204 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Pfandrecht undenkbar sei. Nicht die Entstehung jenes Rechts wird
ja von einer Betreibungshandlung abhängig gemacht, sondern es wird
bloss die Geltendmachung desselben auf den Fall beschränkt, wo der
Hypothekarglänbiger das Verwertungsbegehren gestellt hat, seine Forderung
also fällig ist.

Dass dieses Vorzugsrecht für den Hypothekargläubiger nur dann zur Geltung
gelangt, wenn er für seine Forderung Betrefbung angehoben hat, ist
bedingt durch die Besonderheit des Pfandobjektes, da die zivilen Früchte
normalerweise vom Zeitpunkt der Fälligkeit an (gleich wie die natürlichen
von demjenigen der Trennung an) eine selbständige Existenz führen und
ins Eigentum des Pfandeigentümers übergehen, also aus dem Pfandnerus
austreten und daher nur solange für die Pfandforderung haften können,
als dieselbe noch vor diesem Moment rechtlich geltend gemacht wird.

3. Was den andern Standpunkt der Berufungsklägerin betrifft (es sei die
zürcherische Hypothekarnovelle doch jedenfalls insoweit ungültig, als
aus Grund derselben ein Recht des Hypothekargläubigers auf die Mietzinse
auch aus der Stellung des Verwertungsbegehrens im Pfändungsverfahren,
nicht nur aus der Stellung desselben im Pfandbetreibungsverfahren,
hergeleitet werden wolle), so genügt es auch in dieser Beziehung, daraus
zu verweisen, dass nach dem mehrerwähnten Art. 102
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
SchKG die Kanione
schlechthin befugt sind, dem Hypothekargläubiger ein Vorzugsrecht auf
die Früchte und sonstigen Erträgnisse der Liegenschast zu gewähren.
Wenn also ein Kanton von sich aus die Geltendmachnng dieses Rechts aus
den Fall beschränkt, wo der Hypothekarglänbiger ein Verwertungsbegehren
gestellt hat, so ist nicht einzusehen, wieso er von Bundesrechts wegen
verpflichtet sein sollte, dasselbe dadurch noch mehr einzuschränken,
dass er bestimmt, es könne nur dann geltend gemacht werden, wenn ein
Verwertungsbegehren im Pfandbetreibungsverfahren vorliege. Ob aber der
kantonale Gesetzgeber eine Bedingung in dem vom Obergericht angenommenen
Umfange habe aufstellen wollen oder nicht, hat das Bundesgericht natürlich
nicht zu überprüfen.

4. Kann somit nicht gesagt werden, dass die zürcherische
Hypothekarnovelle, auf deren Anwendung das Urteil der Vorinstanz beruht,
Bundesrecht verletze oder in bundesrechtswidriger Weise interpretiert
worden sei, und liegt also der Fall, wo kantonalesVIII. Organisation
der Bundesrechtspflege. N° 26. 205

statt eidgenössisches Recht angewendet wurde, hier nicht vor, so ist
das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung inkom: etent* --

p ? erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

26. get-ten vom 8. Zum-z 1907 m Sachen gym-(met, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
gtantwesserei 'gîsafleufladta.-g., Bekl. u. Ber.-Bekl.

Zulässigkeit der Berufung: Haupturtee'l einer kantonalen Instanz,
oder Scleiedsspmcle ? Art. 58
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
OG. Ausschluss der Berufung infolge
Parteiverembarung: Bestimmung der Statuteneiner Aktiengesellschsiaft,
dass Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft aus
dem Gegellsclmftsver/Lättnés erstand letztr'nstanzlich durch das
Ifeentmesgertc/tt zecerledigen seien. Gültigkeit dieser Bestimmung.

