722 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

ist speziell anerkannt, dass der Aufenthalt, den ein sog. Sommer:
bewohner auf seiner Besitzung ausserhalb des Wohnortskantons zubringt,
unter Umständen mit dieser Wirkung verbunden sein kann (s. AS 20 S. 8
ff.; 31 I S. 242 Erw. 3, nebst den dortigen Zitaten). Bei der Frage
sodann, ob durch einen Aufenthalt ausserhalb des Wohnortskantons ein
Steuerdomizil zur Entstehung gebracht merde, kann die Praxis nicht auf
einen abstrakten,. ein für alle Mal geltenden Massstab abstellen etwa eine
Dauerdes Aufenthalts von mehr als 90 Tagen, nach dem von einer Konserenz
kantonaler Finanzdirektoren vereinbarten Entwurf eines Bandes-gesetzes
gegen Doppelbesteuerung aus den in der Vernehmlassung von Baselstadt
verwiesen ist -, sondern hiefür müssen die gesamten Verhältnisse
des einzelnen Falles entscheidend sein (s. das zuletzt zitterte
bundesgerichtliche Urteil). Es kommt darauf an, ob der Aufenthalt nach
seiner Dauer in Verbindung mit den begleitenden Umständen gewisse festere
Beziehungen zwischen Person und Aufenthaltsort schafft, denen gegenüber
der Zusammenhang mit dem ordentlichen Wohnsitz mehr in den Hintergrund
tritt. Dies muss nun für den Sommeraufenthalt, den die in Basel
domizilierte Rekurrentin im Sommer 1906 auf ihrem Landgut in Oberbipp
gemacht hat, bejaht werden. Die Dauer des Aufenthalts war allerdings nicht
gerade sehr lang; immerhin betrug sie mehrals 1/5 des Jahres, so dass der
Aufenthalt nicht als bloss ganz vorübergehend bezeichnet werden farm. Von
ausschlaggebender Bedeutung für die Annahme eines Steuerdomizils ist
aber der Umstand, dass es sich dabei um einen seit 25 Jahren regelmässig
wiederkehrenden Aufenthalt handelt, den die Rekurrentin jeweilen im
eigenen Hause zubringt, und dass sie während dieser Zeit ihren Haushalt in
Oberbipp und nicht in Basel führt. Diese Momente sind durchaus geeignet,
auch bei einer bloss 73tägigen Dauer desAnfenthalts eine gewisse intensive
Verbindung zwischen der Rekurrentin und der Gemeinde Oberbipp zu schaffen,
die zur Begründung eines Stenerdomizils daselbst hinreicht. Darnach
ist der Kanton Bern berechtigt, die Rekurrentin für die Dauer ihres
Aufenthalts in Oberbipp im Jahre 1906 zur Besteuerung des Einkommens
(aus beweglichem Vermögen) heranzuziehen und ist der Hauptantrag der
Rekurrentin abzuweisenlll. Glauhensund Gewissensfreiheit. N° 116. 723

2. In welcher Weise die bernische Einschätzung der Rekurrentin zu
verstehen ist, kann, zumal nach dem angefochtenen Entscheide, nicht
zweifelhaft sein: Der Betrag von 10,000 Fr., auf den die Rekurrentin
tariert ist, stellt diejenige Quote ihres Gesamteinkommens pro 1906
dar, die auf die Dauer des bernischen Aufenthalts entfällt Die Höhe
des Gesamteinkommens, von der Bem ausgeht, lässt sich dabei durch eine
einfache Rechnung feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine
solche Art der Einschätzung willkürlich sein sollte. Dass die Taxation
sodann durch ihre Höhe das Verbot der Doppelbesteuerung oder em. 4 BV
verletze, wird nicht behauptet Auch der eventuelle Rekursantrag ist
daher abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

III. Glaubensund Gewissensfreiheit. Liberté

de conscience et de croyance.

116. guten vom 24. Gitter-er 1907 in Sachen WWW gegen Obergericht Juergen.

Bestrafung wegen Schàchtens von Hühnern. Art. 25 bis , 50
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 50 - 1 L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
1    L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
2    La Confédération tient compte des conséquences éventuelles de son activité pour les communes.
3    Ce faisant, elle prend en considération la situation particulière des villes, des agglomérations urbaines et des régions de montagne.
und 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV.
Aargauisches Gesetz bet-r. Tierquäterei rom 23. November 1854,
gg i und 2 litt h. Kompetenz des Bundesgericktes zur Beurteilungdes
staatsrechtlichen Rekcssses gegen das Strafmssteil. Das Schacht- verbot
beziehtSick nicht cleef das Schlachten ron Geflügel. Das Scheich-ten ist
eine ismelite'sche L'ulteeshandlung. Bestraft-eng wegen des Schächtens
von Eikeime-m sue-wisset gegen die Kultusfreifzeit.

A. Durch zwei zweitinstanzliche zuchtpolizeiltche Strafurteile des
Obergerichts Aargau vom 26. April 1907 wurde der Rekurrent Josef Fröhlich,
israelitischer Religionslehrer in Baden, wegen Tierquälerei, begangen
durch Schächten von Geflügel, zu Bussen von 36 und 24 Fr., eventuell im
Falle Nichtbezahlens zu 9 und

724 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

6 Tagen Gefangenschaft ver-urteilt. Der Rekurrent hatte
zugestandenermassen Hühner in der Weise getötet, dass er ihnen den Hals
mit einem scharfen Messer bis zur Wirbelsäule durchschnitt und die Tiere
dann verbluten liess. Die obergerichtlichen Urteile sind wesentlich wie
folgt motiviert: Das Schächtverbot des

