222 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

si Scheidungsgrund des Art. 47 ZEG (tiefe Zerrüttung des ehelichen
Verhältnisses) die Berücksichtigung von Tatsachen, deren Ein-
tritt schon vor dem Eheabschlnss erfolgt ist, nicht schlechterdings
aus. Solche Tatsachen sind vielmehr richtiger-weise zu berücksichtigen,
sofern ihre Wirkung, auf welche es beim fraglichen Scheidungsgrunde
wesentlich ankommt, erst in die Zeit nach Eingebung der Ehe fällt,
während zugleich die Tatsachen selbst ein Erfordernis der Ehenichtigkeit
nicht erfüllen. Diese Voraussetzungen aber treffen hier zu. Die in Frage
stehende Tatsache der vor-ehelichen Schwängerung der Beklagten seitens
eines Dritten konnte ihre Wirkung aus das Verhältnis der Litiganten zu
einander erst von dem Momente an ausüben, da sie zur Kenntnis des Klägers
gelangte, somit, wie festgestellt, erst nach erfolgtem Eheabschlusse.
Und der danach im Zeitpunkte der Eheschliessung bestehende Irrtum des
Klägers über den körperlichen Zustand der Beklagten kann kaum unter
einen der gesetzlichen Ehenichtigkeitstatbestände -(Art. 26-28 ZED)
subsumiert werden. Denn der hiefür allein in Betracht sallende Jrrtum in
der Person des andern Ehegatten, welcher die freie Einwillignng zur Ehe
ausschliesst (Art. 26), umfasst, nach der herrschenden Auslegung des für
diese Bestimmung des schweizerischen Gesetzes vorbildlichen am. 180 des
Code Napoléon, ausser dem Jrrtnm über die physische Person höchstens noch
denjenigen über den Zivilstand, nicht aber über anderweitige, ihr selbst
inhärente Eigenschaften der Person des andern Teils (vgl. Barazetti:
Das Eherecht nach dem Code Napoléon und dem Badischen Landrecht, S. 149
ff., und die dort in den Anmerkungen 9 und 10 auf S. 151 ff. zitterte
Rechtssprechung und Literatur). Materiell aber erscheint der Umstand, dass
ein Ehernann Kenntnis erhält von einer vorehelichen, ihm beim Eheabschluss
verheimlichten Schwängerung seiner Frau durch einen Britten, als an sich
sehr wohl geeignet, eine tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses
herbeizuführen Denn das dadurch enthüllte Verhalten der Ehefrau kann
von ihm gewiss als schwere Enttäuschung über ihr persönliches Wesen oder
als Missachtung seiner eigenen Persönlichkeit empfunden werden, welche
seine bisherige eheliche Znneigung in erheblichem Masse beeinträchtigt,
wenn nicht völlig zerstört (vgl. über die französische Praris, die in
solchemIII. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 30. 223

Verhalten teilweise sogar den speziellen Scheidungsgrund der schweren
Ehrenkränkung injure grave erblickt: Be'per,faire général alpkabe'thiqeee
du damit frafigais, von FuzierHermann, Stichwort Divorce et Séparation de
corps, Nr. 119 ff). Und dass das fragliche Verhalten der Ehefran speziell
im vorliegenden Falle tatsächlich in diesem Sinne gewirkt hat ergiebt
sich til-erzeugend aus den Akten, indem der Kläger von der Beklagten
unbestrittenermassen sosort nach erfolgter ärztlicher Feststellung ihrer
Schwangerschaft nichts mehr wissen wollte und seither zum ehelichen
Zusammenleben mit ihr nicht mehr zu bewegen war. Demnach ist die Che,
in Bestätigung des Dispositivs des angefochtenen kantonalen Urteils,
ans Grund des Art. 47 ZEGund zwar wegen ausschliesslichen Verschuldens
der Beklagten, gänzlich zu scheiden; erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen Und damit das Urteil des
schwyzerischen Kantonsgerichts vom 12. März 1907 in allen Teilen
bestätigt.

III. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabilité pour
l'exploitation des fabriques.

30. guten vom 20. Juni 1907 in Sachen Storz, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Maag &
Cie., Bekl. u. Ber.-Bekl.

Verjährung des Hafäpflz'chtanspruchs, Art. 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG. Unterbrechung.
Massgebmd sind die Bestimmungen des OR, speziell Art. 154. Art. 154
Ziff. i: Anerkennung.