A. Durch Urteil vom 18. September 1906 hat das Kantonsgericht des Kantons
St. Gallen über die Rechtsfrage:

Jst nicht gerichtlich zu erkennen, es sei folgender, am 18. Dezember 1905
von der Generalversammlung der Aktionäre der Buntweberei Wallenstadt
gefasste Gesellschaftsbeschluss als ungültig zu erklären: Es sei
der Direktionskommission Befugnis erteilt zur Anschaffung von 94
neuen Mousselin-Webstühlen der Maschinenfabrik Rüti nebst den nötigen
Vormaschinen und zur Vornahme der erforderlichen banlicheu Veränderungen,
alles im nngefähren Betrage von 50,000 Fr., ebenso zur Veräusserung der
in Wegfall kommenden 126 Buntwebstühle

erkannt: Die Klage wird abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil bat der Kläger rechtzeitig und form-

richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf
Gutheissnng der Klage. · C. Eine vom Kläger gegen dasselbe Urteil erhobene
Kassationsbeschwerde ist vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen
durch Urteil vorn 24. Januar 1907 abgewiesen worden. Die Beklagte hatte
sich aus diese Kassationsbeschwerde eingelassen

206 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger, welcher Aktionär
der Beklagten ist, Aufhebung eines Beschlusses der Generalversammlung
vom 18. Dezember 1905, weil derselbe eine Abänderung des in § 2 der
Statuten umschriebenen Gesellschaftszweckes involviere, und weil das
betreffende Traktandnm entgegen § 13 der Statuten und Art. 648
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
OR nicht
ordnungsgemäss bekannt gemacht worden sei.

Nach § 41 der Gesellschafts-statuten sollen allfällige Streitigkeiten
zwischen einzelnen Aktionären und der Gesellschaft, sofern die- selben
die Auslegung der Statuten oder andere Angelegenheiten der Gesellschaft
beschlagen, endgültig, erstund letztinstanzlich durch das st. gallische
Kantonsgericht entschieden werden.

Das Protokoll des Vermittleramtes, vor welchem die Parteien am 8. Januar
1906 erschienen, enthält die Bemerkung: Im Einverständnis beider Parteien
wird der Streitwert auf über 4000 Fr. festgesetzt Ebenso wird vorliegender
Streitfall im Einverständnis der Parteien direkt an das Kantonsgericht
St.Gallen geleitet." In der hierauf beim Kantonsgericht eingereichten
Klage bemerkte der Kläger: Da eine Verständigung nicht zustande fam,
einigten sich die Parteien, den Prozess gemäss § 41 der Statuten direkt
ans Kantonsgericht zu leiten." In ihrer Antwort auf die Klage sprach
sich die Beklagte über die Art der Einleitung der Klage nicht aus.

2. Vor allem, und zwar von Amtes wegen, ist zu prüfen, ob die Berufung
zulässig sei.

Dies ist insoweit der Fall, als die Vorschriften der Art.56X59 OG in
Betracht kommen. Jusbesondere ist zu sagen, dass ein Hanpturteil im Sinne
von Art. 58 und nicht etwa ein Schiedsspruch vorliegt. Denn die Vorinstanz
erklärt ausdrücklich, der Prozess sei auf Grund eines Leitscheines,
unter Beobachtung der Formvorschrift von Art. 126 Abs . 2 der kantonalen
Zivilprozessordnung, ans Kantonsgericht geleitet worden, weshalb dieses
als ordentliches Gericht, nicht als Schiedsgericht angerufen und somit
verpflichtet sei, sich mit der Streitsache zu befassen. An diesen auf der
Anwendung kantonalen Prozessrechts beruhenden Entscheid des kantonalen
Richters ist das Bundesgericht gebunden. Vergl. AS 22 S. 89 und S. 1064;
23 S. 831.VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 26. 207

Eine andere Frage ist es dagegen, ob die Berufung nicht aus dem Grunde
unzulässig sei, weil sie durch Parteivereinbarung ausgeschlossen worden
ist. Diese Frage untersteht der Kognition des Bundesgerichts; denn es
handelt sich dabei um den Verzicht auf ein eidgenössisches RechtsmitteL
Vergl. AS 21 S. 110.

