106 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

streitig. Es braucht kaum darauf hingewiesen zu werden, dass die
gegenteilige Auffassung der Erschleichung von Unterschriften Tür und
Tor öffnen würde. Freilich kann die unmittelbar vorher anschliessende
Verurkundnng wiederum Verweisen auf einen davon getrennten Kontert,
wie es hier durch eine Verbindung mit "auch hätte geschehen können;
wo aber die unmittelbar vorangehende Verurkundung keinen derartigen
Hinweis enthält, kann der fehlende Inhalt nicht ersetzt werden durch
die begleitenden Umstände. Demnach hat das Bundesgerichi erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteit des Appellationsund
Kassationshofes des Kantons Bern (I. Abteilung) vom 24. Oktober 1908,
soweit angefochten, bestätigt.

14. Zweit vom l6. Februar 1907 in Sachen arnold gt. Heine & Cie.,
Kl. a. Ber.-Kt., gegen Ostschweizerisrhe Dustüiietgenotseulchafh
Bekl. u. Ber.-Bekl, Schadenersatzfm'demng aus Boykott
Vertragsvessrletzzmg? Passi-vlegitimatioee. Widerreohtfichkeit des
Boykottes, Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
[f. OR. W iderrechtlichkeit eines genossenscîzaftiichen
Verbandes ? Akten-

vervollstdndigung? Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OG und kantonales Prozessrech-t. Art. 710 08.

A. Durch Urteil vom 17. Oktober 1906 hat das Kantons-

gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfragen: Jst nicht
gerichtlich zu erkennen:

1. es habe Beklagte der Klägerschast eine Umsatzprovision von 22,000
Fr. als Schuld anzuerkennen und nebst 50/8 Zins ab 12. Oktober 1904
zu bezahlen;

2. es habe Beklagte der Klägerschaft 300,000 Fr. Schadenersatz, eventuell
einen vom Richter festzusetzenden Betrag, nebst 5 M, Zins seit 12. Oktober
1904 zu bezahlen;

3. es habe Beklagte der Klägerschaft 2000 Fr. Schadenersatz,
respektive den vom Richter festzusetzenden Betrag per Werktag
abIV. Obligaüonenrecht. N° H. 107

12. Oktober 1904 zu bezahlen, bis und solange der Boykott dauert;

4. es sei die beklagte Genossenschaft durch Gerichtsurteil als aufgelöst
zu erklären?

Anhang: 1. Das Klagebegehren Ziffer 1 (Umsatzprovifion) i.ist nunmehr
in der Hauptsache durch Anerkennung der Schuld seitens der Beklagtschast
und Bezahlung erledigt. Im Streit liegt lediglich noch die Zinsfragez

2. Zum Rechtsbegehren Biff. 3: Mit 1. Juli 1905 ist die Ausrüsterei der
Klägerschaft in Betrieb gesetzt worden. Die Schadenersatzforderung wird
also nur bis und mit 30. Juni 1905 aufrecht erhalten -;

erkannt:

Die Klage ist abgewiesen. .

B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgerecht die
Berufung an das Bundesgericht etgriffen, mit der sie in erster Linie die
Gutheissung sämtlicher Rechtsbegehren, eventuell Rückweisung zur Abnahtne
der Beweisanträge über den Umfang des eingeklagten Schadens, eventuell
Rückweisung zur Abnahme der Beweisanträge laut den Rechtsschristen
und Schlusssätzen, speziell soweit sich diese Beweisanträge auf den
weitern Nachweis für die Rechtswidrigkeit des Bohkotts und den Umfang
des eingeklagten Schadens beziehen, beantragt.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diese
Bernfungsanträge erneuert.

Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Unter dem Namen Ostschweizerische Ausrüsier:Genossenschaff gründete
sich am 15. Dezember 1898 eine Genossenschaft der osischweizerischen
Senger, Bleicher und Appreieure mit dem Zwecke, die Ausrüsttmgsindusirie
zu heben und die Geschäftsinteressen derselben nach jeder Richtung zu
wahren und zu fördern die heutige Veklagte, der gegenwärtig 37 Firmen
aus den Kantonen St. Gallen, Appenzell und Thurgau angehören. Nach den
gegenwärtig geltenden Statuten vom 14. Februar 1902, F 1, sollen zur
Erreichung des angeführten Zweckes u. a. vor-

108 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstauz.

nehmlich dienen: a) Regulierung der Produktion durch Normierung und
zeitweise Reduktion der Arbeitszeit; b) tunliche Ar- beitsabgabe von mit
Arbeit tiberhäuften Genossenschaftern an solche, die Arbeitsmaugel leiden,
und in Verbindung hiemit besimögliche Ausbildung der technisch schwächeren
Elemente in der Genossenschaft durch die Arbeit abgebenden Mitglieder
derselben; f) gemeinschaftliche Behandlung von Arbeiterverhältnissen
und Lohnsragen, unter billiger und gerechter Berücksichtigung der
Jnteressen der Genossenschaft und ihrer Arbeiter; g) strenge Straf-
bestimmungen für Verletzung und Übertretung der Statuten und Tarife;
h) Führung von Prozessen von allgemeiner Bedeutung und Tragweite für
Genossenschafter gegen die Kundschaft oder gegen "Dritte, auf Rechnung
der Genossenschaft; i) Massnahmen gegen Kunden, welche dieJnteressen der
Genossenschaft oder ihrer Mitglieder direkt oder indirekt schädigen oder
zu schädigen suchen, sowie auch gegen Kunden, welche von Genossenschaftern
unzulässige Begünstigungen verlangen oder entgegennehmenz k) eventuell
Ankans oder Auslösung erhältlicher Etablissemente der Ausrüstindustrie
. . . Nach § 19 der Statuten bezahlt die Genossenschaft aus grössere
Untsätze in Haudmaschinenund Schisslistickereien (inkl. Tüch1i) und auf
die Blattstichartikel jeweilen Ende Jahres je nach dem Jahresumsatz
bestimmt fixierte Umsatz-Skonti; der Schlusssatz bestimmt: Ztvischen
dem là. 31. März jeden Jahres erfoigt die Auszahlung des Umsatz-Skontos
an die Kundschaft. Aus den Statuten ist ausserdem hervorzuheben § ?,
lautend: Den Genossenschaftern ist es untersagt, Ausrüstem (Sengern,
Bleichern und Appreteuren), welche der Genossenschaft nicht angehören,
direkt oder indirekt Arbeit zu geben, oder solche vou diesen anzunehmen,
auch nicht von Kaufleuten, Fabrikanten oder Mittelspersonen, welche mit
Nichtgenossenschafts-Ausrästern verkehren. Durch Beschluss von 3,4 aller
Genossenschafter kann auch in andern Fällen der Verkehr mit einzelnen
Kunden untersagt werden- § 12 setzt die Bussen für die Übertretung
der Statuten und Beschlüsse der Genossenschaft, sowie der Umgebung von
Tarifen und von Anordnungen des Verwaltungsrates fest; § 13 statuiert eine
Auzeige-Prämie für Anzeige nachweisbar-er Übermtnngen der Statuten und
Beschlüsse, speziell von tatsächlichen IV. Ohligationenrecht. N° 14. 109

