888 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinsianz,

dass auch die Liiiganten selber sich nicht vertragen. Der Ehemann beklagt
sich ja unter anderm darüber, dass seine Frau ihn schon in der ersten
Nacht, als er zu ihr wollte, grob abwies, schimpfte und fluchte und ihren
Pflichten als Hausfrau nicht nachkam; Und aus den Erklärungen der Ehefrau
ergibt sich deutlich, dass sie nicht nur wegen des Zankes der Kinder,
sondern vor allem auch aus Abneigung gegen den Mann diesen verliess.

5. Das Bundesgericht hat daher frei zu prüfen, ob nach den Akten die
Voraussetzungen einer Scheidung aus Art. 45 gegeben sind. Hiebei fällt
in Betracht: Einem gemeinsamen Scheidungsbegehren ist Folge zu geben,
wenn es ernsthaft gemeint ist und in den faktischen Verhältnissen seine
Begründung findet (s. auch AS 28 11 S. 449 f.). Es darf also nicht bloss
auf Laune beruhen und muss sich auf wahre und tiefe Ursachen gründen. Im
Gegensatz zur Voriusianz ist anzunehmen, dass diese Voraussetzung hier
zutreffe. Wenn auch die Ehe der Litiganten nur eine kurze Zeit gedauert
hat und eine längere Prüfungszeit wohl am Platz gewesen ware, so ergibt
sich doch schon aus den vorliegenden Umständen zur Genüge, dass den
Litiganten die eheliche Gesinnung völlig mangelt und dass sie vom festen
Willen beseelt sind, kein eheliches Leben zu führen. Offenbar hat der Ehe
der Litiganten von Anfang an das richtige innere Band gefehlt, indem es
ihnen mehr nur um ein äusseres Zusammenleben, die Befriedigung materieller
Interessen, daneben auch geschlechtlicher Bedürfnisse, zu tun war. Dafür
spricht die Art des Zustandekommens der Ehe, wie auch die Tatsache,
dass schon am ersten Tage Streit entstand. Auch die äussern Beziehungen
der Litiganten sind sodann schon seit längerer Zeit aufgehoben, und
an eine Wiedervereinigung ist nicht zu denken. Die Ehefrau lehnt eine
solche des bestimmtesten ab, und auch der Ehemann, der beim Sühnevorstand
unter gewissen Bedingungen die Frau wieder aufnehmen wollte, wäre heute
zweifellos nicht mehr hierzu geneigt. Der feste Wille der Parteien, das
ehrliche Verhältnis aufzuheben, zeigt sich schliesslich auch darin, dass
sie den Ehescheidungsprozess bis vor die dritte Instanz gebracht haben.

Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Scheidung gestützt
auf Art. 45 des Bundesgesetzes und in Aufhebung des kantonalen Urteils
auszusprechen[. Zivilstand und Ehe. N° 57. 389

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als begründet erklärt, und es werden die Litiganten,
in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. April
1907, auf Grund von Art. 45 ZEG gänzlich geschieden

57. genen vom 12. Heptemfier 1907 in Sachen n. JL, Kl. u. I. Ber.-Kl.,
gegen v. äh Bekl. u. II. Versle

Ehescheidung. Art 80 06. Ein erst in bundesgerichtlicher Instanz
gestelltes gemeinsames Scheidungsbegehren, nachdem rot-leer von von
einem Teil Scheidung ans Art. 47 Z EG beantragt won-den wasund der
andere Teil Abweisemg der Klage verlangt hatte} ist unzulässig. Die
Zustimmung der Bekiagten zur Scheidung aus Art. 47 ZE G ist unerheblich;
dns Bundesgericht hat die Begnindetheit der Scheidung auf Grund dieses
Artikels ea: officio zuprüfen,.

A. Durch Urteil vom l?. April 1907 hat das Qbergericht des Kantons Luzern
über die Rechtssragen-

der Klägerin:

1. Jst die Ehe der Litiganten gänzlich zu scheiden?

2. Jst der Veklagte als der schuldige Teil zu erklären?

3. Jst die Klägerin berechtigt zu erklären, den ihr von ihrem Vater
J. Schmidt in Zug eingefallenen Erbteil zur Hand zu beziehen ?

