e der Bern un kompetent ist, trotzdem es sich nicht um kikiidtbkklgrei
im Patfentgefetz ausdrücklich vorgesehenen Zwilklagen hagjkeldgiemit ist
freilich die weitere Frage,ob neben den im Patentgesetze ausdrücklich
vorgesehenen oder stillschweigend zugelassenen Klagen auch eine
Feststellungsklage wie die vorliegende zulasfig sei, oder ob die
Zulässigkeit derselben wie in Sachen Balder gegen Knecht diejenige der
Patentabtretiingsklage(:ergl. das Urteil des Bundesgerichts vom 25} Januar
190a )...verneint werden müsse, noch nicht entschieden Indessen ergibt nd;
die Unzuläsfigkeit einer derartigen Feststellungsklage aus folgenden Er-
en: wag??? Patentgesetz gewährt demjenigen, der sichmfür den wahren
Urheber einer von einem andern patentierten Erfindung halt und diesen
andern an der Ausbeutung seines Patente-s hindern will, das Mittel der
Patentnichtigkeitsklage Solangeqder wahre Crsinder mit dieser Klage
nicht obgefiegt hat, besitzt der Patentnehrner das alleinige Recht
auf Verwertungm der Erfindung für denwahren Erfinder hätte somit die
blose Feststellung seiner Urheberschaft keinen unmittelbar praktischen
Wert; sie konnte einen Wert für ihn nur insofern haben,als.dadurch der
Boden-v fnr eine von ihm anzustellende Patentnichtigkeitsklage geelznet
wurde. Dies würde aber voraiisfetzen, dass die Feststellungsklage in
einem Zeitpunkte angestellt werden könnte, wo die Nichttgkeitsklage noch
nicht zulässig ist, was allerdings dann der Fall ware, wenn die Anstellung
der Richtigkeitsklage an die Voraussetzung eines bestimmten Zeitablaufs
seit Erteilung des Patenten gekiiupfb frate oder wenn für den wahren
Erfinder die Moglichkeit bestande, durch eine Feststellungsklage schon
die Erteilung des Patente-Z an einen Nichterfinder zu verhindern Ersteres
trifft 1edocha nicht zu, indem ja sogar ein prooisorisches Patent nichtig
erklart werden kann (Simon, GewerbL Rechtsschutz, Anna. 28 zu Hirt· 10),
und was letzteres betrifft, so ist eine solche Moglichkeit schon deshalb
ausgeschlossen, weil nach Art. 16 des BG das Patentamt verpflichtet ist,
ein nachgesnchtes Patent zu erteilen, sofern nur die formellen Reauisite
des Gesetzes erfüllt und, also auch in galten,
* Oben Nr. 20 S. 163 ff. (Anm. d. Red.). Publ.)VI. Fabrikund
Handelsmarken. N° 46. 329
wo bereits durch Urteil festgestellt wäre, dass der Gesuchsteller nicht
der wahre Erfinder ist.
Es besteht somit in der Tat kein Grund, neben der vom Gesetze geregelten
Patentnichtigkeitsklage noch eine Klage auf blosse Feststellung der
Nichturheberschaft des Veklagten bezw. der Urheberschaft des Klägers
zuzulassen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach
vom 1.Februar 1907 im Dispositiv bestätigt.
VI. Fabrikund. Handelsmarken. Marques de fabrique.
48. gilt-teil vom 8. Juni 1907 in Sachen Geigen Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen gjteiger, ' KI. u. Wen-Bett
Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Markenrechtes
AÎrtivleg-itimation. Wortmarke besteht-M mrs dem Namen eines
Dritten. Sachbezeèchnung ? Tatund Rechtsfragen.
A. Durch Urteil vom 19. März 1907 hat das Zivilgerich des Kantons
Basel-Stadt in Gutheissung der Klage erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die von der Firma C. Geiger in Basel am
22. Februar 1898 sub Nr. 9901 und 9902 beim cid: genössischen Amt für
geistiges Eigentum und am 5. und 7. November 1904 unter Nr.17,901 und
17,900 auf die Beklagten übertragenen Marken Wybert und Wibertli für
pharmazeuiische Präparate in Form von Tabletten, Pastillen, Cachou,
Pillen und Paste, ungesetzlich sind und keinen Markenschutz geniessen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, diese Markt-n binnen 14 Tagen
seit Rechtskraft des Urteils löschen zu lassen, widrigenfalls das
eidgenössische Amt für geistiges Eigentum angewiesen wirdt sie von
Amtesivegen zu löschen.
830 Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster Zivilgerichtsssinsianz.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und formgerecht
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit der sie-ihren Antrag aus
Abweisung der Klage wieder ausnehmen.
G. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Bess
klagten diesen Berufungsanttag erneuert Der Vertreter des Klagers hat
auf Bestätigung des angefochtenen Urteils eingetragen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rechts-verfuhr der Beklagten, @, Geiger, Inhaber der Goldenen
Apotheke- in Basel, hat im Jahre 1898 beim eidgenössischen Amt für
geistiges Eigentum unter Nr. 9901 und 9902 die Wortmarken Wybert und
,Wibertli eintragen lassen für pharmazeutische Präparate in Form von
Tabletten, Pastillen, Cachou, Pillen und Paste; die Marien sind am 5. und
7. November 1904 unter Nr.17,900 und 17,901 aus die Beklagten übertragen
worden. Die Beklagten bringen unter der Bezeichnung thert-Tabletten ein
Huftenmittel in den Handel; sie behaupten, die Goldene Apotheke in Basel
habe das Rezept im Jahre 1846 von Dr. Wybert erhalten. Sie verkaufen das
Mittel in Blechdosen mit der Umschrift Tablettes pectomles à la, menthe
du Dr. Wybert. Composées et fabriquées depuis l'an 1.846 dans Pharmacie
d'or à Baile. Auch andere Basler Apotheke-, darunter der Kläger, bringen
ein Hustenmittel unter der Bezeichnung Wybert-Tabletten und Wibertli in
den Handel. Die Beklagten stellten nun anfangs des Jahres 1906 an den
Kläger das Ansinnen, die Bezeichnung Wr)bert und Wibertli nicht mehr
auf seinen Dosen und Schachteln zu gebrauchen, und sie erliessen in der
Folge in den Basler Zeitungen ein Jnserat über die Entstehungsgeschichte
der Wybert-Tabletten, das eine Bescheinigung von Dr. Wybert enthielt,
des Inhaltes, dieser habe im Jahre 1846 die Bestandteile eines von
ihm erfundenen Husten: mittels dem damaligen Besitzer der Goldeuen
Apotheke-in Basel mitgeteilt. Daraufhin hat der Kläger Feststellungsklage
auf Nichtbestehen des Markenrechts der Beklagten an den Wortmarken Wybert
und Wibertli erhoben, mit der Behauptung, es handle sich dabei um eine
Sachbezeichnung, und das vorinstanzliche Urteil ist dieser Auffassung
beigetreten.Vl. Fabrikund Handelsmarken. N° 46. 331
L. Auch heute hat der Vertreter der Beklagten zur Begründung seines
Antrages auf Abweisung der Klage in erster Linie die Aktivlegitimation
des Klägers bestritten. Es genügt jedoch, demgegenfiber aus das auch
von der Voriustanz zitterte Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 1904
in Sachen Bergmanukiz Cie. gegen Bttchn1a11n-Hauser, BGE 30 II S.119
ff.,speziell S.122 f. Crw. 3, zu verweisen, wo eingehend ausgeführt
ist, sowohl, dass eine negative Feststellungsklage auf Feststellung
des Nichtbestehens einer eingetragenen Marke zulässig ist, als and},
dass zur Erhebung dieser Klage jeder, der ein rechtliches Interesse an
der Feststellung der Nichtexistenz der Marke besitzt, legitimiert ist:
