664 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberste-r
Zivilgerichtsinstans.

mémes de l'obligation qu'ils avaient assumée, de les favoriser et de
porter ainsi préjudice aux créanciers du failli; cette liberation doit
donc étre annulée, les conditions de l'art. 288 LP étant remplies.

5. Les quatre cautions étaient solidairement engagées pour la garantie
de la. dette du failli; les . défendeurs ont donc, tous quatre, profité
de la liberation obtenue et, cette liberation étant annulée, ils sont
tous quatre tenus à restitution (art. 291 LP). La révocation devant les
replacer vis-àvis de la masse dans le statu quo ante et ne pouvant leur
donner une situation meilleure que celle qu'ils avaient auparavent,
ils doivent ètre terms solidairement à restitution.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce:

I. Le recours interjeté par le masse en faillite de Joseph Lehmann
contre l'ex-ret rendu par la Cour *d'appel de Fribourg le 10 avril 1907
est déclaré bien fondé. Le dit arrét est réformé et les conclusions de
la. masse recourante sont admises.

En conséquence : .

II. Les intimés Christophe Scherly, Emile Lehmann, Louis Théraulaz et
Alphonse Kelly, tous à La, Roche, sont condamnés ä. payer solidairement,
soit ä. restituer à la. masse en faillite de Joseph Lehmann la somme
de 3500 fr. avec intéréts et accessoires légaux dès le 31 mai 1905,
montant du billet de pareille valeur du 24 mai 1905 dü par le failli
Joseph Lehmann à la Banque de l'Etat de Fribourg et cautionné par
eux.IX. Schuldbetreihung und Konkurs. N° 100. 665

100. guten vom 15. Remember 1907 in Sachen @ewerbebauk BMW,
Kl. u. Ber·-Kl., gegen am, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Anfechtungsklage; Delîktspauliana, Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512

SchKG. Begîifflstigungs-abslcht und Erkemzba-rkeit dieser Absicht,
besonders bei Rechts- geschdftffl unter When Verwandten.

A. Durch Urteil vom 20. Juni 1907 hat das Obergericht des

Kantons Luzern über die Rechts-frage:

1. Jst die Aushingabe der Gülten auf Hotel Rigi in Weggis im Gesamtbetrage
von 16,4()0 Fr. durch Kilian Spicker an Beklagte gegenüber der Klägerin
als ungüng zu erklären?

2. Hat die Beklagte die bezogenen Gülten im Gesamtbetrage von 16,400
Fr. zur betreibungsrechtlichen Befriedigung der Klägerin zu ihrer
Befriedigung der Forderung von 9357 Fr. 75 Cfs. nebst Zins zu 5 %,
seit 16. Februar 1903 von 8801 Fr. 90 Cfs. zurückzugeben ?

3. Jst die Beklagte zum Schadenersatz zu ver-urteilen und hat an Klägerin
9357 Fr. 75 Cfs. nebst Zins zu 5 CA, seit 16. Februar 1908 von 8801 Fr. 90
Cfs. zu bezahlen, falls die fraglichen Gülten nicht binnen 10 Tagen seit
Rechtskraftbeschreijung des Urteils in natura restituiert werden sollten ?

erfcumt:

Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin Gutheissung,
der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung beantragt ,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Kilian Spider, der Ehemann der Beklagten, verkaufte am 1. Oktober
1900, mit Fertigung vom 12. Dezember 1900, seinem Sohne Arthur Spicker
zum Preise von 130,000 Fr.Hotel und Pension zum Rigi in Weggis. Der
Kaufpreis war zahlbar wie folgt:

665 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinslanz.

Durch Übernahme der Hypotheken . . . . Fr. 87,455 23

durch Aussiellung von Gülten ..... 42,400 -

durch Barzahlung 3 Monate nach der Ferti gung .............. 144 '?7

zusammen Fr. 130,000 -

Von obigen Gülten übertrug Spicker der Beklagten am 14.