4. Sind alle anders lautenden Begehren des Beklagten abzuweisen?

des Beklagten:

1. Ist die Klage des gänzlichen abzuweisen?

2. Hat die Klägerin dem Veklagten das Kassabüchlein von 10,000 Fr. mit
Zinsausstand aushinzugeben, eventuell, d. h. für den Fall der Liquidation
des Büchleins den liquidierten Betrag nebst Verzugszins zu 5 Ü/0 seit
der Liquidation des Büchleins?

3. Für den eventuellen Fall, dass die Scheidung ausgesprochen wurde,
ist die Klägerin als schuldiger Teil zu erklären und sind dem Beklagten
alle Rechte für vermögensrechtliche Ansprüche zu mah-cen?

390 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstauz.

erkannt:

1. Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.

2. Auf Antwortbegehren 2 sei der-malen nicht einzutreten

B. Gegen dieses Urteil haben rechtzeitig und formrichtig die Klägerin die
Hauptberufung und der Beklagte die Anschlussberufung an das Bundesgericht
ergriffen; die Klägerin unter Wiederaufnahme obiger sub A wiedergegebener
Anträge, der Beklagte mit dem Antrage:

Es sei in Umänderung des angefochtenen Urteiles die zwischen den
Ehegatten bestehende Ehe gerichtlich gänzlich zu scheiden, wobei primär
auf den Art. 45 ZEG Bezug genommen und ein bezügliches Scheidungsbegehren
gemeinsam mit der Klägerin gestellt wird. .

Die erwähnte Parieivereinbarung ist folgende, am 16. Juni 1907 (zwischen
der Ergreifung der Hauptberufung und derjenigen der Anschlussberufung)
zu stande gekommene:

t. Frau Anna v. Fl. bezahlt an J. M. v. Fl. einen Betrag von 15,500
Fr. fiinfzehntausend und fünfhundert Franken fällig einen Monat nach der
Fällung des Urteiles durch das Bundesgerirht als Entschädigung und Kosten,
wogegen J. M. b. Fl. die zurzeit im Besitze der Frau v. SEI. befindlichen
Mobiliarstücke, soweit dieselben der Frau v. Fl. nicht gehören, derselben
eigentümlich überlässt

NL. (Kosten.)

3. Mit den obgenannten Leistungen erklären die Parteien gegenseitig sich
befriedigt und haben an einander nichts mehr zu fordern.

4. Diese Vereinbarung gilt nur für den Fall, dass die Ehe durch das
Bundesgericht gänzlich geschieden wird; ist das nicht der Fall, so
bleibt jeder Partei die Verfügungsfreiheit und fällt die vorliegende
Vereinbarung dahin-

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin erklärt,
mit Rücksicht auf obige Parteivereinbarnng werde nur noch das Klagund
Berufungsbegehren Nr. 1 (gänzliche Scheidung der Ehe) aufrecht
erhalten. Der Beklagte hat seinen Bernfungsantrag wiederholt. Jn
rechtlicher Beziehung haben sich beide Parteien auf die Art. 45 und 47
ZEG berufen.l. Zivilstand und Ehe. N° 57. 391

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Litiganten verehr-lichten sich am 11. Januar 1890. Beide waren
verwitwet; aus ihrer frühem Ehe brachte die Klägerin einen Sohn, der
Vekiagte einen Sohn und eine Tochter in die zweite (She. Diese zweite
Ehe selber blieb kinderlos

Eine im Jahre 1904 von der Klägerin angestrengte Scheidungsklage wurde
von ihr im Laufe desselben Jahres zurückgezogen.

