254 0. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

38. Entlrheid vom 19. März 1907 in Sachen cfîlniirri.

Verwertung im Konkurse: Versteigerung eines Anfechtungsanspruches
nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG. Natur des Anfechtungsrechts im Konkmssse;
Unzuldssiglreit (oder Umnäglickkeit} einer Vereinssemng.

I. Frau Erdmunda Zulliger geb. Midler, gewesene Wirtin zum Hirschen in
Solothurn hatte im Jahre 1903 mit den Reine renten Alfred und Fritz Knörri
einen Vertrag abgeschlossen, wosnach die drei Personen das sogenannte
Dapplesgut in Bern erwerben und auf gemeinsame Rechnung verwerten
wollten. Jeder der Beteiligten hatte 25,000 Fr. einzuzahlen. Als am
1. August 1903 Frau Zulliger ihre Einzahlung leisten sollte, erklärte
sie, das Geld nicht aufbringen zu können. Dasselbe wurde ihr daranv
von Alfred und Fritz Knörri beschafft durch Aufnahme eines wechselmässig
gesicherten Darlehens bei der Kantonalbank von Bern, wogegen Frau Zulliger
jenen beiden für die fraglichen 25,000 Fr. eine Schuldverpflichtung
ausstellte. Als Solidarbürge für diese Schuld verpflichtete sich
Alfred Maurer in Bern, wogegen ihm Frau Zulliger als Entgelt für diese
Jntervention die Hälfte ihres Anteils an dem aus dem Geschäfte sich
ergebenden Erlöse abtrat. Alle diese Abmachungen geschahen noch am
1. August 1903. Am 13. Juni 1904 trat Maurer den erworbenen Anteil den
Brüdern Knörri je zur Hälfte ab, so dass jeder vonihnen nunmehr zu 512
und Frau Zulliger zu "1/5 anteilsberechtigt war. Am 22. Februar 1906
wurde über diese in Solothurn. der Konkurs eröffnet.

Der der Gemeinschuldnerin verbliebene Anteil wurde in Ausführung eines
Beschlusses der Gläiibigersversammlung versteigert und ergab einen Erlös
von 8050 Fr. Im Laufe des Konkurfes gelangte die Konkursverwaltung zur
Ansicht, die Abtretung jenes andern Sechstels der Frau Zulliger an Maurer
sei anfechtbar. Der Gläubigerausschuss beschloss am 6. Oktober 1906,
diesen Anfechtungsanspruch der Masse als solchen bezeichnet ihn die
Konkursverwaltung ausdrücklich vor Bundesgericht, während sie vorher
ungenau von einein abgetretenen Anteil sprach zu verfteigern.

und Konkurskammer. N° 37. 255

Gegen diesen Beschluss führten Alfred und Fritz Knörri (die infolge
jenes Darlehensgeschäftes als Konkursgläubiger aufgetreten und als
solche kolloziert find) Beschwerde, mit dem Antrage: ihn aufzuheben
und die Konkursverwaltung anzuweisen, betreffend die Geltendmachng der
Rechte der Konkursniasse das gesetzliche Verfahren einzuschlagen. Der
an Maurer abgetretene Anteil, brachten sie an, könne, weil nicht der
Gemeinschuldnerin gehörig, auch nicht als Bestandteil der Konkursmasse
gelten. Sehe man aber als Gegenstand der beabsichtigten Steigerung
einen Anfechtungsanspruch der Masse an, so fehle zunächst ein für
die Versieigerung erforderlicher Beschluss der Gläubigerversammlung
(Art. 237
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
Biff. 3 und 243 SchKG). Sodann aber sei die Verfteigerung
überhaupt unzulässig und müsse der Anspruch nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG den
Gläubigern abgetreten werden.

Jn ihrer Vernehmlassung bemerkte die Konkursverwaltnng unter anderm: Die
Gläubigerversammlung habe sich tatsächlich in der Sache ausgesprochen,
indem sie den Gläubigerausschuss beauftragt habe, das für die Masse
vorteilhaftesie Verwertungsverfahren einzuschlagen.

II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm 15. Januar
1907 ab, von der Erwägung aus: Es liege kein Verzicht der Gesamtheit
der Gläubiger auf den fraglichen Anspruch vor, sondern bezwecke die mit
Willen der Gläubigerversammkung angeordnete Versteigerung im Gegenteil
die Geltendmachung des Anspruchs Die Versteigerung müsse der Abtretung
nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG vorgehen. .

III. Diesen Entscheid haben Alfred und Fritz Knörri rechtzeitig unter
Erneuerung ihres Beschwerdeantrages an das Bundesgericht weiter-gezogen

Die Vorinftanz und die Konkursverwaltung im Konkurse Zulliger haben von
Gegenbemerkungen zum Reknrse abgesehen

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Laut den Akten handelt es sich um einen Anfechtungsanspruch nach
Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
SchKG, der Gegenstand der angeordneten Versteigerung, deren
gesetzliche Zulässigkeit die Rekurrenten bestreiten, bilden soll. Es
ist also vor allem die von der Vor-

256 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

instanz ausser Betracht gelassene Frage zu prfifen, ob ein solcher
Anspruch seiner Natur nach überhaupt geeignet sei, von der Konkursmasse
im Wege der Versteigerung veräussert zu werden.

