452 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

VI. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.

66. gute vom 21. Hepiember 1907 in Sachen _ Hoi}, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen 30131), Bekl. u. Ver-BeilR

Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG: Was ist unter Klaganhebung zer. verstehen? Bundesrecht
und irren-Sonstige Recht.

A. Durch Urteil vom 16. November 1906 hatte das Kantons: gericht von
Zug über die klägerischen Rechts-begehren:

Es sei der Beklagte pflichtig, das Eigentumsrecht der Klägerin an
den Bersicherungspolicen Nr. 74,180 und 74,181 der Union Assurance
Society London, resp. an der Versicherungssumme von 10,254 Fr. 50
Cis. nebst erlaufenen und noch zu erlaufenden Kosten anzuerkennen;
eventuell es sei gegenüber dem Beklagten gerichtlich festzustellen,
dass die Versicherungsgelder aus den Lebensversicherungspolicen
Nr. 74,180/181 der Union Assurance Society London nicht zu der
Verlassenschafts-Liquidationsinassa von A. Hotz gehören;

erkannt:

Es sei die peremptorische Vorfrage gutgeheissen.

Jn Abweisung der von der Klägerin hiegegen ergriffenen Berufung hat das
Qbergericht des Kantons Zug unter dem 28. Januar 1907 diese-Z Urteil
bestätigt.

B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und
formgerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:

Es sei unter Gutheissung der Berufung das angefochtene Urteil aufzuheben
und zu erkennen, dass der Beklagte pflichtig fei, dasEigentumsrecht
der Klägerin an den Versicherungspolicen 74,180/181 der Union Assurance
Society London, resp. an der Versicherungs-

* S. hiezu auch AS 33 I Nr. 96 S. 625 ff. (Anm. ci. Red.)". Publ.)

rv.-h... .'..., .Vl. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 56. 4-53

summe von 10,254 Fr. 50 Cis. nebst erlaufenen und noch erlausenden
Zinsen anzuerkennen;

eventuell, dass gegenüber dem Beklagten festzustellen sei,
dass die Versicherungsgelder aus den Lebensversicherungspolicen
74,180 und 74,181 der Union Assurance Society London nicht zu der
Verlassenfehasts-Liquidationsmafsa des A. Hotz sel. gehören.

C. Ju der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin auf
Gutheissung der Berufung angetragen.

Der Vertreter des Beklagten hat die Anträge gestellt: Aus die Berufung
sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen; weiter eventuell
sei lediglich das angesochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweifen.

Das Bundesgerirht zieht in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten zum Verständnis der
heutigen Prozesslagehervorzuheben: Die Klägerin hat in der konkursamtlich
liquidierten Verlassenschast ihres verstorbenen Ehemannes einen
Eigentums-ansprach an den Policen Nr. 74,180 und 74,181 der Union
Assurance Society London, vom 22. und 23. Dezember 1899, laut denen
die Versicherungsgesellschaft beim Ableben des Ehemannes der Klägerin
je 5000 Fr. auszahlen sollte, geltend gemacht. Die Policen waren vom
Ehemann der Klägerin der Sparkasse Zug verpsändet worden und diese
hatte sie dem Konkursamt herausgegeben. Da auf die Versicherungssumme
mehrere Rechtsansprüche geltend gemacht wurden, deponierte die
Versicherungsgesellschaft die Versicherungssumme im Gesamtbetrag
von 10,254 Fr. 50 Cis-. bei der Kantonalbank Zug. Namens einer Anzahl
Gläubiger, die die Eigentumsansprache der Klägerin bestritten hatten und
von denen nur noch der heutige Beklagte Kopp die Bestreitung aufrecht
erhielt, setzte das Konknrsamt Zug am 28. April 1906 der Klägerin Frist
zur Klageinleitung im Sinne des Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG an. Am 5. Mai 1906 erschien
darauf der Vertreter der Klägerin vor Friedensrichteramt Zug und verlangte
Aussiellung der Weisung für die aus Fakt. A oben ersichtliche Rechtsfrage
Die Einreichung der vom 8. Mai datierten, also an diesem Tage erhobenen
Weisung erfolgte am 9. Mai; am 10. gl. Mis. reichte die Klägerin die
I. Prozess-