Im vorliegenden Prozesse verlangte die Klägerin in erster Linie

Scheidung gemäss Art. 47, wegen tiefer Zerrüttung der Ehe infolge
respektwidrigen Verhaltens der Kinder des Beklagten aus erster (The,
infolge Verschiedenheit des Vildungsgrades und der Charaktereigenschaften
der Ehegatten, infolge rohen Benehmens des Beklagten sowie einer
unheilbaren, ekelhaften Krankheit-i desselben. Zn zweiter Linie verlangte
sie Scheidung nach Art. 46 litt-. b und zwar wegen tiefer Ehrenkränkung
durch den Beklagten. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage-. Die
Vorinstanzen haben die Unrichtigkeit sämtlicher dem Beklagten von der
Klägerin vorgeworsenen Handlungen und Charaktereigenschaften, sowie auch
die Unrichtigkeit des Vorhalts einer ekelhaften Krankheit festgestellt
Dagegen haben sie konstatiert, dass der Klägerin eine Reihe grober
Beleidigungen des Veklagten zur Last fallen und dass diese Beleidigungen,
sowie überhaupt das Verhalten der Klägerin, jene tiefe Zerrüttung des
ehelichen Verhältnisses herbeigeführt haben-

Gestützt hierauf hatte die erste Instanz die Klage gutgeheissen, mit
der Motivierung, es sei das Verhalten der Klägerin auf eine krankhafte
Veranlagung derselben zurückzuführen Die Vorinstanz hingegen hat die Klage
abgewiesen, mit der Motivierung, es könne kein Ehegatte bei Widerspruch
des andern Teils die Auflösung einer Ehe verlangen, deren Zerrüttung
er selber verursacht habe; dies unabhängig davon, ob sein Verhalten auf
eine krankhafte Veranlagung zurückzuführen sei oder nicht.

2. Da das Urteil der Vorinstanz nur unter Berufung auf am 45 und 47 ZEG
angefochten wird, so ist lediglich zu untersuchen, ob die Voraussetzungen
eines dieser beiden Artikel gegeben seien.

Was zunächst die Anrufung von Art. 45 betrifft, so ist davon

892 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinslanz.

auszugehen, dass diese Gesetzesbestimmung nur den Fall vorsieht, wo die
Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren die Auflösung der
Ehe verlangen, ohne dass einer von ihnen ein besonderes, für ihn allein
einen Anspruch auf Scheidung begründendes Verschulden des andern Teils
geltend machen würde (vergl.. AS 28 II S. 449; 30 II S. 399 f. Crw. 2).

Im vorliegenden Falle ist ein solch gemeinsames Scheidung-ZBegehren,
wenigstens zu Beginn des Prozesses, nicht gestellt worben; vielmehr
hat die Klägerin Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Beklagten
verlangt, wogegen der Beklagte auf Abweisung der Klage autrug. Erst
in der bundesgerichtlichen Justanz hat einerseits die Klägerin das
Begehren, der Beklagte solle alsder schuldige Teil erklärt werden, fallen
gelassen und hat anderseits der Beklagte sich dem Antrag auf Scheidung
angeschlossen. Es fragt sich nun, ob auf Grund dieser Erklärungen die
Ehe im Sinne von Art. 45 geschieden werden könne.

Dies ist zu verneinen. Zwar hat das Bundesgericht im Jahre 1877 in
einem derartigen Falle (AS 3 S.113) die Anwendung des Art. 45 für
zulässig erklärt. Allein der damals ausgesprochenen Ansicht, dass eine
Vereinigung der Ehegatten zu gemeinsamem Scheidungsbegehren auch noch
vor Bundesgericht möglich sei und dass dieses nach den einschlägigen
Bestimmungen des Organisationsgesetzes bloss an den kantonalgerichtlich
festgestellten Tatbestandgebunden sei, kann, wenigstens für die Zeit nach
Erlass des Organisationsgesetzes von 1893 (vergl. übrigens, für die Zeit
vor Erlass desselben, AS 11 S. 46), nicht beigepflichtet werden. Denn,
während das Organisationsgesetz von 1874 in Art. 30 Abf. 4 allerdings nur
bestimmte, das Bundesgericht sei an den kantonalen Tatbestand gebunden,
so bestimmt nun Art. 80 des Organisationsgesetzes von 1893 ausserdem
noch, dass neue Begehren, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel in
der standesgerichtlichen Instanz ausgeschlossen sind. Als ein neues
Begehren im Sinne dieses Artikels stellt sich aber das erst in der
blindesgerichtlichen Instanz vorgebrachte gemeinsame Scheidungsbegehren
zweifellos dar.

