718 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. |. Abschnitt. Bundesrat-instanz-

115. gus-eis vom 30. Oktober 1907 in Sachen Dtehlinsglieriau gegen Zier-n

steuerpfliclii der sog. Sammeraufenîhaiter im Aufenthaltskemtme (für
Einkommen).

A. Die Rekurrentin, die ihren Wohnsitz in Basel hat, besitzt seit
25 Jahren ein Landgut in der Gemeinde Oberbipp, Kanton Bern, das sie
jeweilen im Sommer für einige Zeit bewohnt. Sie bezahlte von jeher in
Oberbipp die Staatsund Gemeindesteuern von ihrem dortigen Grundbesitz. Jm
übrigen wird sie in Basel besteuert, wo sie denn auchpro 1906 die Steuern
entrichtet hat. Im Jahre 1906 wohnte sie in Oberbipp vom 31. Juli bis
12. Oktober, also während 73 Tagen. Am 20. September 1908 er:hielt die
Rekurrentin die Mitteilung, dass die bemische Zentralsteuerkommission ihr
versteuerbares Einkommen in der GemeindeOberbipp in Klasse III (Einkommen
von verzinslichen Kapitalien,. von welchen nicht die Vermögenssteuer
entrichtet wird; § 2 des Einkommenssteuergesetzes) auf 10,000
Fr. festgesetzt habe pro rata, der Zeit ihrer Niederlassung im Kanton
Bern. Die Rekurrentin erhob hiegegen Einsprache, weil sie im Kenton Bern
überhaupt nicht einkommensstenerpslichtig sei. Gleichzeitig beanstandete
sie die Höhe der Schatzung, weil der Ertrag ihres Grundbesitzes in
Oberbipp sich brutto auf höchstens 2000 bis 2500 Fr. Und netto, d. h. nach
Abzug der Verwaltungsspesen, auf null belaufe. DerRegierungsrat Bern
wies durch Entscheid vom 25. April 1907 die Einsprache ab mit folgender
Begründung: Die Rekurrentin habe sich pro 1906 mehr als 30 Tage in der
Gemeinde Oberbipps aufgehalten. Sie sei deshalb nach Analogie des Gesetzes
vom 28. November 1897 über das Niederlassungswesen, § 97 Alinea 2 und
Art. 14 der Fremdenordnung vom 21. Dezember 1816 als Niedergelassene
zu betrachten, weshalb im vorliegenden Falle § 1 Biff. 1 des Gesetzes
über die Einkommenssteuer Anwendung findeDie Reknrrentin sei daher ohne
Zweifel im Kanton Bern steuerpflichtig. Der Umstand, dass sie in den
vorhergehenden Jahren nicht zur Einkommenssieuer herangezogen worden sei,
könne hieran'l. Doppelbesteuerung. N° 115. 719