454 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

eingabe (Rechtsfragen und Benennung der BeweismittelJ ein· diese wurde
am 14. Mai dem Beklagten durch das Weibelamt zugestellt. Der Beklagte
erhob sofort die Vorfrage der Abweisung der Klage wegen versäumter
Notfrist. Diese Einrede nun ist Von den kantonalen Jnstanzen in ihrem in
Fakt. A mitgeteilten Urteil gutgeheissen worden, indem sie an Hand des
bundesgerichtlichen Urteils vom 14. März 1896 i. S. Feusi gegen Masse
Feuii, AS 22 S. 67 ff., ausgeführt haben; Die nach diesem Entscheide
unter der :Klaganhebutig zu verstehende Rechtshängigkeit des Streites
trete für derartige Rechtsstreitigkeiten nach zugerischem Prozessrecht
erst mit der Mitteilung vom Eingang der ersten Prozesseingabe des
Klägers an den Beklagten ein. Demnach sei die erst am 14. Mai 1906
erfolgte Anhängigmachung des Streites verspätet. 2. Der Vertreter des
Beklagten hat seinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung damit
begründet das angesochtene Urteil stelle sich nicht als Haupturteil dar,
sondern als prozessualer Entscheid über eine Prozessfrage: die Frage der
rechtzeitigen Klageeinlettung Diese Auffassung ist rechts-irrtümlich
Zunächst kommt es natürlich nicht auf die Form des vorinstanzlichen
Dispositivs an als welche im vorliegenden Falle die Gutheissung der
per-emptorischen Einrede des Beklagten erscheint, sondern auf den
Inhaltinhaltlich liegt aber darin nicht ein Entscheid über eine Prozess:
voraussetzung, sondern eine definitive Abweisung der Klage, des Anspruchs
selbst. Indem Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG an die Nichtinnehaltung der Klagfrist die
Verwirkung des Anspruchs knüpft, stellt er eine materiellrechtliche, weil
den Untergang des Anspruchs selbst wenigstens für das Konkursverfahren
(Jager, Komm., Art. 242 Anm. 8; Weber-Brüstlein-Reichel, Art. 242
Anm. 3 S. 364 f.), betreffende Bestimmung auf; die Abweisuna der Klage
wegen Friftversäumnis gemäss Art. 242 leg. cit, ist also durchaus ein
Haupturteii. Aber auch die weitere Voraussetzung der Zulassqigwkeit der
Berufung: die Anwendbarkeit oder Anwendung eidgenossischen Rechts, ist
gegeben. Zunächst ist zweifellos, dass der vorliegende Rechtsstreit seiner
Materie nach vom eidgenössischen Rechtbeherrscht wird. Sodann findet
eidg. Recht auch Anwendung auf die Frage, die einzig den Gegenstand des
angefochtenen Urteils bildet: die Frage der Anspruchsverwirkungz denn
die Vor- VI. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 66. 455

anssetzungen der Verwirkung des Anspruchs sind vom eidg. Recht geregelt,
nach ihm muss sich bestimmen, was unter Anhebung der Klage zu verstehen
ist; es handelt sich also zum mindesten vorfrageweise um die Auslegung
und Anwendung einer Vorschrift

eidg. Rechts-; die Vorinstanz hat denn auch Art. 242 cit.. wirklich

angewendet und nur in weiterer Folge das kantonale Prozessrecht

als Entscheidungsnorm herangezogen

3. Fragt es sich sonach, was der mehrzitierte Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG

unter Anhebnng der Klage verstehe und wie sich in diesem

Punkte eidgenössisches und kantonales Recht zu einander verhalten,

so ist zu bemerken: Dem kantonalen Recht ist allerdings das

Verfahren, in dem die Klage durchzuführen ist, und die Form,

in der der Richter mit der Streitsache zu befassen ist, überlassen;

es muss also eine nach kantonalem Recht gültige Prozesshandlung

vorliegen. Dagegen ist die Frage, was unter Anhebung der Klage

zu verstehen sei, dort, wo, wie bei Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG, das Bun-

desrecht eine Frist zur Anhebung der Klage setzt und an deren
Nichtinnehaltung Verwirkung knüpft, nach eidg. Recht und für das ganze
Gebiet der Schweiz einheitlich zu entscheiden, da eben das eidg. Recht
einheitlich eine überall gleichmässige Frist ansetzen will und eine andere
Lösung der Jdee der Rechtseinheit widerspricht, auch die Möglichkeit
der Klagerhebung, die das eidg. Recht gewährt, nicht durch kantonale
Vorschriften soll illusorisch gemacht werden können. (Vergl. die
zutreffenden Ausführungen von Bachmann in den Verhandlungen des Schweiz
Juristenvereins 1901, S.71sf., und Zeitschrift für schweiz. Recht,
N. F. 20 S. 568 ff.) In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht den
gleichartigen Act. 35 ZEG mehrfach ausgelegt;siehe AS 5 S. 594 Crw. 3 und
25 II S. ·7 f. Erw. 5. Die Auffassung (vergl. Weber-Brüstlein-Reichel,
Anm. 4 zu Art. 242 S. 365) ist daher zurückzuweisen, dass das kantonale
Recht über die erfolgte Anhebung entscheide: es entscheidet nur über
Form und Verfahren; aber was Anhebung ist, ist nach eidg. Rechtsnorm zu
entscheiden, da eben diese den Rechtssatz aufstellt.

