496 A. Entscheidungen des Bundesgerichts alsss oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Quoique l'application de l'art. 45 per la cour cantonale puisse paraitre
douteuse en présence de la jurisprudence la plus recente du Tribunal
fédéral en cette matière (voir RO 28 II p. 449), cette considération
n'est pas de nature à justifier une modification quelconque au dispositif
du jugement Cantonal; le demandeur, en effet, n'a pas conclu, devant
l'instance de céans, au divorce en vertu de l'art. 47 de la loi federale,
mais il s'est borné à invoquer l'art. 46 lettre d ibidem.

8. Aucune des parties n'apparaissant comme la seule coupable ou comme la
plus coupable, il n'échet point de déférer à la conclusion du demandeur
tendant à ce que le di. vorne soit pronòncé aux torts de la défenderesse;
dans cette situation il n'y a pas lieu non plus d'entrer en matière sur
la conclusion d'O. relative a l'adjudication des enfants par la sscour
cantonale. Cette adjudication et en lieu exclusjvement =en application
du droit cantonal et il ne peut etre formule, eu point de vue du droit
fédéral, aucune critique fondée relativement à la maniere dont le tribunal
cantonal a applique le droit neucliatelois à cet égard, dans l'intérét
unique des enfants. (Comp. BO 24 II p. 303 et suiv., Eheleute Trefzger;
ibid. 32 Il p. 1 et suiv., Studer contre Studer; arrét du 7 novembre 1907,
Eheleute Küster, co'nsid. 2 in fine.)

Par ces motifs, Le Tribunal federal

prononce:

Le recours est rejeté comme non fendé et le jugement

rendu entre parties par le Tribunal cantonal de Neuchatel, le 29 juillet/4
octobre 1907, est maintenu.lll. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötungen
und Verletzungen. N° 75. 497

III. Haftpflicht der Eisenbahnen usw. bei Tötungen und Verletzungen
-Responsabilité des entreprises de chemins de fer, etc. en cas d'aceident
entrainant mort d'homme ou lésions corporelles.

75. gute; vom5 Dezember 1907 in Sachen Yul-in, RI. u. Ber.-Kl., gegen
ginwohnetgemeinde Hchafshaufen, Bett. u. Ver.-Bekl.

Versekuldm dei Bah n.9 Art. 8 EEG ecm 1905. Versokeslden der Eltern eines
getöteten 13/4 Jahre alten Kindes, darin òesteîiend, dass sie dieses
ohne Aufsicht auf der Strasse lassen. Verschulden Dritter sckèiesst die
Haftpflicht der Bahn mz?aus, wenn es als alleinige Ursache des Unfalès
in dem Sin-n erscheint, dass es den Xausolzasammenhang zwisehen Betrieb
und Unfall aus-schliesst.

A. Durch Urteil Vom 6. September 1907 hat das Obergericht Schafshausen
über die Streitfrage:

Jst die Bis-klagte gerichtlich an zuhalten, an den Kloger aus
Eisenbahnhaftpslicht die Summe von 2000 Fr samt Zins zu 5 0/0 vom Tage
der Klageführuug an zu bezahlen? -

in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Schaffhausen vom 22. April
1907 -

erkannt:

Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht
erklart mit den Anträgen:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger seinem Klagebegehren
gemäss die Summe Von 2000 Fr eventuell eine nach richterlichem Ermessen
festzusetzende Summe samt Zins zu 50/0 vom Tage der Klageanhebung an
(17. August 1907) zu bezahlen.

