456 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

auf den Sinn der Fristansetzung. Danach ist unter Anhebung der Klage
eine prozessuale Handlung des Ansprechers zu verstehen, eine Handlung,
die von seinem Willen abhängt und in seiner Macht steht; denn eine
Verwirkungsfolge darf nicht geknüpft werden an eine Handlung, die
ausserhalb des Willensbereiches des mit der Verwirkung Bedrohten
steht. Des weiteren ergibt sich schon aus der Kürze der Frist und aus
ihrem Zweck der Beschleunigung von Incident:Nechtèstreitigkeiten in
Betreibungsund Konkursfällen, im Interesse der raschen Durchführung
der Betreibung und des Konkurses , dass unter der Klaganhebung die
erste Handlung des Klägers zu verstehen i, die den Prozess einleitet,
dem richterlichen Rechtsschutz ruft, ihn in gesetzlich gültiger
Weise vorbereitet Welches diese Prozesshandlung ist, bestimmt das
kantonale Recht; aber dass es diese prozesseinleitende Handlung ist,
sagt das eidg. Recht. Die Auffassung, die das Bundesgericht in seinem
Urteil vom 14. März 1896 i. S. Feusi gegen Masse Feusi, AS 22 S. 69
f. Crw. 3, vertreten hat und die auch in Jägers Komm., Art. 107 Amu. 5
(S. 188) übergegangen ist, dass unter Klage diejenige Handlung zu
verstehen sei, durch welche der Kläger die gerichtliche Hülfe anruft
und die Rechtshängigkeit der Streitsache mit ihren prozessualund
materiellrechtlichen Wirkungen begründet wird, und wonach die Erhebung
der Klage die Vornahme dieser Handlung, d. h. desjenigen prozessualen
Aktes (ist), welcher jene Wirkung herbeiführt und dein Kläger den
Anspruch aus gerichtliche Entscheidung erwirbt-Z geht daher zu weit
und kann insofern nicht festgehalten werden, als sie Klaganhebung
und Streithängtgkeit gleichsetzt. Die beiden Prozessakte find denn
auch begrifflich etwas durchaus von einander verschiedenes Wo daher das
kantonale Prozessverfahren der gerichtlichen Klage vorgängig eine Anrufung
des Friedensrichters vorschreibt, ist schon diese Anrufuug als Anhebung
der Klage, weil sie eben Einleitung des Prozesses ist anzusehen. (So
auch das Bundesgericht bez. Art. 35 ZEG in den in Erw. 3 zitterten
Fällen.) Diese Prozesshandlung hat die Klägerin unbestrittenermassen
innert der Frist des Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG vorgenommen. Undda im übrigen das
kantonale Urteil ausdrücklich feststellt, dass die Vorschriften des
Art. 21 des zugerischen Einführungsgesetzes be-DOMMWUWOJO 'si

. VII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 67. 457

achtet worden sind, so ist ohne weiteres als erstellt anzunehmen, dass
die Klage rechtzeitig eingeleitet und daher materiell zu behandeln sei.

5. Jst sonach im Gegensatz zur Vorinstanz die peremptorische Einrede des
Beklagteu abzuweisen, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Dabei
erfordert die Prozesslage, da über die Sache selbst (die Begründetheit
der klägerischen Ansprache) noch kein Urteil vorliegt und eine Prüfung
des Bundesgerichts auf Grund der derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist,
eine Rückweisung an die Vorinstanz. _

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne als begründet erklärt, dass das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Januar 1907 aufgehoben und die
Sache zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

VII. Organisation der Bundesrechtspfiege. Organisation judiciaire
fédérale.

67. gettar vom 17. Juli 1907 in Sachen Deihkalle juge, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen de @eudre, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
OG. Pfand-erntm
Labem-versicherungspolicen im Konkurse des Versicheremgsnelnners_: Wer;
der Poli-zen.

Das Bundesgericht hat

da sich ergeben:

A. Im Konkurse seines Schwiegervaters Cäsar Schmidt meldete der Beklagte
eine Forderung von 12,487 Fr. 50 Ets. nebst Zinsen und Kosten, sowie ein
nachgehendes Faustpfandrecht htesur an einer Lebensversicherungspoliee
Nr.40,722 der Basler Lebensversicheruugsgesellschaft zu Gunsten des
Gemeinschuldners an; auf der Poliee hastet schon ein Darlehen von 6300
Fr. zu Gunsten

