212 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinsianz.

Feststellung, speziell einer gerichtlichen Anerkennung, unter den
Parteien Streit herrscht. Denn dieser Streit betrifft nicht den
Anspruch selbst, sondern nur die rein prozessuale Frage der materiellen
Entscheidungsbesugnis des Richters mit Bezug hierauf. Der Richter
hat dabei, mit andern Worten, nur zu untersuchen, ob die behauptete
anderweitige verbindliche Feststellung des Anspruchs wirklich vorliege,
und die Bejahung dieser Frage ergibt, dass der Anspruch eben von Anfang
an nicht Streitgegenstand sein konnte. Demnach erscheint vorliegend
als massgebender Streitgegenstand nicht, wie der blosse Wortlaut der
Parteibegehren vor erster Instanz vermuten liesse, die damals vom
Kläger geforderte und von der Beklagten im vollen Umfange bestrittene
Entschädigungssumme von 5500 Fr., die der Kläger selbst deshalb ganz
als streitig bezeichnet hat. Vielmehr ist hievon zur Ermittelnng jenes
Streitgegenstandes der Teilbetrag von 2400 Fr., bezüglich dessen eine
in der Sühneverhandlung vor Friedensrichter erklärte Anerkennung der
Beklagten vorliegt, in Abzug zu bringen. Denn diese Schuldauerkennung,
deren Verbindlichkeit die Beklagte bestritten hat, ist Vom Obergericht
durch das hier angesochtene Sachurteil mit seinem Hinweis aus den
vorgängigen Rechtsöffnungsentscheid vom 18. Mai 1905, gestützt auf §
50 des Friedensrichtergesetzes, als ein einem rechtskräftigen Urteil
gleichkommender, somit die richterliche Beurteilung seines Inhalts
ausschliessender Formalakt erklärt worden. Und zwar hat der Kläger auf die
Geltendmachung seines Rechtes hieraus dadurch, dass er im Prozesse, wie
angegeben, seine ganze Forderung als streitig bezeichnet hat, keineswegs
verzichtet, da er daneben ja den fraglichen Akt ausdrücklich als solchen
geltend gemacht und ihn während des Prozessverfahrens vor erster Instanz
sogar auf dem betreibungsrechtlichen Wege vollstreckt hat. Somit beträgt
der massgebende Streitwert tatsächlich nur 3100 Fr., die Vorschrift des
am. 67 Abs. 4 trifft daher zu, und es ist auf die streitige Berufung
wegen des erörterten Forminangels nicht einzutreten; erkannt: Auf die
Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.Lausanne. Imp. Georges Bride]
& (=ZIVILRECHTSPFLEGE . ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE

_..--

vEntssaljeidungchn des Bundesgeriehts als oberster
Zivilgeriohtsinstanz. Arrèts rendus par le Tribunal fédéral comme instance
de reeours en matière'civile.

(Art.. 55, 56 fr., 86 ff., 89 ff., 95 ff. OG.)I. Abtretung von
Privatrechten. Exprepriation.

28. guten vom 7. gem 1907 in Sachen This-tun gegen zittin

Das Bundesgericht hat

da sich ergeben:

A. Der Antrag der Jnstruktionskommission vom 15. Mär 1907 geht dahin: z

I. Die Stadt Zürich hat an Paul Tschann zu bezahlen:

. a,) sur-Abtretung von 40 Quadratmeter ab der Liegenschast
Weinbergstrasse 35 zu 100 Fr. per . Quadratmeter
. . . . . . . . . . Fr. 4000

b) für Minderwert der Restliegenschafi aus der Verkleinerung des
Vorgartens .

c) für Nachteile aus der Tramanlage und dem
Trambetrieb. . . . . . . . . . . 2000

, zusammen Fr. 7000 AS 33 II 1907 15

1000

214 Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster Zivilgerichtsinstanz.

II. Dieser Betrag von 7000 Fr. ist vom Tageder Inanspruchnahme des
Terrains durch die Stadt Zurich an mit Fr. 44J2 °/Q zu verzinsen.

Ilsw.

B. Dieser Antrag ist vom Expropriaten angenommen worden, nicht aber von
der Expropriantin

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter derExprw priantin
beantragt, es sei die im Urteilsantrage, Disposmv I c, vorgesehene
Entschädigung von 2000 Fr. für Nachteilevaus der Tramanlage und dem
Trambetrieb zu streichen; Imfubrigem bezüglich der Entschädigung für
Landabtretung und Minderwert, hat er Annahme des Urteilsantrages erklärt.