Art. 25 bis BV beziehe sich auch auf Geflügel Dies folge schon -

aus dem Wortlaut, sowie daraus, dass das Verbot mit dem ausgesprochenen
Motiv durchgebracht worden sei, dass das Schächten Überhaupt eine
Tierquälerei sei; man habe es für grausam ers-· achtet, einem Tiere
bei vollem Bewusstsein die Halsadern zu öffnen und es dem langsamen
Todeskampf des Verblutens auszusetzen. Wenn für gewisse Tiergattungen
eine Ausnahme hätte gemacht werden wollen, so wäre es ausdrücklich
gesagt worden. Wollte man aber auch annehmen, Art. 25 bis BV gelte nicht
für das Schächten von Hühnern, so habe sich der Rekurrent doch einer
Verletzung des aargauischen Tierquälereigesetzes schuldig gemacht. Denn
wenn auch der eidgenössische Gesetzgeber das Schächk verbot lediglich
für vierbeinige Schlachttiere hätte aufstellen wollen, so wäre damit dem
kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt, auch das Schächten anderer Tiere,
z. B. von Geflügel, als tierquälerisch unter Strafe zu stellen. Dass
der aargauische Gesetzgeber dies in seinem Tierquälereigesetz von 1854
wirklich getan habe, sei durch langjährige Praxis anerkannt Der §
2 litt. h dieses Gesetzes erkläre als tierquälerisch und sirafbar:
Die Tötung eines Tieres auf ungewöhnliche und ausserordentliche
Schmerzen verursachende Art. Deshalb sei dort vorgeschrieben, dass
grosses und kleines Schlachtvieh vor der Tötung durch Kopfschlag
zu betäuben, d. h. in einen Zustand zu versetzen sei, in dem den
Tieren durch Unterbrechung der Funktionen des Gehirns, speziell der
Empfindungszentren, ein Schmerz nicht mehr zum Bewusstsein komme. Es
habe keinen Wert, darüber zu streiten, ob das Gesetz unter Schlachtvieh
auch Geflügel verstehe, da jedenfalls der allgemeine Grundfatz, dass
die Tötung eines Tieres möglichst schmerzlos geschehen müsse, auch auf
Geflügel Anwendung finde. Niemand werde im Ernste behaupten wollen, dass
das Geflügel, wenn die genannten Gehirnfunktionen nicht unterbrochen
werden, den durch den Schlachtakt verursachten Schmerz nicht ebenso gut
empfinde,lll. Glaubensund Gewissensfreiheit N° 116. 7235

als ein vierbeiniges Schlachttier. Beim Geflügel gebe es zudem noch
ein radikaleres Mittel, die Schmerzempsindung zu verhindern, indem
den Tieren-der Kopf in einem Moment ganz abgeschnitten werde, wodurch
die gefühlsleitenden Nerven des Rückenmarks augenblicklich zerstört
würden. Demgegenüber werde beim Schächten den Tieren der Hals nur bis zur
Wirbelsäule durchschnitten, gerade um den Todeskampf zu verlängern und
dadurch zu bewirken, dass eine verhältnismässig vollständige Verblutung
eintrete. Das sei aber die Tötung eines Tieres auf ungewöhnliche und
ausserordentliche Schmerzen verursachende Art, also Tier- quälerei. Daran
ändere der Umstand nichts, dass sie vorgenommen werde nach angeblich
religiösen Satzungen. Denn diese Satzungen hätten nach den modernen
ethischen Anschauungen keine Existenzberechtigung mehr und müssten
weichen. Der Staat müsse seine Gesetze eben höher stellen als veraltete
Kultusmysterien, deren Grund heute kaum mehr nachzuweisen sei.

Die erste Instanz, das Bezirksgericht Baden, hatte in ihren Urteilen
vom 24. April und 11. September 1906 den Rekurrenten freigesprochen, von
folgender, in den Urteilen eingehend begründeter Auffassung ausgehend:
Art. 25 bis VV beziehe sich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte
nicht auf das Schächten von Geflügel Eine Ubertretnng des kantonalen
Tierquälereigesetzes sodann liege nicht vor, weil die vom Rekurrenten
vorgenommene Art der Tötung bei Hühner-i weder aussergewöhnlich sei, noch
ausserordentliche Schmerzen verursache; der Schnitt mit einem scharfen
Messer sei nicht besonders schmerzhaft, und infolge des sofortigen
starken Blutverlusies trete sehr rasch Betäubung ein.

Die §§ 1 und 2 litt. h des aargauischen Tierquälereigesetzes vom
23. Wintermonat 1854 lauten:

§ 1. Wer Tiere übermässig anstrengt, sie misshandelt, quält oder mutwillig
verstümmelt, macht sich der Tierquälerei schuldith

F 2. Unter Tierquälerei wird insbesondere verstanden:

a) ..... g .....

h) Tötung eines Tieres auf ungewöhnliche und ausserordentfiche Schmerzen
verursachende Art; es hat deshalb die Tötung von grossem und kleinem
Schlachtvieh und von Pferden durch den Schlag auf den Kopf des Tieres
zu geschehen.

726 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Das Obergericht hatte schon in einem frühem Fall, Urteil vom 5. September
1904 in Sachen Silberstein, ausgesprochen, dass Art.25 bis BV sich auch
auf das Schächten von Hühnern beziehe und dass zudem diese letztere
Tötungsart ein-e Tierquälerei nach dem kantonalen Tierquälereigesetz
sei. Damals lag ein Gutachten der kantonalen Sauitätskommission vor,
das diese beiden Fragen verneinte.

