G. ENTSCHEIDUNGEN DER SUHULDBETREIBUNGSss UND KONKURSKAMMER

ARRÈTS DE LA GHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAlLLITES

66. guten vom 23. april 1907 in Sachen Heer.

Anwendung des Widerspruchs-Yerfahrens auf eine Hamensobfigation.
K lcîgerroèle bee Verpfdndung dieser Obiigation und Inanspruchnahme
durch einen weitem Drittansprecher.

I. Gestützt auf einen gegen Fritz Gürtler, zurzeit in Südamerika,
erwirkten Arrestbefehl liess der Rekurrent Heer am 27. Februar 1907
durch das Betreibungsamt Liestal eine auf den Namen des Arrestschuldners
lautende Obligation der Basellandschaftlichen Kantonalbank von 5000 Fr.,
Serie D Nr. 34, samt Coupons mit Arrest belegen. Das Betreibungsamt merkte
in der Arrestnrkunde als Drittansprüche vor: i. ein Fauftpfandrecht der
Basellandschaftlichen Kantonalbank für ein Darlehen von 3000 Fr. und
2. ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht der Witwe GürtlerLang in Bern,
der Mutter des Arrestschuldners, her-rührend aus Erbschaftsteilung. Frau
Gürjler hatte seinerzeit als Nutzniesserin die Einwilligung zu der
Faustpfandverschreibung gegeben. Auf die Coupons der Obligation erhebt
die Kantonalbank laut einer vorder Vorinstanz abgegebenen Erklärung
keinen Anspruch, sondern sie verabfokgt sie jeweilen nach Verfall der
Witwe Gürtler,. da diese auf das Nutzniessungsrecht nicht verzichtet habe.

422 0. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Hinsichtlich beider Drittansprüche setzte das Betreibnngsamt dem
Rekurrenten nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG Klagfrist an. Dieser anerkannte das
Faustpfandrecht der Kantdnalbank, nicht aber das Nutzungsrecht der Witwe
Gürtler und führte in letzterer Beziehung Beschwerde mit dem Begehren,
statt nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG vorzugehen Zur Begründung
stellte er darauf ab, dass sich die verarrestierte Obligation in den
Händen nicht der Niessbraucherin, sondern bei der Faustpsandgiäubigerin,
der basellandschastiichen Kantonalbank befinde und es daher an den
Voraussetzungen des Art. 109 fehle.

II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 21. März 1907
abgewiesen, erneuert er nunmehr seine Beschwerde mit rechtzeitigem Rekurse
vor Bundesgericht. Die Vorinstanz lässt sich im Sinne der Abweisung des
Rekurses vernehmen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Namensobligation, die Gegenstand des durchzuführenden
Widerspruchsverfahrens bilden soll, hat den Charakter nicht eines
Wertpapiers, sondern einer gewöhnlichen Forderung Auch auf solche findet
indessen nach nunmehriger Praxis das genannte Verfahren Anwendung. Jm
Gewahrsam der verarrestierten Forderung befindet sich, wie der Rekurrent
zutreffend geltend macht, die Baseilandschastliche Kantonalbank,
der die Forderung verpsändet ist Und die als Pfandgläubigerin die
Forderungsurkunde in Händen hat. Mit Unrecht nimmt aber der Rekurrent an,
dass schon deshalb, weil nicht die Drittansprecherin, Witwe Giirtler,
sondern ein anderer Dritter, die Kantonalbank, den Gewahrsam ausübt, jener
Drittansprecherin im Verhältnis zu ihm als dem betreibenden Gläubiger
notwendig die Klägerrolle zufallen müsse. Vielmehr fragt es sich, für
wen, den Rekurrenien oder Witwe Gürtler, die Kantonalbank willens sei,
den Gewahrsam auszuüben, falls und soweit sie ihn nicht mehr für sich
selbst, zur Wahrung ihres eigenen Rechts ausübt, und ob also der Rekurrent
oder Witwe Gürtler eher in der Lage sei, eine persönliche Unmittelbare
Verfügungsgewalt über die Forderung zu erlangen. Diese Frage aber ist zu
Gunsten der Witwe Gürtker zu entscheiden: Denn die Kantonalbank anerkennt
das vor ihr an der Forderung bean-und Konkurskammer. N° 67. 428

spruchte Nutzniessungsrecht und damit die mit einem solchen verbundenen
Besitzesrechte an der der Nutzniessung nnterstehenden Forderung,
namentlich ein allfälliges Recht auf Jnnehabung des Forderungstitels An
den Zinsen der Forderung beansprucht sie übrigens kein Fausipfandrechtz
hinsichtlich dieser Nebenrechte hat sie den Gewahrsam von jeher nicht
für sich, sondern als Stellvertreterin für Witwe Gürtler ausgeübt und ihn
jeweilen bei jeder Zinssorderung nach deren Fälligkeit durch Aushändigung
des Coupons oder dessen Gegenwertes an Witwe Gürtler übertragen.
Das gilt gleicherweise, ob man diese Coupons als Wertpapiere oder
gewöhnliche Forderungen ansieht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: Der Reknrs wird abgewiesen

67. Arrèt du 30 avril 1907, ms in onus-e Barbezat. Vente aux enchères;
délai fixé pour Ia seconde vente-{art. 258 LP.

Vu le dossier de la cause;

Vu l'exposé des faits qui figure en tète de l'arrét du Tribunal fédéral
(Chambre des Poursuites et des Faillites) du M décembre 1906*;

Vu le dit arrét du Tribunal fédéral, par lequel Ia cause avait été
renvoyée à l'Autorité cantonale de surveillance, pour étre jugée au fond;

Vu la décision suivante rendue le 8 mars 1907 par l'Autorité cantonale
de surveillance:

Le recours de la, Banque Populaire Suisse est admis.

L'adjudication du 15 aoùt 1906 est annulée à I'égard de tous les
intéressés.

L'office des faillites est invite à procéder conformément

* RO 321 N° 122, p. 819 et suiv.; éd. Spec. 9 N° 66, p. [Mi et suiv.
si (Note da réd. da RO.) A8 33 I 1907 28
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 421
Datum : 23. April 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 421
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : G. ENTSCHEIDUNGEN DER SUHULDBETREIBUNGSss UND KONKURSKAMMER ARRÈTS DE LA GHAMBRE


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
witwe • kantonalbank • coupon • wertpapier • betreibungsamt • vorinstanz • heer • verhältnis zwischen • einsprache • begründung des entscheids • weiler • wille • darlehen • zufall • frage • liestal • not • bundesgericht • arrestbefehl • mutter • charakter • nebenrecht • erbschaftsteilung • serie
... Nicht alle anzeigen