A. STAATSREGHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÈTS DE DROIT PUBLIC

__+HErster Abschnitt. Première section. Bundesverfassung. Constitution
fédérale. I. Rechtsverweigerungund Gleichheit vor dem Gesetze.

Déni de justice et (egalité devant la loi.

112. "gu-teu vom 30. Oktober 1907 in Sachen Erben Vetta-Jemima gegen
Regierung-rat Zurich.

Steuerstreitigkeit : Nachsteuer für unvollständig versteuertes Einkommen.
Eine derm'tigg Nashsteuer ist im Kam-on Zürich im Gesetze nicht begründet,
ihre Azefiage ist willkürlich und verstösst gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Zürch. KV
Art. 19 Abs. 8; Steuergesetz vom 24. April 1870, gg 4, 14, 22, 38.

A. Nach der Verfassung des Kantons Zürich (von 1869) haben alle
Steuerpflichtigen im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel
an die Staatsund Gemeindelasten beizutragen. Die Gesetzgebung hat
diejenigen Vorschriften aufzustellen, welche zu genauer Ermittlung
der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen (Art. 19 Abs. 1 und 8). Das
kantonale Steuergesetz vom 24.

AS 33 x _ 1907 45 '

690 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

April 1870 bestimmt in § 4: Der Einkommenssteuer ist unterworfen:
der Erwerb und das Einkommen der im Kanton wohnenden Bürger und
der Niedergelassenen und der im Kamm bestehenden Korporationen.
Die lAusmittlung des steuerbaren Vermögens und Einkommens geschieht auf
Grundlage der Selbsttaratiou des Pflichtigen. Diese wird kontrolliertdurch
die Hat-ation der Steuerkommifsion, von welcher auf amtlichegsnventarisiæ
rung oder an die Rekurskommission Berufung stattfindet (§ 14) Diese
Berufung ist durch den Pflichtigen oder-den Steuerkominissar innert
Frist vom Empfang der Taxanon der Steuerkommtssion an zu erklären,
ansonst die Taxation als anerkannt gilt ( § 22). Nach § 15 hat jeder
Pflichtige fein Vermogenund Einkommen vollständig nach seinem wahren
Werte zu taxieren. Unter dem Titel Folgen unrichtiger Angaben normiert§
88: Ergibt sich,. dass ein Pflichtiger sein Vermögen unvollftandig
versteukrt hat, so ist eine Steuernachzahlung zu beziehen. Dieselbe
betragt das Fünffache der in den letzten zwei Jahren dem Sdtvaatetzu wenig
bezahlten Beträge. Die Erben haften solidarisch sur diese NachHeuer. Wenn
ein solcher Fall unvollstandiger Verfteuerung zur Kenntnis einer
Vormundschaftsoder-Gerichtsbehorde gelangt, so ist diese verpflichtet,
der Finxizdissektion davon rechtzeitige und " ' e Mitteilun u ma en. ·
vorgtksinddik Beratung gdes Steuergesetzes im Kantonsrat (Sitzung vom
20. Dezember 1869) war ein Antrag, dass auch Erwerb Und Einkommen der
Nachsieuer unterworer fei, gegenuber dem Antrage der Kommission und des
Regierungsrates, wonach die Nachsteuer bloss auf das Vermögen Anwendung
findet, in Minder· ieben. heî'îîeîer regierungsrätlich genehmigten
Anleitung der Finanzdirektion betreffend das bei der Steuertaxation
zu beobachtende Verfahren vom Mai 1903 heisst es in § "53 0151. 1:
Die Taxationsund Rekursorgane habenc wenn sie sichlereeAnhaltspunite
dafür erlangen, dass das Vermogen eiwnes Vflichtigen schon früher den
versteuerten Betrag wesentlich uberstieg, hievon der Finanzdirektion zum
Zwecke der Erhebung einer Steuernachzahlung Mitteilung zu machen. Die
entsprechende Anleitung vom Juni 1906 enthält in § 55 eine wörtlich
gleichlautende Vorschrift!. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem
Gesetze. N° UT 691

