614 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 10. Mai 1907 in allen Teilen bestätigt

93. Izu-teil vom 27. Dezember 1907 in Sachen Mücke-Z Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen gcljübssnecbt, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR: Verantwortlichkeét des Urhebers einer Strafanzeige,
die sich. nachträglich als unbegründet hemusseîellt.

A. Durch Urteil vom ZO. August 1907 hat das Obergericht des Kantons
Thurgau die auf Bezahlung einer Entschädigung von 2500 Fr. gerichtete
Klage abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag aus Gutheissung
der Klage.

C. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger betrieb früher die Käserei in Eschlikon. Am 12. November
1904 wurde über ihn infolge Jnsolvenzerkläruug der Konkurs eröffnet. An
der I. Gläubigerversammlung vom 18. November 1904 wurde die
Konkursverwaltung beauftragt, die Buchführung des Kridaren zu prüfen,
nötigenfalls mit Being eines Experten, und der II. Gläubigerversammlung
über den Befund Bericht zu erstatten. Der am 29. Januar 1905 von der
Konkursverwaltung erstattete Bericht lautete dahin, es sei die Buchführung
des Kridaren keine musterhafte, dagegen weise dieselbe nur sehr wenige und
unwesentliche Verstösse auf, sodass die Konkursverwaltung beantrage, von
einer weitern ausserordentlichen Untersuchung über die Geschäftsführung
des Kridaren Umgang zu nehmen. Trotz diesem Berichte stellte in der
II. Gläubiger-versammlung vom 30. Januar 1905 der Beklagte den Antrag
aufV. Obligationenrecht. N° 93. 615

Einleitung der Strafuntersuchung nach Art. 71 des kantonalen
Einführungsgefetzes zum Konkursgesetz, und dieser Antrag wurde von der
II. Gläubigerversammlung einstimmig angenommen. Darauf beantragte das
Konkursamt mit Eingabe vom 6. Februar 1905 beim Bezirksamt Münchwilen
die Strafuntersuchung gegen den Kläger; das Konkursaint erklärte, es
sei von sich aus nicht in der Lage, weiteres Material zur Begründung des
Antrages zu beschaffen; vielmehr wende sich der Untersuchungsbeamte am
besten an den Beklagten als den Hauptantragsteller, um von diesem weitere
Anhaltspunkte für die Strafuntersuchung zu erhalten. Mit Schreiben vom
7. Februar 1905 forderte das Bezirk-samt den Beklagten auf, relevante
Tatsachen, die ein Strafuntersuchnngsverfahren rechtfertigen könnten,
namhaft zu machen. Der Beklagte setzte sich darauf in Verbindung mit
einzelnen Gläubigern des Kridaren und beauftragte den Fürsprech S. in
Frauenfeld mit der Abfassung einer bezüglichen Eingabe. Diese Eingabe
datiert vom Z. März 1905; darin wird das Bezirksamt auf ?' spezielle
Punkte aufmerksam gemacht.

Es sind dies folgende Punkte:

1) Der Kridar habe kurz vor Konkursausbruch gerade diejenigen Schulden
bezahlt, für welche zwei angeblich seinem Schwager Zwald (oder Zwahl)
gehörende Obligationen deponiert gewesen seien; es werde aber zu
untersuchen sein, ob diese Obligationen wirklich dem Zwald (oder Zwahl)
und nicht etwa dem Kläger selber gehörten. Jrn letztern Falle seien sie
zur Masse zu ziehen; im ersteren liege eine widerrechtliche Begünstigung
eines Gläubigers vor.

2) Fünf Tage vor seiner Jnsolvenzerklärung habe der Kläger noch bei vier
Personen Darlehen im Gesamtbetrage von 8950 Fr. erhoben. Da der Kridar
damals seine Jnfolvenz offenbar schon gekannt habe, so liege hierin der
Tatbestand des gewöhnlichen Betrugs, weshalb zugleich auch namens dieser
vier Personen Strafantrag gestellt merde.

3) Am letzten Zahltag des Klägers, an welchem er seinen Lieferanten
1317 Fr. 29 Cis vorenthalten habe, seien unmittelbar nach Schluss der
Auszahlung noch eine Menge Banknoteu in seinem Besitz gesehen worden. Wo
sei dieses Geld hingekommen?

GIG A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichlsinstauz.

4.) Ein Gläubiger sei noch nach erfolgtem Konkursausbruch bezahlt worden.

5) Die hauptsächlichsten der Geschäftsverluste, die der Kridar gemacht
haben molle, seien in Wirklichkeit keine Verluste gewesen. Über die
andern angeblichen Verluste solle die Untersuchung das nähere ermitteln.

6) Kurz vor Konkursausbruch habe der Kridar noch viele Schweine
verkauft. Es werde zu untersuchen sein, wie der Erlös verwendet und ob
er in den Büchern eingetragen worden sei.

