848 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

pece, ce n'est pas la. main-levée d'oppositîon qui est requlse (celle-ci
ayant déjà été accordée par les tribunaux bernoxs), mais simplement la
continuation de Ia poursuite. La nature des créances en question et les
décisions ou arrètés sur lesquele elles peuvent reposer ne doivent donc
plus tät-re pris en considération.

Au surplus, il résulte du dossier qu'aucune des creanoes en poursuite
n'est basée sur un arrété de l'autorité admin}?trative, mais qu'elles ont
toutes été constasitées par des derisions judiciaires et que les antorités
genevoises n'auraient donc eu aucun motif de refuser la main-levée.

Par ces motifs,

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:

Le recours est partiellement admis dans ce sens que les sspoursuites n
41 823, 41 824 et 41 825 de l'Office de Genève *sont declarées périmées,
tandis que la poursuite n° 41 718 est maintenue.

143. Huthetd vom 26. geweint-er 1907 in Sachen Drin-baute Trieugeu und
gemere iu Jaugeuthal.

Legitimation zur betreibungsrecktlichen Beschwerde. Kompetenzstücke im
Konkurse. Zulässigkeit der Ausscheidung nach Aufnahme des Konkua'sinvmtars
und nach Erfedigu-ng einer die Kompetenzxke'-'che Eierablegen-ten
Drittfmsprache. Verzicht auf Kompetenz/qualität durch eorbehaltéose
Anerkennung des [nue-nima; des Gemeùwchuldmars ? Art. 224
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
SchKG.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer hat da sich ergeben:

A. Im Konkurse des Johann Schmid, gewesenen Gemeindeammanns in Sempach,
beanspruchte dessen Ehefrau, laut Konkurseingabe vom 28. Mai 1906,
gestützt auf ihr Frauengutssinventar, fast das gesamte vorhandene Mobiliar
als ihr (Eigentum,und Kankurskammer. N° 143. 849

"Diese Ansprache, welche bei der Konkursinventur, die der Gemeinschuldner
am ö. Mai 1906 vorbehaltlos unterzeichuet hatte, vor- ..gemerkt worden
war, wurde von der Konkursverwaltung mit

mehrheitlicher Zustimmung der zweiten Gläubigerversammlung

anerkannt, die Gläubiger Sparbank Triengen und Bank in Lan-

genthal aber bestritten die Vindikation und liessen sich die Massarechte
ihr gegenüber gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG abtreten. Die der Frau Schmid
hierauf gesetzte Frist zur Klageerhebung nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG lief
unbenutzt ab. Nun schied das Konkursamt Sempach als Konkursverwaltung
mit Verfügung vom 16. April 1907 dem Gemeinschuldner aus dem Mobiliar
Kompetenzstücke im Gesamtschatzungswerte von 985 Fr. zu. Gegen diese
Verfügung beschwerten sich die Sparbank Triengen und die Bank in

Langenthal, indem sie dieselbe in erster Linie als grundsätzlich un-

statthaft anfochten, wesentlich mit der Begründung, das fragliche

Mobiliar sei seinerzeit durch seine Aufnahme in das Konkursinventar
zur Masse gezogen und diese Admassierung sei vom Gemeinschuldner
stillschweigend anerkannt worden; der Gemein-

schuldner hätte damals die Ausscheidung von Kompetenzstücken

verlangen und eventuell auf dem Beschwerdewege durchsetzen

sollen; heute sei eine solche Ausscheidung überhaupt verspätet und habe
jedenfalls nicht von Amtes wegen vorgenommen werden

dürfen; sie könne durch ihren offenbaren Zweck, Frau Schmid für die
Versäumung ihres Vindikationsanspruches zu entschädigen,

nicht gerechtfertigt werden. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehör-

siden wiesen die Beschwerde ab, die Oberinstanz, die
Schuldbetreivbringsund Konkurskammer des luzernischen Obergerichts, durch