Januar 1901 auf Rechnung ihrer Frauengutssorderung von zirka

17,000 Fr. (nach der Vorinstanz 17,150 Fr nach der heutigen Erklärung
der Partein 17,175 Fr. 16 Cts.) folgende Titel: Einen Titel von
....... . . Fr. 2,000 4,400 5,000 .......... 5,000

Summa Fr. 16,400

Am 16. Februar 1908 erhielt die Klägerin auf augehobenes Betreibung gegen
Spider für eine Forderung aus Bürgschaft einen Verlustschein von 9357
Fr. 75 Cis. Gestützt auf diesen Verlustschein erhebt sie die vorliegende
Klage, mit dem aus Fakt. A hievor ersichtlichen Rechts-begehren In
rechtlicher Beziehung berust sie sich auf Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG

Die Umstände, unter denen der Verkauf des Hotels Rigi an Arthur Spicker,
sowie die Übergabe der Gülten an die Beklagtes erfolgten, sind aus den
Erwägungen 3 und 5 hienach ersichtlich

2. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten, dass die Klagerin
kraft des aus ihren Namen lautenden Verlustscheines im Betrage von
9357 Fr. 75 Cis. zur Klage aktiv legitimiert ist, sowie baciu, dass
die Übergabe der streitigen Gülten seitens des Kilian Spider an seine
Ehefrau eine Schädigung der übrigen Gläubiger des Spicker zur Folge
haben muszte. Es genügt in dieser Beziehung, zu konstatieren, dass durch
die angefochtene Rechtshandlung Gülten im ungefähren Werte von 16,000
Fr. einem einzelnen Gläubiger zugewendet und dem Zugrifs der übrigen
Gläubiger entzogen wurden. Die von der Vorinstanz erörterte Frage, bis zu
welchem Betrage die Beklagte als Inhaberin einer privilegierten Forderung
(Frauengutssorderung) so wie so befriedigt worden ware, und welche Summe
daher den Chirographar-

...... . . · IX. Schuldbeireibung und Konkurs. N° 180. 667

gläubigem effektiv entzogen wurde, braucht hier nicht entschieden zu
werden, da, wenn auch die Anfechtungsklage gutgeheissen wird, und die
der Pfändung entzogenen Werte wieder der Betreibung unterliegen, der
Ehefrau das Recht der Anschlusspfändung gemäss Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG zusteht.

3, Tatsächlich festgestellt ist sodann, dass Kilian Spicker im kritischen
Zeitpunkte, d. h. am 14. Januar 1901, bereits in erheblichem Masse
überschuldet war. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die
ersten auf Spieler aus-gestellten Verlustscheine vom. Januar 1902
datieren. Indessen steht fest, dass die meisten Verluste des Klägers
aus Geschäften herrührten, welche derselbe mehrere Jahre vorher
abgeschlossen hatte, und es liegt auch, da es sich ausschliesslich
um Terrainspekulationen handelte, in der Natur der Sache, dass die
Katastrovhe erst geraume Zeit nach der tatsächlichen Überschuldung
ausbrach. Unter diesen Umständen konnte es aber dem Ehemann der Beklagten
nicht entgehen, dass die angefochtene Rechtshandlung eine Benachteiligung
seiner übrigen Gläubiger zur Folge haben werde. Es ist denn auch klar,
dass bei der misslichen Lage Spickers jene Nechtshandlung überhaupt
nur den Zweck haben konnte, die Beklagte vor den übrigen Gläubigern
zu begünstigen.

