forderungen zu addieren, welche vom Kläger für zwei
ganz verschiedene Eventualitäten ausgestellt worden find.

Der Streitwert beträgt somit nach Massgabe der beidseitigen Begehren
vor I. Instanz in der Tat nur 1450 Fr., woraus sich die Unzulässigkeit
der vorliegenden Berufung ergibt; --

let-kannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 33 II 705
Date : 16. Januar 1907
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 33 II 705
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 704 A. Entscheidungen des Buudesgerichts als oberster Zivilgerichtsmslanz. gutem


Legislation register
OG: 53  59
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