Dieses rechtliche Interesse kann nun dem Kläger offenbar nicht bestritten
werden, da die Beklagten ihm gegenüber aus der Markeneintragung und dem
angeblichen Markenrecht Verbietungsund Untersagungsrechte herleiten
3 Die angefochtenen Marien stellen sich ausserlich als Wortmarken dar. Sie
sind als solche zulässig, wenn sie dienen zur Bezeichnung der Herkunft des
Produktes-, für das sie bestimmt sind, von einem bestimmten Produzenten,
dem Marteninhaber; dagegen sind sie unzulässig und nicht markenfähig, wenn
jede Beziehung zum Produzenten losgelöst ist und sie zur Bezeichnung der
Beschaffenheit einer Ware geworden sind. Als Marke ist hier bei Nr. 9901
bezw. 17,900 verwendet der Name eines Dritten, des angeblichen Erfindersz
die andere Marke stellt sich als Diminutivform des Namens dar. Es ist nun
an sich nicht absolut unzulässig, den Namen eines Dritten in dieser Weise
als Wortmarke zu verwenden: eine derartige Bezeichnung ist warfenscihig,
solange die Bezeichnung im Verkehr die Beziehung zum Produzenten
bedeutet. Erst wenn jegliche Beziehung zum Produzenten erloschen ist und
die Bezeichnung im Verkehr nur als Bezeichnung der Art, Beschaffenheit
des Produktes erscheint, ist sie Gemeingut und daher unfähig, Marke zu
sein. Eine derartige Bezeichnung findet sich namentlich häufig dort, wo
das bezeichnete Produkt nur von einem bestimmten Produzenten hergestellt
werden fami, sei es, dass die Herstellung durch ein Erfindungspatent
geschützt ist, sei es, dass sie ein Fabrikationsgeheimnis bildet: hier
ist im Verkehr die Beziehung des Produktes mit der Bezeichnung
382 Entscheidungen des Bhndesgerichts als oberster Zivilgerichtsinslanz.
eines Britten, auch wenn die Bezeichnung eine Ware bezeichnet, zum
Produzenten lebendig. Dagegen verschwindet diese Beziehung, wenn auch
andere Produzenten das gleiche Produkt herzustellen in der Lage find; und
sie ist nie entstanden, wenn von Anfang an die Beziehung zum Produzenten
los-gelöst und die Bezeichnung als reine Sachbezeichnung verwendet war. Es
mag nun dahingestellt sein, in welcher Weise die Bezeichnung Wybert"
ursprünglich von den Beklagten bezw. ihren Rechtsvorgängern verwendet
worden ist. Vieles in den Akten spricht dafür, dass sie von Anfang an als
reine Sachbezeichnung dienen sollte; so die Bezeichnung Wybert-Tabletten,
ferner die Aufschristen hergestellt nach dem Rezepte von Dr. Wybert. Da
ein Verfahrensschutz zur Zeit der ersten Herstellung des Mittels, wie auch
noch zur Zeit der Eintragung der Marken, nicht bestand, konnte mit dem
Hinweis aus die Herstellung nach dem Rezepte Dr. Wyberts wohl kaum eine
genügende Beziehung zum Produzenten geschaffen werden. Des weitern fällt
in Betracht, dass die Beklagten selber nicht behauptet "haben, Dr. Wybert
habe ihnen das Recht an seinem Namen übertragen; eine solche Übertragung
wäre übrigens nicht ohne weiteres zulässig, sondern nur in Verbindung mit
einer Beteiligung am Geschäft; dass aber eine solche Beziehung zwischen
den Rechtsvorgängern der Beklagten und Dr. Wybert der nach Feststellung
der Vorinstanz lange vor 1898 gestorben ist je bestanden habe, ist eine
tatsächliche Behauptung, die erst heute ausgestellt worden und daher
gemäss Art. 80 OG nicht zu hören ist. Verhalte es sich indessen hiemit:
mit der ursprünglichen Beziehung der Verwendung des Namens Wybert zu
dem Geschäfte der Beklagten, wie immer, so muss die Klage unter allen
Umständen aus dem Grunde geschützt worden, weil die Bezeichnung Wybert
Sachbezeichnung und damit marienunsähiges Gemeingut geworden ist. Denn
die Vorinstanz stellt, offenbar aus Grund ihrer Kenntnis der örtlichen
Verhältnisse-, fest, dass im Publikum jede Erinnerung an eine Beziehung
zwischen der Bezeichnung Wybert und dem Geschäfte der Beklagten erloschen
ist und längst vor der Eintragung erloschen war. Das ist eine Feststellung
eines tatsächlichen Verhältnisses, an welche das Bundesgericht gemäss
Art. 81 OG gebunden ist. Es ist denn auchVll, schuldbetreidung und
Konkurs. N° 47. 333
festgestellt, dass speziell die Bezeichnung Wibertli ursprünglich vom
Publikum eingeführt worden ist; dieses aber hat damit offenbar eine Ware,
losgelöst von jeder Beziehung zum Produzenten, bezeichnen wollen. Der
Rechtsschluss der Vorinstanz aus ihren tatsächlichen Feststellungen: dass
Wybert in Verbindung mit Tabletten ze. und Wibertli eine Sachbezeichnung
geworden sei, ist danach durchaus zutreffend. Ebenso muss dies, der
Natur des Markenrechtes nach, wie die Vorinstanz richtig anssührt,
für das ganze Gebiet der (Sinti-ageing, also für die ganze Schweiz,
Gültigkeit habenDemnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 19. März 1907 in allen Teilen bestätigt
VII. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.
47. gilt-teil vom li. Mai 1907 in Sachen Damian Zur-ten und Gemeinde
Forbach, Kl. u. Ber.-K1., gegen Yòsflerfi, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Anfechtung eines Liegenschaftenkaufes wegen Simulation; I-nkompe-tanz des
Bmzdesgerichts, Are. 56 OG. Anfechtung wegen Pfän- dungsbetruges, Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
|
1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
fi. OR; eizigenòssésches und Iranloezales Rec/zx. Anfechtungsklage ausser
Konkurs ; Legitimation, Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
|
1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
des Verleestsckeissns kann nicht durch das Vorhandensein besondere-
Umstände ersetzt werden. ( Nichtssvollstrecfebarkeét ausserksssméonaler
Steum'fm'dercmgm.)
A. Durch Urteil vom 15. September 1906 hat die I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich über die Rechtssrage: