MS A. Staatsrechttiche Entscheidungen. III. Abschnitt Kantonsverfassungen.

zur Gutheissung der Beschwerde der Rekurrentinlhätte führen müssen. §
49 litt. d der ZPO kann auch nichts wie das Qbergericht andeutet, in
Ansehung der Gerichtsprasidenten, die Konkursverwalter sind, durch das
Einsührungsgesetz zum SchKG aufgehoben sein; der hiedurch geschaffene
Rechtszustand wurde,wte dargelegt, elementaren prozessrechtlichen
Grundsatzety sowie der Bundesund Kantonsverfassung widerstreiten. Die
Meinung des Einsührungsgesetzes kann deshalb nur die.sein, dass der
Gerichtspräsident und Konkursverwalter in Kollisionsfallen ais Richter den
Ausstand zu nehmen hat. Was schliesslich § 9 Abs.} der obergerichtiichen
Weisung vom 27. Januar 1894 anbetrtfst, so bedarf keiner Ausführung,
dass sie dem angefochtenen Entschetd nicht zur Stütze dienen kann, da
die betreffendeleorschrift nach dem gesagten sich als verfassungsUnd
gesetzeswidrtg darstellt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und es third der Be-

schluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. September

1906 aufgehoben.22. Arten vom lli. Zum-z 1907 in Sachen gem, gegen
Yegiemngsraî Schaffhausen.

' ' ' fen Behörde' an-

Vollznehun des Strafurtefls einer ausserkantana .. _ , _ _

geblieben gl'e-rstoss gegen den Grundsatz des verfassu-ngsmasszgen Reale
te?-s (Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV, Art. 8 Abs. 2 K V non Schaffhausen) und gegen dee
Garantie der peesöntichen Freiheit (Art. 8 Abs. 1 cet. KV).

A. Der Rekurrent, Emil Ruh von Buch, Kanten Schaffhansen, wohnte in
den Jahren 1902 bis 1905 in Dberuzwtl, Kantou St. Gallen. Er geriet
dort im Januar 1905 irr Konkurs und zog hieran nach Schaffhausen. Durch
Urteil vom 81. Mai 1906 verurteilte das Bezirksgericht Untertoggenburg
den Rekurrenten wegen leichtsinnigen Konkurses zu einem Monat-Gefängnis
Und zum Entng der Stimmund Wahlsahivgkeit aus dè Dauer von 5 Jahren. Der
Rekurrent war zur Gerichtsverhan -H. Anderweitige Eingriffe in garantierte
Rechte. N° 22. 149

lung vorgeladen worden, aber, angeblich wegen mangelnden Reisegeldes,
nicht erschienen. Der Regierungsrat von St. Gallen unterhandelte in
der Folge mit dem Regierungsrat von Schaffhausen über den Vollzug
der über den Rekurrenten verhängten Freiheitsstrafe. Da der letztere
gegen die Auslieferung Einsprache erhob, lehnte der Regierungsrat von
Schaffhausen diese ab, beschloss aber am 6. Dezember 1906, nachdem
St. Gallen Gegenrecht zugesichert hatte, den Strafvollzug selbst zu
ùhernehmen. Hiervon wurde dem Rekurrenten am 11. Dezember 1906 Kenntnis
gegeben-

B. Gegen den Beschluss des Regierungsrates von Schaffhausen hat Ruh den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
ergriffen. In erster Linie wird geltend gemacht, dass der angesochtene
Beschluss die Wirkung habe, dass der Rekurrent seinem ordentlichen
Richter entzogen werde (Art. 8 Abs. 2 KV und Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV). Nach §
3 des Strafgesetzes für den Kanton Schaffhausen seien u. a. zu
bestrafen die von Jntandem ausser Kanionsgebiet begangenen Vergehen
und Verbrechen. Da der Rekurrent Schafshauser sei und zur Zeit der
Klag- einleitung in Schaffhausen gewohnt habe, hätte er wegen des ihm
zur Last gelegten DeIiktes nur in Schafshausen nach Schasshauserrecht
und nicht im Kanton St. Gallen nach dortigern Recht beUrteilt werden
können. Durch das Urteil des Bezirksgerichts Untertoggenburg sei daher
der Rekurrent seinem ordentlichen Richter entzogen, und diesem Urteil
wolle der Regierungsrat durch den angefochtenen Entscheid Rechtswirkung
verschaffen Ferner beschwert sich der Rekurrent über eine Verletzung
der persönlichen Freiheit (KV Art. 8 Abs. 1), die darin erblickt wird,
dass der Regierungsrat ein ausserkantonales Strafurteil, das sich aus ein
nicht auslieferungspflichtiges Delikt beziehe, vollstrecken wolle, ohne
dass eine kantonaie Gesetzesoder eine staatsvertragliche Bestimmung ihn
hier ermächtige. Überhaupt müsse auch bei nicht auslieserungsfähigen
Delikten zum Schutze der persönlichen Freiheit verlangt werden,
dass vor Durchführung des Strafversahrens der Zufluchtskanton vor die
Alternative gestellt werde, den Angeschuldigien nach erfolgter Aburteilung
auszuliefern, oder ihn selber zu beurteilen. Sei dies nicht geschehen,
so bedeute die Rechtshilse für

150 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsverfassungeu.

ein ausserkautonales in contumaciam gestilltes Urteil durchaus eine
Verkümmerung des Rechts auf Verteidigung Ein solches Urteil dürfe im
Interesse der persönlichen Freiheit unter allen Umständen nur im Gebiet
des verfolgenden Kantons vollzogen werden.