Unterbietungen und dahinzielenden Osferten oder Begünstigungen, von
nachweislich verabfolgten Extra-Skonti,Geschenken, Provisionen und
Rückschiissen an Prinzipale, Angestellte oder sonstige Mittelspersonen
. . . ." Endlich bestimmt F ts: Der Genossenschafts- tutti, sowie
Änderungen und Nachträge zu demselben, sind für sämtliche Genossenschafter
rechtsverbindlich, sofern die Mehrheit z,aller Genossenschafter
dieselben beschliesst Die Preise für untarisierte Artikel und Arbeiten
sind dcr Kontrolle der Genossen- schastsorgane unterstellt, und müssen
in jedem einzelnen Falle von den Genossenschaftern so berechnet werben,
dass sie keine indirekte Unterbietung des Genossenschaftstarises (è 16
Abs. i) bedeuten können. Verletzungen dieser Vorschrift ziehen Bussen
gemäss § 12 nach sich. Auf Grund ihrer Statuten erliess die Beklagte
verschiedene Tai-ife. Die klägerische Aktiengesellschaft ihrerseits
ist am 26. September 1903 zum Zwecke der Übernahme Und Weiterführung
des Stickereigeschäftes der Firma Arnold B. Heine in Arbon und New-York
gegründet worden, mit einem Aktienkapital von 5 Millionen Franken und
einem Obligationenkapital von 3 Millionen Franken; sie betreibt laut
Feststellung der Vorinstauz eines der grössten Schifslistickereigeschäste
der Ostschweiz. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte schon im Jahre
1901 Anstände mit der beklagten Genossenschaft, indem erstere mit andern
Interessenten über die Gründung einer von der Genossenschaft unabhängigen
Ausrüsierei verhandelte Dieser Anstand wurde durch folgendes Schreiben des
damaligen Inhabers des klägerischen Geschäftes, vom 29. November îQOi,
an den Präsidenten der beklagten Genossenschaft erledigt: Bezugnehtnend
auf unsere Unterredung vom 18. ct. teile Ihnen mit, dass ich mit den
übrigen Interessenten über den Gegenstand unserer Debatte gesprochen
habe und dass es mir viel Mühe gekostet hat, die-selben zu beschwichtigen
Trotzdem ich daraus hinwies, dass Sie wir Jhr Ehrenwort gegeben und quasi
den Beweis geliefert, dass die Preise des Tarifs Nr. 3 nicht zu hoch
seien, und obgleich ich persönlich auch meine Überzeugung dahin aussprach
und darauf beharrte, dass ich Ihnen vollständiges Vertrauen schenke, so
Bleiben diese Leute doch bei ihrem Standpunkte, dass die Bleicher jetzt,
nachdem sie ein ganzes Jahr lang hohe Preise erzielt hätten,

110 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinsiauz.

auch den Fabrikanten entgegenkommen könnten. Es wurde von einem Rabatt
von ö O0 gesprochen; da ich nun von Ihnen erfahren, dass dies momentan
absolut nicht bewilligt werden könnte, so beschwichtige ich den Streit mit
der Proposition, es möge der jetzige Marimalprozentsatz für Jhre grössten
Kunden auf 10 00 erhöht werden. Jch hoffe, dass es ihnen gelingen wird,
dies für uns zu bewirken; denn ich bin überzeugt, dass dann die ganze
Agitation beseitigt ist ...... Ihre ernsten Darlegungen, dass der jetzige
Taris nur einen räsonablen und legalen Nutzen abwirft, haben auf mich
persönlich einen tiefen Eindruck gemacht, unh ich will Jhnen deshalb die
Versicherung geben, dass 1neinerseits keine weitern Schritte getan werden
sollen, und von der Gründung eines Konkurrenz-Etablisfements völlig Umgang
nehme ...... Schliesslich bemerke ich Ihnen zu Ihrer Beruhigung, dass ohne
meine Mithülse, welche ich bereits absolut verweigert habe, überhaupt
gar nichts zustandekommen kann." Im Jahre 1902 machte die Beklagte die
Wahrnehmung, dass, neben andern st· gallischen Stickereigeschäften,
auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin unausgerüstete Stickereiwaren
nach Amerika versandte und sie dort ausriisten liess. Aus Einschreiten
der Beklagten unterzeichnete A. B Heine am 10. Dezember 1902 folgende
Erklärung: An die Ostschweizerische Ausrüstergenossenschaft in
St. Gallen. Auf Grund unserer heutigen Besprechung mit Ihrem Herrn
H. Koller-Grob verpflichten wir {uns .hiemit, auf fernere Benutzung der
ausländischen Ausrüsterei zu verzichten und für die Dauer von wenigstens 3
Jahren, vom 15. Dezember 1902 an gerechnet, alle Waren Unseres Geschäftes
ausschliesslssich bei Mitgliedern Ihrer Genossenschaft ausrüsten zu
lassen In der Folge glaubte die Beklagte wahrzunehmen, dass die Klägerin
mit dem Plan umgehe, eine eigene Bleicherei einrichten zu wollen. Die
Organe der Klägerin bestritten das; am 6. Juni 1904 schrieb indessen
ihr Verwaltungsratsmitglied GuggenheimLoria dem Direktor A. V. Heine
was folgt: Soeben hatte ich einen langen Besuch, Herr Oberst Huber,
der darin gipfelte, dass er mir erklärte, er wisse nun ganz bestimmt,
und zwar durch direkte Äusserungen von Ihnen selbst, dass eine Bleiche
gebaut swerde, infolgedessen der Ausrüstereiverband mit Ende dieser
WocheIV. Ohligationenrecht. N° 14. 11}.