4. Die Auslegung des Begriffes Anhebuug der Klage nun,

die danach vom Bundesgericht selbständig vorzunehmen ist, hat
zurückzugehen auf Wortlaut und Sinn der Bestimmung, zumal

456 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

auf den Sinn der Fristansetzung Danach ist unter Anhebung der Klage-
eine prozessuale Handlung des Ansprechers zu verstehen, eine Handlung,
die von seinem Willenabhängt und in seiner Macht steht; denn eine
Verwirkungsfolge darf nicht geknüpft werden an eine Handlung, die
ausserhalb des Willensbereiches des mit der Verwirknng Bedrohten
steht. Des weiteren ergibt sichschon aus der Kürze der Frist und aus
ihrem Zweck der Beschleunigung von Incident:Nechtésîreitigfeiten in
Betreibungs-s und Konkursfällen, im Interesse der raschen Durchführung
der Betreibung und des Konknrses -, dass unter der Klaganhebung die erste
Handlung des Klägers zu verstehen ist, die den Prozess-. einleitet,
dein richterlichen Rechtsschutz tufi, ihn in gesetzlich gültiger Weise
vorbereitet. Welches diese Prozesshandlung ist, bestimmt das kanionale
Recht; aber dass es diese prozesseinleitende Handlung isf, sagt das
eidg. Recht. Die Auffassung, die das Bundesgericht in seinem Urteil
vom M. März 1896 i. S. Feusi gegen Masse Feusi, AS 22 S. 69 f. Crw. 3,
vertreten hat und die auch in Jägers Komm., Art. 107 Anm. 5 (S. 188)
übergegangen ist, dass unter Klage diejenige Handlung zu verstehen
sei, durch welche der Kläger die gerichtliche Hülfe anruft und die
Rechtshängigkeit der Streitsache mit ihren prozessualund materiell-
rechtlichen Wirkungen begründet wird, und wonach die Erhebung der
Klage die Vornahme dieser Handlung, d. h. desjenigen prozessualeu
Aktes (ist), welcher jene Wirkung herbeiführt und dem Kläger den
Anspruch auf gerichtliche Entscheidung erwirbt, geht daher zu weit
und kann insofern nicht festgehalten werden, als sie Klaganhebung
und Streithängigkeit gleichsetzt. Die beiden Prozessakte sind denn
auch begrifflich etwas durchaus von einander verschiedenes Wo daher
das kantonale Prozessverfahren der gerichtlichen Klage vorgängig eine
Anrufung des Friedensrichters vorschreibt, ist schon diese Anrufung als
Anhebung der Mage, weil sie eben Einleitung des Prozesses ist, anzusehen
(So auch das Bundesgericht bez. Art. 35 ZEG in den in Erw. 3 zitterten
Fallen.) Diese Prozesshandlnng hat die Klägerin unbestrittenermugen
innert der Frist des Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG vorgenommen. Und da im Übrigen das
kantonale Urteil ausdrücklich feststellt, dass die Vorschriften des
Art. 21 des zugerischen Einsührungsgesetzes be-VII. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 67. 457

achtet worden find, so ist ohne weiteres als erstellt anzunehmen, dass
die Klage rechtzeitig eingeleitet und daher materiell zu behandeln sei.

5. Jst sonach im Gegensatz zur Vorinstanz die peremptorische

Einrede des Bis-klagten abzuweisen, so ist das angefochtene Urteil
aufzuheben Dabei erfordert die Prozesslage, da über die Sache selbst
(die Begründetheit der klägerischen Ansprache) noch kein Urteil vorliegt
und eine Prüfung des Bundesgerichts auf Grund der derzeitigen Aktenlage
nicht möglich ist, eine Rückweisung an die

Vorinstanz. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne als begründet erklärt, dass das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Januar 1907 aufgehoben und die
Sache zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz znrückgewiesen wird.

VII. Organisation der Bundesrechtspfiege. Organisation judiciaire
fédérale.

67. guten vom 17. Juli 1907 in Sachen Deihlealse Quae, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen de Madre, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
OG. Pfandrecht an,
Lebensversicherungspolicen im Kon/fume des Versicherzmgsnehmers ;

Wert der Polieren-.

Das Bundesgericht hat da sich ergeben:

A. Im Konkurse seines Schwiegervater-s Cäsar Schmidt meldete der Beklagte
eine Forderung von 12,487 Fr. 50 Cis· nebst Zinsen und Kosten, sowie ein
nachgehendes Faustpfandrecht htesur an einer Lebensversicherungspoliee
Nr.40,722 der Basler Lebensversicheruugsgesellschast zu Gunsten des
Gemeinschuldners an; aus der Poliee haftet schon ein Darlehen von 6300
Fr. zu Gunsten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 452
Datum : 21. September 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 452
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 452 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. VI. Schuldbetreibung


Gesetzesregister
OG: 59
SchKG: 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausserhalb • beklagter • bundesgericht • bundesrechtspflegegesetz • darlehen • eigentum • entscheid • frage • friedensrichter • frist • kantonalbank • kantonales recht • konkursamt • konkursverfahren • mass • minderheit • prozesshandlung • richterliche behörde • sparkasse • stelle • streitwert • tag • verfahren • verhalten • versicherungspolice • verwirkung • vorfrage • vorinstanz • weiler • weisung • wert • wille