458 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

der Versicherungsgesellschaft. Nachdem die Konkursverwaltung Forderung
und Faustpfandrecht anerkannt hatte, verlangte die Klagerin mit der
vorliegenden Kollokationsansechtungsklage, die sie eventuell auf Art. 285
ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
., speziell 288 SchKG stützt, ursprünglich Wegweisung der Forderung
und des Psandrechtsz schon in der Replik vor erster Instanz reduzierte
sie jedoch ihre Bestreitung auf das beanspruchte Fauftpfandrecht. Während
die erste Instanz, unter Vormerknahme von der Anerkennung der Forderung
und Behaftung der Klagerin dabei, das Faustpfandrecht als unbegründet
verworfen hat, hat auf Rekurs des Beklagten hin die I, Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Mai 1907 erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. ,

B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerin rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei in
Aufhebung des angefochtenen Urteils die Faustpfandansprache des Beklagten
aus Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG anfechtbar zu erklären und in diesem Sinne die Klage
gutzuheissen. Der Berufungserklärung war eine begründende Rechtsschrift
beigelegt, für den Fall, dass als Streitwert ein Betrag von weniger
als 4000 Fr. (aber mehr als 2000 Fr.) angenommen werden follie. Der
Rechtsschrift liegt eine Bescheinigung des Konkursamtes Hottingen bei,
wonach der Umwandlungswert der liberjerten Police laut Mitteilung der
Versicherungsgesellschaft 11,631 Fr. betrage und das Konknrsamt der
Poliee einen Wert von mindestens 12,000 Fr. beimisst.

C. Mit Eingabe vom 15. Juni 1907 hat der Vertreter des Beklagten
geltend gemacht, laut (beigelegter) Bescheinigung der Basler
Lebensversicherungsgesellschaft have die fragliche Police heute einen
Riickkaufswert von 6955 Fr., während daran schon seit Juni 1905 ein
Darlehen von 6300 Fr. laste; der Streitwert betrage somit, als Wert des
Psandgegensiandes, nur 655 Fr.

D. Auf Anfrage des Justruktionsrichters, vom 19. Juni1907, hat die Basler
Lebensversicherungsgcsellschaft mit Zuschrift vom 21. Juni 1907 folgende
Erklärung abgegeben:

Fr. 6955 ist der Rückkaufswert von dieser Police, das heiszt derjenige
Betrag, welcher von der Gesellschaft bei einer jetztVII. Organisation
der Bundesrechtspflege. N° 67. 459

siattfindenden Liquidation der Police ausbezahlt würde, abzüglich dem
auf der Police lastenden Darlehen von Fr. 6300nebst laufendem Zins seit
5. März 1907.

Fr. 11,631 ist dagegen der Betrag, welchen die Gesellschast bei Ablauf der
Versicherung, das heisst beim Ableben des Versicherten bezahlen würde,
wenn vom 5. September 1907 an die Prämienzahlungen eingestellt würden
(liberierte Versicherungssumme). Auch von dieser Summe käme bei der
Liquidation der "Police das obgenannte Darlehen der Gesellschaft in Abzug,
samt allfälligen Zinsrückftänden. Dieses Darlehen könnte bis zum Ablauf
der Police fortbestehen und wäre in diesem Fall weiter zu verzinsen-Z --

in Erwägung:

1. Für die Kompetenz des Bundesgerichts, die von Amtes wegen zu prüer
ist, kommt in Betracht, ob der erforderliche Streitwert nach Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
OG
gegeben sei; denn dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit
handelt, ist ohne weiteres klar.

2. Bei der Berechnung des Streitwertes muss zunächst ganz ausser
Betracht fallen, dass ursprünglich in der Klage nicht nur das vom
Beklagten beanspruchte Pfandrecht, sondern auch die Forderung bestritten
war. Durch die nachfolgende Anerkennung ist dieser Punkt gänzlich aus
dem Streit gefallen, er hat schon vor den kantonalen Jnstanzen nicht
mehr den Streitgegenstand gebildet und bildet ihn auch heute nicht;
Streitgegenstand list einzig das Pfandrecht. Übrigens muss nach Inhalt des
zürcherkschen Prozessrechts die in der Replik erfolgte Anerkennung sowteso
zur Bemessung des Streitwertes in Berücksichtigung gezogen werden, da
Peplik und Duplik nach zürcherischem Prozessrecht (vergl. § 336 FltPflG)
nicht streng gesonderte Prozessabschnitte bilden, sondern mit Klage und
Antwort zusammen ein einheitliches Ganzes die Hauptverhandlung ausmachen,
und nun bei der Frage, was Klage Und Antwort- im Sinne des am. 59 OG
fei, diese Struktur der erstinstanzlichen Verhandlung zu berücksichtigen
ist. kPergL Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 1905 1. S. Fischer
gegen Elecner, Revue 23 Nr. 33.) _

3. Was nun den Wert des Pfand-rechts betrifft, so mi, ch der Wert des
Pfandes jedenfalls geringer ist als der Wert der For-

