806 B. Strafrechtspflege.

3. Patenttaxen der Handelsreisenden. Taxes de patentes des voyageurs
de commerce.

132. Zweit des gestatten-Ihnevom 22. Oktober 1907 in Sachen Hermes,
Kass.-Kl., gegen Hintthultetmt WW, Kass.-Bekl.

Azz-{nehmen von Bestellungen. Auslegung des Erfordee'nisses der
Verwendung im Gewerbe.

Der Kassationshof hat da sich ergeben:

A. Der Kassationskläger hat zugestandenerniassen im Jahre 1907,
ohne die in Art. 2des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der
Handelsreisenden, vom 24. Juni 1892, vorgesehene Tare bezahlt zu haben,
für Rechnung der Firma Oskar Rütishauser & Cie. in St. Gallen, bei Robert
Leuthold, Maschinenfabrik, und Paul

Baumann, Ingenieure, beide in Küsnacht (Kanton Zurich) einzelnes

Schreibmaschinen persönlich zum Verkaufe angeboten. Hierüber vom
Statthalteramt Meilen einvernommen, hat er sich auf den Wortlaut der
in seinem Vesitze befindlichen grünen (tarsreien) Karte, d. h. auf
den darin abgedruckten Art. 1 Abs. 1 des erwähnten Bandes-gesetzes
Berufen. Er erklärte, sich einer Übertretnng des Patenttaxengesetzes
nicht bewusst gewesen zu sein, und fügte bei, er habe Schreibmaschinen
nur bei Gewerbetreibenden und Behörden, nicht aber bei Privatm, angeboten.

B. Gestützt auf diesen Tatbestand verfügte das Statthalteramt Meilen am
19. Juli 1907:

I. Rudolf Hermes wird wegen dieser Rbertretung mit 40 Fr. Polizeibusse
belegt und hat überdies zu entrichten: (Reiten)

II Gegen diese Verfügung kann nicht rekurriert werden; dagegen kann der
Bestrafte binnen 10 Tagen, von der Zustellung derselben an gerechnet,
gerichtliche Beurteilung der Sache verlangen Stillschweigen wird als
Anerkennung ausgelegt.

Aus dem Texte der Verfügung ist ersichtlich, dass die
Aufer-3. Patenttaxe-I der Handelsreisenden. N°132. 80?

Liegung der Busse lediglich wegen der Aufnahme von Bestellungen bei
Privatpersonen in Küsnacht, d. h. wegen der Aufnahme der Bestellung
bei Leuthold und wegen des Anbietens einer Schreibmaschine bei Baumann
erfolgte

C. Nachdem der Gebüsste gerichtliche Beurteilung der Sache verlangt,
erkannte am 26 August 1907 das Bezirksgericht Meilen:

Der Angeklagte R Hermes ist der Übertretung der Art. 1, 2 und 4 des
Bundesgesetzes betreffend die Patenttaer der Handelsreisenden schuldig
und wird daher die vom Statthalter-arme Meilen unterm 19. Juli 1907
verhängte Polizeibusse von 40 Fr. anmit gerichtlich bestätigt.

DGegen dieses Urteil hat Hermes rechtzeitig und formrichtig die
Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf
Aufhebung des Urteils.

Dieser Antrag wurde folgendermassen begründet: Der Fall Baumann komme
sowieso nicht in Betracht, da es sich hier hochstens um einen Versuch
handeln weirde, das Gesetz aber nur das Aufnehmen von Bestellungentt mit
Busse bedrohe. Was den Fall Leuthold betreffe, so frage es sich einzig,
ob zu einem kaufmännisch betriebenen Fabrikationsgeschäft, in concreto
zu einer Maschinenfabrik, die Besorgung von Geschäftskorrespondenzen
gehöre, und da diese Frage nur bejaht werden könne, müsse die Schnein
maschine, welche zur Erledigung der Geschäftskorrespondenz diene, als
in dem betreffenden Gewerbe verwendet bezeichnet werden. Eventuell
werde man sagen müssen, notwendig sei im Geschäftsbetrieb alles,
was die Konkurrenzfähigkeit erhöhe, und das treffe hier bezüglich
der Schreibrnaschine zweifellos zu. Auch die Entstehungsgeschichte
der fraglichen Gesetzesbestimmung gestatte keine andere Auslegung:
Stets sei in den Kommissionen und bei den Verhandlungen der Räte das
Hauptgewicht darauf gelegt worden, dass der betreffende Handelsartikel
an Leute verkauft werden müsse, welche ihn in ihrem Gewerbe, d h nicht
in der Hanshaltung {al 3 Private), gebrauchen.

E Das Statthalter-citat Meilen hat sich in seiner Vemehm: îassung
lediglich auf die Begrundung der von ihm am 19. Juli 1907 erlassenen
Polizeiverfügung berufen.