Entscheid vom 28. August 1907 immerhin mit dem sachlichen

Vorbehalt, dass sie das Konkursamt anwies, eine genauere Be-

zeichnung der Kompetenzstücke nach Gattung und Zahl vorzunehmen, und den
interessierten Gläubigern das Recht wahrte, kostbare Kompetenzstücke
auf ihre Kosten durch einfachere derselben ' Art zu ersetzen. Dieser
oberinstanzliche Entscheid stellt gegenüber

vdem erwähnten grundsätzlichen Argument der Beschwerde auf die

Erwägung ab: da nach Art. 228
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 228 - 1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
1    Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
2    Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
SchKG das Inventar dem Gemeinschuldner
einzig zu dem Zwecke vorgelegt werde, damit er

sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit, nicht aber über

A8 33 I 1907 55

C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

850 die Kompetenzstücke erkläre, so sei eine nachträgliche Ausscheidung-v

der Kompetenzstücke nicht schlechterdings ausgeschlossen, sondern

aus Gründen der Billigkeit und im Interesse des materielleni

Rechts zu gestatten, sofern sie wenigstens zur Zeit der Inventar-

ausnahnie nicht möglich gewesen sei. Dies aber sei vorliegend der--

Fall gewesen, indem die streitigen Kompeteuzstiicke damals von- Frau
Schmid zu Eigentum augesprochen worden seien (zu ver-

gleichen Archiv li} Nr. 65).

B. Den vorstehenden Entscheid haben die Sparbank Triengeni und die Bank
in Langenthal rechtzeitig an die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des
Buiidesgerichts weitergezogen. Sie halten an ihrer bereits wiedergegebenen
Argumentation fest und fügenergänzend bei, dass eine Verspätung nun
auch deswegen eingetreten sei, weil sich das Konkursamt gegenüber der
Weisung dex kantonalen Aufsichtsbehörde immer noch renitent verhalte und
damit auf die Ausscheidung der Kompetenzstiicke faktisch und rechtlich
verzichtet habe.

C. Das Konkursamt Sempach betont in seiner Vernehmlassung wesentlich,
dass es die Ausscheidung der Kompetenzstücke nicht früher vorgenommen
habe und habe vornehmen können, weil ihreNotwendigkeit erst mit dem
Hiufall des Vindikationsanspruchs der Ehefrau Schmid eingetreten sei,
indem dem gemeinsamen Haushalte der Eheleute bei Verwirklichung jener
Vindilation genügendMobiliar verblieben ware.

Die kantouale Aufsichtsbehörde hat lediglich auf die Begründung ihres
Entscheides verwiesen; --

in Erwägung:

1. Die Rekurrentinnen erscheinen ohne weiteres als zur Beschwerdesührung
legitimiert, da sie an der Verhinderung der streitigen Ausscheidung von
Kompetenzstücken als Konkursgläubiger

im allgemeinen, und mit Rücksicht auf ihre privilegierte Stellung,

bezüglich jener Kompetenzstücke nach Massgabe des Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
SchKG,
zufolge ihrer Bestreitung der Vindikationsausprüche der Ehefrau Schmid,
im besonderen, interessiert sind.

2. Ju der Sache selbst ist in erster Linie zu beurteilen, ob-

eine Ausscheidung von Kompeteuzstücken nach der Ausnahme des

Konkursinventars, und insbesondere nach Erledigung einer jenesund
Konkurskammer. N° M3. 851