3. Es kann nun zunächst nicht bezweifelt werden, dass Art. 41 der Statuten
der beklagten Aktiengesellschaft für die in diesem Artikel aufgezählten
Streitigkeiten die Berufung an das Bundesgericht ausschliessen will. Denn
diese Streitigkeiten sollen endgültig, erstund letztinstanzlich durch
das Kantonsgericht beurteilt werden. Endgültig und letztinstanzlich kann
dies aber selbstverständlich nur geschehen, wenn gegen das Urteil des
Kantonsgerichts kein Rechtsmittel oder doch jedenfalls kein ordentliche-Z
Rechtsmittel ergriffen wird; und da als ordentliches Rechtsmittel gegen
einen Entscheid des Kantonsgerichts überhaupt nur die Berufung an das
Bundesgericht in Frage kommen kann, so ergibt sich, dass durch Art. 41
der Statuten für die dort genannten Fälle speziell die Berufung an das
Bundesgericht ausgeschlossen fein soll.

4. Ohne weiteres klar ist sodann auch, dass der vorliegende Rechtsstreit
zu den in Art. 41 der Gefellschastsstatuten vorgesehenen gehört. Denn
es handelt sich dabei um eine Streitigkeit zwischen einem einzelnen
Aktionär und der Gesellschaft, und zwar um eine Streitigkeit, welche
die Angelegenheiten der Gesellschaft und insbesondere die Auslegung der
Statuten (speziell der §§ 2 und 13 derselben) beschlägt. Der Streit dreht
sich einerseits um die Frage, ob die Ladung zur Generalversammlung vom
18. Dezember 1905 in gesetzlicher und statutarischer Form erfolgt sei, und
anderseits um die Frage, wie sich der angefochtene Gesellschafts-beschluss
zu Art. 2 der Statuten verhalte: ob er bloss eine Erweiterung des hier
umschriebenen Geschäftsbereichs nach sich ziehe, oder aber eine Umwandlung
des daselbst bezeichneten Gesellschaftszweckes.

5. Die Zulässigkeit von statutarischen Bestimmungen, mit welchen für solch
innere Angelegenheiten einer Aktiengesellschaft entweder ein besonderer
Gerichtsstand oder ein besonderes Prozessversahren festgesetzt wird,
ist stets bejaht worden. Es bedarf auch keiner Erörterung, dass der
einzelne Aktionär sich durch seinen Beitritt zur Aktiengesellschaft
derartigen Bestimmungen unter-wirst

208 Entscheidungen des Buudesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

und dass dieselben daher die Kraft vertraglicher Vereinbarungen
besitzen. Ebenso darf als allgemein anerkannt betrachtet werden, dass
speziell vor Erlass eines Urteils durch Parteivereinbarnng (Ex: flusionè":
oder Exklusivvertrag) auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels
gegen dasselbe rechtsgültig verzichtet werden kann. Vergl. Wach im Archiv
finziviL Praxis-, 64 S. 243 Arun. 30; Schwalbach ebendaselbst, S. 292;
Seufferi, Kommentar zur deutschen ZPO 2 S. 10; Kohler, Prozessrechtliche
Verträge und Kreationen, in seinen ges. Abhandlungen zum Zivilprozess,
S. 137 ; Entsch. d. Reichsgerichts in Zivils., 36 S. 421; Code de
Commerce, Art. 689 Ziff. 1.

Endlich ist auch als feststehend zu erachten, dass solche
Parteivereinbarungen nur solange rückgängig gemacht werden können,
als das Urteil, auf dessen Weiterziehung verzichtet wurde, noch nicht
verkündet worden ist; denn der dem Urteil vorangegangene Verzicht auf
die Weiterziehung desselben hat zur Folge, dass das Urteil sofort mit der
Verkündung rechtskräftig wird. Vergl. Seuffett, a. a. O. S. 287 Anm. 5;
Kohler, a. a. O. S. 142.

