88 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

12. am vom 13. Wurz 1907 in Sachen YC. gegen Y.

Vollsta'eckungsieines ausländischen (deutschen) Urteils in der Schweiz
(Kt. Appenzell A.-Rh.). Verzicht auf die Garantée des Wohnsitz-richeeesis
durch vorbehah'lose Erstarrung auf die Klage W? WWstdndigem Gericht. Was
ist unter Einlassung zu verstehen '?

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Die Litiganten standen vom Frühjahr 1898 bis zum Mai 1899 in Waldshut,
wo beide der Rekurrent Josef W. als Brauknecht, die damals noch ledige
Rekursbeklagte Marie K.-B. als Köchin in Stellung waren, miteinander
in geschlechtlichen Beziehungen Die Rekursbeklagte wurde schwanger und
gebar am 1. August 1899 einen Knaben Josef. Inzwischen, im Juni 1899,
hatte der Rekurrent Waldshut verlassen und sich nach einem kürzeren
Aufenthalt in feiner Heimatgemeinde Saulgau nach Genf begeben. Hier war
er unbestrittenermassen vom 10. Juli 1899 bis zum 27. April 1902 bei der
Brauerei Tivoli in seinem Berufe tätig und trat hieran als Braumeister
in Waldstatt (Kant-on Appenzell II./Rh.) in Stellung, welche er seither
innehat.

B. Am 19/21. Juli 1900 reichte die Rekursbeklagte als Bormünderin ihres
Kindes Jofef gegen den Rekurrenteu beim Amtsgericht Waldshut eine
Alimentationsklage ein, mit welcher sie einen Alimentationsbeitrag
von wöchentlich 1 Mark 71, in Vierteljahresraten vorauszahlbar,
von der Geburt bis zum zurückgelegten 14. Altersjahre des Kindes
an,. forderte und dabei zur Begründung des Gerichtsstandes in Waldshut
geltend machte, der Beklagte sei nach Genf verzogen nur, um unter
den Schutz der dortigen Gesetzgebung (Verbot der Vaterschastsklage)
zu gelangen, weshalb dieser neue Aufenthaltsort rechtlich nicht als
Domizil zu betrachten sei. Die Klageschrift wurde dem Beklagten in Genf
ordnungsgemäss zugestellt. Hierauf erklärte der Beklagte mit Schreiben
an das Amtsgericht Waldshut vom 1. August 1900, er bestreite seine
Alimentationspflicht vorläufig, weil er vermute, dass die Klägerin in
der kritischen Zeit auch noch mit andern geschlechtlich verkehrt habe,
doch wäre er bereit, freiwillig einen Anwen-VI. Gerichtsstand. 2. Des
Wohnortes. N° 12. 89

tationsbeitrag zu leisten, wenn die Klägerin jene Vermutung eidlich
widerlegen sollte, er stelle daher den Antrag, das Amtsgericht wolle
die Klägerin hierüber eidlich einvernehmen und ihm vom Resultate der
Einvernahme Kenntnis geben. Gleichzeitig berichtigte er die Angabe der
Klageschrift über seine Erwerbs-verhältnisse und bestritt, dass sein
Aufenthalt in Gens nur den Zweck habe, ihm die Vorteile des code civil
zu verschaffen. Das Amtsgericht nahm jedoch auf diese schriftlichen
Anbringen des Beklagten keine Rücksicht, sondern erliess am 3. Oktober
1900, da der Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschien,
ein Versäumnisurteil im Sinne der Gutheissung der Klageforderung.
Gestützt auf dieses Urteil betrieb im Jahre 1906 die nunmehrige Frau
Marie K.-B. den Josef W. an seinem Wohnort Waldstatt für Alimente und
stellte gegenüber seinem Rechtsvorschlage das Gesuch, es sei das Urteil
als in Waldstatt vollziehbar zu erklären. Diesem Gesuche entsprach der
Regierungsrat des Kantons Appenzell Vl./Nh. als hiefür zuständige Behörde
durch Beschluss vom 26. November 1906 mit wesentlich folgender Begründung:
Die Vollziehung des streitigen deutschen Gerichtsurteils könne, in
Ermangelung eines bezüglichen Staatsvertrags zwischen der Schweiz und
Deutschland, nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
der appenzellischen ZPO gewährt werden, sofern
gehörig nachgewiesen sei, dass jenes Urteil die Rechtskraft beschritten
habe und dass für Schweizerbürger im betreffenden Staate Gegenrecht
gehalten werde. Nun sei das Urteil nach deutschem Recht unzweifelhaft
rechtskräftig, und der Nachweis des Gegenrechts werde im Prinzip
geleistet durch § 722 der deutschen ZPQ Danach hänge die Zulässigkeit
der Urteilsvollziehung im einzelnen Falle, wie nach Appenzeller Recht,
davon ab, ob das zu vollziehende Urteil nicht mit Normen des inland:
schen Rechts im Widerspruche stehe. Dies aber sei hier nicht der Fall. Der
Beklagte W. berufe sich in dieser Hinsicht mit Unrecht auf die Garantie
des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV; denn hierauf könne durch vorbehaltlose Einlassung vor
einem örtlich unzuftändigen Gericht verzichtet werden (zu vergl. Meili,
Internat. Zivilprozessrecht S. 221; Curti, Entsch. d. Bgs Nr. 507, 529,
852, 662 und 665), und eine solche Einlassung müsse in dem Schreiben des
Beklagten an das Amtsgericht Waldshut vom 1. August 1900 erblickt werden.