für Sie zu arbeiten aufhöre. Ich konnte natürlich nicht positiv ,,nein"
sagen und bat ihn, noch einmal persönlich mit Ihnen ;;le sprechen,
bevor dieser wichtige Schritt getan werde ...... schliesslich auf mein
Zureden willigte er ein, Sie Donnerstag Nachmittag zu besuchen, unter der
Bedingung, dass ich ihn begreife . . . ." Die angekündigte Besprechung
fand am 9. Juni 1904 in Arbon statt.Jn Bezug auf ihren Inhalt gehen
die Darstellungen der Parteien auseinander. Die Klägerin behauptet,
Oberst Haber-, Präsident des beklagten Verbanoes, habe hier, wie bei
der frühem Besprechung mit Guggenheim-Loria, erklärt, nun ganz genau zu
wissen, dass die Klägerin eine Bleiche errichte, und dass infolgedessen
der Ausruftereiverband für die Klägerin mit Ende der Woche zu arbeiten
aufhören werde, und habe beigefügt: Wir werden unsern Mitgliedern
Mitteilung machen, dass Sie eine eigene Bleicherei errichten wollen und
dann werden unsere Leute schon wissen, was sie zu tun haben, es wird
Ihnen keiner mehr ,.,arheiten. Er habe verlangt, dass Klägerschaft sich
verpflichte: a) bis Ende 1910 keine Bleiche und Appretur zu bauen; b) alle
und jede Ware wie bis anhin bei Verbandsmitgliedern ausrüften zu lassen;
c) eine Kaution von 500,000 Fr. zu leisten. Als Gegenleistung erhalte
die Klägerschaft eine tadellose Ausrüstung Der klägerische Direktor habe
darauf erwidert, dass die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen bis
jetzt eingehalten habe und auch in Zukunft einzuhalten bereit sei; wenn
die Klägerin für später sich mit dem Projekte einer eigenen Ausrüsterei
getragen habe und eventuell weiter tragen müsse, sei die Beklagtschaft
selbst schuld daran. Die Beklagte dagegen behauptet, dass Oberst Haber
bei der ganzen Konserenz ausdrücklich betont habe, dass er keinen
Auftrag und keine Kompetenz für Abschlüsse erhalten habe, dass diese
Besprechung seinerseits eine rein private sei und er nur von seinem
Wunsche geleitet werde, die Beunruhigung und grossen Schaden für den
ganzen Jndustriekreis nach Möglichkeit zu verhüten. Bei der Besprechung
mit dem Direktor der klägerischen Aktiengesellschaft habe Oberst Haber
lediglich die eindringlichen Vorstellungen wiederholt, die er vorher
schon dem klägerischen Verwaltungsratsmitgliede Guggenheim-Loria gemacht
habe. Von einem "Veyron oder dessenAndrohung sei wiederum keine Rede

112 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zîvilgerichtsinslanz.

gewesen; Oberst Haber habe im Gegenteil alle darauf bezüglichen
Bemerkungen seitens der Gegenpartei ausdrücklich abgelehnt und betont,
dass es sich seitens des Verbandes nicht um Vorschriften betreffend
Verkehrseinstellung der Mitglieder handeln werde, sondern lediglich um
Kenntnisgabe der Sachlage, worauf den einzelnen Mitgliedern überlassen
sei, nach ihrem Gutdünken zu handeln. Die Vorstellungen Hubers seien
erfolglos gewesen, obwohl er erklärt habe, die Preisreduktion für
gewisse Artikel wohlwollend in Diskussion bringen zu wollen, sofern die
Klägerin verspreche, ihr Hauptprojekt für eigene Bleicherei und Appretur
aufzugeben und Garantien für Einhaltung des Wortes zu bieten. In Bezug
auf die Garantien und den Zeitraum der Bindung der Klägerschaft sei es
der klägerische Direktor gewesen, welcher den Betrag von 500,000 Fr. und
die 10 Jahre nannte, worauf Oberst Huber sich einfach einverstanden
erklärt habe, Mit Brief vom 11. Juni 1904 teilte die Klägerin der
Beklagten mit, dass der in Aussicht gestellte Boykott gestern" begonnen
habe. Die Beklagte bestritt mit Zuschrift vom 14. gl. Mts., dass vom
beklagten Verbande ein Boykott beschlossen oder inszeniert worden sei,
sowie, dass infolge der Erklärung der Klägerin vom 10. Dezember 1902
eine Lieferungspfticht ihrerseits bestehe. Auf alle nun folgenden Ansi
fragen der Klägerin betreffend Übernahme von Ausrüstarbeit autworteten die
Mitglieder der beklagten Gesellschaft ablehnend, teils mit der Begründung,
es sei bekannt, dass die Klägerin eine eigene Ausrüsterei einrichten
wolle, teils mit der Erklärung, es sei momentan unmöglich, Ware zu
übernehmen, teils aus andern, von der Klägerin als nichtig bezeichneten
Gründen, teils endlich ohne Begründung. Einzelne Firmen erklärten sich
zur Übernahme bereit unter der Bedingung, dass die Klägerin sich für
eine gewisse Dauer verpflichte, von der Errichtung einer Ausrüsterei
abzusehen. Mit ihrer im November 1904 eingereichteu Klage behauptet nun
die Klägerin zur Begründung des zweiten und dritten Rechtsbegehrens,
der Boykott sei von der beklagten Genossenschaft gegen sie inszeniert
worden, und sie macht Schadenersatzansprüche aus diesem Boykott in
dem dort limitierten Umfange geltend, indem sie sich auf den doppelten
Standpunkt stellt, der Boykott enthalte sowohl eine Vertragsverletzung
als auch eineIV. Obligationenrecht. N° 14. 113