Theixxgenzskucke beschlagenden Dritteigentumsansprache, überhaupt
Beim Zuleixgjsseig fe}: Nun hat zwar die Praxis festgestellt, dass K
ritt-essen der Fragen des Dritteigentums und der ·ompetenzqualitat eines
Gegenstandes-, weiche sich rsä l· mcht ausschliessen (nergl. AS
Sep.-Ausg. 5 Nr Î? Eritzlcä {AT, 33 fifa), tm Konkursverfahren,
wie bei der Pfändungvfdix LFrage der Kompetenzausscheidung gesetzlich
richtigerweife in erster Niniäjgudkelfledtgen set (vergl. AS Sep.-Ausg. 9
Nr. 39 Erw î dSæse Ftstk llund das dort zitterte.Pfändungs-Präjudiz). Doch
hat der W else ung offenbar nur-die Meinung einer Normierung der
abgîwgchîiuwîîzîîeinîîrîde im Tugezogenen Falle unbeanstan. . au '
" infeuen Entscheid AS Seg.-Ausck;. ;nsl?i?.n8dxrtkor2mgank32:ggeZu
der Tat enthält die einschlägige Bestimmung des Art LLT SEE)-KG-
wonach die Kompetenzstücke dem Gemeinschnldner freien Verfufgung zu
überlassen, aber gleichwohl im Inventar zm: zuzeichiien mid, wenn sie auch
unzweifelhaft den Fall sofortTUJL Zestimmung der Kompetenzgualität bei
der Juventaraufnahme Im uge hat, doch nicht eine formelle Vorschrift des
cwnhalts d diese Bestimmung stets sofort vorzunehmen sei im CJSe enf ' as;
der analogen bestimmten Norm des Art. 11si2 Abs 3g Satzsszu wonachxiu der
Pfändungsurkunde das Nichtgenügen oder ch @, ksoesnässehlenchpfägidbaren
Vermögens festzustellen ist. Fragt e??? · r no , o eine tatsä li e Situati
Ieinte Ferschiebuigg des Entschng Über dieonKogneixsoeelxgzstliiage
TEE ·erig e, o mu dies mit der Vorintan ' ' : solche Verschiebung
darf insbesondere dännzaibselxkxtiässsgerdbejigme werden, wenn, wie
gegebenenfalls, dein Konkursamt eine zLeZlet kationsaiisprache an den
als Kompetenzstiicke in Betracht sallelrfdh 7@)egeltytartben vorlag,
deren gerichtliche Begründeterklärung nan Lage der Akten hochsi
wahrscheinlich zu erwarten war eine B'?) dikatiousansprachg welche
beinahe das gesamte inventarisierte V'otfî': liarbermogeu umfasste, so
dass bei ihrer Begründeterklärung teine Entscheidung uber Kompetenzstücke
gegenstandslos geworden wäre à. Nach dem gesagten erscheint der Entscheid
der Vorinstanz M: Ges.;Ausg. 28 I Nr. 23 S. 83 ff. ** Id. 32 I Nr. 83
S 82 f .. Id. Dir.?!) S. 223 i. (Anm. LZ. Red.]siîîozzblîj--

852 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

nicht als gesetzwidrig Es könnte sich bei der gegebenen Sachlage vielmehr
nur fragen, ob infolge des Umstandes-, dass das Konkursamt die streitigen
Vermögensobjekte ohne ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der spätern
Würdigung ihrer Kompetenzqualität in das Inventar aufgenommen und der
Gemeinschuldner dasselbe ebenso vorbehaltlos unterschrieben hat, dieser
letztere nicht auf jeden Kompetenzanspruch verzichtet hat. Da sich jedoch
aus der vorliegenden Vernehmlassungdes Konkursamtes, wie schon ans der
Tatsache des Erlasses der streitigen Verfügung, klar ergibt, dass es mit
der Aufnahme des Inventars einen Entscheid Über die Kompetenzzuweifung
an den Gemeinschuldner faktisch nicht hat treffen wollen so geht
es schlechterdiugs nicht an, jenem Akte in strikter Interpretation
seines Wortlautes eine abweichende Bedeutung beizulegen Und danach
kann ohne weiteres auch der vorbehaltlosen Anerkennung des Inventars
seitens des Gemeinschuldners nicht die Wirkung eines rechtsverbindlichen
Verzichtes desselben auf die fraglichen Kompetenzstücke zukommen; denn
auch der Gemeinschuldner durfte sich bei seinem Verhalten von der für
das Konkursamt massgebenden Erwägung von der vorläufigen Zwecklofigkeit
der Ausscheidung jener Kompetenzstücke leiten lassen. Im übrigen aber
hat diese Ausscheidung von Kompetenzstücken im Sinne des Art. 224
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
SchKG
durch das Konkursamt bezw· nachträglich durch die Konkursverwaltung von
Amtes wegen zu erfolgen, und es kann deshalb als unerheblich dahingestellt
bleiben, ob die streitige Verfügung des Konkursamtes vom 16. April 1907
durch ein besonderes Gesuch des Gemeinschuldners veranlasst worden ist
oder nicht.

4. Die angebliche Renitenz des Konkursamtes gegenüber der im Entscheide
der Vorinstanz enthaltenen Weisung endlich berührt die Rechtsgüttigkeit
dieser Weisung natürlich nicht Übrigens handelt es sich dabei um eine
Frage der Exekution des kantonalen Entscheides, welche von der kantonalen
Aufsichtsbehörde zu erledigen ist; --

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 144. 853

144.Arrét du 11 décembre 1907, dans Za cause Amal.

Art.. 124 a.]. 2 LP. Attributions de la. Chambre des poursmtes et des
faillites. Applicabilité à. la. poursuite en réalisation de gage.

A. Le 10 aoùt 1907, Mariotti & Cie, ä Lausanne, ont requis l'office
des poursuites de Merges de dresserinventaire des meubles et objets se
trouvant chez leur fermier Paul Arne], è, Buchillon, et soumis à leur
droit de retention pour ga' rantie, disaient ils, du loyer de l'année
courante du 12 juillet 1907 au 12 juillet 1908, par 800 fr.

Le méme jour, l'Office, en vertu de l'art. 283 al. 1 et 3 LP, proceda. à
cette opération en portam; en inventaire une jument noire, àgée de huit
ans, d'une valeur estimative de 1000 fr. Mais, en mème temps, l'Office,
jugeant pouvoir faire ici application de l'art. 98 al. 3 LP, decida
de mettre cet animal en fourrière et d'en confier la garde au syndic
de Buchillon.

Le débiteur ayant porte plainte contre cette prise d'inventaire, et contre
celle ci seulement, dite plainte fut successivement écartée par les deux
instances cantonales et par le Tribunal fédéral, Chambre des poursuites
et des faillites, par ce dernier suivant arrét du 15 octobre 1907,
lequel toutefois fit remarquer que, si la seconde mesure de l'offiee
ayant consisté à déposséder le débiteur de la jument inventoriée et à
placer cette dernière sous la garde d'un tiers, ne ponvait étre annulée,
tout illegale qu'elle fùt, l'art. 98 LP n'étant pas applicable en vertu du
fait seul de l'inventaire (RO éd. spéc. 6 11° 2 °"), c'est que le débiteur
ne l'avait point demandé et s'était borné à conclure a l'annulation de
1a. prise d'inventaire elle-meme.

B. Entre temps, Mariotti & Ci° avaient Ouvert contre Arnal une ponrsuite
en réalisatiou de gage @" 1598) pour obtenir paiement du loyer qui leur
était dù per 66 fr. 65

* Ed. gén. 29 I N0 13 p. 71 et suiv. (Note du réd. {fa RO.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 848
Datum : 26. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 848
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 848 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- pece, ce n'est pas la. main-levée d'oppositîon


Gesetzesregister
SchKG: 224 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
228 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 228 - 1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
1    Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
2    Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
242 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • inventar • weisung • mais • frage • sempach • konkursverwaltung • verhalten • weiler • eigentum • vorinstanz • von amtes wegen • bewilligung oder genehmigung • akte • entscheid • begründung des entscheids • vorbehalt • schuldner • tee • richtigkeit • admassierung • treffen • norm • leiter • lausanne • zahl • not • ersetzung • mass • wiese • konkursverfahren • see • gemeinsamer haushalt • archiv • legitimation • zeichnung • frist
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