Nun hat das Anfechtungsrecht im Konkurse dasjenige des _

Verlustscheingläubigers kann hier unerörtert bleiben wesentlich nicht
zivilsondern konkursrechilichen Charakter-. Es dient dazu, Vermögen,
das der Gemeinschuldner ansechibarer Weise veräussert hatte, durch
Anfechtung der Veräusserungshandlung der konkursmässigen Exekution
zugänglich zu machen, ihm die Eigenschaft von Vermögen zu verschaffen, das
als Massevermögen zur Befriedigung der Konkursgläubiger verwendet werden
kann. Das Ansechtungsrecht das Recht zur Abgabe der Anfechtungserklärung
und der an sie geknüpste Anspruch aus Rückgewähr (Art. 291) ist
sonach ein Accessorium des der Gläubigerschast zustehenden allgemeinen
Erekutionsrechtes. Seine Ausübung soll die Hindernisse beseitigen, die
sonst der Anfechtungsbeklagte kraft seiner zwil- rechtlichen Stellung
den Exekutionshandlungen (Besitznahme und Verwertung) eutgegensetzen
kann, welche sich gegen das anfechtbarer Weise erworbene Vermögen
richten wollen. Deshalb braucht sich auch der Anfechtungsbeklagte
eine Entziehung solchen Vermögens kraft Anfechtungsrechts nur soweit
gefallen zu lassen, als sie zu dem Zwecke geschieht, es zum Gegenstand
konkursmässiger Erekution zu machen. Dagegen muss er freilich als zur
Ausübung des Ansechtungsrechtes befugt nicht nur die Konkursverwaltung
als ordentliches Masseorgan anerkennen, sondern auch den einzelnen
Konkursgläubiger, der sich den Anfechtungsanspruch nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG hat
abtreten lassen. Dieser bringt nicht etwa einen selbständigen persönlichen
Ansechtungsanspruch zur Geltung, sondern ebenfalls nur den allgemeinen
Anspruch der Gläubigerschaft, zu dessen Verfolgung ihm die Abtretung das
Recht und speziell das Prozesssührungsrecht verschafft, wobei das Ergebnis
seiner Rechtsversolgung ihm als Konkursgläubiger in erster Linie zu gute
kommt, in Form eines Vorzugsrechts bei der Verteilung {Art. 260 Abs. 2).

Hiernach bildet das Anfechtungsrecht im Konkurse, als konkursrechtliche
Befugnis accessorischer Natur, für sich kein besonderes Vermögensrecht,
das einer Veräusserung fähig wäre und durch

und Kankurskammer. N° 37. 257

eine solche in das Vermögen eines Dritten, der nicht Konkursgläubiger
ist, eintreten könnte. Einen Vermögenswert besitzt es nur für die
Gläubigerschaft, da es nur dazu da und seine Wirksamkeit darauf beschränkt
ist, Vermögen zur Befriedigung der Konkurssorderungen verfügbar zu machen,
während ein Dritter es nicht als eigenes Recht, zur Vermehrung seines
Vermögensbestandes-, auszuüben vermag.

2. Das gesagte führt dazu, den Rekurs dahin gutzuheissen,
dass der Vorentscheid und der durch ihn geschätzte Beschluss des
Gläubigerausschusses vom 6. Oktober 1906 aufgehoben werden. Jst nämlich
eine Übertragung des streitigen Anfechtungsanspruches an einen Dritten,
wie sie dieser die Versteigerung anordnende Beschluss will, rechtlich
unmöglich, so wird mit einer solchen Versteigerung ein gesetzwidriges
Verfahren angeordnet, dessen Durchführung die Aufsichtsbehörden
entgegentreten müssen. Dagegen haben nun die zuständigen Konkursorgane in
erster Linie zu bestimmen, wie sie statt dessen vorgehen wollen, d. h. ob
der fragliche Anspruch von der Konkursverwaltung geltend gemacht oder
den einzelnen Gläubiger-n nach Art. 260 zur Geltendmachung überlassen
werden solle.

3. Nicht mehr geprüft zu werden braucht nach den obigen Ausführungen
die Auffassung der Vorinstanz, wonach unter der stillschweigenden
Voraussetzung der Ubertragbarkeit des fraglichen Anspruchs -angenommen
wird, das Recht der Masse auf Versieigerung gehe demjenigen des
Einzelgläubigers aus Abtremug vor. Ebenso fallen die weitern von den
Rekurrenten namhaft gemachten Rekursgründe ausser Betracht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gemäss Erwägung 2 hiervor gutgeheissen.

AS 33 l 1907 27
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 254
Datum : 19. März 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 254
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 254 0. Entscheidungen der Schuldbetreihungs- 38. Entlrheid vom 19. März 1907 in


Gesetzesregister
SchKG: 237 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
versteigerung • konkursverwaltung • mass • konkursmasse • wille • bundesgericht • ertrag • solothurn • entscheid • versicherungsleistungsbegehren • darlehen • kantonalbank • vorinstanz • wiese • weiler • geld • sprache • charakter • eigenschaft • frage
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