wider-rechtliche Handlung. Rechts-begehren 1 war auf § 19 der Statuten der
Beklagten begründet; die Zinsforderung, die heute nur noch streitig isf,
wird darauf gestützt, durch den Boykott sei die Fälligkeit der Provision
vorgerückt worden Rechtsbegehren 4 endlich stützt die Klägerin auf
Art. 710
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 710 - 1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Mitglieder werden einzeln gewählt.
1    Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Mitglieder werden einzeln gewählt.
2    Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, beträgt die Amtsdauer drei Jahre, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. Die Mitglieder werden einzeln gewählt, es sei denn, die Statuten sehen es anders vor oder der Vorsitzende der Generalversammlung ordnet es mit Zustimmung aller vertretenen Aktionäre anders an.
3    Wiederwahl ist möglich.
OR: sie macht (wie auch schon zur Begründung von Rechts-begehren
2 und 3) geltend, die Beklagte treibe rücksichtslose Preistreiberei,
übe eine rechtlich unsittliche Monopoli: und Kartellstellung aus. Die
Vorinstan-" zen haben Rechts-begehren 1, soweit streitig, abgewiesen,
weil die Fälligkeit der Provision laut Statuten sich auf die Zeit vom
15. bis 31. März erstrecke. Die Abweisung von Rechtsbegehren 2 und
3 beruht auf der Auffassung, dass der Boykott im vorliegenden Falle
sich weder als Vertragsverletzung noch als wider-rechtliche Handlung
darstelle. Rechts-begehren 4 endlich wird von der II. Jnstanz aus dem
entscheidenden Grunde abgewiesen, dass die Klägerin nach der Abweisung
von Rechtsbegehren i bis 3 nicht Gläubigerin der Beklagtenund daher zum
Begehren auf Auflösung der Beklagten nicht legitimiert sei. ,

2. Der Begründung der Abweisung des ersten Rechtsbegehrens durch die
Vorinstanz (soweit noch streitig) ist ohne weiteres beizustimmen: Nach §
19 Schlussabsatz der Statuten tritt die Fälligkeit der Umsatzprovision
in der Zeit zwischen dem 15. und 31. März jeden Jahres ein, und den von
der Klägerin behaupteten Fälligkeitsgrund kennen die Statuten nicht,
er folgt auch keineswegs aus der Natur dieses Rechtsverhältnisses-.

3. Keiner ausführlichen Widerlegung bedarf sodann angesichts der
zutreffenden Begründung der Vorinsianz der erste Klagegrund, mit
dem Rechtsbegehren 2 und 3 gestützt werden wollen, nämlich die
angebliche Vertragsverletzung der Beklagten. Die Klägerin leitet
ihren Rechtsstandpunkt daraus her, dass sich die Beklagte durch die
Erklärungen, die sie mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgetauscht
hat, verpflichtet habe, für die Klägerin Ausrüstarbeit zu übernehmen;
die Klägerin scheint also in jenen Erklärungen eine Art Vorvertrag
zu Werkverträgen zu erblicken. In Betracht kommen kann nun, wie die
Vorinstanz richtig aunimmt, nur die Erklärung der Rechtsvorgängerin der
Klägerin vom 10. Dezember 1902, und diese enthält ihrem Wortlaute nach

AS 33 n 1907 3

114 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

eine einseitige Verpflichtung des Ausstellers, nicht aber eine
Gegenverpflichtung der Betlagten. Auch die Umstände, unter denen diese
Erklärung ausgestellt wurde, lassen es als verständlich erscheinen,
dass sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einer einseitigen
Verpflichtung herbeiliess Denn durch die Vorinstanz ist in tatsächlicher
Beziehung festgestellt und diese Feststellung ist für das Bundesgericht,
ais nicht aktenwidrig, verbindlich -, dass die Rechtsvorgängerin der
Klägerin, die im Dezember 1902 keine eigene Bleiche besass, auf die
Beklagte angewiesen war, trotzdem einzelne Artikel in Amerika ausgerüstet
werden konnten. Die Beklagte machte also allerdings bei Erwirtung der
Erklärung vorn 10. Dezember 1902 ihre Machtund Monopolstellung geltend;
allein dass damit ein wider-rechtlicher Zwang gegen die Rechtsvorgängerin
der Klägerin ausgeübt worden sei, behauptet diese selbst nicht, da fie
ja gerade aus der Erklärung selbst Rechte herleiten will.

4. Können sonach sür die Schadeuersatzklage aus Boykott nur die Art. 50
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR herangezogen werden, so mag vorerst über die Passivlegitimation
der Beklagten, die von dieser bestritten isf, bemerkt sein: Die
Beklagte gründet ihre Bestreitung daraus, es sei nicht richtig, dass ein
Boykott-Beschluss gegen die Klägerin, im Sinne des § 7 Abs. 2 der Statuten
der Beklagten, gefasst worden sei; der Boykott sei überhaupt nicht das
Werk der Beklagteu, sei nicht von ihren Organen in Szene gesetzt worden,
sondern er beruhe aus dem Jndividualwillen der Genossenschafter und
sei die Handlung der einzelnen Genossenschaften Die I. Instanz hatte
diese Auffassung der Beklagten zurückgewiesen, mit der Begründung:
Schon die Tatsache, dass sozusagen alle Genossenschaftstziemlich
gleichzeitig die Offerte der Klägerin, mit ihr in Geschäftsverkehr
zu treten, mit zum Teil wörtlich gleicher Begründung abgelehnt haben,
weise zwingend daraus hin, dass für ihre Stellungnahme nicht der eigene
individuelle Wille, sondern der in den Statuten niedergelegte Gesamtwille
massgebend gewesen sei. Hieran andere der Umstand, dass einige wenige
Genossenschafter sich unter gewissen Bedingungen bereit erklärt haben,
klägerische Ware zur Ausrüstung zu übernehmen, nichts, denn die
Betreffenden wussten genau, dass die Klägerin auf diese Bedingungen
nicht eintretenIV. Ohligafionenrechi. N° 14. IIZ