460 Entscheidungen des Bundesgerjehts als oberster _Zivilgerichtsinslanzsi

derung, aus jenen Wert abzustellen, also den Wert der Belice,
unter Abzug der darauf haftenden Pfandrechte, die unbestrittenen
massen für 6300 Fr. daran lasten. Als solcher Wert kann die liberierte
Versicherungssumme oder aber der jetzige Rückkaufswert in Frage kommen. Da
nun die Liquidation der Poliee jetzt erfolgt, erscheint es richtiger,
diesen letztern Wert zu Grunde zu legen, also 6955 Fr. Da nun hievon 6300
Fr. abzuziehen find, beträgt der Streitwert nur noch 655 Fr. Danach bleibt
der Wert des Streitgegenstandes bedeutend unter dem für die Berufung an
das Bundesgericht erforderlichen Streitwertez -

erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

68. Arrét du 13 septembre 1907, dans la eause Mutrux, dem. et rec.,
contre Brugerolle, de'/°. et ini.

Recours en réforme, recevabilité. 1. Valeur du litige, art. 59 ; 63,
al. 1, eh. 1 OJF; indication de la valeur du ljtige dans le re--

cours, art. 67, al. Z OJF. 2. Gonclusions du rec-ours, art. 67, al. 2 OJF.

A. Par sommations, en date du 4 aoùt 1906, les époux, séparés de biens,
Edmond-Auguste Mutrux et Amélie née Lehmann, à Genève, ont, chacun de
son còté, forme devant le Tribunal des prud'hommes de Genève (Groupe X)
contre le sieur Jean dit Henri Brugerolle-Besson, négociant, à Mathe(près
Cognac), une demande en paiement de salaire "et en dommages-intérèts pour
rupture de contrat prétendùment iujustitiée. Après jonction des deux
causes, les demandeurs conclurent, en definitive, devant le Tribunal
(par écritures des 25 avril et 16 mai 1907, et suivant protocole du 24
mai 1907) à ce que le défendeur fut condamné à leur payer, pour solde
de salaire, une somme de 1255 fr., et, en outre, pour dommages intéréts
eusuite de renvoi abrupt, et pour leur part aux bénéfices réalisés
durant leur gérance par la maison du défendeur, à Genève, une somme
qu'ils laissaient au TribunalI .; ..'_ :; '? "I VII. Organisation der
Bundesreohtspflege. N° 68. 461

le sein de determiner; ils reclamaient, au surplus, la restitution d'un
classeur et d'un copie de lettres. 1

Le défendeur conclut an rejet de le. demande comnie ma fondée, soutenant
que c'était lui qui demeurait'créancier des époux Matrox et déclarant
se réserver de faire valeur tous ses droits contre eux autrement que
par vme de demande

' nelle. WFTTTITZZESM du 24 mai 1907, le Tribunal des prud'hommes
(Groupe X) condamna le défendeur & payer aux demandeurs, avec intéréts
de drort, la somme de 1288 f:80 et. pour solde de salaire et part aux
benefices, et débou & les demandeurs du surplus de leurs conclusmns
(en donrmegesintéréts pour rupture de contrat pretendüment1n·1nstjijee,
et en restitution d'un classeur et d'un copie de lettres). ' ss Sur appel
du défendeur Brngerolle, la Chambre dappel des Conseils de prud'hommes
(Groupe X), per arrét în 19 juillet 1907, reforma ce jugement dans le
sens de la, r duetion de la condamnation du défendeur au paiement dune
somme de 60 fr. 45 ct. aux demandeurs a titre de salaire et ons com tes. ,
POZ Füsse-: Tontre cel; arrèt que les époux Mutrux ont, en temps utile,
décleré recourir en _réforrne auprès du Trlbunal fédéral, en formale-et
les conclusmns cl-après : plaise au Tribunal fédéral: le résent recours;
: Èîrîîîrîronîncer que c'est à tort que l'arrét dont est recours &
débouté les mariés Mutrux de leur demande " nité our renvoi abrupt , .
lîiî'înîzt prînoncer également que c'est {ä 'tort qu'il n'a été pris
pour base du calcul des ordres. & hvrer que les ssenles afflrmatîons
de Brugerolle, affirmatxons'non appuyées per une production de livres
de comptabihte; en conséqueuce, dire et prononcer que Brugerolle sera
roduire ses livres; _ Zelda-Zee? prononcer, enfin, que c'est à tort que
les ms tances cantonales n'ont pas tenu compte des benefices que les
meriés Mutrux auraient vraisemblablement reahsés en

LV,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 457
Datum : 28. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 457
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 456 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. auf den


Gesetzesregister
OG: 59
SchKG: 242 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • wert • streitwert • darlehen • beklagter • pfand • vorinstanz • streitgegenstand • replik • verfahren • frage • mass • bescheinigung • frist • prozesshandlung • erste instanz • sold • versicherungspolice • duplik • zins
... Alle anzeigen