B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1908 setzte die Finanzdirektion
Zürich aus Grund eines waisenamtlichen Inventars das pro 1904 und 1905
steuerpflichtige Vermögen des am 22. Mai 1906 verstorbenen Erblassers
der Rekurrenteu, Heinrich VetterLeuzinger, aus 85,000 Fr. fest, und
legte, weil in diesen zwei Jahren nur je 8000 Fr. Vermögen versteuert
worden waren, den Rekurrenten als Erben eine fünfsache Nachfteuer
im Gesamtbetrage von 2185 Fr. 50 Cis. auf. Da die Rekurrenten in
einem bei der Finanzdirektion eingereichten Revisionsgefuch den
Nachweis leisteten, dass das Vermögen des Heinrich Vetter zur Zeit der
Aufforderung zur Selbsttaxation pro 1904 und 1905 geringer war, als
beim Tode des Pflichtigen, so wurde die fünfsache Vermögensnachsteuer
durch Verfügung vom 11. März 1907 aus 1946 Fr. 25 Ets. herabgesetzt Da
aber bei Gelegenheit derPrüfung dieses Revisionsgesuches auf Grund der
Bücher des verstorbenen Vetter festgestellt werden konnte, dass Vetter
seit Jahren ein erheblich grösseres Einkommen bezogen hatte, als er
versieuerte (feit 1903 Fr. 5000), nämlich zirka 17,000 Fr. im Jahre 1903,
Fr. 18,000 im Jahre 1904, Fr. 19,000 im Jahre 1905 und 14,000 Fr. im
Jahre 1906 (10 Monate), so wurde den Erben zugleich die Nachbezahlung
der in den Jahren 1904 1906 zu wenig entrichteten Einkommenssteuern in
ihrem einfachen Betrage, total 2952 Fr. (nachträglich reduziert auf 2500
Fr. 50 Cfs.) auferlegt.

Gegen diese Verfügung ergriffen die Rekurrenten am 25. März 51907 den
Rekurs an den Regierungsrat mit folgender Begründung: Zu entscheiden
sei die grundsätzliche Frage, ob bezüglich des Einkommens überhaupt
eine Nachsteuer erhoben werden forme. Zum ersten Male seit 37 Jahren
werde diese Frage von den Steuerbehörden bejaht, die Begründung dieser
revolutionären Neuerung beschränke sich indessen auf den Satz, dass das
Einkommen in ausserordentlich ungenügendem Mage" versteuert worden sei. Es
sei nun aber rechtlich unzulässig, bei gröberen Gesetzesverletzungen
einzuschreiten, bei geringeren dagegen nicht Ein solches Vorgehen müsse
der Willkür Tür und Tor öffnen. Sofern die Finanzdirektion ihre Verfügung
noch mit andern Gründen zu stützen suchen sollte, sei jetzt schon zu
betonen, dass jede auf

692 A.. Siaatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

die Einkommenssteuer bezügliche Verfügung in der Verfassung und im Gesetz
vom 24. April 1870 begründet sein müsse. Zn der verwaltungsrechtlichen
Festsetzung der Zahlungspflicht der Erben für die in den Jahren 19041906
von Vetter zu wenig bezahlten Einkommenssteuern liege eine eigentliche
neue Steuerverfügung. Hiesür fehle aber die rechtliche Grundlage,
indem erstens der Steueranspruch für die betreffenden Jahre in Form
der Taxation jeweilen rechtsverbindlich festgesetzt, den Pflichtigen
mitgeteilt und durch die Bezahlung konsumiert worden sei, und indem
zweitens für die erst nach dem Tode des Pflichtigen verfügte und damit
erst entstandene Steuerschnld des Erblassers die Zahlungspflicht der Erben
statuiert werde. Der heute geltend gemachte Steueranspruch habe eben in
den Jahren 1904-1906 noch nicht bestanden, sondern sei erst durch die
Verfügung der Finanzdirektion geschaffen worden. Zur Entstehung eines
Steueranspruches bedürfe es aber immer einer Verfügung der kompetenten
Organe. Neue Steuerverfügungen können nach dem Tode des Pflichtigen
nur bei der Vermögenssteuer-, nicht aber bei der Einkommenssteuer
erlassen werden. Eventuell sei nicht einzusehen, wie die Haftbarkeit
der Erben für eine solche Steuerschuld ohne gesetzliche Spezialvow
schrift konstruiert werden könnte. Das Gesetz gestatte übrigens
überhaupt keinerlei Nachforderungen bei der Einkommensstener. Wenn
die Finanzdirektion die Einkommenssteuern bezüglich der beiden für die
Vermögensnachsteuer massgebenden Jahre und bezüglich des Todesjahres
nachgefordert habe, so habe sie offenbar an eine Nachsteuer im Sinne
des Art. 38 des Steuergesetzes gedacht. Wo aber das Recht zur Erhebung
sünsfacher Nachsteuern fehle, sei auch die Erhebung einfacher Nachsteuern
unzulässig, indem letztere nur dann erhoben werden könnten, wenn man
als die für die