S. Aus dem gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Falle die Berufung
an das Bundesgericht unzulässig ist. Denn die Parteivereinbarung,
durch welche die Weiterziehung ausgeschlossen wurde, ist vor der
Verkündung des kantonsgerichtlichen Urteils nicht rückgängig gemacht
worden; ein späterer Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung jener
Vereinbarung (z. B. anlässlich der Verhandlung vor Bundesgericht) wäre
aber, wie bemerkt, deshalb unzulässig, weil das Urteil, eben infolge
der mehr-erwähnten Parteivereinbarung, bereits mit der Verkündung
rechtskräftig geworden ist. Aus demselben Grunde kann denn auch darauf
nichts ankommen, dass die Beklagte sich auf die Kassationsbeschwerde
des Klagers (vergl. oben Fakt. C) eingelassen hat, ganz abgesehen davon,
dass diese Kassationsbeschwerde kein ordentliches Rechtsmittel war.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.VIII. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° TI. 209

27. genus vom 27. gnata 1907 in Sachen giebt, KI. u. Ber.-Kl., gegen
Pegmamt & Cie., Bekl· u. Ver.-Bekl.

Berufung; F oem. Männliches oder scssèe'sie'ftliches Verfahren? Art. 67
Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
, 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
OG. Berechnung des Streiîwertes, Spezie-*Si bei teilweiser
.Kletganerleettn7tng·

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Der Kläger Adolf Rohr forderte von der beklagten Firma Wegmann &
Cie. in Baden wegen eines in ihrem Dienste erlittenen Unfalls eine
Haftpflichtentschädigung von 5500 Fr. nebst 5 /ss, Zins seit 16. August
1904. Zn der Sühneverhandlung vom 8. Dezember 1904 unterschrieb
die Beklagte, laut Weisungszeugnis des Friedensrichters, folgende
Schnldanerkennung: Im Sinne von § 50 AFB ( Gesetz über Aufstellung
und Verfahren der Friedensrichter, vom 22. Dezember 1852/5. November
1901) anerkennen die Beklagten 2400 Fr., sodass nur noch 3100 Fr.
streitig find. Die hier angerufene Gesetzesbestimmung schreibt vor,
dass der Friedensrichter bei unumwundener Anerkennung eines Teils der
eingeklagten Forderungssumme dieses Eingeständnis zu Protokoll nehmen und
vom Beklagten unterzeichnen lassen soll, und dass nur der nicht anerkannte
Teil der Forderung als streitiger Gegenstand anzusehen ist. In der Folge
führten die Parteien noch aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen,
in deren Verlauf die Beklagte dem Vertreter des Klägers mit Brief vom
27. Januar 1905 mitteilte, dass die Entschädigung im Betrage von 2500
Fr. zur Auszahlung bereit liege. Am 7. Februar 1905 aber leitete der
Kläger für seine gesamte Forderung beim Bezirkegericht Baden Klage
ein und bemerkte in der Klageschrift, die Beklagte weigere sich,
den beim Sühneversuch anerkannten Betrag von 2400 Fr. auszubezahlen,
sodass der ganze Anspruch noch als streitig anzusehen sei. Die Beklagte
wandte sowohl in der schriftlichen Klagebeantwortung, als auch in der
mündlichen Schlussverhandlung vor Bezirksgericht, an welcher sich der
Kläger neuerdings auf ihre Schuldanerkennung vor Friedensrichter berief,
ein, dass es sich hiebei bloss um eine Offerte gehandelt habe, und stellte

AS 33 n _ 1907 14
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 205
Datum : 08. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 205
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 204 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. Pfandrecht


Gesetzesregister
OG: 58  59  67
OR: 648
SchKG: 102
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • kantonsgericht • frage • friedensrichter • verwertungsbegehren • weiler • rechtsmittel • aktiengesellschaft • ordentliches rechtsmittel • vorinstanz • entscheid • änderung • verfahren • form und inhalt • bundesrechtspflegegesetz • autonomie • nichtigkeit • richterliche behörde • gerichtsverhandlung
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