Ausserdem fällt in Betracht, dass die Rücksicht auf die zahlreichen
rechtlichen und moralischen Nebenfolgen der Ehescheidung (bezüglich der
rechtlichen Nebenfolgen vergl. Art. 48 und 49 desI. Zivilstand und Ehe. N°
57. 393

Bundesgesetzes), sowie die Rücksicht auf die nur bei Anwendung von
Art. 47 vorhandene Möglichkeit der temporären Scheidung, ein strenges
Auseinanderhalten der verschiedenen Scheiduugsgründe gebieten, ferner
dass die Nennung eines der verschiedenen gesetzlichen Scheidungsgründe
einen integrierenden Bestandteil, wie des Scheidungsurteils (vergl. AS
24 II S. 803; 25 II S. 271; 28 II S. 449) so auch der Scheidungsbegehren
bildet. Es kann daher auf eine unter Berufung auf Art. 47 eingeleitete
Klage hin nicht die Scheidung auf Grund von Art. 45 ausgesprochen werden.

3. Nach dem gesagten erscheint eine Anwendung von Art."4-s:i ZEG im
vorliegenden Falle als ausgeschlossen

Was die Berufung auf Art. 47 betrifft, so fällt in Betracht, dass nach den
Feststellungen der Vorinstanzen die Ursachen der allerdings undestreitbar
vorhandenen tiefen Zerriiitung des ehelichen Lebens ausschliesslich in
dein Verhalten der Klägerin liegen, Ob der Klägerin dieses ihr Verhalten
zum Verschulden anzurechnen, oder ob dasselbe, wie die erste Instanz
annahm, ausschliesslich auf einen krankhaften Gemütszustand zurückzuführen
sei, kann hier unerörtert bleiben; denn jedenfalls steht fest, dass
dem Beklagten keine Schuld an der tiefen Zerrüttung der Ehe zur Last
fällt. Gegen den Willen des nicht schuldigen Teils kann aber eine Ehe, wie
stets erkannt wurde, nach Art. 47 nicht geschieden werden. Es war somit
die Klage, wie dies von seiten der Vorinstanz geschehen ist, abzuweisen.

Nun hat sich allerdings in der bundesgerichtlichen Instanz der Beklagte
mit der Scheidung nach Art. 47 einverstanden erklärt, und es fragt sich
daher, ob bei einer solchen Prozesslage nicht dennoch auf Scheidung zu
erkennen sei (dergl. in diesem Sinne AS 3 S. 380 f. (Crw. 4). Allein
auch diese Frage muss verneint werden,

Der Kiägerin konnte es allerdings nicht verwahrt werden, vor Bundesgericht
ihr Begehren auf Schuldigerklärung des Beklagten fallen zu lassen; und
ebenso konnte es dem Beklagten nicht verwehrt werden, feinen Widerstand
gegen die Scheidungsklage der Klägerin aufzugeben. Allein dadurch ist die
Scheidungsklage der Ehefrau, zu deren Begründung es des Nachweises bedurft
hätte, dass die tiefe Zerrüttung der Ehe auf das Verhalten des Beklagten

394 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

oder doch jedenfalls nicht überwiegend auf das Verhalten der Klägerin
zurückzuführen sei, nicht zu einer begründeten geworden. Das mit
Rücksicht auf öffentliche Interessen im Ehescheidungsprozesse herrschende
Offiziatprinzip (vergl. übrigens auch § 380 der Luzerner ZWD) macht es
dem Richter zur Pflicht, die Frage, ob eine Scheidungsklage begründet
sei, selbständig zu beurteilen und sich dabei durch eine im Laufe des
Prozesses vom Beklagten abgegebene Erklärung, dass er der Klage nicht
mehr opponiere, ebensowenig binden zu lassen, wie durch eine gleich zu
Beginn des Prozesses vom Beklagten erklärte Anerkennung-der Klage.