B. Gegen die Urteile des aargauifcben Obergerichts hat Fröhlich
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht wegen Verletzung des
Art. 25 bis , 50
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 50 - 1 L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
1    L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
2    La Confédération tient compte des conséquences éventuelles de son activité pour les communes.
3    Ce faisant, elle prend en considération la situation particulière des villes, des agglomérations urbaines et des régions de montagne.
und 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Aus
der Rekursbegründung ist hervorzuheben: Art. 25 bis BV, auf welche
Bestimmung die Verurteilung des Rekurrenten in erster Linie gestützt
werde, treffe hier deshalb nicht zu, weil er nach Wortlaut und ratio
sich nur auf Grossund Kleiuvieh, nicht aber auf Geflügel beziehe,
was näher ausgeführt wird. Das Qbergericht habe aber mir seinen
Urteilen nicht nur die genannte Versassungsbestimmung, sondern auch die
bundesrechtliche Gewährleistung der freien Ausübung gottesdienstlicher
Handlungen (Art. 50
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 50 - 1 L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
1    L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
2    La Confédération tient compte des conséquences éventuelles de son activité pour les communes.
3    Ce faisant, elle prend en considération la situation particulière des villes, des agglomérations urbaines et des régions de montagne.
BV) verletzt. Das Schächten sei eine auf religiöser
Satzung beruhende rituelle und somit eine gottesdienstliche Handlung
im Sinne von Art. 50
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 50 - 1 L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
1    L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
2    La Confédération tient compte des conséquences éventuelles de son activité pour les communes.
3    Ce faisant, elle prend en considération la situation particulière des villes, des agglomérations urbaines et des régions de montagne.
BV, wie der Bundesrat in seinem Entscheide vom
17. März 1890 mit Billigung der eidgenössischen Rate festgestellt
habe (BW 1890 I S. 660). Diese gottesdienstliche Handlung müsse,
soweit nicht Art. 25 bis BV entgegenstehe, Anspruch auf den Schutz des
Art. 50 haben. Es könne nicht etwa dahin argumentiert werden, nachdem
ein Verfassungsgrundsatz das Schächten gewisser Tiergattungen als
unstatthaft erklärt habe, müsse das Schächten überhaupt als gegen die
allgemeine Sittlichkeit verstossend betrachtet werden. Das Schächtverbot
rangiere überhaupt nicht unter den Normen der Sittlichkeit, sondern
der öffentlichen Ordnung; dass das Schachten mit der allgemeinen
Sittlichkeit in Kollision trete, sei vom Bundesrate im Jahre 1890 mit
aller Deutlichkeit verneint worden. Hieran sei nichts geändert worden,
und es müsse schon von dem einen Gesichtspunkte aus einer gegenteiligen
Auffassung entscheidend entgegengetreten werden, dass in Zürich und
Basel kraft Richterspruches und in andern Kant-men mit Genehmigung
bezw.lll. Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 116. 72?

Billigung der Polizeibehörden anstandslos Geflügel geschächtet werde,
ja dass sogar in dem einzigen deutschen Lande, das überhaupt ein
Schächtverbot aufgenommen habe, in Sachsen, das Schächten von Geflügel
als nicht unter das Schächtverbot fallend erklärt worden sei. Die
angefochtenen Urteile seien zudem ivom Standpunkt des kantonalen
Tierquälereigesetzes ans unhaltbar und verletzten in dieser Beziehung
geradezu Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV. Jndem das Gesetz unter Tierquälerei die Tötung eines
Tieres auf Angewöhnlicha ausserordentliche Schmerzen verursachende
Art verstehe und deshalb bei grossem und kleinem Schlachtvieh und
bei Pferden die vorgängige Betäubung verlange, so sei damit nach sden
Geboten der Logik festgestellt, dass bei andern Tieren als grossem und
kleinem Schlachtvieh und Pferden die vorgängige Betäubung nicht verlangt
werde. Dadurch, dass sich das Obergericht mit klaren Geboten der Logik
in Widerspruch setze, habe kes willkürlich geurteilt und eine materielle
Rechtsverweigerung begangen. Aber selbst wenn die spezielle Anführung
von SchlachtPieh und Pferden im Gesetz nur die Bedeutung hatte, dass
deren Tötung ohne vorgängige Betäubung ohne weiteres generell als seine
tierauälerische zu charakterisieren sei, während bei andern Tieren
in einzelnen Fällen zu untersuchen wäre, ob eine ungewöhnliche und
ausserordentliche Schmerzen verursacheude Tötungsart vorliege, so liege
auch von diesem Gesichtspunkte aus eine zweifache Rechtsverweigerung
vor. Einmal sei es durchaus willkürlich, und mit der Erfahrung des
täglichen Lebens im WiderEspruch stehend, wenn das Töten des Geflügels
ohne vorherige Betäubung als eine ungewöhnliche Tötungsart qualifiziert
merde. Und sodann habe das aargauische Obergericht eine formelle
Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass es ohne jedes Beweis'oerfahren,
speziell ohne Anordnung einer Expertise, die ausserordentlichschwierige
Kontroverse, ob die Tötung des Tieres ohne vorgängige Betäubung eine
ausserordentliche Schmerzen verurssachende Tötungsart sei, kurzer Hand im
Sinne der Bejahung entschieden habe, während eine zuverlässige Lösung der
Streitfrage zweifellos Sachkunde erfordere. Nachdem schon im Jahre 1890
anlässlich der vom Bundesrate veranstalteten Enquete der tierquäierische
Charakter des Schächtens von kompetenter Seite verneint

728 A. Staatsreehtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

worden sei, und nach gründlicher Untersuchung sowohl Bundesrat als
eidgenössische Räte sich auf diesen Standpunkt gestellthätten, seien heute
die Gutachten erster Autoritäten geradezu zahllos, die diesen Standpunkt
vertreten (der Rekurrent legt hierüberein umsangreiches Material vor).