2. Eventuell sei die Sache zur Weiterinstruktion an die kantonalen
Jnstanzen zurückzuweisen

498 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 17. April 1906 nachmittags wurde das 13J4 Jahre alte Kind des
Klägers, Margaretha, von einein Wagen der städtischen Strassenbahn
Schaffhausen-Neuhausen in der Ortschast Neuhausen überfahren und
getötet. Der Wagen war bedient durch den Führeraspiranten Moser und den
Führer Schudel, der links neben dem auf dem Führ-erstand befindlichen
Moser stand. Moser hielt die Handbremse in der rechten Hand, während er
mit der linken den Regulator bediente. Beim Reftaurant zum Schlösschen"
wurde der dort vorhandenen Kurve wegen ein Signal gegeben und die
Bremse etwas angezogen, sodass der Wagen mit mässiger Geschwindigkeit
fuhr. Gleich darauf bemerkte Schudel in der Nähe des Hauses Nr. 180 vor
dem Hofe und rechts vom Geleise 5 bis 6 Kinder im Alter bis zu 6 Jahren
bei einander. Als die zweite Kurve passiert werden sollte und der Wagen
auf der Höhe der Kinder angekommen war, sah Schudel, wie eines der Kinder
es war das genannte Mädchen des Klägers, das sich in Begleitung eines
dreijährigen Brüderchens ohne weitere Aufsicht auf der Strasse befand
-in der Entfernung von etwa einem Meter gerade vor den Wagen sprang.
Er drückte augenblicklich den Aspirauten Moser auf die Seite, stellte
mit der linken Hand den Regulierhebel auf Punkt 6 der elektrischen Bremse
und zog mit der rechten die Handbremse an. Trotzdem schleifte der Wagen
noch etwas weiter und überfuhr das Kind.

Der Kläger belangte die Beklagte als Unternehmerin der Strassenbahn aus
dem EHG vom 28. März 1905 auf Zahlung von 300 Fr. als Ersatz der Anslagen
für die Beerdigung des Kindes, für Anschaffung von Trauerkleidern und
eines Grabsteines, ferner von 1700 Fr. ans Art. 8 des Gesetzes wegen
Verschuldens der Bahn. Die die Klage gemäss dem Antrag der Beklagten
abweisenden Urteile der Vorinstanzen beruhen auf der Erwägung, dass
die Beklagte kein Verschulden am Unfall trifft, wohl aber den Kläger
und dessen Ehefrau, die das verunglückte, noch nicht zwei Jahre alte
Kind ohne Obhut auf der stark fre-lll. Haftpflicht der Eisenbahnen bei
Tötungen und Verletzungen. N° 75. 499

auentierten Strasse gelassen haben, und dass dieses Verschulden als
Verschulden eines Dritten im Sinne des Art. 1 des Gesetzes die Beklagte
von der Haftpflicht befreie.

2. Mit den kanionalen Gerichten ist davon auszugehen, dass der Beklagten
kein Verschulden am Unfall zur Last gelegt werden fami. Es ist ihr
insbesondere kein Vorwurf daraus zu machendass sie den fraglichen Wagen
durch einen Aspiranten, der Vielleicht dieser Aufgabe nicht oder noch
nicht voll gewachsen sein mochte, führen liess, da ja der Aspirant
durch einen erfahrenen Führer überwacht wurde, der, wie gerade der
Hergang beim Unfail zeigt, in der Lage war, jederzeit ohne Verzug
einzugreifen. Im {ibrigen kann, was die Frage des Verschuldens der
Beklagten anbetrifft, einfach auf die eingehenden und überzeugenden
Ausführungen der kantonalen Urteile verwiesen werden. Wird aber ein
Verschulden der Beklagten verneint, so ist von vorneherein keine Rede
davon, dass dem Kläger mehr als der Ersatz des nachweislichen, von ihm
auf 300 Fr. bezifferten Vermögensschadens zugesprochen werden könnte.

3. Das Verschulden des Klägers und seiner Ehefrau am Un"fall wird von
den Vorinstanzen darin gefunden, dass das vernngliickte Kind ungenügend
beaufsichtigt war. Die Strasse sei die belebteste Verkehrsader der
industriereichen Ortschaft, die von Fuhr-werten aller Art und namentlich
von der Strassenbahn in kurzen Zwischenräumen befahren werde. Eine
angebliche Etiliche Übung, die Kinder in solcher Weise ohne besondere
Obhut auf der Strasse spielen zu lassen, bilde keine Entschuldigung;
denn ein LZJH Jahre altes Kind dürfe eben unter derartigen Umständen
bloss in Begieit eines dreijährigen Kindes nicht sich selbst überlassen
bleiben. Auch diese Ausführungen der mit den örtlichen und persönlichen
Verhältnissen vertrauten kantonalen Gerichte können nicht beanstandet
werden. Der Kläger macht zwar geltend, dass er und seine Frau der Arbeit
nachgehen müssen, dass sie ihre Kinder nicht zu Hause einschliessen
können und dass.sie sich daran verlassen durften, ältere auf der Strasse
spielende Kinder würden eine gewisse Aufsicht ausüben. Diese Momente find
zwar geeignet, das Verhalten der Eltern in milderem Lichte erscheinen
zu lassen, nicht aber sie völlig zu entlasten. Die Be-