Dabei kommt, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, nichts darauf an,
ob sich Spider eines Spezialdolus gegenüber der Klägerin schuldig
gemacht habe, sondern es genügt das Bewusstsein der Begünstigung eines
einzelnen Gläubigers gegenüber allen übrigen. Aus diesem Grunde kann
auch ununtersucht bleiben, ob und inwieweit Spicker bei der Eingebung
der Bürgschaft für Eccarius Sieber (d. h. derjenigen Schuld, auf welcher
der Verlustschein der Klägerin beruht) sich der Möglichkeit trotz dem
anscheinend ausreichenden Grundpfand einmal zahlen zu müssen, bewusst
gewesen sei oder bewusst sein musste. Die zahlreichen übrigen von ihm
eingegangenen Verpflichtungem in Verbindung mit dem ungünstigen Ergebnis
seiner meisten Realifationen, genügten vollständig, um ihn davon zu
überzeugen, dass die Befriedigung seiner Ehefrau im kritischen Zeitpunkte
eine Benachteiligung seiner übrigen Gläubiger zur Folge haben werde·

4. Was nun die Frage betrifft, ob die Benachteiligungsbezw-

668 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Begünstigungsabsicht Spickers für die Beklagte erkennbar gewesen sei, so
versteht sich zunächst von selbst, dass dies ebenso eine Rechtssrage ist,
wie z. B. die Interpretation des Parteiwillens bei Rechtsgeschäften; denn
hier wie dort handelt es sich darum, aus äussern Vorgängen auf interne,
nicht direkt wahrnehmbare Verhältnisse zu schliessen. Das Bundesgericht
ist also in dieser Beziehung an die Auffassung der Vorinstanz nicht
gebunden, sondern hat hierüber eine selbständige Entscheidung zu treffen,

Richtig ist,·dass in Bezug auf die Erkennbarkeit der Benachteiligungsoder
Begünstigutigsabstcht, wie überhaupt bezüglich aller Voraussetzungen des
Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG, grundsätzlich die Klagpartei beweispflichtig ist und dass
an diesem Prinzip auch durch am. 289, wonach der Richter bei Anwendung
der Art. 286 288 unter Würdigung der Umstände und nach freiem Ermessen
urteilt, nichts geändert wird. Richtig ist ferner-, dass das Bundesgesetz
betreffend Schuldbetreibung und Konkurs eine Präsumtion des bösen Glaubens
bei naher Verwandtschaft, wie sie § 31 der deutschen KO aufstellt, nicht
kennt. Dagegen hindert dies nicht, dass im einzelnen Falle eine mit der
Verwandtschaft in Zusammenhang stehende nahe Interessengemeinschaft bei
der Frage der Erkenntnisskeit der Begünstigungsabsicht berücksichtigt
werde. Es ist denn auch klar, dass bei Rechtsgeschästen zwischen Personen,
welche zu einander in nahen verwandtschaftlichen Beziehungen stehen und
in gemeinsamem Haushalt leben, zumal bei Ehegatten, die gewöhnlichen
zivilprozessualen Beweismittel (Zeugen und Urkundean in der Regel
überhaupt versagen, wo es gilt, die einem bestimmten Rechtsgeschäft zu
Grunde liegenden Absichten der Kontrahenten festzustellen Das Institut der
Anfechtungsklage würde daher gerade in diesen Verhältnissen, aus welchen
erfahrungsgemäss die meisten anfechtbaren Rechtsgeschäfte hervorgehen,
keinen praktischen Wert besitzen, wenn der Richter bei der Beurteilung
der Frage, ob eine Begünstigung beabsichtigt worden sei, an irgendwelche
formelle Beweisregeln gebunden wäre.

5. Nun steht in Bezug auf die Verhältnisse des vorliegenden Falles fest,
dass Spicker während seiner ganzen LZjährigen Ehe mit der Beklagten das
Frauengut der letztern stets in durchaus selbständiger Weise verwaltet
und in seinem Geschäfte verwendetIX, Schuldbetreibung und Konkurs. N°
100. ' 669