C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat aus Abweisung des Rekurses
angetragen und ausgeführt: Die angefochtenen Urteile stiitzten sich
ausschliesslich auf das kantonale Tierquälereigesetz und nicht auf
Art. 25 bis VV. Die Frage, ob die letztere Bestimmung sich auch
auf Geflügel beziehe, sei daher nicht von entscheidender Bedeutung
Übrigens halte das Obergericht an seiner Auslegung des Art. 25 bis BV
fest. Eine Verletzung des Art. 50BV liege nicht vor. Diese Verfassungsnorm
garantiere die freieAusübung gottesdienstlicher Handlungen nur innerhalb
der Schranken der Sittlichkeit Und öffentlichen Ordnung. Die kantonale
Gesetzgebung könne solche Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen
Ordnung ausstellen. Das aargauische Tierquälereigesetz bilde nun gerade
eine Schranke dieser Art, und es könne keine Rede davon sein, dass das
Gesetz eine unzulässige Einschränkung aufstelle,. wenn es das Schächten
von Geflügel unter Strafe stelle, da ja. das bundesrechtliche Verbot des
Art. 25 bis, auch nach der Auslegung, wonach es sich nicht aus Geflügel
beziehe, auf dem Gedanken beruhe, dass das Schächten der Tiere eine
Tierquälerei seiEs sei doch unzweifelhaft dasselbe Sittlichkeitsgefühl,
das fichgegen das Schächten von Grossund Kleinvieh, wie auch von
Geflügel auslehne. Ebenso unzutreffend sei die Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.

BV. Für die Erhebungeiner Expertise habe kein Bedürfnis vorgelegen. Dein
Obergericht sei genau bekannt, dass dieSachverfiändigen über die Frage,
ob die Tötung des Tieres ohne vorgängige Betäubung aussergewöhnliche
Schmerzen verursache, geteilter Meinung seien. Es kenne die Gründe pro
und contra aus einer Reihe früherer Gutachten und aus der bei Anlass des

Kampfes um die Schächtinitiative entstandene Literatur. Für feine-

Auffassung, dass das Schächten eine ausserordentliche
Schmerzenverursachende Art der Tiertötung sei, könne es sich dabei
ebenso- auf wissenschaftliche Autoritäten stützen, wie der Rekurrent
für diegegenteilige Ansicht. Was den Vorwurf der materiellen Rechts-
Ill. Glaubensund Gewissensfreiheit. MMS. 729

verweigerung anbetrefse, so könne das Tierquälereigesetz sehr wohl dahin
verstanden werden, dass auch bei andern als den darin ausdrücklich
genannten Tieren eine Tötung ohne vorgängige Betäubung sich als
Tierquälerei darstellen könne. Ungewöhnlich sei sodann die Tötung durch
Halsschnitt, wie sie die Juden Betrieben, unter allen Umständen, und
dass sie aussergewöhnliche Schmerzen verursache, ergebe sich daraus,
dass dabei der Zusammenhang der empfindungsleitenden Nerven mit dem
Gehirn nicht unterbrochen merde. Die Bewusstlosigkeit trete hier
offenbar weniger rasch ein, als wenn z. B. der Hals mit einem Hieb
durchtrennt werde. Dem Obergericht sei allerdings nicht eingefallen,
eine vorgängige Betäubung der Hühner vor der Tötung zu verlangen; aber
es gebe eine Reihe von Tötungsarten, die rasch und sicher und ohne
Vernrsachung aussergewöhnlicher Schmerzen wirkten.

D. Der Rekurrent hat gegen die angefochtenen Urteile zugleich an
den Bundesrat rekurriert und zwar wegen Verletzung des Art. 25 bis
BV. Über die Kompetenzfrage hat sich der Bundesrat in dem hierüber
mit dem Bundesgericht nach Art. 194
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
OG eröffneten Meinungsaustausch
wie folgt ausgesprochen: Bestimmungen der Bundesverfafsung, die ein
Verbot aufstellen, wie Ari. 25 bis, gewährleisten kein Jndividualrecht
und können nicht er Grundlage eines staatsrechtlichen Returses gemacht
werden; denn sie verleihen dem einzelnen nicht Rechte, sondern legen
ihm Pflichten auf. Wer behauptet, dass er durch die ausdehnende
Auslegung solcher Bestimmungen in seinen Rechten verletzt worden
sei, muss diese seine Rechte nennen und sie aus einer zu Gunsten
des einzelnen und zur Beschränkung der Staatsgewalt aufgeftellten
Verfassungsvorschrift ableiten. Die unrichtige Anwenbung des Art. 25
bis der Bundesverfafsung kann den Betroffenen nur in einem durch
eine anderweitige Verfassiingsvorschrift garantierten Jndividualrecht
verletzen, namentlich im Rechte auf freie Ausübung gottesdienstlicher
Handlungen (Art. 50). Deshalb lässt sich richtigerweise die Frage gar
nicht aufwerfen, welche von beiden eidgenössischen Rekursbehörden,
Bundesgericht oder Bundesrat, zur Entscheidung von Beschwerden wegen
Verletzung des Art. 25 bis kompetenr sei. Da der Rekurrent sich neben
Art. 25 bis ausdrücklich auf Art. 50 und 4 der Bundesver-

730 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

fassung beruft, sind wir der Ansicht, sein vermeintlicher Beschwerdegrund
aus Art. 25 bis gehe in der Geltendmachung des Rechtes auf freie Ausübung
gottesdiensilicher Handlungen und auf Gleichheit vor dem Gesetze auf
und der Rekurs sei daher ausschliesslich durch das Bundesgericht zu
entscheideu.

Das Bundesgericht hat dem Bundesrat geantwortet, dass es seine Auffassung
teile, wonach das Bundesgericht ausschliesslich zur Behandlung des
Rekurses kompetent ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichis ist im ganzen Umfang der Beschwerde
gegeben. Ganz abgesehen von der Frage, ob wegen Verletzung des Art. 25
bis BB ein staatsrechtlicher Rekurs überhaupt möglich ist, stellt sich
vorliegend die Berufung des Refin-= renten auf diese Verfassungsbestimmung
nicht als selbständiger Beschwerdegrund dar. Der Rekurrent ist, wie
auch das Obergericht in seiner Vernehmlassung betont, wegen Übertretung
nicht sowohl des Art. 25 bis BV, als des kantonalen Tierquälereigesetzes
bestraft worden, und die Erwägungen in den angefochtenen Urteilen, die
sich mit der Auslegung des Art. 25 bis befassen, haben nicht einmal die
Bedeutung entscheidender Motive. Auch der Rekurrent stellt auf Art. 25 bis
im Grunde nur in dem negativen Sinn ab, dass diese Verfassungsvorschrift
seiner Beschwerde aus Art. 50
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 50 - 1 L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
1    L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
2    La Confédération tient compte des conséquences éventuelles de son activité pour les communes.
3    Ce faisant, elle prend en considération la situation particulière des villes, des agglomérations urbaines et des régions de montagne.
BV nicht im Wege stehe.