500 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als'oberster
Zivilgerichtsinstanz.

rufsgeschäfte können die Eltern nicht von der Pflicht entbinden, für die
nach den gegebenen Umständen unentbehrliche Obhut über die Kinder Sorge
zu tragen, und darauf, dass zufällig auf derStrasse anwesende grössere
Kinder freiwillig und ohne besondern Auftrag sich der Kinder des Klägers
annehmen win-den, konnte, wie die Erfahrung gezeigt hat, nicht gezählt
werden. Es leuchtet sodann ein, dass der Kausalzusammenhang zwischen
jener Unterlassung der Eltern und dem Unfall gegeben ist, weils bei
an:-gemessener Beaufsichtigung das Kind sich aller Vermutung nachnicht in
nächster Nähe des Geleises aufgehalten hätte und nicht noch Unmittelbar
vor dem heranfahreuden Wagen auf das Geleise hätte springen können. --

4. Das Verschulden der Eltern des verunglückten Kindeskommt nach dem
EHG als Verschulden Dritter in Betracht. Als Selbstverichulden im Sinne
des Gesetzes stellt sich nach dem klaren Wortlaut des Art. i Abs. i
nur das Verschulden des Getöteten oder Verletzten selber dar und von
diesem Haftbefreiungsoder Haftminderungsgrund kann vorliegend keine
Rede sein, weil das Opfer des Unfalls, ein 13,-4 Jahre altes Kind,
eines eigenen Verschuldens noch nicht fähig ist (US 31 II S. 34 Erw. Z;
cf. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen Ravessoud vorn4. Oktober
1907, Erw. 3). Da das schuldhafte Verhalten derEltern aber bloss in
einer bis zu einem gewissen Grade begreiflichen und entschuldbaren
Unvorfichtigkeit besteht, wie sie unterden hier vorliegenden und
ähnlichen Verhältnissen erfahrungsgemäss nicht selten vorkommt,
kann es nicht als die alleinigeUrsache (im Rechtssinn) des Unfalls
betrachtet werden, sondernv als Mitursache erscheint hier der Betrieb
der Strassenbahn. Tennvom Standpunkt eines Bahubetriebs aus, der sich
auf offener Strasse abspielt und eine erhöhte Diligenz des Publikums
voraussetzt, kann und muss nach dem gewöhnlichen Lan der Dinge und der
Erfahrung des Lebens damit gerechnet werden, dass, zumal in Quartieren mit
industrieller Bevölkerung, gelegentlich Kinder ohne genügende Aussicht
auf der Strasse spielen und_trotz aller Aufmerksamkeit der Bahnorgane
infolge der natürlichen Sorglosigkeit ihres Alters mit dem Betrieb
in Berührung kommen. Bei Unfällen dieser Art ist daher allgemein der
ErfolgIII. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen; N°
'?5. 501

als mit durch die Gefährlichkeit des Betriebes begünstigt anzusehen,
sodass neben dem Verhalten der dritten Personen, welche die Obhut der
Kinder vernachlässigt haben, für die rechtliche Be-, trachtung auch
der Betrieb konkurrierende Mitursache ist (fiche die Ausführungen des
Bundesgerichts im Fall Hüser, oben S. 22 f.).