Der einzige Fall, in welchem nach dem geltenden Rechte die Erklärungen
der Parteien eine ausschlaggebende Bedeutung besitzen, ist der in Art. 45
vorgesehene Diese Gesetzesbestimmung setzt aber, wie bereits ausgeführt,
ein von Anfang an gemeinsames Scheidungsbegehren beider Ehegatten voraus.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Beide Berufungen werden abgewiesen und das angesochtene

Urteil bestätigt

II. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. ' Responsabilité pour
l'exploitation des fabriques.

58. get-teil vom 13. Deptember 1907 in Sachen ganzem, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen gültig & Cie., Bekl. u. Ver-Beil

Leisîenbruch ; Beiriebsunfai! ?

A. Durch Urteil vom 29. Mai 1907 hat das Obergericht des Kantons Thurgau
über die Rechtssrage:

Jst die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für bleibenden Rachteil eine
Entschädigung von 2357 Fr. nebst 50J9 Zins seit 20. Januar 1906 zu
bezahlen? --Il. Haftpflicht für den Fahrikund Gewerbebetrieb. N° 58. 395

in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Arbon vom 9. März 1907
erkannt:

Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht
ergriffen mit den Anträgen:

Es sei die Klage unter Aufhebung des angesochtenen Urteils gutzuheissenz
eventuell es sei die Sache zur Aktenvervollständignug und neuer
Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

C. Die Beklagte hat auf Abweisnng der Berufung und Bestätigung des
augesochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der 1868 geborne Kläger stand als Müllerknecht im Dienste der
Beklagten. Als er am 1?. Oktober 1905 vormittags gemeinsam mit einem
Nebenarbeiter einen 50 Kg. schweren Mehlsack hob, glitt er mit dem rechten
Fuss aus, ohne indessen auf den Boden zu fallen. Dabei empfand er in der
rechten Leistengegend eine eigentümliche Wärme"· Er arbeitete jedoch
weiter, will aber an diesem Tage nur noch leichtere Arbeit verrichtet
haben. Am folgenden Morgen trat er wiederum die Arbeit an. Als er über
Schmerzen in der rechten Leistengegend klagte, besah sich der Vorarbeiter
die betreffende Körperstelle und glaubte hiebei eine bruchartige
Geschwulst zu konstatieren Der Vorarbeiter veranlasste deshalb den Kläger,
die Arbeit einzustellen und sich zum Arzte zu begeben. Dr. Henggeler in
Rorschach, der den Kläger am gleichen Tage untersuchte, konstatierte
eine rechtseitige Leistenhernie mit ziemlich intensiven Schmerzen und
wies ihn zur operativen Behandlung in den Spital mit der Bemerkung,
dass nach seinem Befunde keine Unfallhernie vorliege. Am 19. Oktober
und 16. November 1905 wurde der Kläger von Spitalarzt Dr. Wunderli in
Rorschach untersucht, der sich über das Resultat der Untersuchung wie
folgt äusserte: Beim Liegen war der rechte Leistenkanal etwas vorgewölbt,
beim heftigen Huften trat Bruchinhalt in den Bruchsack, doch trat der
Bruch nicht vor den äussern Leistenring, auch beim Stehen nicht; wohl
aber war dies der Fall bei der zweiten Untersuchung vom 16. November. Der
äussere Leistenring liess eben die Kappe des Zeigsingers eindringen;
er war bei der Betastung nicht schmerzhaft; sobald der Kläger auf-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 389
Datum : 01. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 389
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 888 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinsianz, dass auch


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • ehe • verhalten • ehegatte • vorinstanz • wille • scheidungsklage • zivilstand • tag • beginn • beleidigung • erste instanz • schmerz • frage • leben • bewilligung oder genehmigung • richtigkeit • einsprache • entscheid
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