2. Art. 50
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 50 - 1 L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
1    L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
2    La Confédération tient compte des conséquences éventuelles de son activité pour les communes.
3    Ce faisant, elle prend en considération la situation particulière des villes, des agglomérations urbaines et des régions de montagne.
Abs. i BV lautet: Die freie Ausübung gottesdienstlicher
Handlungen ist innerhalb der Schranken der SittlichBeit und der
öffentlichen Ordnung gewährleistet. Das Schächten der Tiere ist, wie der
Bundesrat in seinem von der Bundesversatnmlung in der Folge gebilligten
Rekursentscheid vom 17. März 1890 (BBI 1890 I S. 639 ff. spez. S. 660)
festgestellt hat, nach allgemeiner jüdischer Auffassung eine auf
religiöser Satzung beruhende rituelle Handlung, die von den Jsraeliten
überall, wo sie sich aufhalten, mit peinlicher Gewissenhaftigkeit
nach genau vorgeschriebenem Verfahren befolgt wird. In solchem Sinn
hatten sich damals dem Bundesrat gegenüber, ausser zwei israelitischen
Kultnsgemeinden des Kantons Aargau, mit über 1000 Unterschriften
bedeckte Petitionen von Jsraeliten aus 86 schweizerischen Ortschaften,
sowie sämtliche israeliiischen Kultusvereine des Kan-lll. Glaubensund
Gewissensi'reiheit. N° 116. 731

tons Bern ausgesprochen, und aus dem Material, das dem Bundesrat vorlag,
ergab sich ferner, dass dies, mit ganz verschwindenden Ausnahmen, der
Standpunkt der Juden in den europäischen und aussereuropäischen Ländern
Überhaupt ist. (Vergl. auch Hilti), Die Schächtfrage, im Polit. Jahrbuch
1892 S.161 ss.) Das Schichten ists freilich kein Akt des eigentlichen
Gottesdienstes, wenn man unter letzterem die in bestimmten Formen
sich vollsziehende Gottesverehrung versteht, wohl aber eine rituelle
Handlung der Juden, die als die Erfüllung eines religiösen Gebotes, als
Betätigung der religiösen Gesinnung und des Glaubens erscheint, und die
in intensivster Weise das Verhältnis der Menschen zu Gott berührt. Der
Begriff der gottesdienftlichen Handlungen im Sinne des Art. 50
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 50 - 1 L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
1    L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
2    La Confédération tient compte des conséquences éventuelles de son activité pour les communes.
3    Ce faisant, elle prend en considération la situation particulière des villes, des agglomérations urbaines et des régions de montagne.
BV
begreift aber nach dem ganzen Zweck dieser Verfassungsgarantie ohne
Frage nicht nur Akte der eigentlichen Gottesverehrung im engern Sinn,
sondern auch alle Hand{Hagen, die überhaupt Bestandteile des Ritus und
damit des Kultus im weitern Sinn einer Religionsgemeinschaft find.

3. War somit die Handlung, wegen welcher der Rekurrent bestraft worden
ist, das Schächten von Hühnern, für diesen ein ritueller Akt seiner
Religionsausübung, so steht sie unter der Garantie der Kultusfreiheit
des Art. 50 Abs. 1
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 50 - 1 L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
1    L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
2    La Confédération tient compte des conséquences éventuelles de son activité pour les communes.
3    Ce faisant, elle prend en considération la situation particulière des villes, des agglomérations urbaines et des régions de montagne.
, falls sie nicht unter das Spezialverbot des Art. 25
bis BV fällt, oder die Schranken der Sittiichkeit und der öffentlichen
Ordnung, innerhalb deren {die Kultusfreiheit sallein gewährleistet i,
überschreitet.

Nach Art. 25 bis BV ist es verboten, Tiere jeder Viehgattung in der
Weise zu schlachten, dass sie ohne vorgängige Betäubung durch Blutentzug
getötet werden Das Schächten besteht aber gerade darin, dass man dem
Tier, ohne es vorher zu betäuben, mit einem scharfen Messer in einem
Zug den Hals bis zum Rückenwirbel durchschneidet, wodurch der Tod durch
Verbluten herbeigeführt und eine möglichst vollkommene Entleerung des
Fleisches von Blut bewirkt wird. Art. 25 bis richtet sich daher recht
eigentlich gegen das Schächten der Juden, über welche Tendenz auch seine
Entstehungsgeschichte keinen Zweifel lässt. Frägt es sich abekob die
Bestimmung auch für das Schlachten von Hühner-n gelte, so ist dies mit
dem Rekurrenten, in Übereinstimmung mit der