5. Jst darnach vorliegend der Unfall nicht allein durch das Verschulden
der dritten Personen verursacht, sondern zugleich eine Folge der
Eigenartigkeit des Bahnbetriebs, so entspricht es Wesen und Zweck
der Eisenbahnhaftpslicht, durch die das Risiko der spezifischen
Betriebsgefahren den Bahnunternehmungen auferlegt werden sollte, dass
die Bahn trotz des Verschuldens der Dritten nicht von der Haftpflicht
befreit isf. Die Bestimmung in Art. 1 des EHG von 1905, wonach die Bahn
nicht haftet, wenn der Unsall durch Verschulden Dritter verursacht isi",
muss denn auch in der Tat dahin verstanden werben, dass die Befreiung von
der Haftpflicht nur eintritt, wenn das Verhalten der Drittengeradezu den
Kausalzusammenhang im Rechtsstnn zwischen Betrieb und Unfall ausschliesst
(den Unfall ausschliesslich verursacht), nicht aber, wenn daneben auch
der Betrieb als Mitursache erscheint. Für diese Auslegung sprechen
ausser jenem Argument aus der allgemeinen Ratio der Eisenbahnhastpflicht
folgende Erwägungen1

Art. 5 des Gesetzes sanktioniert den Grundsatz, dass, wenn der Unfall
aus der gemeinsam verursachenden Mitwirkung eines Verschuldens des
Verletzten oder Getöteten und des Bahnbetriebs beruht, die Haftpflicht
nicht dahinfällt, sondern lediglich ermässigt wird nach der gegenseitigen
Bedeutung der beiden konkurriereuden Ursachen für den Erfolg (AS
oben S. 21 Erw. 6). Es wäre eine höchst befremdliche Anomalie, die
unmöglich im Willen des Gesetzes liegen kann, wenn ein im angegebenen
Sinn konkurrierendes Verschulden eines Dritten haftbefreiend wirken
würde, während ein für die Frage des Kausalzusammenhanges gleichwertiges
Selbstverschulden des Betroffenen die Haftpflicht nicht ausschliesst
Jtn alten Gesetz war sodann der Bahn das Rückgrisfsrecht nur gegen ihr
Personal, das den Unfall verschuldet hat, vorbehalten (Art. 3), Wenn
demgegenüber Art. 18 des Ge-

502 A. Entscheidungen des Buudesgerichzs als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

setzes von 1905 das Regressrecht der Bahn allgemein statuiert in Ansehung
der Personen, die durch ihr Verschulden einen Unsall verursacht haben",
so sollte mit dieser weitern Fassung der Bahn wohl speziell auch gegenüber
dritten Personen der Rückgrisf gewahrt sein. Ein Rückgrifssrecht der Bahn
gegen dritte Personen, die durch ihr Verschulden den Unfall verursacht
haben, kann aber nur in Frage kommen, wenn die Bahn unter Umständen
auch beim Vorhandensein eines solchen Verschuldens haftet. Dass
das Gesetz hier, was das Verhältnis der Bahn zu dritten Schädigern
anlangt, etwa ausschliesslich oder auch nur in erster Linie den Fall des
Mitverschuldens beider im Auge habe, kann nach dessen Formulierung nicht
angenommen werden. Ferner ist daran zu erinnern, dass die gesetzliche
Neuordnung der Eisenbahnhaftpflicht namentlich auch den Zweck hatte,
eine Übereinstimmung zwischen den Vorschriften des Spezialgefetzes und
denen des gemeinen Rechts, insbesondere den Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR, was den
Umfang der Haftung betrifft, zu erzielen (s. Botschaft des Bundesrates
BBl 1901 I S. 677). Und nun bietet sich für den Fall, dass ein Unsall
durch schuldhaftes Verhalten eines Dritten herbeigeführt und zugleich
eine Verwirklichung der allgemeinen Betriebsgefahr ist, die Analogie des
auf. 60 OR dar, wonach Mehrere, die den Schaden gemeinsam verschuldet
haben, auch gemeinsam (und zwar solidarisch) haften. Als Schädiger
erscheinen hier die Bahn und der Dritte, wobei für die erstere als
Haftungsgrund an die Stelle des Verschuldens die gesetzliche Pflicht,
für die Folgen der Betriebsgefahren einzustehen, tritt. Weiterhin
mag auf Art. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
des FHG verwiesen werden, wo als Haftbesreiungsgrund
u. a. das Verbrechen oder Vergehen dritter Personen aufgeführt ist,
d. h. Tatbestände, die regelmässig nicht voraussehbar find, mit denen
in keiner Weise gerechnet werden kann, und neben denen andere, durch den
Betrieb gegebene Ursachen rechtlich meistens keine Rolle spielen. Bei der
gesetzgeberischen Revision der Eisenbahnhaftpflicht sollten aber auch die
Normen der letztern, speziell in Ansehung der Haftausschliessungsgründe,
denjenigen der Fabrikhaftpflicht angenähert werden (s. Botschaft
S. 679 und stenogr. Bull. 1904 S. 49), und es geht daher nicht wohl an,
dem Haftbefreiungsgrund des Verschuldens Dritter nach Art. 1 EHG eine
grund-III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen. N°
75. 503

