602 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstam.

bunal ayant admis, avec raison, que s'agissant d'un enfant de sept ans,
il ne fallait compter l'incapacité de travail que depuis le moment où
ce gar-con gagnerait effectivement sa vie, a fait partir le calcul de
la rente de l'àge de 20 ans;

mais s'il est vrai que n'ayant que sept ans, le jeune Crochet

& une plus grande probabilité de vie ce qui fait que le capital alloué
est peut-etre un peu faible, il est vrai aussi que le capital étant payé
tout de suite, Ia victime de l'accident bénéficiera des intéréts de cette
somme des maintenant jnsqu'à, sa vingtieme année, ce qui est un avantage
très réel. En second lien, il faut prendre en considération l'äge de la
victime qui lui permet, à raison de la grande faculté d'accommodation
qu'ont les enfants, d'atténuer dans une mesure importante, avant sa.
vingtième année, les conséquences de sa mutilation. (Voir arrèt Compagnie
genevoise des tramways électriques contre Ravessoud ci dessus cite,
cons. 12.)

Tenant compte de ces circonstances, ie Tribunal fédéral estime équitable
de fixer a 1500 fr., pour toutes choses, le dommage subi par Fernand
Crochet dont la réparation incombe au défendeur.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce:

Le recours en réforme interjeté par Jean Ducret contre l'arrét de la Cour
de justice civile de Genève, du 8 juin 1907, est déclaré partiellement
fondé, en ce sens que la somme que le défendenr est condamné à. payer an
demandeur Crochet est réduite è. 1500 fr.V. Obligationenrecht. N° 91. 603

91. guide vom 14. Dezember 1997 in Sachen Meier, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Hemi, Bekl. u. Ber.-Bekl.

ssietvertrag. Begrijfsbestimmung; Unterschied non Pacht. Pflicht des
Mieters zur Benutzung des Mietoèjektes bis zum Abéeufe der Mietzeit
; Schadenersatz für Verletzung dieser Pflicht. Reparaturpflicittm;
Ortsgebmuch (Art. 282
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 282 - 1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
1    Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
2    Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
OR). Stellung des Bundesgerz'chts (Art. 57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 282 - 1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
1    Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
2    Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
, 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 282 - 1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
1    Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
2    Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
GG).

A. Durch Urteil vom 23. Juli 1907 hat das Obergericht des Kantons Luzern
über die Rechtssrage: ,

Hat der Bektagte an den Kläger eine Entschädigung von 4027 Fr. 46
(été. nebst Zins zu 5 9/0 seit 28. Dezember 1904 zu bezahlen, oder nicht
oder inwieweit?

erkannt:

Der Beklagte habe an den Kläger eine Entschädigung von 250 Fr. 10
Cfs. nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 1904 zu leisten.

Mit der Mehrforderung sei Kläger abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kiäger rechtzeitig und-somgerecht die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage auf Gutheissung
der Klage im vollen Umsange

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klageré seinen
Berufungsantrag erneuert.

Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen. ss

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Jahre 1883 richtete der Kläger in seinem· Hause zurSonne in
Gerliswil eine Bäckerei ein,die im gleichen Jahre vom Beklagten, der'
bis dahin im Pfi1terhaus daselbst dasBäckereigewerbe betrieben hatte,
bezogen wurde. Der Beklagte betrieb fortan das Bäckereigewerbe im Hause
des Klägersz er zailte diesem in den letzten Jahren einen Zins·von 2000
Fr. Hm Jahre 1903 kaufte der Beklagte ein Haus m Gerliswil, m dem er
alsbald eine Bäckerei einrichtete. Am 15. März 1904 kundigte er dem
Kläger aus 15. September gleichen Jahres. Im Juni

604 A. Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

1904 setzte er den Backofen im Haufe des Klägers ausser Gebrauch; im Juli
fing er den Verkauf von Brot, Mehl, Spezereien zc. im eigenen Hause an,
worüber er Anzeigen in den Tagesbliittern erliess. Der Kläger forderte
ihn mit rechtlicher Anzeige vom 27. Juli 1904 auf, die gepachtete
Bäckerei und die Verkäufe wie bis anhin bis zum Ablauf der Pachtzeit
(15. September 1904) zu Betreiben; ferner forderte er ihn zur Vornahme
der nötigen Neparaturen auf. Der Beklagte kam diesen Aufforderungen nicht
nach. Nachdem der Beklagte das Lokal des Klägers verlassen, stellte der
Kläger dem Beklagten mehrfache Anzeigen betreffend Notwendigkeit von
Reparaturen zu, die vom Beklagten unberücksichtigt gelassen wurden.