Der Vertreter des Expropriaten hat den Antrag gestellt, der
Jnstruktionsantrag sei zum Urteil zu erheben; -

in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung ist zum Verständnis des heute einzig noch
sireitigen Punktes vorauszuschickem Der Cri-propina ist Eigentümer der
Liegenschaft Weinbergstrasze 30 m Zurich, welche mit einem viflenartigen,
von einem Garten umgebenen Wohnhaus überbaut isf. Die Stadt Zürich
hat an der Weinbergstrasze eine neue Strassenbahnlinie der städtischen
elektrischen Strassenbahn erstellt; zu diesem Zwecke hatte der Erpropriat
einen längs der Strassenfront befindlichen Streifen zur Xfce: breiternng
der Strasse abzutreten. Die Strassenbahn ...la}... etwas oberhalb
der Liegenschaft des Expropriaten in eine Spitzkehre aus, um sich von
dort in die Leonhardstrasse zuf wendenVor Sciiätzungskommission nun
hat der Expropriat eineuFow dernng für Minderwert unter anderm auch
damit begrundet, dass der Lärm und Staub der Strassenbahn, sowie der
Umstand, dass vor dem Hause eine Spitzkehre eingerichtet siwerde, welche
insbesondere Lärm verursachen werde, die Liegenschaft entwerte. Die
Schätzungskommission hat eine Entschädigung aus diesem Titel nicht
zugesprochen, mit der Begründungzdasg auch wenn man den Trambetrieb als
etwas die Liegenschaft schädigendes ansehen wollte, einem solchen Nachteil
der ebenso grosse Vorteil gegenüber stehe, den die neue Tramlinie durch
eine Vermehrung und Verbesserung der Verbindungen bringe. Demgegenuber
beruhtI. Abtretung von Privatrechten. N° 28. 215

das Gutachten der bundesgerichtlichen Experten dem sich der Urteilsantrag
anschliesst auf der Erwägung, es handle sich hier um einen Ausnahmefall
von der allgemeinen Regel, dass eine neue Ttamlinie, durch Hebung des
Verkehrs, die Bodenpreise und Landwerte hebe: denn der Wert des Hauses
des Erpropriaten bestehe in dessen ruhiger Lage; diese werde nun durch
die Anlage und den Betrieb des Trams gestört, und zwar in empfindlicher
Weise, vornehmlich wegen der Spitzkehre, der Expropriat werde daher seine
Mietpreise heruntersetzen müssen; durch andere Einrichtungen, Magazine und
dergleichen, oder einen Neubau, könne er den Ausfall nicht decken. Gegen
die Zusprechung einer Entschädigung aus diesem Titel wendet sich nun
die Erpropriantin mit der dreifachen Begründung, ein Kausalzusammenhang
zwischen diesem Schaden und der Erpropriation sei nicht gegeben; sodann
würden bei Zulassung einer derartigen Entschädigung die Anftösser, die
Expropriaten seien, besser behandelt als die Anstösser, die keine Rechte
abzutreten hätten; endlich haben die bundesgerichtlichen Experten den
Rechtsgrundsatz verletzt, dass die aus der Erfordpriation entspringenden
Nachteile mit den daraus entstehenden Vorteilen zu verrechnen seien.

2. Zu diesen Einwendungen der Erpropriantin gegen den Urteilsantrag
ist zu bemerken: Es ist zunächst in der neuern Praxis des Bundesgerichts
anerkannt, dass der Expropriant dem Expropriaten vollen Ersatz zu gewähren
hat nicht nur für die Nachteile, die unmittelbar aus der Abtretung
entstehen, sondern auch für Diejenigen, die aus dem Unternehmen,
dem die Erfordpriation dient, aus der Anlage und dem Betrieb dieses
Unternehmens, entspringen; und die Grenze der Entschädigungspflicht
des Exproprianten ist dabei überall nur die, dass Entschädigung nicht
zu gewähren ist für einen Nachteil, der auch ohne die Abtretung zu dein
betreffenden Unternehmen eingetreten wäre. (S. namentlich AS 31 II S. 3
ff.) Mit der Entwicklung der Praxis nach dieser Richtung befindet sich
das Bundesgericht in Übereinstimmung sowohl mit der neueren deutschen
Rechtssprechung und Lehre, als auch mit neuern Erpropriationsgesetzen,
wie dem sächsischen vom 24. Juni 1902z diese Praxis steht aber auch im
Einklange mit der neueren Auslegung des Kausalitätsbegriffes im

