474 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

nuar 1907 stattgefunden hat, ergibt das 160 Tage, also 560 FrDer
Gesamtstreitwert bemisst sich danach bloss auf 1760 Fr.; --

erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

71. Partei! dem 28. September 1907 in Sachen Gottweiler & Cie;
Kl. u. Ber.-Kl., gegen ,äummtee & gie, Bekl. u. Bar.-Veil.

Zutässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59; 60 Abs. 2 OG. Klage ex.-nd
Widet'klage. Een Ktagebegehrm, das nur einen antizipirten Antwertsckluss
auf eine Widezssklage (in Form eines Feststellungsöegehre-ns} enthält,
fällt für die Berechnung des Streitwe-rtes nicht in Betracht.

Das Bundesgericht hat nachdem sich aus den Akten ergeben hat:

Das in der Klage gestellte Rechtsbegehren lautet dahin: Die

Beklagte habe: 1. der Klägerin den Betrag von 1500 Fr. nebst Zins à
5% seit Zustellung der Klage zu bezahlen, und 2. anzuerkennen, dass,
sie nicht berechtigt sei, den gemäss der Vereinbarung vom 7. Juli 1904
bereits bezahlten Betrag von 1500 Fr. von der Klägerin zurückzusordern.
' Die Bekiagte hat in ihrer Antwort beantragt, die Klage im vollen
Umfange abzuweisen, und daneben eine Widerklage erhoben mit dem Begehren,
die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verurteilen, an die Beklagte und
Widerktägerin 1500 Fr. samt 59/0 Verzugszins seit L. Januar 1906 zu
bezahlen. Die Verlangte Zahlung ist laut den Rechtsschriften identisch
mit der Rücksorderung, die die Klägerin in Klagebegehren 2 als nicht
berechtigt erklärt wissen will.

Jn der Widerklageantwort und der Replik in der Hauptsache wird
unter Festhaltung an den Klaganbringen beantragt: Die Beklagte
bezw. Widerklägerin mit ihrer Widerklage und ihrem Widerktagebegehren
abzuweisen.VII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 71. 475

Jn ihrer Duplik in der Hauptsache und Replik in der Widerklagsache
hält die Beklagte unter Bestreitung der gegnerischen Anbringen an ihrer
Antwort und Widerklage fest; --

in Erwä g ung:

Nach Art. 80 Abs. 2 OG wird bei Bestimmung des Streitwertes der
Betrag einer Widerklage nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammen
gerechnet. Danach ist der für die Zulässigfett der Berufung erforderliche
Streitwert Von mindestens 2000 Fr. hier dann nicht gegeben, wenn für die
Berechnung nur das Klagebegehren 1 Antrag aus Bezahlung von 1500 Fr. und

nicht auch das Klagebegehren 2 Antrag auf Anerkennung-

dass kein Anspruch auf Rücksorderung von 1500 Fr. bestehe in Betracht
zu fallen hat. Dem ist aber so: Beim Klagebegehren 2 handelt es sich in
Wirklichkeit nur um einen antizipierten Antwortschluss auf die Widerklage,
und es hat deshalb seine Bedeutung damit verloren, dass in der Folge das
Widerklagebegehren gestellt und von der Klägerin und Widerbeklagten aus
dessen Abweisung eingetragen worden ist. Würde ein solches Klagebegehren,
das bloss die Abweisung der spätern Widerklage bezweckt und also den
gleichen Streiigegenstand wie diese (hier das von der Klägerin besirittene
und von der Widerklägerin behauptete RückforderungsrechO betrifft, bei
der Berechnung des Streitwertes mitzählen, so hätte es die Klagpartei
in der Hand, durch Stellung eines solchen die Vorschrift des Art. 60
Abs. 2 illusorisch zu machen; --

erkannt: Aus die Berufung wird nicht eingetreten.Lausanne. Imp. Georges
Bride] & Ci-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 474
Datum : 01. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 474
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 474 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. nuar 1907


Gesetzesregister
OG: 80
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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