2. Mit seiner Klage fordert nun der Kläger vom Beklagten:

a. Schadenersatz für das vorzeitige Aufhören

des Betriebes der Väckerei . . . . Fr. 2000 b. Ersatz für Reparaturkosten
(in 200 Nummern) . . 931 06 c. Schadenersatz wegen Nichtins tandstellung
des Kaminofens und Unmöglichkeit der Benutzung der Bäckerei durch den
neuen Van): ter, Voney . . 1000 d. für Utntriebe bei Überwachung der
Neptuntnren 10 Ù/0 der Kosten . 93 40 Fr. 4027 46

Von allen diesen Forderungen hat die erste Instanz nur 175 Fr. 10
Cis. (nebst Zins gleich dem Klagebegehren) gutgeheissen, als Ersatz für
Reparaturkosten. Die zweite Instanz dagegen (an welche beide Parteien
appelliert hatten) spricht an ReparaturkostewErsatz den Betrag von
150 Fr. 10 Ets. zu, dazu aber noch 100 Fr. an die Forderung von 2000
Fr. wegen vorzeitigen Aufhörens der Bäckerei.

3. Die Parteien streiten sich auch vor Bundesgericht in erster Linie
darüber, welcher rechtliche Charakter ihrem Rechtsverhältnis, das die
Grundlage des Rechtsstreites bildet, zukomme: während der Beklagte es als
Miete bezeichnet, will der Kläger es als Pacht aufgefasst wissen. Mit den
kantonalen Jnstanzen ist der Auffassung des Beklagten beizutreten. Der
Beklagte hat nicht aus dem Ver-

fV. Obligationenrecht. N° 91. 605

tragsobjekte Früchte oder Erträgnisse gezogen, sondern er hat das Objekt
zu einem Gebrauche, in erster Linie zum Betrieb eines Gewerbes, benutzt;
das verleiht aber dem Vertrag den Charakter des Mietverhältnisses
Dagegen schliesst auch dieses Vertragsverhältnis nicht unbedingt aus,
dass der Mieter unter Umständen zum Gebrauche der Mietsache bis zum
Ablauf der Mietzeit verpflichtet sei, und dass aus der Verletzung
dieser Pflicht ein Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter
entsteht. (Vergl. den auch von der Vorinstanz angeführten Entscheid des
Bundesgerichts in Sachen Burri gegen Geier-Kübler, AS 28 II S. 239.) Es
ist im vorliegenden EFalle zu untersuchen, ob ein derartiger Anspruch des
Klägers bestehe, und wie hoch allfällig die ihm aus der Verletzung jener
Pflicht zukommende Entschädigung zu bemessen sei. Der Beklagte scheint
freilich seine grundsätzliche Schadenersatzpflicht mit der Nichtanfechtung
des vertustanzlichen Urteils, das ihn zu einer Entschädigung von 100
Fr. aus diesem Titel verurteilt hat, anerkannt zu haben; indessen kann
ihm, bei dem geringen Betrage, den er anerkannt hat, doch nicht verwehrt
werden, auch den Grundsatz der Schadenersatzpflicht vor Bundesgericht
wieder aufzunehmen (wie es sein Vertreter in seinem heutigen Vortrage
getan hat), und unter allen Umständen muss das Bundesgericht, damit es
überhaupt zu einem Entscheide über die Höhe der Entschädigung gelangen
farm, auch in die Prüfung jener grundsätzlichen Frage eintreten. Jn
Anknüpfung an die vom Bundesgericht im angeführten Urteile niedergelegten
Grundsätze und in Anwendung dieser Sätze auf den vorliegenden Fall ist
nun zu sagen: Es ist einerseits von Bedeutung, dass der Kläger das Lokal
einzig zum Betrieb einer Bäckerei eingerichtet hat; anderseits-, dass der
Beklagte vorher schon das Bäckereigewerbe in Gerliswil betrieben hat Und
dass er es war, der die Kundfame in das Lokal des Klägers mitgebracht
hat; endlich fällt, im Unterschied zum Falle Burri gegen Geier-Kübler,
in Betracht, dass es sich im heutigen Falle um ländliche Verhältnisse
handelt. In Anbetracht des Umstandes, dass das Lokal eigens für den
Betrieb einer Bäckerei eingerichtet worden ist, und dass der Beklagte
mit dein Betrieb der Bäckerei zugleich eine Kundsame geschaffen hat,
die zum Teil wenigstens als Kundsame des Lokales AS 33 Il 1907 40

606 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinszanz.