90 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

C. Gegen den vorstehenden Beschluss des Regierungsraies hat Josef
W. rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und beantragt, jener Beschluss sei, weil ihm den Schutz
des Art. 59 VV versagend, als verfassungswidrig aufzuheben. Er
führt hierüber, kurzgefasst, aus, die Annahme des Regierungs-rats,
dass er auf die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, vor welcher das streitige
Urteil des Amtsgerichts Waldshut nach Lage der Akten nicht bestehen
könne, verzichtet habe, beruhe auf einer irrtümlichen Auffassung über
das deutsche Zivilprozessrecht. Denn nach dessen Prinzip der reinen
Mündlichteit (Art. 38
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle - 1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
1    Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
2    Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 195823; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.
und 39
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten.
ZPO) sei die Einlassung vor Gericht nur
durch mündliche Verhandlung zur Sache möglich; folglich könne seine
schriftliche Eingabe vom 1. August 1900, welche ja durch den Erlass des
Versäumnisurteils völlig ignoriert worden sei, nicht als stillschweigende
Einlassung betrachtet werden. Es dürfte aber wohl ausser Frage stehen,
dass ein Verzicht auf den Schutz des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV durch frei-billige
Einlassung nur angenommen werden könnte, sofern dieser Einlassung nach
den Vorschriften des betreffenden Forums die Rechtswirkung effektiver
Einlassung zur Sache zukäme

D. Die Rekursbeklagte Marie K.-B. hat eine Rekursantwort nicht
eingereicht.

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell II./Rh. hat gegenüber der
Argumentation des Nekurses, mit dem Antrage auf Abweisung desselben,
auf seinen angefochtenen Beschluss verwiesen und ergänzend bemerkt,
die Einlassung sei nach deutschem Zwilprozessrecht nicht davon abhängig,
ob die im vorbereitenden Schriftenwechsel angebrachten Behauptungen und
Beweisanträge einer Partei in der mündlichen Hauptverhandlung gewürdigt
würden oder nicht; denn die ZPO (gg 234 und 459) bezeichne ausdrücklich
den ganzen Zeitraum zwischen der Zustellung der Klageschrift an den
Beklagten und dem Termine zur mündlichen Verhandlung als Einlassungsfrist,
folglich sei auch eine schriftliche Beantwortung der Klage, wie sie hier
vorliege, als Einlassung zu betrachten; -

in Erwägung:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Waldshut vom 3. Oktober 1900
erscheint nach Lage der Akten mit Rücksicht auf den unbestrittenen,
im Zeitpunke der bezüglichen KlageinleitungYL Gerichtsstand. 2. Des
Wohnortes. N° 12. 91

bereits ein Jahr andauernden Aufenthalt des Rekurrenten in (Heus,
welcher zweifellos den Erfordernissen des Wohnsitzes im Rechtssinne
entspricht in der Tat als an sich mit der Bestimmung des Art. 59 BB,
die feststehendermassen auch gegenüber Urteilen ausländischer Gerichte
wirksam ist, nicht vereinbar. Es kann sich daher für die-Beurteilung
des vorliegenden Rekurses nur.sragen, ob der Rekurrent nicht,
wie die kantonale Instanz annimmt, durch freiwillige Anerkennung
jenes unzuftändigen Forums auf die verfassungsmässige Garantie des
Wohnsitzrichters rechtsverbindlich verzichtet habe. Bei Prüfung dieser
Frage im hier streitigen Falle des Verzichts durch angeblich vorbehaltlose
Einlassung vor dem unzuständigen Richter nun ist das Bundesgericht,
entgegen der Auffassung des Rekurrenten, nicht gebunden an einen
sallfälligen Formalbegrifs der Prozesseinlassung, welcher das Prozessrecht
am fraglichen Gerichtsorte beherrscht. Es hat vielmehr in freier Würdigung
der gegebenen Verhältnisse darüber zu entscheiden, ob eine Einiassung
des Beklagten anzunehmen sei. Dabei geht die bestehende Praxis dahin, die
Einlassung insbesondere zu besahen, wenn sich der Beklagte gegenüber der
beim unzuständigen Gericht eingereichten Klage derart verhalten hat, dass
seine nachträgliche Erhebung der Jnkompetenzeinrede aus dem Gesichtspunkte
der auch für Prozessrechtsverhältnisse massgebenden bona fides des
Rechtsverkehrs nicht gebilligt werden kann (yet-gl. z. B. AS 23 Nr. 211
Erw. 4 S. 1578). Danach aber ist vorliegend ohne weiteres klar, dass in
dem Schreiben des Rekurrenten an das Amtsgericht Waldshut vom 1. August
1900 mit dem Regierungsrate eine im Sinne des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV verbindliche
Prozesseinlassung erblickt werden muss. Denn der Rekurrent hat darin ja
vorbehaltlos die sachlichen Anbringen der ihm zugestellten Klageschrist
diskutiert und auch einen Antrag in der Sache selbst gestellt. Er kann
sich deshalb nachträglich über die Anhandnahme des Prozesses seitens
des Amtsgerichts gewiss in guten Treuen nicht beschweren; erkannt:

Der Nekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 88
Datum : 13. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 88
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 88 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. 12. am vom


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
ZPO: 38 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle - 1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
1    Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
2    Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 195823; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.
39 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten.
117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einlassung • beklagter • klageschrift • bundesgericht • regierungsrat • bundesverfassung • entscheid • weiler • frage • gegenrecht • geschlecht • vermutung • kenntnis • garantie des wohnsitzrichters • staatsvertrag • verfahren • einsprache • wohnsitz • schriftenwechsel • richterliche behörde
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