Nachsteuerpflicht massgebenden zwei Jahre die zwei dem Ent.

deckungsjahre vorausgehenden Jahre ausfasse. Jedenfalls sei die einfache
Nachsteuer bezüglich der Jahre 1904 und 1905 ausgeschlossen und pro
1906 sei sie unzulässig, weil der Pflichtige am Anfang des Jahres
gestorben sei,

Der Regierungsrat wies den Rekurs durch Entscheid vom 25.

April 1907 ab, indem er ausführte: Hinsichtlich der prinzipiellen
Frage, ob zu wenig bezahlte Einkommenssteuern nachträglich
ein-]. Rechtsverweigemng und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 132. 693

gefordert werden könnten, sei zunächst zu konstatieren, dass nur
der einfache Betrag dieser Steuern im Streite liege, Es sei klar,
dass schon aus diesem Grunde keine Rede davon sein könne, den §
38 des Steuergesetzes, der sei es zum Zwecke der Bestrafung, sei
es zum Zwecke der summarischen Erledigung verwaltungsrechtlicher
Schadenersatzansprüche die Erhebung einer ganz besonderen Steuerart,
der fünffachen Vermögenssteuer, vorsehe, als den für die vorliegende
Streitfrage massgebenden Text zu betrachten Denn wenn es auch richtig
sei, dass § 38 leg. cit. zu keinerlei Nachforderungen bezüglich der
Einkommenssteuer ermächtige, so sei es doch ebenso richtig, dass er mit
keinem Worte solche Rachfordemugen ausschliesse. Und ganz das gleiche
gelte mit Bezug auf das Steuergesetz vom 24. April 1870 überhaupt;
nirgends sei die nachträgliche Erhebung hinterzogener Einkommensstenern
vorgesehen, aber auch nirgends sei sie verboten. Die Frage könne also
uberhaupt nicht ans dem Boden des positiven Gesetzestertes, s ndern
nur auf dem Boden allgemeiner Rechtsgrundsätze gelöst werden. Von
diesem Standpunkte aus betrachtet, sei unmittelbar klar, dass, wie alle
andern Forderungen, so auch die Steuerforderungen, nur dann untergehen,
wenn eine im Gesetz vorgesehene Verjährung eingetreten sei. Weder
die Verfassung, noch irgend ein Gesetz statuiere nun aber mit Bezug
auf die Einkommenssteuer eine VerIährungsfrist. Daraus folge, dass
hinterzogene Einkommeussteuern grundsätzlich nicht nur aus zwei Jahre,
sondern überhaupt auf so lange zurück nachgesordert werden könnten,
als sich die Hinterziehung feststellen lasse. Die uneingeschränkte
Anwendung dieses Prinzipes könne nun freilich in gewissen Fällen zu der
vielleicht nicht im Sinne des Gesetzes liegenden Konsequenz führen,
dass die einfache Einkommensstenernachzahlung eine relativ grössere
Leistung darstellen würde, als die auf zwei Jahre beschränkte fünffache
Vermögensnachsteuer. Allein dieser vom rein rechtlichen Standstunkte
aus übrigens vollkommen irrelevante ,_ Einwand falle sofort dahin,
wenn, wie im vorliegenden Falle, die Nachforderung nur bezüglich der
zwei bezw. einschliesslich des Entdeckungsjahres der drei letzten Jahre
geltend gemacht werde. Es sei.klar, dasssobald die nachträgliche Erhebung
von Einkommenssteuern auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze ohne jede
zeitliche Beschränkung