sätzlich gänzlich verschiedene Bedeutung beizulegen, als sie der
entsprechende Haftbefreiungsgrund bei der Fabrikhaftpflicht hat.

Diesen Momenten, die in ihrer Gesamtheit entschieden dafür sprechen,
dass Art. 1 des Gesetzes nach richtiger Auslegung bei Verschulden Dritter
die Haftpflicht nur ausschliesst, wenn es im Rechtssinn die alleinige
Ursache des Unsalls und nicht blosse Mitnrsache neben dem Betrieb ist,
kann auch nicht die Entstehungsgeschichte des Gesetzes entgegengehalten
werden. Zwar sind bei der Beratung im Nationalrate ein Antrag, das Wort
ausschliesslich vor Verschulden Dritter einzuschalten und ähnliche Anträge
abgelehnt worden. Doch zeigt die Diskussion in den Räten, dass man davon
ausging, die Haftpflicht falle bloss in den Fällen dahin, wo der Unfall
als allein durch das Verschulden des Dritten verursacht sich darstellt
(s. Stenogr. Bull. 1902 S-. 730 ff., namentlich das Votum von Bundesrat
Brenner S. 391 ff.; 1904 S. 49).

6. Ob bei der konkurrierenden Verursachung des Unfalls durch
schnldhaftes Verhalten von Dritten und Bahnbetrieb die Bahn in vollem Mass
haftpflichtig ist, wofür die Analogie des Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR sprechen win-de, oder
ob eine gemäss der konkreten Bedeutung des Betriebs als Ursachensmoment
reduzierte Haftpflicht Platz greift, in analoger Anwendung von Art. 5
des Gesetzes, kann bot-liegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger ist
selber dritter Schädiger, und soweit sein Verschulden am Unfall beteiligt
ist, wäre er nach Art. 18 dem Rückgriff der Beklagten ausgesetzt. Er kann
daher von vorneherein Schadenersatz nur insoweit beanspruchen, als der
Unfall nicht durch sein eigenes Verschulden, sondern durch den Betrieb
der Beklagten herbeigeführt erscheint. Diese Schadensquote ist unter
Würdigung aller Umstände aus die Hälfte anzusetzen (s. oben S. 25 Erw. 6).

7. Der durch den Unsall dem Kläger verursachte Schaden beläuft sich nach
seinen Angaben auf 300 Fr., bestehend in Auslagen für die Beerdigung,
für Trauerkleider, einen Grabstein u. s. w. Dieser Betrag, für den keine
Belege vorliegen, muss als übersetzt bezeichnet werden und ist nach freiem
richtet-lichem Ermessen auf 200 Fr. zu reduzieren. Hievon ist dem Kläger
die Hälfte mit 100 Fr. nebst Zins seit der Klagerhebung beim Frie-

504 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ssàls oberster
Zivilgerichtsinstanz.

densrichteramt (17. August 1906) als Hastpflichtentschädigung zuzusprechen
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als teilweise begründet erklärt, und es wird das
Urteil des Qbergerichts des Kautons Schafshausen vom 6. September 1907
dahin abgeändert, dass die Beklagte verPflichtet wird, dem Kläger eine
Entschädigung von 100 Fr. nebst 5% Zins seit 17. August 1906 zu zahlen.