nichts ändern. Die Einschätzung in Klasse III betreffe keineswegs
den Ertrag des Grundbesitzes in Oberbipp, wie die Rekurrentin
irrtümlich annehme, sondern ihr Einkommen von verzinslichen Kapitalien
(Obligationen, Schuldverschreibungen, Aktien, Depa: siten § 2 Ziff. 3
des Gesetzes über die Einkommenssieuer vom 18. März 1865). Die Höhe der
Einschätznng stelle eine Taration pro rata temporis dar. Ein näherer
Ausweis über das in Betracht fallende Gesamteinkommen der Rekurrentin
liege nicht vor, weshalb die Rekursinstanz nicht in der Lage sei, eine
materielle Überprüsung des Steuerfalles vornehmen zu können. B. Gegen
diesen Entscheid hat die Rekurrentin die staatsrechtliche Beschwerde
ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid,
weil eine unzulässige Doppelbesteuerung enthaltend, aufzuheben,
eventuell, falls das Steuerrecht des Kantons Bern in Bezug auf das
Einkommen der Reknrrentin pro 1906 anerkannt werden sollte, sei der
Regierungsrat anzuweisen, die Rekurrentin sür ihr gesamtes Einkommen
im Jahre 1906 einschätzen und die Einkommens-steuer im Verhältnis der
Anzahl der Tage, welche die Rekurrentin im Jahre 1908 im Kanten Bern
zugebracht hat, erheben zu lassen. Es wird ausgeführt: Nach der Praxis
des Bundesgerichts werde eine Steuerpslicht der fog. Sommerbewohner im
Kanton des Sommeransenthalts anerkannt, sofern der Aufenthalt längere Zeit
dauere. Wie lange die Zeit des Aufenthalts sein müsse, um als längere
Zeit zu gelten, scheine bis jetzt noch nicht ausgesprochen worden zu
sein. Das Bundesgericht sei offenbar noch nie in der Lage gewesen,
sich über einen Steuer-ansprach bei einem Aufenthalt von weniger als
3 Monaten auszusprechen Die Rekurrentin sei der Ansicht, dass eine
Aufenthaltsdaner von mindestens 3 Monaten in der Tat die angemessene
Frist sei, welche einen längern Aufenthalt im Sinne der Praxis des
Bundesgerichts darstelle. Mehrere Kautone beanspruchten von sieh aus eine
Einkommens-steuer nur bei einein Aufenthalt von mindestens 3 Monaten
(Baselstadt, Gesetz über die direkten Steuern vom 14. Oktober 1897, §
16 Abs. L; Baselland, Kreis-schreiben von 1893, zitiert im Urteil des
Bundesgerichts vom 7. März 1894, AS 20 S. 5). Zum Eventualantrag wird
bemerkt: Sofern eine Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanten Bem als be--

720 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

gründet erklärt werden sollte, könnte die Steuer nur im Verhältnis
der Dauer ihres Aufenthaltes im Kanton Bern, in casu also nur für 73
Tage von den 365 Tagen des Jahres 1906 erhoben werden. Die Taxation vom
20. September 1906 setze das versteuerbare Einkommen der Rekurrentin fest
auf 10,000 Fr. mit der Beifügung, pro rata der Zeit ihrer Niederlassung
im Kanton Bern. Da die Taxation vor Ablan des Jahres 1906, ja vor
Ablan des Landaufenthalts der Rekurrentin erfolgt sei, so habe sie
nur so verstanden werden können, dass der Betrag von 10,000 Fr. das
versteuerbare Einkommen für das ganze Jahr 1906 darstelle, und dass von
der auf diesen Betrag auszurechnenden Steuer ein Bruchteil pro rata der
sich ergebenden Aufenthaltsdauer zu entrichten sei. Der Entscheid des
Regierungs-rotes des Kautons Bern vom 25. April 1907 interpretiere die
Taxation jedoch anders, indem er in Abf. 6 sage: Die Höhe der Einschätzung
stellt eine Taxation pro rata temporis dar. Der Sinn dieses Satzes könne
nur der sein, dass das Jahreseinkommen der Rekurrentin auf einen höhern
Betrag geschätzt werde, und dass der Betrag von 10,000 Fr-. denjenigen
Bruchteil ihres Jahreseinkommens darstelle, welcher der Dauer ihres
Aufenthaltes im Kamen Bern entspreche. Diese Art der Taxation müsse als
willkürlich bezeichnet werden. Eine Steueranlage pro rat-a temporis,
d. h. im Verhältnis der Aufenthaltsdauer, könne nur stattfinden, wenn
sie auf eine bestimmte Dauer des Aufenthalts abstelle. Um die wirkliche
Dauer des Aufenthalts habe sich aber weder die Zentralsteuerkommission,
noch der Regierungsrat gekümmert. Eine Steuerberechnung pro rata könne
überhaupt nur in der Weise geschehen, dass das ganze Jahreseinkommen
taxiert und dann derjenige Bruchteil der Steuer berechnet merde, der
der wirklichen Dauer des Aufenthalts im Kanton Bern entspreche. Die
Rekurrentin sei zur Stellung ihres Eventualantrages genötigt wegen
des Verhältnisses zur Steuerverwaltung Baselstadt. Wenn sie im Kanton
Berti steuerpflichtig erklärt werden sollte, so hätte ihr der Kanton
Baselstadt einen entsprechenden Betrag der für das ganze Jahr 1906
bezahlten Einkommensund Erwerbssteuer zurückzuerstatten Die Rekurrentin
könne aber eine Rückerstattung nur unter der Voraussetzung verlangen,
dass sie eine für eine be-II. Doppelhesteuerung. N° 5. 721

stimmte Zeitdauer berechnete Steuerforderung des Kantons Bern geltend
machen könne.