808 B. Strafrechtspfiege.

Der Kassationshof zieht in Erwägung: · 1. (Formalien.)

2. In der Sache selbst ist lediglich zu untersuchen, ob der
Kassationskläger sich dadurch einer Übertretung des Patenttaergesetzes
schuldig gemacht habe, dass er, ohne die in Art 2 des Bundesgesetzes
betreffend die Patenttaxen der Handelsreisendem vom 24. Iuni 1892,
vorgesehene Tazze entrichtet zu haben, bei dem Maschinenfabrikanten
Leuthold eine Bestellung aus eineSchreibmaschine aufgenommen und den
Ingenieur Baumann be:hufs Abschlusses eines gleichartigen Geschäfte-s
ausgesucht hat. Dagegen ist im Kassationsverfahren auf das vom
Kassationskläger in seinem Verhör abgelegte Geständnis, wonach
er Schreibmaschinen auch bei Behörden angeboten habe, nicht mehr
zurückangreifen. Denn einerseits ist wegen dieses Tatbestandes keine
Büssung erfolgt, obschon er für sich allein schon zur Bestrafung hätte
führen können (vergl. Urteil des Kassattonshofes vom 15.. Juli 1907
i. S. Hamberger *), und anderseits ist eine Kassationsbeschwerde nur
vom Gebüssten eingereicht worden-

3. Der in erster Linie vom Kassationskläger eingenommenes Standpunkt,
es könne jedenfalls nur der mit dem Maschinenfabrikauten Leuthold
abgeschlossene Verkauf in Betracht kommen,. da ein Geschäftsabschluss
mit Jngenieur Baumann nicht zu stande gekommen sei, das Gesetz aber nur
das Aufnehmen von Bestellungen mit Busse bedrohe, muss als unbegründet
bezeichnet werden Allerdings ist in Art. 1 des Gesetzes von dem
Aufnehmen von-Bestellungen die Rede. Allein derselbe Art. 1 knüpft die
Taxsreiheit ausdrücklich an das Erfordernis, dass der betreffende Reisende
nur mit solchen Geschäftsleuten in Verkehr trete, welche n. s. w·;
und dementsprechend ist auch in Art. 3 Abs. 2 und 4, sowie in Art.-1,
stets von dem Aufsuchen von Bestellungen die Rede. Es ist übrigens flak,
dass bei der Frage der Tarpflicht die gesamte geschäftliche Tätigkeit
des betreffenden Handelsreisenden, nicht nur seine erfolgreichen Gänge
zu berücksichtigen find.

4. In der Hauptsache ist streitig, ob der Verkehr des Reisenden eines
Schreibmaschinengeschäftes mit Ingenieuren und Maschinen-

* Oben Nr. {00 S. 550 H. (Anm. d. Red.)". Publ.)3. Patenttaxen der
Handelsreiscnden. N° 132. 809

sabrikanten tarpslichtig sei, m. a. W. ob Ingenieure und
Maschinenfabrikanten zu denjenigen Geschäftsleuten zu rechnen seien,
welche- Schreibmaschinen in ihrem Gewerbe verwenden-C wie Art. 1 des
Bundesgesetzes betreffend die Patenttaer der Handelsreisenden, vom
24. Juni 1892, voraussetzt.

Eine rein wörtliche Interpretation der angeführten Gesetzesbestimmung
könnte allerdings zur Bejahung der Frage führen; denn es liegt nahe,
die Verwendung im Gewerbe einfach als Gegensatz zur Verwendung im
Haushalt aufzufassen Indessen ergibt sich die Unrichtigkeit einer
so weiten Interpretation des Begriffs der Verwendung im Gewerbe
u. a. namentlich aus der Entstehungsgeschichte des Patenttarengesetzes
und dem wirtschaftlichen Zwecke, welchem dasselbe entsprungen ist. Darnach
wollte vor allem der der Besteuerung in seinem Absatzgebiete unterliegende
einheimische Handel gegen die Konkurrenz der dieser Besteuerung sich
entziehenden auswärtigen Firmen geschützt und gleichzeitig auch einer
ungehörigen Belastigung des Publikums durch Handelsreiseude vorgebeugt
werden (vergl. Bundesblatt 1891 III S. 11 ff., sowie AS 27 I S. 530
ff.). Demgemäss sieht denn auch der in letzter Linie auf einen Antrag
des Hauptinitianten des gegenwärtigen Bundesgesetzes, Ständerat Cornaz,
zurückzuführende französische Text des betreffenden Teils von Art. 1 des
Gesetzes nur die Taxfreiheit des Verkehrs mit solchen Geschäftsleuten vor,
welche die fragliche Ware für ihre beruflichen Bedürfnisse verwenden
(faisant usage de ces articles pour leurs besoins pro-fessionnels).
Dieser Text ist es, der dann im bundesrätlirhen Entwurfe mit in ihrem
Gewerbe verwenden übersetzt wurde. Ein dem französischen Texte besser
entsprechender redaktioneller Vorschlag der uationalrätlichen Kommission
(Et-fais der Worte in ihrem Gewerbe verwenden durch die Worte zur Ausübung
ihres Gewerbes bedürfen-l) drang allerdings nicht durch; aber trotzdem
wurde jener französische Text beibehalten, da prinzipielle Bedenken
gegen denselben nicht aufzukommen vermochten.