werde und dass bei Annahme derselben dur die " ' ji.Boykottgrund
wegsallen würde. Die geeshchlossenflitsishletiltlichhx Stellungnahme der
Genossenschafter gegenüber der Klägerin bilde daher fur sich schon einen
hinlänglichen Beweis, dass unter ihnen gegensettiges Einverständnis
waltete und dass sie nach dem Willen der Gesamtheit handelten,
mochte dieser nun in Form eines Generalversammlungsbeschlusses zum
Ausdruck gekommen oder von den einzelnen Genossenschaftern aus den
Statuten gesolgert worden sein; hiefür spreche auch die Vermutung,
dass die einzelnen Genossenschafter den Verkehr mit der Klägerin kaum
abgelehnt hatten, wenn sie nicht sicher gewesen wären, dass die andern
Genossenschafter nicht ebenso vorgehen würden. Endlich spreche auch der
Ausbruch des Bohkotis wenige Tage nach der Besprechun des Direktor-s
der Klägerin mit Oberst Huber für diese Auf? fassung. Die H. Instanz
lässt diese Frage unentschieden da sie aus materiellen Gründen zur
Abweisung der Schadenersatzklage aus Boykott gelangt. Nun ist der
Fall der Gründung einer eigenen Ausrüsterei durch einen Fabrikanten
in § 7 Abs. 1 der Statutenanicht vorgesehen, und es kann daher nur §
7 Abs. 2 zur Begrundung der Passivlegitimation herangezogen werden
Die Klagertn hat in dieser Beziehung vorgebracht (s. bes. S. 7· u
8 der Replth: Unmittelbar nach der Verhandlung in Arbon sei bon der
Verbandszentrale und deren Mitgliedern an sämtliche Verbandsnutglieder
telephonisch oder schriftlich Mitteilung gemacht wordenaus welche die
Mitglieder verabredetertnassen vorher schon avtnert gewesen seien und
auf welche vorher schon vereinbart und verabredet gewesen sei, dass nach
Eingang dieser Mitteilung auf der ganzen Linie der sofortige Abbruch
jeden Verkehr-es erfolgen solle Dieses Vorgehen sei schon längere Zeit
vorher für diese und andere Falle besprochen und vereinbart worden,
sowohl in Versammlungen, als in Besprechungen mit der Verwaltung der
Zentralleitung und den Vertrauensmännern, wie auch unter den einzelnen
Verbandsmitgliedern unter sich. Jeder sei vorbereitet gewesen, Jeder habe
gewusst, dass jedes andere Verbandsmitglied gleich vorgehen werde und
versichert sei, dass auch alle andern so vorgehen. Es lässt sich nicht
leugnen, dass der tatsächliche Ausbruch des Boykotts und überhaupt die
von der I. Instanz an-

116 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

geführten Jndizien zu Gunsten der Sachdarstellung der Klägerin
sprechen. Indessen erscheint doch sehr fraglich, ob damit das Requisit
eines Verbandbeschlusses erfüllt sei, das in § 7 Abs. 2 der Statuten
Vorgefehen ist und das einzig die Haftbarkeit des Verbandes zu begründen
vermöchte Dieser Zweifel kann jedoch ungelöst bleiben und es ist auch
von einer Aktenvervollständigung nach dieser Richtung (die eventuell
angeordnet werden müsste) Umgang zu nehmen, da auch materiell die
Klage aus Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, als
unbegritndet erklärt werden muss, wie im folgenden auszuführen ist.

5. Es kann vorerst der Klägerin darin nicht beigetreten werden,
dass schon der ganze Zweck und die Organisation des beklagten
Verbandes widerrechtlich seien. Von dem statutarischen Zwecke der
Hebung der Ausrüstungsindustrie und der Wahrung und Förderung der
Geschäftsinteressen dieser Industrie ist ohne weiteres klar, dass er
rechtlich erlaubt ist Aber auch der enge Zusammenschluss der Ausrüster und
die Organisation des Verbandes, insbesondere die in § 1 der Statuten näher
normierten Mittel zur Erreichung des allgemeinen Zweckes-, sind nicht
widerrechtlich Die heutige wirtschaftliche Organisation bringt es mit
sich, dass der einzelne Gewerbetreibende zur richtigen und zweckgetnässen
Ausnutzung seiner wirtschaftlichen Kräfte den Zusammenschluss mit seinen
Gewerbegenossen sucht; anstatt dass die Gewerbegenossen sich durch blinde,
rücksichtslose Konkurrenz, insbesondere Preisunterbietung, gegenseitig
schädigen und den Allgemeinstand des Berufes herabdrücken, soll dieser
Zusamtnenschluss den Berufs-stand heben und durch die Vereinigung Aller
dem Einzelnen zur Erreichung seiner Zwecke helfen. Der Einzelne gibt
danach freilich bei einem derartigen Zusammenschiuss ein Stück seiner
Freiheit und seiner Selbständigkeit auf, aber nur, um in der Stärkung
der Allgemeinheit der Berussgenossen auch seine eigene Stärkung zu
finden. Das Koalitionsrecht der Gewerbegenosseu, das in der Handelsund
Gewerbefreiheit in Verbindung mit der Vereinsfreiheit seine Grundlage
hat, muss daher auch im Privatrecht grundsätzlich anerkannt werden,
und es ist jeweilen im einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Koalition
und das daraus hervorgegangene Gebilde nach Zweck oder Mitteln rechtlich
erlaubt sindlV. Obligaiionenrecht. N° 14. si 117

oder nicht. Als eine Schranke der Koalitionsfreiheit und insbesondere
der Kartellfreiheit mag nun zunächst die wucherische Preistreiberei
erscheinen, und die Klägerin will denn auch die Widerrechilichkeit der
beklagten Genossenschaft darin finden, dass diese eine wucherische
Preispolitik treibe, die zur Ausbentung der Kundschaft führe. Die
Vorinsianz hat sich über diese Behauptung dahin ausgesprochen, es
sei allbekannt, dass die Stickereustrie in den letzten Jahren
und heute noch mit lohnender Arbeit überhauft ist, sodass schon
der allgemeine Geschäftsstand zeigt, es könne die Preispolitik des
beklagtischen Ver-bandes wenigstens im altgememen keine wucherische, für
die Hauptindnstrie ruinöse gewesen sein. Im erstern Ausspruch liegt eine
tatsächliche Feststellung, die auf Grund der Kenntnis des Gerichts erfolgt
ist, und der daraus gezogene Schluss erscheint nicht als irrtümlich. Die
Vorinstanz stellt in tatsächlicher Beziehung ferner fest, dass die
Ausrüstgeschäfte nach früherm guten Geschäftsgang im Anfang der 90er Jahre
des letzten Jahrhunderts zum Teil wegen Preisunterbietungen, zum Teil
wegen ungünstiger Konjunktur des Marktes während verschiedener Jahre,
zum Teil auch wegen Kapitalmangels, alien und schlechten Einrichtungen
im Betrieb, ungiinstige Zeiten erlebten,. und dass dieser Umstand zur
Gründung der beklagten Genossenschaft geführt hat. Und aus den von der
Beklagten eingelegten Berichten über Handel und Industrie der Schweiz,
erstattet vom Vorort des schweizerischen Handelsand Jndusirievereins,
Jahrgänge 1898 1903, geht hervor, dass sie den vorgesetzten Zweck im
wesentlichen auch erreicht, und zwar ohne eine Trustpolitik zu befolgen
(vergl. Bericht pro 1900 S. 71; pro 1901 S. 110). Der Vorwurf der
Klägerin, die Beklagte treibe wucherische Pristreiberei und Ausbeutuna der
Kundschafh kann daher schon als durch die vorliegenden LAkten widerlegt
angesehen werden. Danach kann nicht gesagt werden, dass der beklagte
Verband an sich, überhaupt, feinem Zweck, seiner Organisation und seiner
Tätigkeit nach wider-rechtlich sei. Er ist vielmehr, immer auf Grund der
gegenwärtigen Aktenlage und vom Boden des Privatrechtes aus gesprochen,
als berechtigte Macht im wirtschaftlichen Leben anzuerkennen, und es
muss ihm somit auch die Betätigung seiner Persönlichkeit und seiner
wirtschaftlichen