C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweifung des Rekurses
angetragen. Zum eventuellen Antrag der Rekurrentin wird ausgeführt:
Schon die Einschätzungsverfügung der Zentralsteuerkommission habe nicht
anders verstanden werden können als dass der Betrag von 10,000 Fr. als
Einkommen der Rekurrientin für den Zeitraum ihrer Niederlassung im Kanton
Bern betrachtet merde. In dieser Beziehung habe die Rekurrentin keine
Einsprache erhoben.

D. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regierungsrat von
Baselstadt hat beantragt, es sei die Beschwerde der Rekurrentin
gutzuheissen und Baselstadt bei seiner unbeschränkten sSteuerhoheit
gegenüber der Rekurrentin zu schützen. Die Vernehmlassung reproduziert
einen Teil der Rekursantwort des Regierungsrates Baselstadt im Rekursfalle
Christ (s. AS 20 S. 7), Ausserdem wird bemerkt: Das Bundesgericht
habe in verschiedenen Fällen dem Kanton des Sommeraufenthaltes die
Steuerhoheit zugesprochen, weil es sich um einen längern Aufenthalt
gehandelt habe, nämlich um einen Aufenthalt, der den ganzen Sommer 4
6 Monate, umfasste. Von einer längern Dauer spreche auch Eder Entwurf
des Bundesgesetzes von 1885. Seither habe eine Reihe von Kantonen in
der Praxis den Zeitraum von 90 Tagen als steuerfreie Zeit anerkannt;
es werde auch auf den im 0Fahre 1901 von den Finanzdirektoren von 14
Kantonen vereinbarten Entwurf eines Bundesgesetzes wider Doppelbesteuerung
(abgedruckt in den Verhandlungen des Juristenvereins 1902) verwiesen, wo
die 90 Tage allgemein akzeptiert worden seien. Das Vorgehen des Kantons
Bern, die steuerfreie Zeit der Gutsbesitzer wieder zu reduzieren, und
zwar in vollständig unsicherer Weise, erscheine als sehr bedenklich für
eine klare Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Ein Aufenthalt in einem andern Kanton als demjenigen des gewöhnlichen
Wohnorts kann nach feststehender bundesgerichtIicher Praxis je nach
der Sachlage ein Steuerdomizil in Bezug auf das bewegliche Vermögen und
Einkommen begründen, und es