des Klägers bezZichnet werden darf, wie die Vorinstanz ausführt und was
wohl als verbindliche tatsächliche Feststellung zu geltenhat, muss nun
hier allerdings mit der Vorinsianz angenommen werden, dass eine Pflicht
des Beklagten, die gemieteten Lokalitäten bis zu Ablauf der Mietzeit zu
benutzen und nicht durch Einrichtung einer eigenen Bäckerei vor Ablan
der Vertragszeit das Lokal des Klägers zu entwerten, bestand. Es kann
hier, mit dein Kläger, von einer Art unlauterer Konkurrenz gesprochen
werden, die in der Vertragsverletzung ihre Grundlage hat. Allerdings
stand dem Beklagten die Ausübung seines Bäckereigewerbes in seinem
Hause oder überhaupt in einem andern Hause als der "Sonne frei,
aber doch erst nach Ablauf der Mietzeit; im Mietvertrag ist unter den
obwaltenden Verhältnissen die Verpflichtung inbegrisfen, nicht während
der Vertragsdauer und im Hinblick aus die Auflösung des Vertrages dem
klägerischen Lokale eine Konkurrenz zu schaffen. Jst sonach allerdings
der Schadenersatzanfpruch des Klägers aus der Verletzung dieser Pflicht
dem Grunde nach gegeben, so fällt dagegen bei Ermittlung der Höhe des
dem Kläger erwachsenen Schadens und der ihm gebührenden Entschädigung
entscheidend in Betracht, dass der Beklagte, nach verbindlicher
Feststellung der Vorinstanz, den grössten Teil der Kundsame selber in
das Lokal des Klägers gebracht hat und dass sie, bei den ländlichen
Verhältnissen in der kleinen Ortschaft Gerliswil, weit mehr mit der
Persönlichkeit des Beklagten dem bis dahin einzigen Bäcker in der
Qrtschaft als mit dem Lokale verknüpft ist. Wenn die Vorinstanz in
Würdigung dieser tatsächlichen Verhältnisse ausführt, es könne sich
nur um eine minime, vorübergehende Entwertung der Bäckerei des Klägers
handeln, so erscheint dieser Schluss zutreffend, auch wenn er nicht als
Feststellung von Tatsachen gelten sollte. Von der Vorinftanz verbindlich
festgestellt ist sodann, dass der Nichteintritt des neuen Mieters Vortex)
keineswegs auf den vorzeitigen Wegng des Vetlagten, als auf seine Ursache,
zurückzuführen i. In Würdigung aller dieser Umstände rechtfertigt sich
eine Erhöhung der von der Vorinstauz gesprochenen Entschädigung nicht.

4. Hinsichtlich der Ersatzsorderung für Reparaturkosten beruht
der Entscheid der Vorinstanz, soweit er klagabweisend ist, auf
deinV. Obligationenrecht. N° 91. 607

Ausspruche, dass es sich dabei zum grössten Teil um Reparaturen,
die gemäss Art. 282
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 282 - 1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
1    Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
2    Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
OR ihrer Natur nach dem Hauseigentümer und nicht
dem Mieter obliegen, gehandelt habe, und dass ein Nachweis für eine
böswillige oder fahrlässige Schädigung des Mietobjektes durch den Mieter
fehle. Es wäre Sache des Klägers gewesen, im einzelnen den Nachweis
der Unrichtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen
Ausführungen darzutun. Da es der Berufung nach dieser Richtung an
jeder Substanziierung gebricht, muss sie ohne weiteres abgewiesen
werden. Übrigens handelt es sich bei der Frage, welche Reparaturen dem
Mieter obliegen, auch um die Anwendung des Ortsgebrauches, welche vom
Bundesgericht nicht nachzuprüfen ist.

5. Auch der Entscheid der Vorinstanz betreffend Schaden aus
Nichtinstandstellen des Kamins beruht in der Hauptsache auf tatsächlichen
Feststellungen, die nicht anfechtbar find. Tatsächliche Feststellung
ist: dass es sich nicht um einen Mangel handelte, welcher den Betrieb
der Bäckerei ausgeschlossen hätte; sodann, dass der neue Mieter Voney
keineswegs wegen des Mangels am Kamin nicht auf den Termin eingezogen
sei. Schon das schliesst einen Schadenersatzanspruch aus. Weiter aber
ist dieser auch ausgeschlossen, weil die Vorinstanz, wohl auf Grund
Ortsgebrauches und jedenfalls in einer Weise, die eine Verletzung von
Bundesrecht (Art. 282
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 282 - 1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
1    Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
2    Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
OR) nicht in sich schliesst, ausgeführt hat,
die Reparatur wäre Sache des Klägers gewesen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 23. Juli 1907 in allen Teilen be-

stätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 603
Datum : 08. Juni 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 603
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 602 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstam. bunal


Gesetzesregister
OR: 282
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 282 - 1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
1    Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.
2    Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
SR 813.0: 57  81
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • vorinstanz • zins • benutzung • schadenersatz • reparaturkosten • schaden • pacht • kamin • obliegenheit • ortsgebrauch • charakter • frage • mietsache • berechnung • entscheid • vertrag • miete • zahl
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