IV. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabflité pour
1'exploitation des fabriques.

76. Arias vom 10. Oktober 1907 in Sachen Zenit und Sommaria,
Bekl. u. Ber·-Kl., gegen giche-L, Kl. u. Ber.-Bekl.

Haftpflicht in einem Falle, in dem der im Dienste eines Meisters
(Maurermeisters) stehende und für diesen arbeitende Arbeiter auch Arbeiten
für einem andern Meiste? (Zi-mmeesimeister) verrichtet: beide Arbeitgeber
sind haftpflichtig. Klagenkonîc-urrenz.

A. Durch Urteil Vom 15. Mai 1907 hat das Qbergericht Zurich,
I. Appellationskammer, über die Streitfrage:

Sind die Beklagten solidarisch verpflichtet, an den Kläger 5400 Fr. nebst
Zins zu 5 0/0 vom 24. August 1906 zu bezahlen?

erkannt:

1. Die Beklagten sind solidarisch verpflichtet, an den Kläger 4000
Fr. nebst Zins zu 50/0 seit dem 24. August 1906 zu bezahlen.

2. Dem Kläger wird der Vorbehalt der Nachklage im Sinne des Art. _8 des
Haftpflichtgesetzes gewährt.

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung ans Bundesgericht
erklärt. Der Beklagte Senkt hat beantragt:IV. Haftpflicht für den
Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 76. 505

i. Es sei die Klage, wie sie gestellt, formell abzuweisen

2. Eventuell: es sei die Klage gegenüber dem Beklagten Senn abzuweisen.

Der Beklagte Hagmann hat beantragt:

i. Es sei die Klage gegen den Beklagten Hagmann gänzlich abzuweisen.

2. Eventuellt es sei bei grundsätzlicher Bejahung der Haftpflicht das
Quantitativ nach richterlichem Ermessen zu reduzieren und der Vorbehalt
der Nachkiage zu streichen.

C. In der heutigen Berufuugsverhandlung vor Bundesgericht haben die
Vertreter der Beklagten diese Anträge wiederholt und begründet. Dabei hat
der Vertreter des Beklagten Hagmann seinen Antrag, es sei der Vorbehalt
der Nachklage zu streichen, fallen gelassen.

Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung unter Bestätigung
des angesochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagten, die mit ihren Betrieben der Haftpflichtgesetzgebung
unterstehen, hatten im Frühjahr 1906 jeder für sich Arbeiten für einen
ländlichen Neubau in Seen übernommen und zwar der Maurerineister Seme
die Maurerarbeiten und der Zimmermeister Hagmann die Zimmerarbeiten
Ihre Bezahlung erfolgte in der Weise, dass sie dem Bauherrn die Taglöhne
siir die am Neubau beschäftigten Arbeiter verrechneten. Wenn die Maurer
gerade keine Arbeit hatten, so halfen sie, um nicht müssig zu sein,
gemäss einer bestehenden Uebung bei den Zimmerarbeiten und umgekehrt.
Doch wurde deswegen an der Verrechnung der Taglöhne nichts geändert: der
Maurermeister bezog den ganzen Taglohn für den Maurer, auch wenn dieser
während einiger Zeit bei den Zimmerarbeiten half, und umgekehrt. Der
Kläger arbeitete als Maurerhandlanger im Dienste des Senn aus dem
Neubau. Am

-5. April war gerade keine Maurerarbeit mehr zu verrichten. Senn

wies daher den Kläger an, den Zimmerarbeitern beim Ausrichten zu
helfen. Als Haginann bei dieser Arbeit den Kläger mit Hand anlegen sah,
bemerkte er zu ihm, er möge von dem Bau hinuntergehen, man könne nur
Leute brauchen, die diese Arbeit verstehen, er (Hagmann) wolle nicht,
dass noch jemand un-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 33 II 497
Date : 07. November 1907
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 33 II 497
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 496 A. Entscheidungen des Bundesgerichts alsss oberster Zivilgerichtsinstanz. Quoique


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1901/I/677