694 A. staats-rechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

als zulässig erklärt werden müsse, die Finanzdirektion sehr wohl befugt
gewesen fei, bei der blossen Zweckmässigkeitsfrage, inwiefern von diesem
Rechte Gebrauch zu machen sei, in Analogie zu § 38 des Steuergesetzes
zu verfahren. Die Finanzdirektion habe damit keineswegs den § 38
des Steuergesetzes zur Rechtsgrundlage der Einkommenssteuerforderung
gemacht. Als unrichtig bezeichnet werden müsse auch die Behauptung
der Rekurreuten, die Erhebung einer einfachen nachträglichen Steuer
habe die Erhebung einer fünfsachen Nachfteuer bezüglich der zwei
unmittelbar vorangehenden Jahre zur Voraussetzung Aus § 38 ergebe
sich ein solcher Schluss jedenfalls nicht; dagegen beruhe die im
Anschluss an die Nachsteuerverfügungen in der Regel erhobene sogenannte
Vermögensergänzungssteuer gerade wie Eintommenssteuernachforderungen
auf den erwähnten Grundsätzen des allgemeinen Rechts. Die Haftung
der Erben für die von dem verstorbenen Vetter zu wenig bezahlten
Einkommensfteuern würde ausgeschlossen sein, wenn wirklich, wie die
Rekurrenten geltend gemacht hätten, Steueransprüche erst mit dem
Momente der Geltendmachung seitens der zuständigen Behörden entstehen
würden. Allein dem sei nach allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen
Rechts nicht so. Die Feststellung der Steuern, sage Georg Meyer (Lehrbuch
des deutschen-Verwaltungsrechts 2 S. 192), habe nicht die Bedeutung,
die Steuerpflicht zu begründen; diese beruhe vielmehr unmittelbar auf
Gesetz. Sie diene nur dazu, zu konstatieren, dass im konkreten Falle
eine Steuerpflicht begründet sei, und den Betrag zu bestimmen, welcher
von den einzelnen Stenerpflichtigen geleistet werden müsse. Wenn somit
die in der Verfügung der Finanzdirektion auferlegten Einkommenssteuern
bereits zu Lebzeiten Vetters von diesem geschuldet worden seien, so
könne dieHaftbarkeit der Erben nicht zweifelhaft fein.

C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben die Erben Vetter den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
ergriffen. Es wird ausgeführt, dass die angefochtene Nachsteuerauflage
gegen am. 4 BV verstosse, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage
entbehre, wie sie denn auch der seit 37 Jahren geübten konstanten Praxis
widerspreche. Die Begründung deckt sich im wesentlichen mit derjenigen
der Beschwerde an den Regierungsrat.[. Rechtsverweigerung und Gleichheit
vor dem Gesesstze. N° 2. 695

D. Der Regierungsrat des,Kantons Zürich hat auf Abweisnng des Rekurses
angetragen und zwar wesentlich aus den im angefochtenen Entscheide
angeführten Gründen. Ausserdem ist aus der Antwort folgende Stelle
hervorzuheben: Der Regierungsrat habe in seinem Entscheide selber auf den
juristisch natürlich irrelevanten Umstand hingewiesen, dass unter gewissen
Voraussetzungen die durch keinerlei Verjähruugsvorschrift gehemmte
Nachforderung einfacher Einkommenssteuern faktisch eine grössere Summe
ausmachen {Zune, als die an eine zweijährige Frist gebundene fünffache,
also zehn Jahressteuern gleichkommende Vermögensnachstener. Allein aus
dieser rein hypothetischen Möglichkeit dürfe ein Schluss bezüglich
der Zulässigkeit nachträglicher einfacher Einkommenssteuerauflagen
nicht gezogen werden, wenn, wie dies der Fall sei, die Nachforderung
einerseits an der Schwierigkeit, die Taxationstatsachen nachträglich
noch festzustellen, ein faktisches Hindernis finde, und anderseits
die Finanzdirektion im vorliegenden Falle, wie in künftigen Fällen,
sich auf die Nachforderung von zwei bezw. (inklusive der Steuer für
das Entdeckungsjahr) drei Jahressteuern beschränke. Die Behauptung der
Rekurrenten, dass bis jetzt in tausenden von Fällen die Entdeckung
unvollständiger Versteuerung des Einkommens keinerlei Folgen nach
sich gezogen habe, müsse als starke Übertreibung bezeichnet werden
Die Nachlasstnventare gäben ihrer Natur nach nur über die Vermögens-,
nicht aber über die Einkommensoerhältnisse eines Erblassers Auskunft
Die Finanzdirektion komme infolgedessen sehr selten in den Besitz
Von Akten, welche eine Einkommenssteuerhinterziehung mit Sicherheit
erkennen liessen. Dass der Fall Vetter freilich nicht einzig dastehe,
gehe aus den beigelegten Verfügungen der Finanzdirektion in Sachen
der Maschinenfabrik Orlikon und der Aktiengesellschaft Seidenwebereien
vormals Stünzi Söhne in Horgen vom 30. Mai 1900 bezw. 11. Oktober 1905,
und aus deren Beschlüssen in Sachen der Erben des Hans Jakob Schurter
vom 25. April und 15. Juni 1907 hervor.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. Der Regierungsrat bestreitet nicht, dass im Kanton Zürich für jede
Steuerauflage eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein muss. In der
Tat ist es geradezu ein Attribut des modernen