AS 33 1 _ 1907 47

722 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

ist speziell anerkannt, dass der Aufenthalt, den ein sog. Sommerbewohner
auf seiner Besitzung ausserhalb des Wohnortskantons zubringt, unter
Umständen mit dieser Wirkung verbunden sein kann (s. AS 20 S. 8
ff.; 31 I S. 242 Crw. 3, nebst den dortigen (Stuten). Bei der Frage
sodann, ob durch einen Aufenthalt ausserhalb des Wohnortskantons ein
Steuerdomizil zur Entstehung gebracht merde, kann die Praxis nicht
auf einen abstrakten,. ein für alle Mal geltenden Massstab abstellen
etwa eine Dauer des Aufenthalts von mehr als 90 Tagen, nach dem von
einer Konserenz kantonaler Finanzdirektoren vereinbarten Entwurf eines
Bundesgesetzes gegen Doppelbesteuerung, auf den in der Vernehmlassung
von Baselstadt verwiesen ist , sondern hiefür müssen die gesamten
Verhältnisse des einzelnen Falles entscheidend sein (s. das zuletzt
zitierte bundesgerichtliche Urteil). Es kommt darauf an, ob der Aufenthalt
nach seiner Dauer in Verbindung mit den begleitenden Umständen gewisse
festere Beziehungen zwischen Person Und Aufenthaltsort schafft, denen
gegenüber der Zusammenhang mit dem ordentlichen Wohnsitz mehr in den
Hintergrund tritt. Dies muss nun für den Sommeraufenthalt, den die in
Basel domizilierte Rekurrentin im Sommer 1906 auf ihrem Landgut in
Oberbipp gemacht hat, bejaht werden. Die Dauer des Aufenthalts war
allerdings nicht gerade sehr lang; immerhin betrug sie mehr als 4/5
des Jahres, so dass der Aufenthalt nicht als bloss ganz. vorübergehend
bezeichnet werden kann. Von ausschlaggebender Bedeutung für die Annahme
eines Steuerdomizils ist aber der Umstand, dass es sich dabei um
einen seit 25 Jahren regelmässig wiederkehrenden Aufenthalt handelt,
den die Rekurrentiu jeweilen im eigenen Hause zubringt, und dass sie
während dieser Zeit ihren Haushalt in Oberbipp und nicht in Basel
führt. Diese Momente lind durchaus geeignet, auch bei einer bloss
TZtägigen Dauer desAufenthalts eine gewisse intensive Verbindung
zwischen der Rekurrentin und der Gemeinde Oberbipp zu schaffen,
die zur Begründung eines Steuerdomizils daselbst hinreicht. Darnach
ist der Kanton Bern berechtigt, die Rekurrentin für die Dauer ihres
Aufenthalts in Oberbipp im Jahre 1906 zur Besteuerung des Einkommens
(aus beweglichem Vermögen) heranzuziehen und ist der Hauptantrag der
Reknrrentin abzuweisenIII. Giaubensund Gewissensfreiheit. N° 116. 723

2. In welcher Weise die bemische Einschätzung der Rekurrentiu zu
verstehen ist, kann, zumal nach dem angesochtenen Entscheide, nicht
zweifelhaft sein: Der Betrag von 10,000 Fr., auf den die Rekurrentin
tariert ist, stellt diejenige Quote ihres Gesamteinkommens pro 1906 dar,
die auf die Dauer des beruischen Aufenthalts entfällt. Die Höhe des
Gefamteinkommens, von der Bern ausgeht, lässt sich dabei durch eine
einfache Rechnung feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine
solche Art der Einschätzung willkürlich sein sollte. Dass die Taxatiou
sodann durch ihre Höhe das Verbot der Doppelbesteuerung oder Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV verletze, wird nicht behauptet Auch der eventuelle Rekursantrag ist
daher abzuweisenDemnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen

III. Glaubensund Gewissensfreiheit. Liberté

de conscience et de croyance.

116. gilt-teil vom 24· Hätt-bet1907 in Sachen WWW} gegen Ebers-ersieht
Daraus-n

Bestrafung wegen Sehächtens von Hühnern. Art. 25 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
Aargauisches Gesetz bet-r. Tierquälerei vom 23. November 1854, §§
i und 2 lett h. Kampetenz des Bemdesgericktes zur Beurteilungdes
staatsrechtlichen Belem-393 gegen das Strafurteil . Das Schächtverbot
bezieht sich nicht auf das Schlachten von Geflügel. Das Schur/Mn ist
eine israelitische Kultzeshandlzmg. Bestrafung wegen des Schächte-ns
rote Hulme-m bereits-Ist gegen die Kultwf'reiéeit.

A. Durch zwei zweitinstauzliche zuchtpolizeiliche Strafurteile des
Obergerichts Aargau vom 26. April 1907 wurde der Rekurreut Joses Fröhlich,
israelitischer Religionslehrer in Baden, wegen Tierquälerei, begangen
durch Schächten von Geflügel, zu Bussen von 36 und 24 Fr., eventuell im
Falle Nichtbezahlens zu 9 und
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 718
Datum : 30. Oktober 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 718
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 718 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. |. Abschnitt. Bundesrat-instanz- 115. gus-eis


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
25bis  50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
dauer • bundesgericht • tag • regierungsrat • doppelbesteuerung • bruchteil • monat • weiler • gemeinde • bundesverfassung • aargau • ausserhalb • steuerhoheit • verhältnis zwischen • entscheid • bern • basel-landschaft • basel-stadt • begründung des entscheids • staatsrechtliche beschwerde
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