118 Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Zivilgerichtsinstanz.

Macht zustehen. Ein Ausfluss dieser Betätigung ist denn namentlich die
Freiheit der einzelnen Ausrüster, durch individuellen Einzelentschluss
sowohl als auch durch Vereinssatzung in kollektiver Ver- einbarung
zu bestimmen, mit wem sie geschäftlich verkehren wollen; da ein
Kontrahierungszwang nicht besteht, liegt hierin ansich allein keine
Widerrechilichkeit. (Vergl. BGE 30 II S. 237.)

6. Dagegen darf der Verband nun freilich diese Freiheit und sein Recht
auf Betätigung der Persönlichkeit nicht missbrauchen zur Unterdrückung
der Freiheit der andern, ihm mit gleichen Rechten gegenüberstehenden
Denn, wie das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 16. Juni 1906
in Sachen Syndikat für die Interessen der schweizerischen Pharmacie
gegen Société coopérative des pharmacies populaires de Genève, AS 32
II Nr. 47 S. 360 ff., in Anlehnung an Stammler, das richtige Recht,
ausgesprochen hat (S. 368): nach der derzeitig geltenden Rechtsund
Wirtschaftsordnung ist, ganz allgemein gesprochen, der Freiheit des
Einzelnen überall die Schranke gesetzt, dass auch die Freiheit der Andern
muss bestehen können· Hieraus folgt aber, dass die Ausübung der Rechte
und die Betätignng der menschlichen Freiheit in einer Weise erfolgen
mug, die auch dem Mitmenschen die Betätigung seiner Rechte und seiner
Freiheit ermöglicht. Wird das Recht und die Freiheit dazu gebraucht, die
Freiheit eines andern zu unterdrücken oder in ihrem Wesen einzuschränken,
so liegt ein Missbrauch des Rechtes und der Freiheit vor, der vor der
Rechtsordnung nicht bestehen Fann; Recht schlägt dann in Unrecht um, und
es handelt sich nicht mehr um die erlaubte Ausübung des Rechtes-, sondern
um Rechtsmissbrauch. Jnsbesondere soll jene Freiheit, jenes Recht auf
Betätigung, nicht missbraucht werden zur Vernichtung der wirtschaftlichen
Persönlichkeit des Andern oder zu dessen völliger Lahmlegung in einer
Weise, die einer Vernichtung nahekommt. (So das Bundesgericht im
angeführten Urteile, S. 367 a. a. $.) Es ist daher nunmehr zu prüfen,
ob der Boykott, den die Klägerin als Schadenersatzgrund geltend macht,
in diesem Sinne sich als wider-rechtliche Handlung darstelle. Hierüber
ist zu bemerken: Festgesiellt ist zunächst, dass die Ausriisterei durch
welche, nach der Beschreibung der Vorinstanz, die Stoffe roh bestickt,
nachher durch Sengen und Bleichen gereinigt werden, worauf ihnen
durchIV. Obligationenrecht. N° M. 119

Appretieren Festigieit Und ein gewisser Glanz verliehen wird eine
notwendige Hülfsindusirie der Stickereifabrikation ist; ja dieser
Zusammenhang ist so eng, dass die Vorinstanz feststellt, der Entng der
Ausrüsterei wäre für ein Stickereifabrikationsgeschäft dauernd nicht
zu ertragen. Allein die Vorinstanz welche im allgemeinen von den oben
aufgestellten Grundsätzen darüber, wann ein Boykott rechtswidrig sei,
ausgeht nimmt nun an, dass ein dauernder Entng der Ausrüsterei gar
nicht im Plane der Klägerschaft lag und dass die Bedingungen, welche die
Beklagtschaft an die Annahme von Aufträgen über Ausrüstarbeiten Wknüpfte,
keine solchen waren, welche die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit wesentlich gelähmt hätten. Sie stellt für diese Annahme vor
allem daran ab, dass die Klägerin auch in und nach der kritischen Zeit
auf das 5 Millionen betragende Aktienkapital immer 7 8 0/0 verteilte und
ausserdem in drei Jahren Abschreibungen von über 1,600,000 Fr. vornehmen
konnte und folgert daraus, dass die Einstellung der Ausrüsterei während
der Bauzeit, also während ungefähr einem Jahr, feine so erhebliche
Gefährdeli für die Klägerin gebildet habe, dass von einer rechtswidrigen
Verletzung des Jndividualrechts der Klägerin auf Achtung Und Geltung
im Verkehr gesprochen werden könne. Auch findet die Vorinstanz, die
Vermehrung des Lagers der Klägerin um zirka 11/i Millionen, die in
einem Jahre einen Zinsverlusi von 80,000 Fr. herbeigeführt hätte, wäre
für die Klägerin erträglich gewesen. Jene Prämissen, die tatsächlicher
Natur sind, sind von der Klägerin nicht einmal offenbar mit Recht als
aktenwidrig angefochten worden; dagegen macht die Klägerin geltend,
es komme nicht auf den wirklichen Erfolg des Boykotts an, um ihn zu
einem rechtswidrigen zu stempeln, sondern auf den beabsichtigten und
darauf, ob er an sich, objektiv, geeignet gewesen sei, die Vernichtung
und Lähmung des Boykottierten herbeizuführen Letzteres ist zwar, nach dem
mehrfach zitterten Urteile des Bundesgerichts (Erw. 4, AS a. a. O. S. 370)
richtig. Allein im vorliegenden Falle liegen nun die Verhältnisse in
der Tat so, dass der Boykott, falls er wirklich auf Vernichtung und
Lähmung der Klägerin gerichtet sein sollte, sich an der Kapitalmacht
der Klägerin brach; er war, nach den gegebenen Verhältnissen, also in
der Tat nicht geeignet, eine Vernichtung und dau-