696 A. Stautsrenhtlietie Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

Rechtsstaates, dass ein derart einschneidender Eingriff in das Vermögen
des Einzelnen, wie es die Steuerauflage ist, nur aufv Grund eines
Gesetzes zulässig ist (s. z. B. O. Maher, Verwaltungsrecht I S. 388),
und die Norm des am. 19 Abs. 8 KV, wonach die Gesetzgebung diejenigen
Vorschriften aufzustellen hat, die zur genauen Ermittlung der Steuerkräfte
zweckdienlich erscheinen, kann denn auch sehr wohl in diesem Sinn
verstanden werden. Eine gesetzliche Vorschrift, wonach der streitige
Steueranfpruch gegen die Rekurrenten direkt erhoben werden könnte kraft
einer in ihrer Person entstandenen Schuldpslicht, ist vom Regierungsrat
nicht angeführt und besteht auch nicht, sondern der Negierungsrat macht
geltend, dass die Verpflichtung in der Person des Erblassers begründet
worden und auf die Rekurrenten alsErben übergegangen sei. Von den
Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes-, aus denen der Regierungsrat
den Steueranspruch gegen die Erblasser herleitet, kann höchstens H 4 in
Betracht kommen, wonach der Erwerb und das Einkommen der Kantonseinwohner
der Einkommenssteuer unterworfen ist, in Verbindung etwa mit F 15,
der zu richtiger Taration des Vermögens und Einkommens verpflichtet Die
ebenfalls angerufenen gg 7 und 12 enthalten Spezialvorschriften für die
Berechnung der Einkommenssteuer, aus denen für die vorliegende Frage
nichts zu folgern ist. Frägt es sich-, ob die streitige Forderung auf
die die Einkommenssteuerpflicht allgemein aussprechende Norm des § 4
(in Verbindung mit § 15) als gesetzliche Grundlage gestützt werden farm,
so ist zuzugeben, dass der einzelne Steueranspruch unmittelbar aus dem
Gesetz beruht, insofern dieses die Erfordernisse der subjektiven und
objektiven Steuerpslicht aufstellt und damit gewissermassen einen latenten
Steueranspruch gegen denjenigen schafft, in dessen Person die gesetzlichen
Merkmale gegeben sind. Allein die Steuerpslicht wird der Natur der Sache
nach erst durch die Steuerveranlagung vollziehbar, der Durchführung und
Verwirklichung fähig. Es muss ein Verwaltungsakt ergehen, der feststellt,
was der Einzelne nach dein Gesetz an Steuer schindet Dieser Verwaltungsakt
erfolgt in Zürich auf Grund des Ermittlungsverfahrens, wie es in den
§§ 11 ff. des Steuergesetzes geordnet ist; er besteht darin, dasz die
Steuerkonimission durch EntscheidungI. Rechtsverweigerung und Gleichheit
vor dem Gesetze. N° MI. 697

entweder die Selbsttaration des Pflichtigen akzeptiert oder eine amtliche
Taxation vornimmt Die Veranlagnng muss notwendig für beide Teile, den
Pflichtigen, wie die Behörden, verbindlich fein-; soweit das Gesetz nicht
ihre Abänderung vorsieht und hiefür Zuständigkeiten schafft. Sie kann zu
Gunsten oder zu Ungunsten desPflichtigen im Rekursverfahren geändert
werden. Das Gesetz bestimmt (in § 22) ausdrücklich, dass auch der
Steuerkommissär, der die Taration zu niedrig findet, auf den Rekursweg
verwiesenist, und dass mangels eines Rekurses die Taxation als von
beiden Teilen anerkannt gilt. In dem Steneranspruch, wie er durch die
unabänderlich gewordene Veranlagung festgestellt ist, erschöpft sich
darnach durchaus die gesetzliche Steuerpflicht des einzelnen für die
Steuerperiode, auf welche die Veranlagung sich bezieht Die Steuer wird
in Gemässheit der Veranlagung erhoben, ohne Rücksicht darauf, ob diese
über das Gesetz hinausgeht oder hinter ihmzurückbleibt Es ist dabei
ausgeschlossen, dass die Behörde neben der Steueranlage und zu deren
Berichtigung dem Pflichtigen gegenüber auf das Gesetz zurückgreifen
könnte, falls und soweit nicht für besondere Fälle ein nachträgliches
Zurückkommen auf die Veranlagung gesetzlich oerordnet ist.

Dies ist nun durch das zürcherische Steuergesetz in § 38 unter dem
Titel "Felgen unrichtiger Angaben nur für den Fall der nnvollständigen
Versteuerung des Vermögens geschehen, indem hier eine Steuernachzahlung
zu beziehen ist, die das Fünffache der in den letzten zwei Jahren
dem Staate zu wenig bezahlten Beträgeausmacht. Bei (objektiv)
unvollständiger Versteuernng des Vermögens sind somit die Behörden
berechtigt und Verpflichtet, auf die Steuerveranlagung der letzten
zwei Jahre zurückzukommen und den Pflichtigen oder dessen Erben zu
verhalten, die für diese Jahre zu wenig bezahlten Steuern und ausserdem
deren vierfachen Betrag nachznzahlen. Von einer Nachzahlung zu wenig
bezahlter Einkommens-steuer ist im Gesetze nirgends die Rede, und
ausdiesem Stillschweigen muss geschlossen werden, dass es, auch wenn
das Einkommen unvollständig versteuert wurde, bei der Veranlagnng sein
Bewenden hat und eine Nachhebung der nach der Veranlagung gegenüber dein
Gesetze zu wenig bezahlten Steuern nicht stattfinden soll.

698 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

2. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene
Steuerforderung jedenfalls nach zürcherischem Steuerrecht nnrichtig und
unhaltbar ist: der Erblasser der Rekurrenten hat in den in Frage kommenden
Jahren die Einkommenssteuer gemäss der ergangenen Veranlagnng entrichtet;
obgleich er sestgestelltermassen seiner gesetzlichen Steuerpflicht nicht
genügt hat, so ist doch nach dem gesagten eine nachträgliche Berichtigung
der Anlage den Erben gegenüber und eine Nachforderung der zu wenig
bezahlten Steuern unzulässig. Das Vorgehen der Zürcher Behörden stellt
sich aber nicht nur als unrichiige Anwendung des kantonaleu Stenerrechts,
sondern geradezu als willkürlich und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV vez-legend dar, aus
folgenden Gründen:

Es liegt ein Verstoss gegen absolut klares Recht vor. § 38 des
Steuergesetzes kann nach seiner Fassung und Stellung im Gesetze gar nicht
anders verstanden werden, als dass nach dem argumentum e contrario -eine
Erhebung von Einkommensnachsteuern ausgeschlossen ist. Wenn das Gesetz
die nachträgliche

·Abänderung und Berichtigung der EinkoIntnenssteuerveranlagung bei
ungenügender Erfüllung der gesetzlichen Steuerpflicht gewollt hätte,
so hätte es dies sicherlich gesagt, eine zeitliche Grenze fixiert
und das Verfahren bestimmt. Die Auslegung des Regierungsrates (in der
Vernehmlafsung), dass § 38 nur die Bedeutung habe, dass er eine fünfsache
Nachsieuer für die zwei letzten Jahre bei unvollständiger Versteuernng
des Vermögens dekretiere, dass aber die Pflicht zur einfachen Nachsteuer
ohnehin ans dem Gesetze, d. h. der gesetzlichen Steuerpflicht, folge,
ist schlechterdings unhaltbar, da ja in der fünffachen auch die einfache
Vermögensnachsteuer inbegriffen ist und § 38 die Folgen Unrichtiger
Vermögensversteuerung nach seinem Wortlaut ganz zweifellos erschöpfend
regelt. Der Regierungsrat unter-lässt es denn auch, die zwingende
Folgerung aus seinem Standpunkt zu ziehen, dass nämlich auch bei
Vermögenssteuern die einfache Nachsteuer auf unbestimmte Zeit zurück
gefordert werden könnte. Zu allem Überfluss gestattet die auch dem
Regierungsrat bekannte Entstehungsgeschichte des Gesetzes (i. oben sub
Fakt. A) über dessen Sinn keinen Zweifel. Dazu kommt, dass das Gesetz
während 37 Jahren so gehandhabt worden ist und der Regierungsrat sich
somit auch nicht auf eine konstante. Rechtsverweigerung und Gleichheit
vor dem Gesetze. N° 112. 699