A. Durch Urteil vom 15. März 1907 hat das Obergericht des Kantons
Luzern erkannt:

Die Beklagten seien für ein und allemal von der Einlassung auf die Klage
entbunden und es sei diese abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans

224 Entscheidungen des Bundesgenchts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei die peremptorische Einrede
der Verjährung der Klageforderung abzuweisen und demnach die Beklagte
verhalten, sich auf die Klage einzulassen

0. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger erlitt am 27. Oktober 1904 als Arbeiter der Beklagten,
deren Betrieb der Fabrikhaftpflicht untersteht, einen Unfall, indem
er sich an einer Kehlmaschine den Daumen verletzte. Er war bis zum
22. November 1904 in der Behandlung des Arztes Dr. Baumli in Hochdorf
und nahm am 24. November die Arbeit bei der Beklagten wieder auf, um
dann bald darauf deren Dienst zu verlassen. Die Beklagte bezahlte dem
Kläger den Lohn für die Zeit vom 27. Oktober bis 23. November 1904.
Die im Zahltagbuch unter der Bezeichnung Unfall gebuchten Zahlungen
erfolgten am 29. Oktober, 12. und 26. November. Überdies berichtigte sie
am 6. Dezember 1904 die Arztrechnung von Dr. Baumli mit 25 Fr. 50 Cts. Am
27. Dezember 1904 erstattete die Beklagte dem Gemeindeammannamt Hochdorf
die Ausgangsanzeige (nach Formular B) über den Unfall des Klägers.
Nach seinem Dienstaustritt liess sich der Kläger von Dr. Steiger in
Luzern ärztlich behandeln. Dieser Arzt stellte ihm am 26. Oktober 1905
ein Schlussgutachten aus, das eine bleibende Invalidität von 8 10 0/0
konstatierte. Am 7. November 1905 betrieb der Kläger die Beklagte für eine
Haftpflichtentschädigung von 4000 Fr. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag
Am 28.,t29. März 1906 reichte der Kläger dem Bezirksgericht Hochdorf
Klage ein, womit er die Beklagte auf Zahlung einer Haftpflichtentschäs
digung von 2460 Fr. nebst 5 % Zins seit 27. Oktober 1904 belangte.

Die Beklagte erhob die Verjährungseinrede und weigerte sich, sich im
übrigen aus die Klage einzulassen. Durch Urteil des Bezirksgerichts
Hochdorf vom 17. Dezember 1906 wurde die Verjährungseinrede der
Beklagten verworfen Und die Beklagte verhalten, sich aus die Klage
einzulassen. Das Vezirksgericht nahm an, dass die Verjährung dadurch
unterbrochen worden sei, dass die Beklagte dem Kläger den Lohn und die
Rechnung des Dr.lll. Haftpflicht für den Fahrikund Gewerbebetrieb. N°
30. 225

Baumli bezahlt habe. Das Obergericht Luzern dagegen hiess in dem aus
Fakt. A ersichtlichen Urteil die Verjährungseinrede der Beklagten gut
und wies die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Anspruch
aus vorübergehender Invalidität stelle etwas für sich bestehendes, von
demjenigen aus dauernder Invalidität verschiedenes dar. Daher könne
die Befriedigung des erstern nicht ohne weiteres als Teilzahlung an
letztern angesehen werden. Deshalb liege auch in den Leistungen der
Beklagten noch keine Anerkennung der klägerischen Haftpflichtansprache
durch Ausschlaggzahlung im Sinne des Art. 151 Ziff.1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 151 - 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
1    Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
2    Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.
des OR. Vielmehr
müsse angenommen werden, dass die Beklagte mit ihren Zah-

lungen den Kläger für seine damalige Ansprache vollständig be-

friedigen und sich von ihrer Haftpflicht gegenüber demselben befreien
wollte.

2. Nach Art. 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG verjähren die Haftpflichtansprüche in einein Jahr
seit dem Unfall. Für die Unterbrechung dieser Ber-

-jährung gelten, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen

hat (siehe z. B. AS 23 S. 940 Erw. 3), die allgemeinen Bestimmungen des
OR, speziell Art. 151
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
. Von dieser Praxis abzugehen, liegt um so weniger
Veranlassung vor, als im neuen EHG vom 28. März 1905 (Art. 14 Abs. 2)
ausdrücklich statuiert ist, dass für den Stillstand, die Hinderung und
die Unterbrechung der Verjährung von Eisenbahnhaftpflichtansprüchen die
Vorschriften des OR massgebend sind. Nun war seit dem Unfall des Klägers
(27. Oktober 1904) bis zur Betreibung der Beklagten durch den Kläger
(7. November 1905) mehr als ein Jahr verflossen· Der Klageanspruch war
daher zur Zeit der Betreibung bereits verjährt, falls die Verjährung
nicht, wie der Kläger der Verjährungseinrede entgegenhält, dadurch
unterbrochen worden ist, dass die Veklagte ihm den Lohn vom 27. Oktober
bis 23. November 1904 und die Arztrechnung des Dr. Baumli bezahlt hat.
Dies muss jedoch mit der Vorinstanz aus folgenden Gründen verneint werden:

Unter Anerkennung im Sinne des Art. 154 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 154 - 1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.
1    Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.
2    Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.
OR kann nur ein solches
Verhalten verstanden werden, das klar und Unzweideutig in einer dem
Gläubiger erkennbaren Weise das Bewusstsein des Schuldners von der
Existenz der Schuld bezeugt.

