574 A Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanze

beanstandet geblieben, und es könnte sich daher nur fragen, ob nicht
noch eine grössere Herabsetzung vorzunehmen sei. Das ist zu verneinen
angesichts des Umstandes, dass die Fettleibigkeit der Geschädigten kein
anormaler Zustand ist, dera eine besondere Desposition zu dergleichen
Unfällen bedingen wurde, und des andern, dass der Beklagte von
frühem Stürzen Kenntnis batte,-fem Verschulden also nicht ganz leicht
ist. Endlich ware auch einer uDisposition zur Erschwerung der Folgen
des Unfalles genugend Rechnung getragen dadurch, dass die dauernde
Erwerbseinbutze nur auf 30 0/0 angesetzt wurde, obschon die Annahme, die
Geschadigte könnte als Köchin in Familien zu einem um 30 sz geringem Lohn
weiter arbeiten, unsicher ist. Der Abzug fur Kapitalabsindung schliesslich
ist unbeanstandet geblieben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
_ Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Polizeikatnmer des
Appellationsund Kassationshofes des Kantons Berti vom 16. Mai 1907 in
allen Teilen bestätigt. _86. Atti-il vom 23. Vereint-et 1907 in Sachen
Her-vergeh Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Zäggy & Cie., Kl. u. Ber.-Bekl.

Mietvertrag. Vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen, 411.292
OR. (Miete einer Fabrik ; Fehlen der Wasserkmft. )

A. Durch Urteil vom 9. Juli 1907 hat das Obergericht des-

Kantons Aargau unter Gutheissung der Klage erkannt: _ . 1. Der Mietvertrag
zwischen den Parteien über die Bleiche in

Strengelbach vom 2. Dezember 1903 besteht noch und wird, den

Fall des Art292 OR später vorbehalten, bis 31. Dezember

1907 bestehen. 2. Der Beklagte ist deshalb schuldig, die vertraglich
verein-

barten Mietzinse an die Klägerin weiter zu bezahlen und zwar; &) per
1. April, 1. Juli, 1. Oktober 1905 Ie 400 Fr.V. Ohligationenrecht. N°
86. 575

b) per 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober 1906 und per 1. Januar,
1. wir, 1. Juli und 1. Oktober 1907 je 437 Fr. 50 Ets.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das iBundesgericht ergriffen, mit dem Antrag:

In Abänderung des obergerichtlichen Entscheides sei die Klage der Firma
Jäggy & (Cie., insoweit sie bestritten i, abzuweisen.

Eventuell:

Es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben Und die Sache an
die zuständige tantonale Instanz zurückzuweisen zum Zwecke einer
Expertise über die Frage, ob die Tatsachen, auf die sich der Mieter
zur Rechtfertigung der Kündigung beruft, als wichtige Gründe, welche
ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unerträglich machten, zu
betrachten seien.

C. Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klage geht auf Erfüllung eines am 2. Dezember 1903 für die Jahre
1904 bis (inkl.) 1907 von der Klägerin als Vermieterin und dem Beklagten
als Mieter abgeschlossenen Mietvertrages. Der Beklagte anerkennt den
Abschluss des Vertrages, behauptet aber, er habe denselben Ende 1904,
durch eine Kündigung im Sinne von Art· 292 OR, unter Anbietung der
für diesen Fall im Vertrag selber vorgesehenen Entschädigung (gleich
dem Betrag einer Jahresmiete) aufgelöst. Eventuell ist die Höhe der
eingeklagten Mietzinsquoten nicht bestritten.

Gegenstand der Miete war laut obgenanntem Vertrag das zur sogenannten
Bleiche" gehörende, in der Gemeinde Strengeb bach liegende Gebäude
Nr. 183 mit Anbau Nr. 186 zum Betrieb einer Färberei, sowie Nr. 182 als
Magaziii. Dabei war aber noch folgendes bestimmt worden: Die Vermieter
verpflichten sich, im Maximum fünf Pferdekräfte (5 HP) an der Transmission
im Gebäude Nr. 183 gemessen während elf Stunden pro Tag abzugeben,
elementare Ereignisse vorbehalten. Die Transmission im Gebäude Nr. 183,
so auch das Drahtseil, das die Verbindung mit der Turbine herstellt,
stehen dem Mieter zur Verfügung, je-

578 A. Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

doch sind Unterhalt, Reparaturen bezw. Erneuerungen seine Sache. Die
Besorgung der Turbine geschieht aus Rechnung der Vermieter ...... Für
erwähnte Objekte inkl. Wasserkraft vergütet Herr Hersperger einen
Mietzins von (folgt die Angabe des an sich unbestrittenen, nach Jahren
abgestuften Mietzinses) ..... Sollte infolge Wassermangels die vorhandene
Kraft nicht mehr genügen, so wird der vorhandene Petrolmotor, der als
ReserveKraft dient, in Betrieb gesetzt. Der Verbrauch von Petrolenm
wird unter alle Mieter und den Herren Jäggy & Cie. gleichmässig nach
Kraftbezug verteilt und Vierteljäbrlich verrechnet . . . Falls von
einer Partei eine frühere Kündigung erfolgen sollte im Sinne des §
292 des Schweiz. Obligationen-Rechtes, so soll die Entschädigungssumme
gleich dem Betrage einer Jahresmiete sein '

Die Anrufung des Art. 292
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 292 - Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.
OR wird vom Beklagten im gegenwärtigen Stadium
des Prozesses nur noch damit motiviert, dass die ihm von der Klägerin
zur Verfügung gestellte Kraft für seine gewerblichen Bedürfnisse durchaus
ungenügend fei, sowie dass es auch an dem zum Färben notwendigen Wasser
fehle, da der ans dem Mietobjekte befindliche Sodbrunnen zeitweise
gänzlich versage. '

Über die Ursachen dieser beiden Übelstände hat die Vorinstanz eine
Erpertise angeordnet. Die Experten sind zu dem in Erwägung 3 hienach
zusammengefassten Resultate gelangt.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 292
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 292 - Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.
OR
im vorliegenden Falle gegeben seien, sind die kantonalen Jnstanzen
und zum Teil auch die Parteien, namentlich der Beklagte in seiner
Berufungsschrift, von einer irrtümlichen Auffassung der zitterten
Gesetzesbestimmung ausgegangen Die Ausnahmebestimmung des Art. 292 ist in
das Gesetz aufgenommen worden für die Fälle, in denen beide Kontrahenten
ihre Verpflichtungen erfüllt haben, dem einen aber infolge Eintretens
besonderer Verhältnisse aus Gründen der Billigkeit nicht zugemutet werden
kann, das Vertragsverhältnis fortzusetzen

Darnach ist im vorliegenden Falle die Abweisung der auf Art. 292
gegründeten Einrede des Beklagten bezüglich des Wassermangels zu Unrecht
damit motiviert worden, dass die KlägerinV. Obligationenrecht. N° 86. 577

tem bestimmtes Quantum Wasser garantiert habe. Nicht darauf kommt
es an, ob die Klägerin verpflichtet war, für das Vorhandensein einer
bestimmten Wassermenge Sorge zu tragen, sondern darauf, ob der allerdings
konstatierte Wassermangel an sich geeignet war, dem Beklagten die
Fortsetzung des Mietverhältnisses unertraglich zu machen.

Anderseits ist nun aber klar, dass die Bestimmung des Art. 292
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 292 - Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.
OR sowohl
dann zesfiert, wenn der die Auslösung des Vertrages verlangende Teil
die Übelstände, auf welche er sich beruft, selber verschuldet hat, als
auch dann, wenn dieselben beim Abschluss des Vertrages bekannt oder
voransfehbar waren. Crsteres schon deshalb, weil nach feststehenden
Rechtsgrundsätzen niemand sich auf sein eigenes Verschulden berufen
kann, und letzteres deshalb, weil aus bein. Umstande, dass jemand einen
Mietvertrag abschliesst, trotzdem-. ihm gewisse dem Mietobjekte anhaftende
Übelstände bekannt sind oder bekannt fein müssen, der Schluss zu ziehen
isf, dass er diese Ubelstände nicht als unerträgliche betrachtet.

3. Z.... vorliegenden Falle ergibt sich nun allerdings aus den
Zugeständnifsen der Klägerin sowohl als aus dem Gutachten der vom
Qbergericht ernannten Experten, dass die einen Teil des Mietobxektes
bildende Kraftlieferung für die gewerblichen Bedürfrusse des Beklagten
zeitweise nicht ausreichte, und dass diesem Ubelltande bei gänzlichem
Wassermangel auch durch den für diesen Fall zur Verfügung stehenden
Petroleummotor nicht vollständig abgeholer werden konnte. Festgestellt
ist auch, dass das Quantum des zum Farben nötigen, in der Hauptsache
einem Sodbrunnen zu entnehmenden Wassers ein ungenügendes war. Allein,
was zunachft die Kraftlieferung betrifft, so ergibt sich aus dein bereits
erwähnten Gutachten der gerichtlichen Experten, dass der vom BeEagten
gerügte Kraftmangel hauptsächlich auf Fehler in der eransmission und
diese wiederum auf Überlastung, unregelmässigen Betrieb und nachlässige
Behandlung seitens des Beklagten, also auf ein Verschulden dieses letztern
zurückzuführen find. Auf sein eigenes Verschulden kann sich aber, wie
bereits ausgeführt, der1emge, welcher die Auflösung eines Mietvertrages
gemäss Art. 292
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 292 - Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.
OR verlangt, snicht Berufen.

4. Was den Mangel an Wasser im Sodbrunnen betrifft, so

578 A. Entscheidungen des medesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

hat die Vorinstanz zunächst mit Recht darauf hingewiesen, dass der
Beklagte sich vor Beginn des Prozesses, wie sich insbesondere ans der
bei den Akten liegenden Korrespondenz ergibt, über diesen Punkt niemals
beklagt hat. Es ist daher schon aus diesem Grunde kaum anzunehmen, dass
es sich hiebei um einen unerträglichen Übelstand gehandelt habe, wie doch
Art. 292 ausdrücklich voraussetzt. Dass bezüglich der Anwendbarkeit dieses
Artikels auf die Nichterwähnung des Sodbrunnens im Mietvertrag sowie auf
das Fehlen einer mündlichen oder schriftlichen Garantie eines bestimmten
Wasserquantums nichts ankommt, ist bereits bemerkt worden. Dagegen ist
noch zu konstatieren, einmal, dass weder dargetan noch auch nur behauptet
worden ist, es sei dem Wassermangel nicht abzuhelfen gewesen, und sodann
namentlich, dass es sich bei dein gerügten Wassermangel zweifellos um
einen voraussehbaren Übelstand handelt. Denn selbst wenn festste,
dass bei der Besichtigung des Mietobjektes vor Vertragsabschlusz genügend
Wasser vorhanden war, so lag es doch in der Natur der Sache, dass das
Wasserquantum nicht stets das gleiche bleiben, sondern je nach der
Jahreszeit und den Witterungsverhältnissen bedeutend variieren werde·
Jnsosern ist richtig, was die Vorinstanz andeutet, dass der Beklagte,
wenn dieser Punkt wirklich von so grosser Wichtigkeit für ihn war, wie
er es im Prozesse behauptet, die Aufnahme einer bezüglichen Garantie in
den Vertrag hätte verlangen müssen. Alsdann wäre er gegebenen Falles
in der Lage gewesen," auf Grund von Art. 277
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 277 - Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.
OR vorzngehen. Dass
er es nun aber unterlassen hat, sich in dieser Weise zu sichern,
berechtigt ihn selbstverständlich nicht zur Anrufung von Art. 292, dessen
Voraussetzungen, wie dargetan, im vorliegenden Falle nicht erfüllt find.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juli 1907
bestätigtV. Obligationenrecht. N° 87. 579

87. Atti-il vom 29. Advent-er 1907 in Sachen édjuler, Kl. u. Bee.-Kl.,
gegen @ettiàex mtb geworfen, Bekl. n. Ber.-Bekl.

Menbürgsehakt Rückgriff des Rùckbùrgen gegen die Mitbfirgen des
Vorbürgen. Art. 504
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 504 - 1 Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.
1    Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.
2    Der Bürge wird frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung ungerechtfertigterweise verweigert. In diesem Falle vermindert sich die Haftung allfälliger solidarischer Mitbürgen um den Betrag seines Kopfanteils.
3    Der Bürge kann den Gläubiger auch vor der Fälligkeit der Hauptschuld befriedigen, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Der Rückgriff auf den Hauptschuldner kann aber erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.
OR.

A. Dnrch Urteil vom 26. April 1907 bat das Kantonsgericht von Graubünden
über die Klagebegehren:

Die Beklagten sind pflichtig, dem Kläger den Betrag von 8557 Fr. 25 (m.,
d. h. ein jeder je 1185 Fr. 75 (%., zu bezahlen, plus Zins à öfl/0 seit
28. Mai 1905

auf Appellation der Beklagten gegen das die Klage gutheissende
erstinstanzliche Urteil hin erkannt:

Die Appellation wird gutgeheissen und die Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Er beantragt, in Abänderung
des angefochtenen Urteils sei die Klage in vollem Umsange gutzuheissen

C. Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Sohn des Klägers, Joseph Maria Schuler, stellte für einen
Teil einer Schuld an einen gewissen Truog in Chur zwei Wechsel von
je 5800 Fr. aus, die der Kläger unterzeichnete, nach Feststellung
der I. Instanz als Wechselbürge, nach derjenigen der II. Instanz als
Wechselaceeptant. Während der erste dieser Wechsel nach Fälligkeit
bezahlt wurde, wurde der zweite prolow giert und am 2. August 1894
mangels Zahlung protestiert. Am 3. August 1894 stellten nun der Kläger
und sein Schwiegersohn Jnihos einen Bürgschein folgenden Inhalts auf:
Die Unterzeichneteu J. M. Schuler in Schwyz und Balthasar Jinhof im
Viertel, Schwyz, erklären dein Herrn Tobias Fessler von Schiers und
Balthasar Nadig, Landwirt in Chur, Hinterbiirge und Z(Ihcek zu sein nach
dem Formular der Graubner Kantonalgdank von Franken fünf tausend-
(Datum und Unterschriften.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 574
Datum : 16. Mai 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 574
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 574 A Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanze beanstandet


Gesetzesregister
OR: 277 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 277 - Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.
292 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 292 - Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.
504
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 504 - 1 Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.
1    Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.
2    Der Bürge wird frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung ungerechtfertigterweise verweigert. In diesem Falle vermindert sich die Haftung allfälliger solidarischer Mitbürgen um den Betrag seines Kopfanteils.
3    Der Bürge kann den Gläubiger auch vor der Fälligkeit der Hauptschuld befriedigen, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Der Rückgriff auf den Hauptschuldner kann aber erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • wasser • frage • vorinstanz • weiler • chur • aargau • entscheid • unternehmung • kenntnis • kantonsgericht • miete • beginn • schwyz • sachverständiger • berechnung • vertragspartei • kantonales rechtsmittel • beendigung
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