Praxis beruer kann, ganz abgesehen von der Frage, ob vom Standpunkt
des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aus eine dem klaren Gesetzes-text widersprechende
ständige Praxis den streitigen Anspruch zu begründen vermöchte Von den
drei einzigen Fällen der Erhebung don Einkommensnachsteuer, die der
Regierungsrat hat anführen können, fallen hier zwei (Maschinenfabrik
Orlikon und A-.G. Stünzi Söhne) von vorneherein ausser Betracht,
weil es sich im einen (Orlikon) um einen zwischen dem Pflichtigen und
den Behörden abgeschlossenen Vergleich handelt und im andern für die
betreffenden Jahre eine eigentliche Veranlagung der Einkommenssteuer
nicht stattgefunden hatte und daher nachgeholt werden konnte.
Der Fall der Erben Schurter sodann, in welchem, wie es scheint, zum
ersten Mal eine Einkommensnachsteuer nach Art der vorliegend ftreitigen
verlangt wurde, stammt erst aus dem Jahre 1907. Wenn der Regierungsrat
weiterhin darauf verweist, dass auch bei der Vermögenssteuer oft eine
sogen. Ergänzungssteuer erhoben werde für das auf die Nachsieuerjahre
folgende Jahr, falls die Veranlagung für das laufende Steuerjahr bei der
Entscheidung über die Nachsteuerpflicht bereits stattgefunden habe und nun
nach dem Ergebnis der Vermögensfeststellung berichtigt werde, so kann auch
diesem Argument für die Frage der Zulässigkeit der Einkommensnachsteuer
im Widerspruch zur Veranlaguug für die fraglichen Jahre kein Gewicht
beigemessen werden; denn die erwähnte Ergänzungssteuer stützt sich
nicht auf den Satz, dass die gesetzliche Steuerpflicht noch neben der
Veranlagung geltend gemacht werden kann, sondern rechtfertigt sich
dadurch, dass die gemäss § 38 erfolgte amtliche Vermögenstaxation auch
für die Zukunft bis auf weiteres Geltung haben muss, und dass die während
des Nachsteuerverfahrens vorgenommene Veranlagung nur provisorische
Bedeutung haben kann und nach dein Resultat dieses Verfahrens korrigiert
werden muss. Entscheidend für die Annahme einer Rechtsverweigerung ist
schliesslich vor allem auch die Ermägung, dass es an jeder zeitlichen
Grenze für die Erhebung der Einkommensnachsteuer fehlen und dass hier
rein das behördliche Belieben gelten würde. Der Regierungsrat gibt
selber zu, dass die uneingeschränkte Nachforderung von zu wenig bezahlten
Einkommenssteuern eine nicht im Sinne des Gesetzes liegende Konse-

700 A. Staatsreehtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

quenz sei; aber welche Konsequenz aus seinem Standpunkt noch im Sinne
des Gesetzes sich hält, vermag er nicht zu sagen. Die Beschränkung auf
zwei Jahre ist durchaus willkürlich und braucht von den Steuer-behörden
nur so lange beobachtet zu werden, als es ihnen beliebt. Die Auffassung
des Regierungs-tates, wonach bei der Einkommenssteuer jederzeit und ohne
Rücksicht auf die Steuerveranlagung die gesetzliche Steuerpflicht geltend
gemacht werden kann, führt also dazu, dass der fragliche Steueranspruch
nicht nach festem Rechtssatz, sondern nach freiem Ermessen und Gutfinden
der Steuerbehörden erhoben wird, was durchaus dem aus dem Wesen des
Rechtsstaatesfolgenden Postulat der gesetzlichen Grundlage jedes
Steueranspruchs widerspricht

Nach dem gesagten bedeutet der angefochtene Entscheid einen Versuch,
adminiftrative Willkür an Stelle der festen gesetzlichen Regelung zu
setzen. Er muss daher wegen Verletzung von Art. 4 BB aufgehoben werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und
damit der Entscheid desRegierungsrates des Kantons Zürich vom 25. April
1807 aufgehoben.