5. Ist demnach bei der Interpretation der im vorliegenden Falle
streitigen Gesetzesbestimmung vorzugsweise deren französischer Text ins
Auge zu fassen, so muss gesagt werden, dass eine Schreibmaschiue nicht
zu denjenigen Waren gehört, welche von Juge-

810 B. Strafrechtspflege.

nienren und Maschinenfabrikanten in ihrem Gewerbedi verwendet werden. Denn
wenn es auch richtig ist, dass die genannten Gewerbetreibenden für eine
Schreibmaschine in ihrem Geschäftsbetriebe öfters Verwendung haben, so
kann doch hier von einem beruflichen Bedürfnisse (besoin professionnel)
nicht gesprochen werden. Irgend ein innerer Zusammenhang zwischen dem
Berufe des Jugenienrs oder Maschinenfabrikanten mit dem Gebrauche einer
Schreibmaschine besteht nicht. Vielmehr leistet die Schreibmaschine
dem Jngenienr oder Maschinenfabrikanten genau die gleichen Dienste
wie jedem andern Gewerbetreibenden und sogar jedem Privatent sie ist,
wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend bemerkt wird, ein Werkzeug,
das, wie Tinte, Feder und Bleistift, überall und von jedermann gebraucht
werden kann. Würde der Handel in derartigen allgemeinen Bedarssartikeln
für taxfrei erklärt, sobald der Reisende sich an Geschäftsleute wendet,
so könnte der vom Bundesgesetze bezweckte Schutz des ortsansässigen
Detailhandels leich illusorisch werden. -

6. Allerdings ist der Borinstanz insofern nicht beizupflichten, als
dieselbe ein entscheidendes Gewicht darauf legt, dass die Schreibmaschine
für Maschinenfabrikanten und Ingenieure kein notwendiges Hülfsmitteh
sondern lediglich eine Annehmlichkeit darstelle. Denn wenn es hierauf
ankäme, so müssten z. B. gerade Tinte und Feder, weil sie notwendige
Jnventarstücke eines jeden Geschäftes sind, stets als tarfrei behandelt
werden, und umgekehrt müssten besonders kunstvoll konstruierte, zum
speziellen Gebrauche bestimmter Industriezweige hergestellte Apparate
taxpflichtig erklärt werden (da ja auch mit einfaches-en Apparaten oder
mit althergebrachten Werkzeugen aus-zukommen sei) zwei gewiss durchaus
unannehmbare Konsequenzen

Nicht ganz zutreffend ist hinsichtlich der Taxpflicht auch (vergl.
die Entscheide bei Rahm, Vorschriften für Handelsreisende, S. 5 i.,
sowie AS 27 I S. 529) die Unterscheidung zwischen solchen Waren, welche
unmittelbar (direkt"), und solchen, welche mittelbar (indù-eff) im
Gewerbe verwendet werden, wobei unter unmittelBaker Verwendung lediglich
das Umarbeiten und der Verbrauch einer Ware (z. B. die Verwendung von
Holz seitens eines Tischlets, die Verwendung von Kohlen seitens einer
Eisenbahngesell-3. Pateattaxen der Handelsreisenden. N° 132. 811

Man), verstanden zu werden pflegt. Denn der Verkauf spezieller
Berufswerkzeuge (z. B. einer Hobelmaschine an einen Tischler; einer
Drehscheibe an eine Eisenbahngesellschast) ist nach Sinn und Zweck des
Gesetzes gewiss taxfrei, trotzdem von einem Umarbeiten oder Verbrauchen
dieser Gegenstände keine Rede sein kann.

Ungenau ist endlich auch die ziemlich häufige Jdentisizierung
des Unterschieds zwischen Verwendung im Gewerbe und anderweitiger
Verwendung mit dem Unterschied zwischen Grosund Detailreisenden oder
zwischen Reisenden, die ihre Ware nur an Wiederverkäufer, und solchen,
die sie auch an Konsumenten verkaufen. Denn sonst wäre nicht einzusehen,
warum sich der Gesetzgeber nicht mit der bereits im Gesetze enthaltenen
Qualifikation: welche den betreffenden Handelsartikel wieder verkaufen,
begnügt, sondern noch beigefügt hätte: oder in ihrem Gewerbe verwenden.

