224 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

c'est donc contre dame Kollz, reprelsentée par son mari P, Kelly que
les poursuites auraient dù étre dirigées, et il ne pouvait suffire que
les actes de poursuite fussent notifiés à l'époux Kelly en sa qualité
de personue adulte faisant partie du ménage de la debitrice (voir
art. 64 LP). Par consequentc'est à bon droit que l'Autorité cantonale
de surveillance & annulé, non seulement la poursuite N° 5387, exercée à
la suite d'un commandement de payer qui fut notifié à la femme Kolly,
mais aussi les poursuites N°s 5686 et 5890, exercées à la suite de
commandements de payer dont la notification au mari de la debitrice ne
parait avoir été que l'effet d'un pur hasard, vu que la notification
ent lieu par les soins de la poste et que le nom du mari ne figurait
pas sur l'acte.

L'annulation de toutes ces poursuites était d'ailleurs d'autant plus
indiquée que les actes de poursuite subséquents (procès-verbaux de saisie,
actes de sursis) ne mentionnaient également que la debitrice elle-meme
et ne satisfaisaient donc pas non plus aux exigences de la loi.

2. Les trois poursuites étant ainsi frappées de nullité absolue, il va
sans dire que cette nullité pouvait et devait etre prononcée d'office et
que par conséquent, I'exception de tardiveté soulevée par le ereancjer
au sujet du recours dela debitrice est sans fondement. C'est du reste
pour la méme raison qu'il n'y a pas lieu de rechercher si dame Kelly a
eu pouvoir pour interjeter un recours auprès de l'Autorité cantonale de
surveiilance ou si elle aurait dir se faire assister parla personne qui
venait de lui etre désignée comme assistant.

Par ces motifs, La Chambre des Poursuites et des Faillites

prononce: Le recsiours est écarté.und Konkurskammer. N° 30. 225

30. Entscheid vom 5. Februar 1907 in Sachen sägt und Häscher-

Arresibeteeibung; Anschluss der Areestgläubiger an die
Pfän-dung eines andern Gläubigen, Art. 281 Abs.1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG. .Wenn der
Anschlussarrestgiäubiger unteossldsst, eorAblauf der Teilnahmefrist ein
besonderes Pfändungsöegehren zu stellen, obschosin er dazu imstande war,
so verwirkt 9?" sein Reiz-let aus dem provisorischen Anschluss amd die
Möglichkeit, zu einer definitiven Pfändung in der bare/Tender, Gruppe
zu gelangffl.

I. Am 26. Mai 1906 liessen Hiltebrand & (Sie. in Zürich gegen Heinrich
Steiner einen Arrest vollziehen, der sich im besondern and) auf ein
(streitiges) Guthaben des Schuldners gegen die Firma Gyr, Kremer &
Eie. erstreckte Die Arrestbetreibung wurde rechtzeitig anbegehrt und
der Zahlungsbefehl (nach Ablauf eines Rechtsstillstandes) am 11. Juli
zugestellt. Inzwischen hatten andere Gläubiger Steiners, darunter
die Reknrrenten Jda Kägi und J. Nischel-, Psändnng verlangt, und es
bildete sich bezüglich jenes verarrestierten Guthabens eine Gruppe,
für welche lausst erstinstanzlicher Feststellung die Teilnahmesrist am
18. August ablief und an die Hiltebrand & (Cie. als Arrestgläubiger nach
Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG von Amtes wegen angeschlossen wurden. Am 5. September
stellten die letztern gestützt auf den ohne Rechtsvorschlag gebliebenen
Zahlungsbesehl ein Pfändungsbegehren Am 7. September teilte ihnen aber
das Betreibnngsamt (Zurich l) mit; dass sie bei der Verteilung aus der
ersten Gruppe ausgeschlossen seien, weil sie das Pfändungsbegehren erst
nach Ablauf der Teilnahmefrist gestellt hätten·

11.Hiergegen führten sie Beschwerde und die erste Instanz hiess diese
dahin gut, dass sie das Betreibungsatnt anwies, den Beschwerdeführern
den auf ihre Arrestforderung entfallenden Erlös im Sinne von Art. 144
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.

Schlusssatz SchKG zunächst provisorisch zuznteilen. Die Beschwerdeführer,
nahm sie an, seien während der Jahresfrist des Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG immer noch
zur Anbringung seines definitiven Psändungsbegehrens berechtigt. Bleibe
ein solches Begehren aus, so falle der provisorisch den Beschwerdesiihrern
zugeteilte Erlös dann den andern Gläubigern zu.