7) Es werde zu untersuchen sein, ob ein angeblich von Ad. Schmid in
Flnntern bei der Zürcher Kantonalbank hinterlegter Schuldbrief wirklich
ein Vermögensstück des Schmid oder ein solches des Kridaren fei.

Das Bezirksamt oerfügte darauf u. a. eine Hausdurchsuchung beim Kläger
und am 16. März 1905 die Verhaftung desselben. Der Kläger war inzwischen
nach Wil, Kt. Si. Gallen, verzogen; die Verhaftung erfolgte daher durch
das Bezirksamt Wil. Da der Kläger gegen die Auslieferung protestierte,
konnte dieselbe erst am 27. März 1905 vollzogen werden. Am 1. April 1905
wurde der Kläger jedoch aus der Haft entlassen, und zwar infolge einer
geleisteten Barkaution von 2000 Fr. Das Ergebnis der Strafuntersnchung
war ein negativesz die Staatsanwaltschast beantragte daher mit Bericht
vom 17. April 1905, der Untersuchung keine weitere Folge zu geben
und die Untersuchungskosten den Darunzianteu, d. h. dem Beklagten und
den in der Klageschrift vom 3. März 1905 genannten Mitbeteiligten zu
überbinden, dagegen mit Rücksicht auf das Verhalten des Klägers von
einer Entschädigung für die ausgestandene Haft abzusehen Dieser Antrag
wurde am 3. Juli 1905 von der Anklagekammer zum Beschluss erhoben. Dabei
wurde in Bezug auf die in der Eingabe des Fürsprech S. vom B.,/4. März
1905 angeführten ? Verdachtsmomente konstatiert:

Ad 1. Die beiden als Pfand deponierten Obligationen seien wirklich
Eigentum des Zwald (oder Zwahl) gewesen. Eine rechtswidrige Begünstigung
von Gläubigern liege hier nicht vor.

Ad 2. Bei Erhebung der Darlehen kurz vor Konkursausbruch sei der Kridar
überzeugt gewesen, es werde ihm gelingen, eine liberlzesserungéfopie
von 4500 Fr. zur Fertigung zu Bringen.V. Obligaiionenrecht. N° 93. (17

Ad 3. Die Behandlung, es sei der Angeschuldigte nach Abhaltung seines
letzten Zahltages noch im Besitz vieler Banknoten gewesen, habe sich
als umsichtig her-ausgestellt

Ad 4. Die Zahlung sei unter Abzug einer Gegenforderung erfolgt,
und zwar nicht durch den Kridaren, sondern durch den Präsidenten der
Sennereigesellschaft.

Ad :"). Dass der Angeschuldigte selber viele Verluste zu tragen hatte,
sei erwiesen.

Ad 6. Die Behauptung, der Kridar habe kurz vor Kontrasausbruch viele
Schweine verkauft, ohne Auskunft über die Verwendung des Erlöses geben
zu können, habe sich als unrichtig her-ausgestellt

Ad 7. Der bei der Kantonalbank Zürich deponierte Titel habe sich als
Eigentum des Schmid herausgesiellt.

Gestiitzt auf diesen Tatbestand und unter Anrufung der Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR
verlangt der Kläger vom Beklagten eine Entschädigung von 2500 Fr., da der
Beklagte die Strafuntersuchung sowohl als die sich daran anschliessende
Haussuchung, Verhaftung und Auslieferung durch höchst leichtfertiges
und unüberlegtes Vorgehen veranlasst habe.

2. Nach bekannten Grundsätzen ist der Urheber einer Strafanzeige zwar
nicht in allen Fällen schadenersatzpslichtig, in denen sich die Anzeige
nachträglich als unbegründet herausstellt, wohl aber in allen denjenigen
Fällen, in welchen er bei der Erstattung der Anzeige arglistig oder
fahrlässig gehandelt hat, d. h. wenn er wusste oder den Umständen nach
wissen musste, dass die dem Verzeigten zur Last gelegten Tatsachen der
Wirklichkeit nicht entsprachen.

Jm vorliegenden Falle hat nun der Beklagte allerdings von sich aus
keine förmliche Strafanzeige erstattet; es ist aber unbestritten,
dass er es war, der in der IL Gläubigerdersammlung den Antrag auf
Einleitung einer Strafunterfuchung im Sinne von Art. 71
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 71 - 1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.137
1    Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.137
2    Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
3    In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
des kantonalen
Einführungsgesetzes zum SchKG gestellt hatte und dass infolge dieses von
der Gläubigerversammlung zum Beschluss erhobenen Antrages das Konkursamt
verpflichtet war, seinerseits beim Bezirksamt die Strafuntersuchung
gegen den Kläger einzuleiten. Auch ist der Beklagte selbstverständlich
für den Inhalt der hauptsächlich in seinem Namen und Auftrag von

Bis A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinslanz.