732 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

ersten kantonalen Instanz und entgegen der Auffassung des Obergerichts,
zu verneinen. Schon der Wortlaut der Verfassung sprichtdafür, dass
das Verbot sich nur auf Grossund Kleinoieh Und speziell nicht auf das
Geflügel erstreckt. Der Ausdruck Tierejeder Viehgattung" kann nicht
wohl anders verstanden werden; denn das Geflltgel fällt nach allgemeinem
Sprachgebrauch nicht: unter den Begriff Viet). Noch deutlicher ist der
französische Text ( II est expressément interdit de saigner des animaux
de boucherie sans les avoir étourdis préalablement; cette disposition
s'applique à tout mode d'abatage et, à toute espècede bétait), da das
Geflügel (la volaiile) unter keinen Umständen als animanx de boucherie und
bétail, und das Töten von Hühnern auch nicht als abatage bezeichnet werden
kann. (Deritalienische Text E vietato espressamente di ammazzare gli
animali senza averli prima. storditi. Questa disposizione si applica... ad
ogni modo di uccisione e ad ogni Specie d'ani-131a1i lautet freilich viel
allgemeiner, was aber angesichts der Ubereinstimtnung der beiden andern
Texte zweifellos auf ungenane Ubersetznng zurückzuführen ist.) Auf jene
Beschränkung des-. Verbotes weist auch dessen Entstehungsgeschichte hin:
Art. 25 bis ging aus einer von Tierschutzkreisen betriebenen Initiative
hervor als Reaktion gegen den bereits erwähnten Entscheid des Bundesrates
vom 17. März 1890; in diesem Entscheid hatte sich derBundesrat durchaus
aus die Untersuchung der Frage beschränkt, ob das Schächten von Grossund
Kleinvieh eine Tierquälerei sei, und in der ganzen Jnitiativbewegung war,
soweit ersichtlich, vom Schächten anderer Tiere nicht die Rede. Auch
konnte und kann, wiedas Bezirksgericht betont und auch das Qbergericht in
seiner Ver-. nehmlassung zugibt, bei andern Tieren als Grossund Kleinvieh,
speziell beim Geflügel, ein Betäuben vor der Tötung aller Übung

nach nicht wohl in Frage kommen, was wiederum daran hinss

deutet, dass die Initiative gegen das Schächten solcher Tiere nicht
gerichtet war und dass auch das aus der Initiative hervorgegangene
Verbot diese Bedeutung hat. Dazu kommt die Erwägung, dass der
tierquälerische Charakter des Schächtens zu einem wesentlichen Teil in den
Vorbereitungshandlungen, dem Fesseln und Riederwerfen der Tiere, erblickt
wurde, welche Vorkehren nur beiIII. Glaubensund Gewissensfreiheit. N°
116. 733

Grossund Kleinvieh in Betracht fallen können. Weiterhin ist nicht ohne
(Gewicht, dass in den Ausführungsbestimmnngen der meisten Kantone
zu Art. 25 bis nur vom Schlachten von Grossund Kleinvieh gesprochen
wird (s. Zeitschr. f. schweiz Recht 1895 S. 436 ff.) und dass der
Bundesrat keinen dieser kantonalen Erlasse wegen zu enger Auffassung
des Schächtverbots beanstandet hat. In letzter Linie darf auch an die
Julerpretationsregel erinnert werden, dass Ausnahmebestimmungen -und als
eine solche stellt sich Art. Löbis dar ss im Zweifel nicht ausdehnend,
sondern eher eng auszulegen find. Das buudesrechtliche Schächtverbot
ist denn auch, wie sich aus den Akten ergibt, schon wiederholt von
Gerichten dahin erläutert worden, dass das Schlachten von Geflügel
nicht darunter falle (ausser den Urteilen des Bezirkssgerichts Baden
in der vorliegenden Sache, Urteile des Bezirks;gerichts Bremgarten vom
14. Mai 1904 in Sachen Silberstein; des Obergerichts Zürich vom 9. März
1899 in Sachen Rom und Friedtnannz des Polizeigerichts Baselstadt vom
10. Dezember 1898 in Sachen Braunschweig-Hirsch).

Nach diesen Ausführungen steht das Verbot des am. 25 bis BV als solches
der Berufung des Rekurrenten auf die Garantie der Kultusfreiheit nicht
entgegen.

4. Fragt es sich, ob die Handlung, wegen welcher der Rekurrent
bestraft worden ist, die bundesrechtlichen Schranken der Ga- rantie
der Kultusfreiheit überschreitet, so ist mit dem Bundesrat in seinem
mehrfach zitterten Entscheide davon auszugehen, dass die gerechte und
rückfichtsvolle Behandlung der Tiere als Mitgeschöpse des Menschen ein
Postulat der Sittlichkeit ist, und dass daher eine Handlung, die sich
als Tierquälerei darstellt, von vorneherein keinen Anspruch auf den
Schutz des Art. 50 Abs. 1
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 50 - 1 L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
1    L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
2    La Confédération tient compte des conséquences éventuelles de son activité pour les communes.
3    Ce faisant, elle prend en considération la situation particulière des villes, des agglomérations urbaines et des régions de montagne.
BV hat. Dabei kann aber vom Standpunkt dieser
Verfassungsnorm aus nicht schon jedes dem Tiere Schmerz zufügende Vorgehen
als Tierquälerei bezeichnet werden, sondern es muss sich, damit die Gebote
der Sittlichkeit verletzt sind, um ein rohes Misshandeln, ein gröbliches
Qualen des Tieres, handeln, das geeignet ist allgemeines Ärgernis und
sittlichen Anstoss zu erregen (vergt. 5. B.die Tierquälereibestimmungen
des Vorentwurfs zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch vorn Juni 1903
Art. 259, und des deutschen

734 A. Slaaisrecmiiche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

RStrGB Art. 360 Ziff. 13). Auch das aargauische Tierquälereigesetz
sieht übrigens wohl auf diesem Boden, wenn es die Tierquälerei (in §
1) als übermässiges Anstrengen, Misshandeln,. Quälen oder mutwilliges
Versiiimmeln von Tieren definiert, undunter Tierquälerei insbesondere
die Tötung eines Tiers auf ungewöhnliche und ausserordentliche Schmerzen
verursachende Art versteht.