A5 33 I 1907 15

226 8. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

III. Diesen Entscheid zogen die Gruppengläubiger Jda &?an und Notar
Lüscher mit dem Begehren um Abweisung der Beschwerde und Aufrechthaltung
der betreibungsamtlichenHeringng vom 7. September 1906 an die kantonale
Aufstchtsbehorde welter,

Diese wies sie mit Entscheid vom 20. Dezember 1906 ab, wobei sie
ausführte: Wer provisorisch an einer Pfandung textnehme, sei es infolge
eines Pfändungsbegehrens gemass 95a 118, sei es von Amtes wegen gemäss
Art. 281, brauche spater gar kein weiteres Begehren um definitive
Teilnahme zu. stellen; vielmehr werde seine Teilnahme von selbst ä
einer definitiven darmi, dass das Hindernis für die definitive Pfandnng
dahinfalle, welches Hindernis nur darin liege, dass nochnnnht feststehe,
ob der Schuldner die Betreibung anerkennen musse oder nicht.

IV. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Litekurse erneuern
Jda Kägi und Notar Lüscher ihr vor der Vormstanz gestelltes Begehren
vor Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Unbestritten ist, dass die Rekursgegner nach ?lrt. _281 Abus; 1 SchKG
zur provisorischen Teilnahme an der fraglichen Pfandungsgruppe berechtigt
waren, da sie zur Jett, als die erste Pfandung in dieser Gruppe vollzogen
wurde, das Psgndungsbegehren noch nicht stellen konnten. Dagegen
fragt es nel), ohssne ihre Rechte aus dem provisorischen Anschluss
und dle Mogltchkeit, zu einer definitiven Pfändung in der Gruppe zu
gelangen, dai durch preisgegeben haben, dass sie es unterliegen, vor
Ablauf der Teilnahmesrist ein besonderes Pfäudungsbegehren zu stellen,
trotzdem sie dazu noch im Stande waren. Die Frage muss, enti gegen der
Auffassung der beiden Vormstanzen, bejaht werden. Wenn Art. 281 Abs. 1 den
Arrestgläubiger unter den daselbst vorgesehenen Voraussetzungen von Rechts
wegen provisovtsch an der Pfändung eines andern Gläubigers teilnehmen
lazzi: so geschieht das aus Billigkeitsgründen, um zu verhindern,
dass dem Arrestgläubiger die Vorteile aus der Arrestnahmefmcht deshalb
verloren gehen, weil er noch nicht in der Lage qt, die Pfändung zu
verlangen. Sobald ihm nun aber die letztere Vor- kehr möglich wird,
besteht auch kein Grund und namentlichund Konkurskammer. N° 30. 227

die erwähnte Billigkeitsrücksicht nicht mehr, um ihn von deren Vornahme
zu befreien. Es greift dann vielmehr wieder der allgemeine Grundsatz
Platz, wonach das Pfändungsrecht nur gestützt auf ein Pfändungsbegehren
des Gläubigers erwirkt wird (dergl. auch Ott, Das Arrestversahren nach
dem Schuldbetreibungs und Konkursgesetz, S. 90 Note 112). Gegen das
gesagte lässt sich auch nicht etwa mit dein Fall des Art. 83 Abs. 3
argumentieren, in welchem die vorherige provisorische Psändung ohne
Zutun des Gläubigers (insolge der Unterlassung des Betriebenen, die
Aberkennungsklage einzureichen, oder infolge der Abweisung dieser
Klage) zu einer definitiven wird. Dieser Fall unterscheidet sich von
dem vorliegenden schon dad-arch, dass daselbst ein wirkliches Begehren
um Vollng der provisorischen Psändung vorausgegangen ist, während die
letztere hier ohne ein solches eintritt.

Hiernach haben also die Rekursgegner wegen der Unterlassung, die
definitive Pfändung zu verlangen, ihr Recht auf Teilnahme in der
fraglichen Psändungsgruppe verloren und ist deshalb unter Aufhebung
des Vorentscheides die diese Teilnahme verweigernde betreibungsamtliche
Verfügung vom 7. September 1906 zu schützen

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhebung
des Borentscheides die Beschwerde der Rekursgegner Hütebrand &
Cie. abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 225
Datum : 05. Februar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 225
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 224 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs- c'est donc contre dame Kollz, reprelsentée


Gesetzesregister
SchKG: 88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
144 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stelle • stein • notar • schuldner • hindernis • von amtes wegen • weiler • abweisung • entscheid • unternehmung • aberkennungsklage • bundesgericht • mais • vorteil • zahlungsbefehl • betreibungsamt • rechtsvorschlag • not • erste instanz • wiese
... Alle anzeigen