Fürsprech S. verfassten Eingabe verantwortlich, in welcher die gegen
den Kläger vorhandenen Verdachtsmomente präzisiert wurden. Allein, was
zunächst die vom Beklagten bewirkte Einleitung der Strafuntersuchung
betrifft, so Zwar-, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, die
ganze Situation und das finanzielle Gebahren des Klägers kurz vor
Konkursausbruch doch derart, dass es Verdacht erregen musste und daher zu
einer Untersuchung aller Anlass gegeben war. Und da das Konkursamt, wie
die Vorinftanz in souveräner Anwendung des kantonalen Einstihrungsgesetzes
konstatiert, der ihm in Art. 71 dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtung,
von sich aus zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten des Kridaren vorliege,
noch nicht nachgetommen war, so war der Beklagte gewiss berechtigt, die
Einleitung einer Strafuntersuchung zu verlangen. Was aber die im Namen
und Auftrag des Beklagten verfasste Eingabe des Fürsprechs S. betrifft,
so enthielt diese Eingabe in der Hauptsache nichts anderes, als eine
sachliche Zusammenstellung von Verdachtsmomenten, welche bei der damaligen
Sachlage als durchaus begründet erscheinen konnten. Es ist denn auch durch
die Strafuntersuchnng bezüglich der meisten Punkte nicht die Unrichtigkeit
der in jener Eingabe behaupteten Tatsachen zu Tage gefördert worden,
sondern es hat wesentlich nur die Untersuchung über diejenigen Tatfragen,
die schon von Fürsprech S. als der Untersuchung bedürftig bezeichnet
worden waren, ein negatives Resultat ergeben. So hat sich z. B. als
richtig erwiesen, dass der Kläger unmittelbar vor Konkursausbruch noch
mehrere Darlehen aufgenommen hatte; nur hatte er dies nach der Ansicht
der Anklagekammer in der Überzeugung getan, sich wieder emporschaffen zu
können. Auch scheint sich als richtig erwiesen zu haben, dass der Kläger
kurz vor Konknrsausbruch vorzüglich solche Schulden bezahlt hat, für
welche ein Pfand bestellt worden war; nur hat die Untersuchung ergeben,
dass es sich hiebei nicht um Pfänder handelte, welche dein Kläger selber
gehörten, sondern um solche, welche Drittpersonen gehörten. Über diese und
andere Verhältnisse konnte aber selbstverständlich nur durch eine amtliche
Untersuchung Klarheit geschaffen werden. Denn der Beklagte war natürlich
nicht in der Lage, von sich aus die nachher in der Strafuntersuchung
als Zeugen vernommenenV. Obligationenrecht. N° 93. 619

Personen zur Abgabe zuverlässiger Erklärungen über das Verhalten des
Klägers, sowie die in Betracht kommenden Bankinstitute zur Erteilung
von Ausschliissen über die der Deposition gewisser Werttitel zu Grunde
liegenden Verhältnisse anzuhalten.

3. Wenn endlich der Kläger den Beklagten für die Strenge verantwortlich
machen will, mit welcher die Strafuntersuchung gegen ihn geführt
worden ist, so muss auch dieser Standpunkt als verfehlt bezeichnet
werden Der Urheber einer Strafanzeige ist selbstverständlich nur für
die Folgen derjenigen behördlichen Massnahmen verantwortlich, welche
er als natürliche und normale Folgen seiner Anzeige voraussehen musste,
nicht aber für eine, sei es durch Ubereifer eines Beamten, sei es durch
fortgesetzt verdächtiges Verhalten des Angeschuldigten verursachte
aussergewöhnliche Strenge des Verfahrens-. Im vorliegenden Falle konnte
nun aber jedenfalls diejenige Tatsache, durch welche der Kläger moralisch
am meisten geschädigt wurde, nämlich der polizeiliche Transport durch
eine Gegend, in der ihn jedermann kannte, nicht als normale Folge der
Strafuntersuchung vorausgesehen werden; denn zu diesem polizeilichen
Transport ist es erst infolge des Umstandes gekommen, dass der Kläger es
beharrtich ablehnte, sich den Behörden des Kantons Thurgau, wo er doch bis
zum Konkursausbrach den Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit gehabt
hatte, zu stellen. Dadurch musste der Verdacht erweckt werden, es habe
der Kläger den Kanton Thurgau lediglich zu dem Zwecke verlassen, um sich
einer amtlichen Untersuchung der Ursachen seines Konkurses zu entziehen.

Der dem Kläger erwachsene Schaden ist somit zum grössten Teil
dessen eigenem Verhalten zuzuschreiben und jedenfalls nicht auf eine
rechtswidrige Handlung des Beklagten zurückzuführen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 30. August 1907 besiätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 614
Datum : 10. Mai 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 614
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 614 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. Demnach


Gesetzesregister
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
SchKG: 71
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 71 - 1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.137
1    Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.137
2    Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
3    In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • strafuntersuchung • bundesgericht • verhalten • strafanzeige • thurgau • urheber • konkursverwaltung • konkursamt • darlehen • richtigkeit • tag • pfand • eigentum • verdacht • anklagekammer • kantonalbank • schwein • entscheid • hausdurchsuchung
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