13-20", Entscheidungen des.Bundesgerichts aisoberster
Zivilgerichtsinstanz.

ernde Lähmung der Klägerin herbeizuführen Übrigens handelt es sich bei den
betreffenden Ausführungen der Vorinstanz um Feststellungen tatsächlicher
Natur, die für das Bundesgericht verbindlich find, wie denn überhaupt
die Vorinstanz der Beurteilung dieser Verhältnisse im einzelnen mit mehr
spezieller Sachkunde gegenübersteht als das Bundesgericht. Das trifft
speziell auch auf den Punkt zu, den der Vertreter der Klägerin heute
besonders hervorgehoben hat: es habe sich für die Klägerin nicht nur um
den Zinsverlnst, sondern auch um die Entwertung des Warenlagers gehandelt
Das ist eine Tatfrage, die mit der weitern tatsächlichen Feststellung
der Vorinstanz zusammenhängt, das klügerische Geschäft produziere, wie
allbekannt sei, geringere und Mittelware, sog. Stappelartikel für den
Export nach Nordamerika, dagegen nicht sog. Spezialitäten Der vorliegende
Fall unterscheidet sich vom Falle Syndikat der schweizerischen Apotheker
von vornherein dadurch, dass dort die ganze Gründung des Syndikates den
Boykott der Volksapotheken recht eigentlich zum Zwecke hatte und dass
dieser Boykott die Vernichtung der neu gegründeten Volksapotheken durch
Abgraben aller Hilfsquellen und Fernhalten der Arbeiter bezweckte. Des
weitern kommt, als weiteres unterscheidendes Moment des heutigen
Falles von dem eben angeführten, hinzu, dass während dort das Syndikat
ohne weiteres und ohne auch nur Bedingungen aufzustellen zum Boykott
geschritten war, hier die Beklagte mit der Klägerin in Unterhandlung
getreten ist und ihr Bedingungen gestellt hat. Und zwar muss mit der
Vorinstanz gesagt werden, dass diese Bedingungen annehmbare waren und dass
aus ihnen nicht die Absicht der Beklagten, die Klägerin zu schikanieren,
hergeleitet werden kann; ebensowenig kann etwa augenommen werden, die
Beklagte habe die Bedingungen nur gestellt, um, im voraussichtlichen
Falle der Nichtannahme, einen Vorwand zum Boykott zu haben. Die Bedingung
einer Kaution von 500,000 Fr. hätte, wie die Vorinstanz gewiss mit Recht
bemerkt, die Existenz der Klägerin nicht geschädigt; Und die Bedingung,
keine eigene Ausrüsterei zu gründem war auch keineswegs widerrechtlich
und zudem wohl nicht schädigend, da, wie die Vorinstanz feststellt,
die Klägerin damit einfach auf die gleiche Linie gestellt worden ware,
wie die übrigen Stickereifabrikationsgeschäfte; endlich lag auch daria,
sich für eine Anzahl von Jahren zum Aus-IV. Obligationenrecht. N° 14. 12}.

rüsten bei der Beklagten zu verpflichten, keine unbillige Zumutung.
Allerdings stand es der Klägerin frei, diese Bedingungen abzulehnen und
zu versuchen, sich dem Monopol der Beklagten zu ent- ziehen. Und dieser
Punkt führt nun noch zu folgender Betrachtung: Die Klägerin (bezw. ihre
Rechtsvorgängerin) hat sich von der Gründung der Beklagten an den
Bestrebungen der Beklagten zu entziehen gesucht und damit die Erfolge
der Beklagten, die Erreichung ihres Zweckes, erheblich gefährdet. Wenn
nun auch in diesem Streben der Klägerin nichts widerrechtliches tag,
und daher die Beklagte sich nicht aus Notwehr gegenüber der Klägerin
(von der ja nur bei einer Abwehr gegenüber einem rechtswidrigen Angriff
die Rede sein Fannie) berufen kann, so stand ihr doch die Wahrnehmung
ihrer eigenen, nach dein in Erw. 5 ausgeführten berechtigten Interessen
zur Seite; sie handelte in Wahrnehmung dieser berechtigten Interessen
zunächst abwehrweise gegenüber der Klägerin. Es handelt sich um den
wirtschaftlichen Kampf zweier Organisationen oder einer Organisation und
einer (_ juristischen) Einzelpersönlichkeit , die beide, privatrechtlich
betrachtet, sich als gleichberechtigt gegenüberstehen, und bei der Frage,
ob die in diesem Kampfe angewandten Mittel widerrechtlich seien, ist
es von Bedeutung, ob die Interessen, die beidseitig verfechten werden,
berechtigte sind oder nicht

7. Indessen ist mit der vorstehenden Betrachtung allein die Frage
der Widerrechtlichkeit des vorliegenden Boykotts noch nicht endgültig
verneint. Die Klägerin macht nämlich weiterhin geltend, der Boykott
sei mit Drohung und Furchterregung durchgeführt worden, und würde
diese Behauptung zutreffen, so müsste wohl der Bohkott, wegen dieser
Mittel, als widerrechtlich bezeichnet werden. Allein vor Bundesgericht
scheitert nun diese Behauptung der Klägerin von vornherein am Entscheide
der Vorinstanz, der in diesem Punkte zum grössten Teil auf kantonalem
Prozessrecht beruht. Denn die Vorinstanz führt auf Grund des kantonaten
Prozessrechtes aus, die Klägerin habe die Tatsachen zu nennen, welche
die Anwendung eines Rechtsbegrisfs begründen, damit ein Beweis-verfahren
anzuordnen sei, Die einzig von der Klägerin geltend gemachte Tatsache:
es seien ausserhalb des Verbandes stehende Firmen, speziell Heberlein &
(Sie, mit grossen Geldsummen zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit
der Kiägerin bewogen