5. Bei der Frage, ob das Schächten von Hühnern als tierauälerische
Handlung im angegebenen Sinn betrachtet werden kann, muss sodann
Art. 25 bis BV von vorneherein ausser Be tracht bleiben. Soweit das
bundesrechtliche Schächtverbot sich sachlich erstreckt, ist es ohne
Rücksicht auf seine innere Berechtigung strikte anzuwenden Dagegen
darf aus dem Gedanken, aus dem die Bestimmung hervorgegangen ist,
nicht gefolgert werden, dass das Schächten von Tieren, speziell des
Geflügels, auf die das Verbot nach Erwägung 3 oben sich nicht bezieht,
als Tierquälerei angesehen werden müsse, sondern diese Frage ist im
einzelnen Fall selbständig zu prüfen. Nach dem Material aber, das hierüber
zur Verfügung steht, kann nicht als dargetan gelten, dass das Schachten
von Hühnern als eine tierquälerische Handlung bezeichnet werden muss.

Es ist hiebei auf die umfassende Enquete zu verweisen, die der Bundesrat
anlässlich seines Schächtentscheides vom 17. März 1890 über den Stand der
Schächtfrage auf legislativem und fachwissenschaftlichem Gebiet in den
verschiedenen Kulturstaaten Europas und Nordamerikas veranstaltet und die
zum Resultat gehabt hat, dass beim Schächten die Vorbereitungshandlungen,
das Fesseln und Fällen der Tiere, die bei Hühnern nicht vorkommen,
je nach der Ausführung unnötige Qualen bereiten können, dass aber das
Schächten an sich, namentlich der richtig vollzogene Halsschnitt,

keine Tierquälerei ist (s. speziell das vom Bundesrat eingeholte ·

Gutachten des Direktors der Tierarzneischule in Zürich, J. Meier,. BBl
a. a. O. S. 658 ff.). Zn diesem Sinn hatten sich damals schon und haben
sich seitdem hunderie von Ärzten, Tierärzten und Physiologen, worunter die
hervorragendsten fachwissenschaftlichen Autoritäten, ausgesprochen (s. die
bei den Akten liegenden Sammlungen von Gutachten, die Verhandlungen der
physiologischen Ge-.... Glauben umlGewissensfreiiie1t. N° 116. 735

sellschaft zu Berlin, Jahrgang 1903j'4, 2. Februar 1894, ferner Hilti)
a. a. O. S. 171 ff.), während keines der weniger zahlreichen, die
gegenteilige Auffassung vertretenden Guiachten (nach dem Urteil von
Guillebeau und Spes}, Professoren an der Tierarzneischule Bern) von
einer in der Biologie massgebenden Persönlichkeit herrührt. Wie sich
aus dein erwähnten Material ergibt, steht die heutige physiologische
Wissenschaft jedenfalls überwiegend auf dem Standpunkt, dass der
mit einem scharfen Messer vorgenommene Halsschnitt gegenüber andern
Schlachtmethoden bei Hühnern Erwürgen, Kopfabschneiden, Schlag auf
den Kopf keine ausser-gewöhnliche Schmerzen verursacht, und dass
das Aus-strömen des Blutes aus dem Gehirn in ganz wenigen Sekunden,
wenn nicht Bruchteilen von Sekunden, Bewusstlosigkeit herbeiführt Ja
es sind sehr gewichtige Stimmen dafür vorhanden, dass der mit dem
Schächten verbundene Halsschnitt, namentlich wegen der Sicherheit,
mit der er vollzogen werden kann und zum raschen Tode führt,
geradezu eine humane Schlachtmethode isi, die eigentlich vor andern
Methoden den Vorzug verdienen sollte (so Prof. Gerlach, Direktor der
Tierarzneischule Hannover, ähnlich die Prof. Guillebeau und Hess in Bern,
Prof. Grützner in Tübingen n. a.). Man darf sodann nicht übersehen,
dass das Schlachten des Geflügels vermittelst des Halsschnitts nicht nur
von den Juden beim Schächten geübt wird, sondern, wie das Bezirksgericht
mit Recht hervorhebt, auch sonst eine ziemlich häufige, also keineswegs
ungewöhnliche Tbtungsart ist. Und schliesslich ist das Schlachten und sind
insbesondere die Schlachtmethoden, die beim Geflügel in Betracht kommen,
stets mit gewissen Qualen für das Tier verbunden, die in Kauf genommen
werden müssen; sogar wenn hier, entgegen dem gesagten, festste,
dass der Halsschnitt in unbedeutendem Masse mehr Schmerzen verursacht,
als andere Tötungsarten, so könnte deswegen doch noch nicht von einer
rohen, sittlich verwerflichen Misshandlung des Tiers die Rede sein.

Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde des Rekurrenten aus Art. 50
Abs. 1
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 50 - 1 L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
1    L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
2    La Confédération tient compte des conséquences éventuelles de son activité pour les communes.
3    Ce faisant, elle prend en considération la situation particulière des villes, des agglomérations urbaines et des régions de montagne.
BV als begründet zu erklären und das angefochtene Urteil, weil
gegen die Bundesgarantie der Kultusfreiheit verstossend, aufzuheben Bei
dieser Sachlage fallen Erörterungen

·736 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung,

über die Beschwerde des Rekurrenten aus Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV als überflüssig
weg Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird
gutgeheissen. Demgemäss werden die Urteile des Obergerichts des Kantons
Aargau (Abteilung für Strafsachen) vom 26. April 1907 aufgehoben

IV. Gerichtsstand des Wohnortes. For du. domicile.

117. gwen vom Z. Oktober 1907 in Sachen Thiévent gegen guggenheim.

Bett-MS gegen peremtorische Verein-einein in einem Z e'rz'èprozesssi:
Zulässigkeit. Domizilerwdhlung im Bestellschein ; bedeutet sie eine
Gerichtsstandsvewinbm'ung unti eine-n. Vm'zicht. auf den Gerichtsstand
des Wohnsitzes ?