226 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Nun mag die Zahlung des Lohnes an einen derunfallten Arbeiter während
der Zeit vollständiger Arbeitsunfähigkeit und von Heilungskosten
im allgemeinen und falls nicht Anhaltspunkte für die Annahme einer
Liberalität vorliegen, darauf beruhen, dass der Arbeitgeber sich
hier rechtlich verpflichtet hält, und die Zahlung mag dies auch zum
Ausdruck bringen Allein das Bewusstsein dieser Verpflichtung braucht
sich keineswegs auf die Gesamtheit aller Ansprüche, die ans dem Unfall
möglicherweise in Zukunft entstehen, zu erstrecken, sondern wird sich
aller Regel nach auf den Ersatz des damals erkennbar vorhandenen oder zu
erwartenden Schadens beschränken Die vorbehaltlose Zahlung des Lohns und
der Arztrechnnng hat denn auch nicht die Bedeutung einer Abschlagszahlung
an einen künftigen Gefamthaftpflichtanspruch, sondern sie soll einen
bereits vorhandenen und geltendgemachten Anspruch tilgen. Sie bildet
daher keine grundsätzliche Anerkennung aller Forderungen aus dem Unfall
überhaupt, sondern eine Anerkennung nur jenes bestimmten Anspruchs-,
sowie etwa noch der Ersatzpflicht in Bezug auf allfällige weitere
Schadens-folgen des Unfalls, die zur Zeit der Zahlung bereits dem
Arbeitgeber erkennbar vorlagen oder zu erwarten waren. Damit eine
solche Zahlung den Lan der Verjährung sonstiger Ansprüche, namentlich
des Anspruches wegen dauernder Invalidität, unterbricht, muss somit
feststehen, dass zur Zeit der Zahlung weitere Folgen des Unfalls
nicht mehr ungewiss waren, sondern bereits objektiv vorlagen oder mit
Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und dass dies dem Arbeitgeber bekannt
war oder hätte bekannt sein sollen. Und die Beweislait hiefür trifft
den Haftpflichtkläger, der die Unterbrechung der Verjährung geltend
macht. Nun hat der Kläger in keiner Weise behauptet, dass zur Zeit, da
der Veklagte ihm den Lohn und die Arztrechnnng bezahlt hat (29. Oktober,
12. und 26. November, 6. Dezember 1904), mit einer dauernden Invalidität
oder nur mit längerer vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gerechnet wurde
und auch den Akten ist nichts für eine solche Annahme zu entnehmen; der
Umstand, dass der Kläger die Arbeit am 24. November wieder aufgenommen
hat, spricht viel eher für das Gegenteil. Die Verjährung des mit der
Klage geforderten Teils der Haftpflichtentschädigung, die mit dem Unsall
begonnenIV. Obligationenrecht. N° 31. 22?

bat, ist daher durch jene Zahlungen nicht unterbrochen worden und war
mithin zur Zeit der Betreibnng bereits vollendet. (Siehe AS 17 S. 747
Erw.4; 23 S. 940 Erw. Z. Vergl. auch für das deutsche Hastpslichtrecht die
Urteile des Reichsgerichts bei Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen
2 Nr.43 und 18 Nr.143;. ferner für das französische Recht die Urteile
des Kassationshofs bei Dalloz, 1904 S. 162, 166, 514.) Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts

des Kantons Luzern vom 15. März 1907 bestätigt.

IV. Obligationenrecht. Gode des obligations.

31. Arrèt du 19 avril 1907, dans la cause Huguet, déf. et rec. primo.,
contre Rieux, dem. el rec. p. @. de junction.

Louage de services: engagement d'un act-eur au Théàtre de
Genève. Résiliaiion de l'engagement parle directeur; action en dommages
intérèts.

A. Emile Huguet, directeur du Théàtre concessionué et. snbventionné
de la Ville de Genève, & engagé, par contrat,du 15 novembre 1906,
Louis Rieux dit de Lérick, artiste lyrique, en qualité de fort ténor
des demi-caractères , aux appointements de 8000 fr. par mois pour dix
représentatîons, cela pour la saisou d'hiver du 20 novembre 1906 au 15
avril 1907.

Le contrat porte entre autres la clause suivante dans la, partie
imprimée du texte: M. de Lérick declare accepter pour mode de début les
conditions imposées per l'auto rité , et dans les articles additionnels
manuscrits : Dézsi buts: Samson, Roméo, Guillaume eu les Huguenots,
dex-ra...
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 223
Datum : 12. März 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 223
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 222 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. si Scheidungsgrund


Gesetzesregister
EHG: 151
FHG: 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
OR: 151 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 151 - 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
1    Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
2    Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.
154
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 154 - 1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.
1    Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.
2    Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • lohn • verhalten • bundesgericht • kenntnis • arbeitgeber • scheidungsgrund • ehe • arzt • kantonsgericht • ehegatte • entscheid • anzahlung • begründung des entscheids • dauer • voraussetzung • bewilligung oder genehmigung • literatur • irrtum • anmerkung
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