7 . Die bisherigen Ausführungen (vergl. auch die Interpretation von §
44 Abs. 3 der deutschen Gewerbeordnung, z. B. bei Reser, Entscheide
der Gerichte und Verwaltungsbehörden, 19 S. 13 ff.) können dahin
zusammengefasst werden, dass das Anbieten einer Ware stets dann, aber
auch nur dann, taxfrei ist, wenn zwischen dem besondern, jeweilen in
Frage stehenden Gewerbe oder Geschäftsbetrieb und der Verwendung des
betreffenden Handelsartikels ein innerer im weitern Sinne technischer
Zusammenhang besteht. Ob das der Fall sei, ist jeweilen unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände zu entscheiden, so dass also
füglich das Anbieten eines und desselben Handelsartikels das eine Mal
taxfrei, das andere Mal tarpflichtig sein farm.

Damach wäre von dem selbstverständlich tarfreien Verkehr mit
Wiederoerkäufern abgesehen das Anbieten von Schreibmaschinen z. B. dann
taxfrei, wenn es gegenüber einer Person stattfände, deren Beruf
darin bestände, Lehrstunden im Maschinenschreiben zu erteilen oder
Abschriften in Maschinenschrift herzustellen, nicht aber in einem Falle,
wie dem vorliegenden, wo, wie bereits bemerkt, ein innerer Zusammenhang
zwischen der angebotenen Ware und dem Berufe oder Gewerbe desjenigen
dem sie angeboten wurde, nicht besteht, vielmehr der Geschäftsinhaber
dem anbietenden Händler gegenüber wirtschaftlich und vom Standpunkte
des Bundesgesetzes aus keine andere Stellung einnimmt,als irgend

812 B. Strafrechtspflege;

ein Privater, dem die Anschaffung einer Schreibmaschine dienlich

erscheinen könnte. ' _ 8. Was den Eventualstandpunkt des Kassationsklägers
betrifft-

wonach alles dasjenige als für einen Geschäftsbetrieb notwendig
anzusehen sei, was die Konkurrenzfähigkeit des Geschäftes erhöhe, so
liesse sich hieraus die Begründetheit der Kassationsbeschwerdes schon
deshalb nicht ableiten, weil, wie speziell in Erwägung 6 ausgeführt, das
ausschlaggebende Kriterium für die Taxpflicht eines Handelsartikels nicht
in dessen Entbehrlichkeit oder Unentbehrlichkeit besteht. Demnach hat
der Kasfationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.{}. ENTSGHEIDWGEN DER
SGHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER

ARRÉTS DE LA GHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

133. Entlcheid vom 4. Micha-1907 in Sachen Fürstin-sann

Art. 295
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
SchKG: Wirkungen der Nachlasstundung, speziell im Faèle, in dem
des Nachtassezeffi'ag nor Ablauf der Stundungsfrist der Nach-lassbehärde
unterbreitet (Art. 304 cod.) wird.

I. Der Rekurrent Hürlimann hatte beim Betreibungsamte Zug gegen
Josef Hess Betreibung angehoben und Pfändung erwirkt, worauf das
Kantonsgericht Zug dem Betriebenen am 13. März 1907 eine zweimonatliche
Nachlassstundung bewilligte und sie nachträglich gemäss Art. 295 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527

SchKG um weitere zwei Monate, bis und mit dem 13. Juli, verlängerte. Vor
Ablauf derverlängerten Stundungsfrist unterbreitete der Sachwalter
nach Art. 304 die Akten der Nachlassbehörde zum Entscheide. Am 16. Juli
stellte der Rekurrent in seiner Betreibung das Verwertungsbegehren, das
vom Betreibungsamte unter Berufung auf das hängige Nachlassverfahren als
unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Rekurrent beschwerte sich hiergegen
ohne Erfolg bei der kantonalen Aufsichtsbehörde

II, Den am M.,/16. August 1907 ergangenen Entscheid dieser Behörde hat
er nunmehr rechtzeitig an das Bundesgericht weiter-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 806
Datum : 22. Oktober 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 806
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 806 B. Strafrechtspflege. 3. Patenttaxen der Handelsreisenden. Taxes de patentes


Gesetzesregister
SchKG: 295
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schreibmaschine • handelsreisender • besteller • frage • ingenieur • unternehmung • busse • werkzeug • statthalter • maler • kassationshof • weiler • betreibungsamt • bundesgericht • entscheid • benutzung • richtigkeit • privatperson • technisches gerät • bewilligung oder genehmigung
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