Das Bundesgericht hat da sich ergibt:

A. Am 30. Oktober 1906 bestellte der Rekurrent, der Wirt in Saignelégier
ist, bei einem Reisenden des Rekursbeklagten 6 Stück Trieothemden Am
Fusse des vom Rekurrenten unterschriebenen Bestellscheines findet sich
in kleinem Druck in deutscher und französischer Sprache die Bemerkung:
Beide Parteien nehmen für idiesen Vertrag Domizil in Zürich. (e Les deux
parties con tractantes désignent comme domicile juridique, pour cette

affaire, la ville de Zurich .) In der Folge verweigerte der-

Rekurrent die Annahme der Ware, weil sie nicht bestellungsgemäss
sei. Der Rekursbeklagte belangte ihn hieran vor dem Einzelrichter
des Bezirksgerichts Zürich im ordentlichen Verfahren auf Zahlung des
Kaufpreises. Auf den 11. Juni 1907 zur-Hauptverhandlung über diesen
Rechtssireit vorgeladen, schrieb der Rekurrent dem Einzelrichter,
dass er nicht erscheinen werde, weil er die Zuständigkeit des
zürcherischen Richter-s nicht anerkenne. Am 11. Juni 1907 verfügte der
Einzelrichter:IV. Gerichtsstand des Wohnortes N° MY. 737

1. Der Prozess wird neu vertagt auf Donnerstag den 27. Juni 1907,
vormittags 8 4/Q Uhr.

2. Auf diesen neuen Rechtstag wird der Beklagte peremtorisch vorgeladen,
d. h. unter der Androhung, dass bei abermaligem unentschuldigtem oder
unbegründetem Aus-bleiben Anerkennung der tatsiichlichen Klaggründe und
Verzicht auf Einreden angenommen wurde.

Z. (Prozessentschädigung.)

B. Gegen die Verfügung des Einzelrichters hat Thiévent den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
ergriffen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Rekurrent an seinem
ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand belangt werden müsse. Durch die
Klausel im Bestellscheiu betreffend Domizilerwählnng in Zürich habe
der Rekurrent nicht auf seinen ordentlichen, ihm verfassungsmässig
garantierten Gerichtssiand verzichten wollen; denn die Bedeutung der
Klausel sei unklar, und der Rekurrent als rechtsnnkundige Person habe
sie nicht im Sinne einer Prorogationsabrede aufsassen können.

C. Der Rekursbeklagte Guggenheim hat aus Abweisnng des Rekurses angetragen
und geltend gemacht, dass eine Beschwerde der vorliegenden Art nur gegen
das Endnrteil, nicht aber gegen eine blosse prozessualische Verfügung,
zulässig sei; eventuell liege eine Prorogationsabrede in der Klausel des
Besiellscheines betreffend Domizilerwählung in Zùrick), welche Klausel
auch vom Rekurrenten vernünftigerweise gar nicht anders habe verstanden
werden können ;-

in Erwägung:

1. Nach ständiger Praxis ist die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 59 Service militaire et service de remplacement - 1 Tout homme de nationalité suisse est astreint au service militaire. La loi prévoit un service civil de remplacement.
1    Tout homme de nationalité suisse est astreint au service militaire. La loi prévoit un service civil de remplacement.
2    Les Suissesses peuvent servir dans l'armée à titre volontaire.
3    Tout homme de nationalité suisse qui n'accomplit pas son service militaire ou son service de remplacement s'acquitte d'une taxe. Celle-ci est perçue par la Confédération et fixée et levée par les cantons.
4    La Confédération légifère sur l'octroi d'une juste compensation pour la perte de revenu.
5    Les personnes qui sont atteintes dans leur santé dans l'accomplissement de leur service militaire ou de leur service de remplacement ont droit, pour elles-mêmes ou pour leurs proches, à une aide appropriée de la Confédération; si elles perdent la vie, leurs proches ont droit à une aide analogue.

BV schon zulässig gegen die blosse Vorladung vor den ausserkantonalen
Richter. Es ist daher aus den Rekurs, der sich gegen eine (peremtorische)
Vorladung des zürcherischen Richtex-B, verbunden mit einer Bussund
Entschädigungsverfügung wegen Nichterscheinens des Rekurrenten zum ersten
Termin richtet, einzutreten.

2. Der Rekurrent hat sein festes Domizil in Saignelégier; er ist
unbestrittenermassen aufrechtstehend, und der Anspruch, für den er vom
Rekursbeklagten in Zürich belangt wird, ist ohne Frage persönlicher
Natur. Der Rekurrent kann sich daher der an-

A8 33 1907 48
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 33 I 723
Date : 24 janvier 1907
Publié : 31 décembre 1908
Source : Tribunal fédéral
Statut : 33 I 723
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 722 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. ist speziell


Répertoire des lois
Cst: 4 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
25bis  50 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 50 - 1 L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
1    L'autonomie communale est garantie dans les limites fixées par le droit cantonal.
2    La Confédération tient compte des conséquences éventuelles de son activité pour les communes.
3    Ce faisant, elle prend en considération la situation particulière des villes, des agglomérations urbaines et des régions de montagne.
59
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 59 Service militaire et service de remplacement - 1 Tout homme de nationalité suisse est astreint au service militaire. La loi prévoit un service civil de remplacement.
1    Tout homme de nationalité suisse est astreint au service militaire. La loi prévoit un service civil de remplacement.
2    Les Suissesses peuvent servir dans l'armée à titre volontaire.
3    Tout homme de nationalité suisse qui n'accomplit pas son service militaire ou son service de remplacement s'acquitte d'une taxe. Celle-ci est perçue par la Confédération et fixée et levée par les cantons.
4    La Confédération légifère sur l'octroi d'une juste compensation pour la perte de revenu.
5    Les personnes qui sont atteintes dans leur santé dans l'accomplissement de leur service militaire ou de leur service de remplacement ont droit, pour elles-mêmes ou pour leurs proches, à une aide appropriée de la Confédération; si elles perdent la vie, leurs proches ont droit à une aide analogue.
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