122 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster zivilgerichtsinstanz.

worden, vermöge natiirlich den Begriff der Drohung und Furchterregunglim
Sinne des OR oder auch des st. gallischen Strasrechtes nicht zu erfüllen;
die im weitern genannten Zeugen seien irrelevant, weil keine bestimmten
Tatsachen zunr Beweise verstellt seien. Richtig ist nun vorab, dass die
angeführte Tatsache den Begriff der Drohung und Furchterregung nach OR
nicht zu erfüllen vermag, was einzig vom Bundesgericht zu Über-prüfen
ist. Jin weitern aber ist es eine Frage des kantoualen Prozessrechts
und also vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen, in welcher prozessualen
Form und mit welcher Bestimmtheit Tatsachen behauptet und zum Beweise
verstellt sein müssen, damit ein Beweisverfahren eingeleitet werden
farm. Das Bundesgericht kann, abgesehen vom Falle der Aktenwidrigkeit
(wenn z. B. eine zum Beweise verstellte Tatsache als nicht zum Beweise
verstellt bezeichnet wird), nach dieser Richtung nur dann einschreiten,
wenn die Vorinstanz erhebliche oder zum Beweise eines Rechtes genügende
Tatsachen und Beweisanträge als unerheblich oder ungenügend bezeichnetz
das trifft aber hier nicht zu. Etwas schwieriger verhält es sich endlich
mt der letzten Behauptung der Klägerin, mit der sie die Widerrechtlichkeit
des Boykotts zu begründen sucht: die Beklagte habe versucht, der zu
gründenden klagerischen Ausrüsterei im Wege des Boykotts Arbeiter
femzuhalten und Hilfsquellen abzugraben. Wohl mit Recht erblickt die
Vorinstanz in dieser Tatsache einen Angriff auf die Existenz eines Teils
des klägerischen Geschäftes, und es könnte sich fragen, ob dieser Angrifs
nicht als widerrechtlich bezeichnet werden müsste. Allein die Vorinstanz
bezeichnet nun die bezüglichen Beweisanträge als vollständig ungenügen ,
mit folgender Begründung: Es fehle ein Beweis dafne, dass solche Ansinnen
an die Arbeiter und die Bezugsquellen nicht nur vereinzelt, sondern
im ganzen in Betracht fallenden Wirtschaftsgebiet unternommen worden
seien und damit eine wirkliche Gefährdung der Existenz der klägerischen
Ausrüstereigeichäfte begründet werden konnte. Speziell ist nicht einmal
behauptet, dass die Fabrikationsmittel nur bei den angegebenen drei
Firmen bezogen werden können, und es erscheint das auch als gänzlich
unwahrscheinlich. Es könnte sich fragen, ob hierin nicht ein Abschneiden
eines erheblichen und genügenden Beweises für den Tatbestand, in dem
die Wiederrechtlichkeit be-IV. Obligationenrecht. N° 14. 123

gründet sein soll, liege. Indessen kommt ausschlaggebend in Betracht, dass
die Vorinstanz den Beweisantrag, der einzig erheblich und genügend wäre,
als von vornherein mit den Tatsachen im Widerspruch stehend bezeichnet:
es liegt hierin eine AntieipandoFeststellung des Beweisergebnisses,
die vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann.

8. Aus dem gesagten folgt die Abweisung der Rechtsbegehren 2 und
3, weil es am Erfordernis der Widerrechtlichkeit der Handlungen
der Beklagten, speziell des Boykotts, fehlt. Damit sind ferner
auch schon die Aktenvervollständigungsanträge der Klägerin als
hinfällig, weil grösstenteils gegen Entscheide der Vorinstanz, die auf
kantonalem Prozessrecht beruhen, gerichtet und anderseits unerheblich,
zurückgewiesen. Aber auch das letzte Klagebegehren muss aus dem von
der Beklagten angeführten Grunde: der mangelnden Aktivlegitimation der
Klägerin, abgewiesen werden. Die Klägerin kann sich auf Art. 710
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 710 - 1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Mitglieder werden einzeln gewählt.
1    Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Mitglieder werden einzeln gewählt.
2    Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, beträgt die Amtsdauer drei Jahre, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. Die Mitglieder werden einzeln gewählt, es sei denn, die Statuten sehen es anders vor oder der Vorsitzende der Generalversammlung ordnet es mit Zustimmung aller vertretenen Aktionäre anders an.
3    Wiederwahl ist möglich.
OR nur
stützen in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin der Beklagten. Durch die
vorstehenden Erwägungen ist dargetan, dass sie für die Schadenersatzund
die Zinsforderung nicht Gläubiger-in der Beklagten ist und es nie war
(wobei dahingestellt bleiben mag, ob derartige Ansprüche überhaupt das
Ersordernis der Gläubigerqualität im Sinne des Art. 710
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 710 - 1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Mitglieder werden einzeln gewählt.
1    Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Mitglieder werden einzeln gewählt.
2    Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, beträgt die Amtsdauer drei Jahre, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. Die Mitglieder werden einzeln gewählt, es sei denn, die Statuten sehen es anders vor oder der Vorsitzende der Generalversammlung ordnet es mit Zustimmung aller vertretenen Aktionäre anders an.
3    Wiederwahl ist möglich.
OR zu erfüllen
vermöchten). Es kann sich also, wie die Vorinstanz richtig ausführt,
nur fragen, ob der Bestand der Forderung aus Umsatzprovision die
Klägerin legitimiere. Die Vorinstanz verneint das, mit der Begründung,
der Untergang der Forderung während des Prozesses sei zu berücksichtigen,
es komme also für die Frage, ob die Klägerin Gläubigerin der Betlagten
fei, auf den Zeitpunkt des Urteils, nicht aus den Zeitpunkt der
Litiskoutestation an. Diese Entscheidung beruht ans der Anwendung
kantonalen Prozessrechtes und ist daher für das Bundesgericht verbindlich.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons: gerichts des
Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 1906 in allen Teilen bestätigt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 33 II 106
Date : 16. Februar 1907
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 33 II 106
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 106 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. streitig.


Legislation register
OG: 82
OR: 50  710
BGE-register
30-II-228
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • cooperative • boycott • federal court • lower instance • condition • legal demand • question • correctness • destruction • intention • duration • hamlet • damage • customers • knowledge • decision • company • abrogation • authorization
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