216 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

allgemeinen. Und zwar ist bei der Frage, ob der Nachteil auch ohne
die Abtretung eingetreten wäre, davon auszugehen, dass das platzierte
Unternehmen auch das rationelle sei und die Anlage nicht ohne die
(Enteignung hätte rationell ausgeführt werden können; die Beweislast
dafür, dass die Anlage ohne die Enteignung hätte ausgeführt werden können
und der Nachteil also auch ohne die Enteignung, nur durch das Unternehmen,
entstanden wäre, liegt somit dem Erproprianten (Unternehmer) ob. Es ist
demgemäss im vorliegenden Falle anzunehmen, die Erweiterung der Strasse
sei ausschliesslich zu dem Zweck der Anlage der Trautgeleise erfolgt,
da eben in der konkreten Ausführung beides einen einheitlichen Akt
darstellt. Die Erweiterung ihrerseits wurde-nur durch die Abtretung
ermöglicht; dass sie ohne die Abtretung möglich gewesen ware, ist von
der Erpropriantin vor Schätzungskommission nicht behauptet worden; auch
war die Strassenerweiterung nur auf Grund der bundesrätlich genehmigten
Pläne möglich. Ferner handelt es sich um Nachteile aus der konkreten
Anlage und nicht um solche aus der Unternehmung ohne Rücksicht auf die
gewählte bestimmte Art der Ausführung Ob dabei Nachteile

in Frage kommen, die nur den Expropriaten als solchen tresfen,.

oder auch dessen Nachbarn, die keine Rechte abzutreten haben und daher
nicht entschädigungsberechtigt sind, ist gleichgültig Die bessere Stellung
des Erpropriaten erklärt sich hinlänglich aus dem besondern Sterns-,
in dem er vermöge der Expropriation zum Exproprianten steht. (Vergl
u. a. AS 29 II S. 223.) Der Hinweis darauf, dass der Erpropriat keinen
Anspruch darauf habe, dass die Strasse nicht in einer ihn schädigenden
Weise benutzt werde, ist unbehelflich, da sich sein Anspruch nicht auf
seine Qualität als Anstbsser an die Strasse, sondern auf die Stellung
als Expropriat stützt. Ob sodann Nachteil bestehen und ob ihnen nicht
überwiegende Vorteile gegenüberstehen, ist, wie der Urteilsantrag
aussührt, Tatfrage, und zwar im wesentlichen von den Sachverständigen zu
beantwortende Tatfrage. Unrichtig ist, dass die Experten die Verrechnung
der Vorteile mit den Nachteilen unterlassen hätten und so von einem
unrichtigen rechtlichen Standpunkt ausgegangen seien. Tas Gutachten
lässt deutlich erkennen, dass sie das Vorhandensein von Vorteilen für
den konkreten FallII. Zivilstand und Ehe. N° 29. 217

verneinen. Ihre Annahme kann auch nicht etwa als aus tatsächIichem Irrtum
beruhend bezeichnet werden; --

erkannt:

Der Urteilsantrag der Jnstruktionskommission vom 15. März 1907 wird zum
Urteil erhoben.

II. Zivilstand und Ehe. Etat civil et mariage.

29. Arie-il vom 23. gna-'e 1907 in Sachen ge Bekl. u. Ber.-Kl., gegen J.,
Kl. u. Ber.-Bekl.

Berufungsverfahren : Unstattfmftigkeit der Essrsetz-ang des mündie'chen
Verfahrens durch. das schriftliche. Ehescheidungsbegein'en des
Ehemamees, gestützt auf die Behauptung, seine Ehefrau sei vor der Ehe
von einem Dritten geschwängert werden. Art. 47 ZEG. Bedeestzmssq der
Eintragemg des Kindes ass eines ekelicäen; Art. ' ZEG; Verhältnis
zu den kantonalen Prazessnormen. Wirkung der Berichtigung des
Zivilstandsregésters. Verhältnis der Scheédssemgsirlage zur
Ehmichtigkeitsklage ( Art. 26 28 ZEG}.

Das Bundesgericht hat aus Grund folgender Prozesslage:

A. Durch Urteil Vom 12. März 1907 hat das Kantonsgericht des Kantons
Schwyz erkannt:

Die zwischen den Litiganten am 21.. April 1908 abgeschlossene Ehe ist
gemäss Art.47 ZEG gänzlich geschieden.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungsantrage, es sei das
Scheidungsbegehren des Klägers abzuweisen.

C. Mit nachträglicher Eingabe hat die Berufungsklägerin, unter Verzicht
aus die mündliche Verhandlung, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich
begründet.

Der Berufungsbeklagte hat mit telegraphischer Erklärung ebenfalls·auf
den Vorstand vor Bundesgericht verzichtet und dabei gegen eine allfällige
schriftliche Prozessbegründung der Gegenpartei protestiert; --
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 213
Datum : 07. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 213
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 212 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinsianz. Feststellung,


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorteil • beklagter • frage • ehe • strassenbahn • streitgegenstand • schaden • zivilstand • erste instanz • tatfrage • kantonsgericht • verhältnis zwischen • wohnhaus • entscheid • unternehmung • wertminderung • erhöhung • beginn • begründung des entscheids
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