hatte, dass er sich aus bescheidenen Verhältnissen allmälig
emporgearbeitet hatte und eine zeitlang finanziell sehr gut situiert war,
dann aber infolge von Terrainfpekulationen bedeutende Verluste erlitt und
in eine immer misslichere Lage geriet, bis er schliesslich (Ende 1900)
das wichtigste der ihm verbliebenen Aktier, das Hotel Rigi in Weggis,
verkaufte. In diesem Momente, während er von allen Seiten bedrängt
wurde und flüssiger Werte zur Begleichung seiner fälligen Schulden in
hohem Masse bedurft hätte, soll sich Spieler nun auf einmal verpflichtet
gefühlt haben, dasjenige zu tun woran er sogar in bessern Zeiten nicht
gedacht hatte: den einzigen Gläubiger, der niemals Bezahlung oder auch nur
Sicherstellung verlangt hatte, nämlich seine Ehefrau, nahezu vollständig
zu decken. Ein solches Verfahren musste der Beklagten ausfallen und
dieselbe stutzig machen. Denn selbst wenn angenommen werden wollte, die
Beklagte sei, trotzdem sie in gemeinsamem Haushalt und in anscheinend
glücklicher Ehe mit ihrem Manne lebte und trotzdem sie in Geschäften
offenbar nicht unbewandert war nach der Feststellung der Voriustanz war
sie die Leiterin des umfangreichen Gasthon in Weggis dennoch über die
von den Terrainspekulationen herrührenden Verluste ihres Ehemannes nicht
orientiert gewesen (da Spicker, obwohl er tatsächlich in Weggis lebte,
noch ein Geschäftsdomizil in Zürich besass, woselbst ihm denn auch in
der Folge sämtliche Betreibungsurkunden zugestellt wurden), so hatte es
ihr doch jedenfalls nicht entgehen können, dass ihr Mann eine zeitlang
glänzend situiert gewesen war, was ihm n. a.

gestattet hatte, jenen Gasthof in Weggis anzukaufen und voll-

ständig neu einzurichten Wenn es sich also zwischen ihr und ihrem Ehemann
überhaupt um eine bei Lebzeiten beider Teile vorzunehmende Rückzahlung
oder Sicherstellung des Frauengutes handeln konnte, so musste es
ihr doch ausfallen, dass Spicker, trotzdem er schon viel früher ein
Vermögen erworben hatte, erst im Jahre 1901 auf den Gedanken fam,
ihr das Frauengut zurückzuerstatten Allerdings ist festgestellt, dass
Spicker zu jener Zeit kränklich war, sowie dass ihm gerade damals aus
dem Verkauf des Hotels Rigi eine Kaufpreisrestanz von zirka 40,000 Fr.
zugeflossen war. Allein einerseits musste es der Beklagten, gerade wenn
sie den Eingang dieser 40,000 Fr. in Berücksichtigung zog, es 38 n 1907 44

670 A. Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster
Zivilgerichlsinstanz.

um so mehr ausfallen, dass Spicker ihr doch nur annähernd den Betrag
ihrer Frauengutsforderung aushändigte, und anderseits bedurfte es, wenn
die Verhältnisse Spickers wirklich geordnete waren,. auch angesichts der
Möglichkeit eines haldigen Todes, keiner Rückzahlung des Frauengutes,
da dieses im Todesfall einfach der Hinterlassenschast zu entnehmen war.

Sollten aber auch all diese Umstände nicht als hinreichend betrachtet
werden, um die Annahme zu rechtfertigen, es habe die Beklagte die
Vegiinstigungsabsicht Spickers tatsächlich gekannt, so ergibt sich
aus denselben doch jedenfalls soviel, dass diese Begünstigungsabsicht
erkennbar war, zumal wenn die Beklagte, wie dies unter derartigen
Verhältnissen ihre Pflicht war, über das eigentümliche Vorgehen Spickers
von diesem Aufklärung verlangte. Nach der ausdrücklichen Bestimmung
von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG bedarf es aber keines tatsächlichen Erkennens der
Benachteiligungs oder Begünstigungsabsicht, sondern es genügt die
Erkennbarkeit einer solchen Absicht.