113. Zweit vom 13. Youember 1907 in Sachen schwenken-inne Bunde-bahnen
gegen Dante-n ga. Gatten

Legitimation der Bundesbahnesin, d. h. des Bundes, zum staaùsrecht-lichen
Reis-ars wegen Verfassungsuerletzung. Art. ,175 Zvifi. 3 und 178 Z ifi. 2
OG. Anfechthae'er Entscîeeid, Art. 178 Zéff. { eoaî. Anwendbarkeit der
Bestimmungen über die gewerblichen Schieds-gerichte auf die Bmulesbahnm
(Streitigkeiten zwischen Personal und Verwaltung). Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
BV ; Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Biéckkaufsgesss Art. 65 Abs. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 65 Statistik - 1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.33
1    Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.33
2    Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.
Ver-ordnemg dazu-. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Art. 80 KV
mm St. Gallen. Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
, 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV; Art. 29 KV von. St. Galle-n.

A. Nach Art. 80 der KV von St. Gallen kann die Gesetzgebung für
die Entscheidung von Rechtssireitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern allgemein verbindliche Schiedsgerichte aufstellen Aus dem
gestützt auf diese Verfassungsnorm erlassenenI. Rechtsverweigcrung und
Gleichheit vor dem Gesetze. N° 113. 701

Gesetz betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte vom 16. Mai 1904 sind
hier folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Art. 1 Abs.1: Die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Schiedsgerichte
erstreckt sich auf die Zivilstreitigkeiten, welche .zwischen den
Inhabern von Gewerben, Handelsund Fabrikationsgeschäften und den bei
ihnen beschäftigten männlichen und weiblichen Angestellten, Arbeitern
und Lehrlingen aus dem Dienst-, Bezw. Lehrverhältnisse entstehen, sofern
der Streitwert den Betrag von 300 Fr. nicht übersteigt.

Art. 2 : Die Einführung der gewerblichen Schiedsgerichte kann für das
Gebiet einzelner Gemeinden durch Beschluss der Bürgerversammlung mit
Genehmigung des Regierungsrates für eine oder mehrere Beruf-Bärten oder
Berufsgruppen erfolgen. Es können sich zwei oder mehr Gemeinden zur
Einführung eines gemeinfamen gewerblichen Schiedsgerichts vereinigenin

Art. 3: Die gewerblichen Schiedsgerichte bestehen aus dem iEs3räfidenten
und zwei für jede Sitzung in bestimmter Kein-ordnung einzuberufenden
Schiedsrichtern, nämlich einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer der
betreffenden Berufs-art, bezw. Berufsgruppe.

Art. 5 Abs. 2 und 5: Die Bildung der Bernfsgruppen wird vom
Regierungs-rate auf dem Verordnungswege bestimmt Über Anstände betreffend
die Führung der Stimmregifter entscheidet der Regierungsrat.

B. Die Gemeinden St. Gallen, Tablat und Straubenzell haben sich
für die Einführung eines gemeinsamen gewerblichen Schiedsgerichts
vereinigt. Gemäss einer regierungsrätlichen Verordnung hatte eine
Delegation der drei Gemeinderate die nach Berufsgruppen geordneten
Stimmregister für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erstellen
Dabei wurde, am 19. Oktober 1905, verfügt, dass das Personal der
Schweizerischen Bundesbahnen unter der Gruppe VIII Verkehr und Transport
in die gewerblichen Schiedsgerichte einzubeziehen und somit auf die
Stimmregifter aufzunehmen sei. Hierüber beschwerte sich die Kreisdirektion
IV der Bundesbahnen beim Regierungsrat des Kantons St. Gallurin der
Hauptsache mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des Bestandes
eines Gewerbes bei den Bundesbahnem als einer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 33 I 689
Date : 30. Oktober 1907
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 33 I 689
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : A. STAATSREGHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÈTS DE DROIT PUBLIC __+HErster Abschnitt.


Legislation register
BV: 3  4  12  26  58  65
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