6. Was endlich die Berufung der Beklagten ans § 18 desluzernischen
Gesetzes über die eheliche Vormundschaft vom 25. November 1880 betrifft,
so kann allerdings nach dieser Bestimmung dem Ehemann unter Umständen
die Pflicht erwachsen, das Frauengut sicher-zustellen Allein es ist
flat, dass im Falle einer Kollision zwischen dieser auf dem kantonalen
Rechte beruhenden Verpflichtung, einerseits, und den bundesgesetzlichen
Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, anderseits,
die letzteren vorgehen müssten (vergl. AS 23 S. 341). Des fernern ist
es aber auch gar nicht richtig, dass im vorliegenden Falle Spicker,
als er seiner Ehefrau die Gülten übergab, der Vorschrift von § 18 des
zitterten kantonalen Gesetzes nachgekommen sei. Denn einmal lag keine
Verfügung des Heimatgemeinderates vor, wie jene Bestimmung voraussetzt,
und sodann ist namentlich zu beachten, dass der Vorschrift, wonach die
betreffenden Vermögenstitel in die Depositalkasse einznlegen sind, weder
seitens des Spicker, noch seitens seiner Ehefrau nachgelebt worden ist,
sondern dass Spider, der ja auf die Ausübung der ehelichen Vormundschaft
nicht verzichtete, nach wievor die Verfügung über die Titel behielt. Von
einer Sicherstellung im Sinne von § 18 des luzernischen Gesetzes über
die eheliche Vormundschaft kann unter solchen Umständen gewiss nicht
gesprochen[X. Schuldbetreidung und Konkurs. N° 101. 671

werden, ganz abgesehen davon, dass eine Tilgung der Frauengutsforderung
bezweckt war, ein Anspruch auf Rückerstattung des Frauenguts aber nach
§ 21 des mehrerwähnten Gesetzes erst bei Beendigung der ehelichen
Vormundschaft besteht. Die Berufung auf dieses Gesetz geht somit in
jeder Beziehung fehl.

7. Die prinzipielle Begründetheit der vorliegenden Anfechtungsklage hat
ohne weiteres die Gutheissung der beiden ersten Nägerischen Rechtsbegehren
zur Folge. Dagegen liegt keine Veranlassung vor, schon heute darüber zu
entscheiden, was zu geschehen habe, falls die fraglichen Gülten nicht
binnen 10 Tagen seit Rechtskraftbeschreitung des Urteils in natura
restituiert werden sollten· Auf das dritte Rechtsbegehren der Klage ist
daher nicht einzutreten.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Aushingabe der
Gülten auf Hotel Rigi in Weggis im Gesamtbetrage von 16,400 Fr. durch
Kilian Spicker an die Beklagte gegenüber der Klägerin ungültig erklärt
und die Beklagte verurteilt wird, diese Gülten zur betreibungsrechtlichen
Befriedigung der Klägerin für ihre Forderung von 9357 Fr. 75 Cts. nebst
Zins der Pfändung zu unter-stellen Auf das dritte Klagebegehren wird
nicht eingetreten.

101. guten vom 7. Dezember 1907 in Sachen Yiirki & Cie., Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen spannt-malte Zur-bargen Beit. u. Ber.-Bekl.

Anfechtungsklage, Deliktspauh'ana, Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG. Mittelbare
Schädigung; Zusammenhang der Schädigang mit der angefachtenen
Recktshandlung. Begünstigungsabsicht und Erkennst-wiegst dieser
Absicht. {Pfandbestellung für ein Darlehen, das zu Gunsten des
Pfandbestellers zu verwenden ist. )

A. Durch Urteil vom t4. Juni 1907 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern (II. Abteilung) fiber das Rechts-begehren der Klägerim

Die klägerische Firma ist im Konturs des Peter Zurbuchen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 665
Datum : 10. April 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 665
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 664 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberste-r Zivilgerichtsinstans. mémes


Gesetzesregister
SchKG: 111 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
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beklagter • bundesgericht • mass • anfechtungsklage • frage • vorinstanz • verlustschein • richtigkeit • wert • verwandtschaft • rechtsbegehren • zins • ehegatte • ehe • tag • mann • gemeinsamer haushalt • entscheid • zahl • rückerstattung
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