G. Der Regierungsrat von Schaffhausen hat auf Abweisung des Reknrses
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Beschluss nimmt der Regierungsrat von Schaffhausen
keine Jurisdiktionsgewalt über den Rekurrenten in Anspruch, und er
verweist diesen auch nicht etwa vor einen bestimmten Gerichtsstand,
sondern er bietet lediglich Hand zur Bollziehung eines kraft fremder
Jurisdiktionsgewalt ausgefällten Urteils. Durch den Beschluss als solchen
kann daher der Rekurrent seinem ordentlichen Richter nicht entzogen sein
(Art. 58 BB, Art. 8 Abs. 2 KV). Auch davon kann keine Rede sein, dass das
Bezirksgericht Untertoggenburg zum Erlass seines Urteils blindesrechtlich
nicht kompetent gewesen sei, ganz abgesehen von der Frage, ob eine solche
Rüge noch im gegenwärtigen, die Urteilsvollstreckung betreffenden Stadium
der Angelegenheit erhoben werden könnte. Es besteht auf dem Gebiete des
Strafrechts keine dem Art. 59 VV entsprechende bundesrechtliche Garantie,
wonach der Angeschuldigte nur an seinem Wohnort verfolgt und bestraft
werden könnte. Vielmehr bestimmen hier die Kantone frei den Umfang und
die Grenzen ihrer Jurisdiktionsbefugnisse. Eine bundesrechtliche Schranke
ergibt sich dabei nur aus Art. 4 VV und aus der Notwendigkeit der Lösung
positiver oder negatioer Kompetenzkonflikte. Eine Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV wird aber Vom Rekurrenten (mit Recht) nicht geltend gemacht. Und
auch von einem Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen St. Gallen und
Schaffhausen ist keine Rede, da ja Schaffhausen keinerlei Strafgewalt
hinsichtlich des vom Reknrrenten im Kanton St. Gallen begangenen Deliktes
in Anspruch nimmt.

2. Was die Beschwerde anbetrifft, der angefochtene Beschluss verletze die
Verfassungsgarantie der persönlichen Freiheit (Art. 8 Abs.1 KV), so steht
fest und ist unbestritten, dass es sich nicht um ein Auslieferungsdelikt
im Sinne des Auslieferungsgesetzes

iIl. Anderweitige Eingriffe in garantierte Rechte. N° 22. 15].

vom 24. Juli 1852 handelt. Die erwähnte Versassungsgarantie bietet
allerdings einen Schutz gegen Eingrifse in die persönliche Freiheit,
die nicht im objektiven Recht begründet sind, Und es

scheint auch richtig zu sein, dass weder eine kantonale Gesetzes-

vorschrift, noch eine staatsvertragliche Bestimmung vorhanden ist, die den
Regierungsrat zum Vollng des im Kanton St. Gallen gegen den Rekurrenten
erlassenen Strafurteils verpflichten würde. Es bedarf insbesondere
keiner Begründung, dass in der über die Sache von den beiden Regierungen
geführten Korrespondenz kein Staatsvertrag liegt. Allein es handelt sich
beim angefochtenen Beschluss nicht um einen selbständigen Eingriff in die
persönliche Freiheit des Rekurrenten, sondern um die blosse, im Wege der
Rechtsbilfe gewährte Vollziehung eines die persönliche Freiheit allerdings
beschränkenden, aber auf objektivrechtlicher Grundlage ruhenden Urteils
einer ausserkantonalen Behörde; man hat es nicht sowohl mit der Ausübung
eigener Staatsgewalt durch den Regierungsrat, als mit der Rechtshilfe bei
Ausübung fremder Staatsgewalt zu tun. Verfassungs-mässige Garantien,
wie diejenige gegen willkürliche Verhaftung oder der persönlichen
Freiheit können hiegegen nicht angerufen werden, weil sie sich überhaupt
nur auf das Verfahren innerhalb des Kantons und nicht auf solche
Akte des interkantonalen Rechtsverkehrs beziehen. In der Tat ist die
bundesrechtliche Praxis von jeher dahin gegangen, dass die Gewährung
derartiger Rechtsbilfe, soweit nicht etwa, was hier nicht behauptet ist,
bindende Vorschriften entgegenstehen, von der Konvenienz der beteiligten
Kantone abhängt, wobei der Entscheid im Zweifel dem Regierungsrat
zusteht (vergl. AS d. b. E. 5 S. 535; 17 S. 433 und 611). Höchstens die
Einschränkung wäre vielleicht zu machen, dass das fragliche Delikt auch
im Rechtshilse gewährenden Kanton mit Strafe bedroht sein muss (vergl.
AS d.-bg. E. 27 I S. 478). Dies trifft aber hier zu, da Schaffhausen in §
228 des StrGB das leichtsinnige Falliment unter Strafe stellt.

Kann aber nach dem gesagten die Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 8
Abs. 1 KB) gegenüber dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrates
nicht angerufen werden, so gehen auch die weitern Ausführungen der
Rekursschrift fehl, die aus jener

152 A. Staacsrechtliclle
Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

Verfassungsgarantie eine Beschränkung der Befugnis-, Rechtsbilfe zu
gewähren, insofern ableiten, als die Vollfireckung eines ausserkantonalen
Strafurteils nur dann zulässig sein soll, wenn der verurteilende
Kanton vor Durchführung des Verfahrens vom Zusluchtskanton die
Auslieferung des Angeschuldigten oder die Übernahme der Strafverfolgung
verlangt habe. Bei Ansiieferungsdelikten ist durch die Praxis aus
dem Auslieferungsgesetz eine Pflicht des verfolgeuden Kantons, vor
Durchführung des Strafverfahrens die Auslieferung des Angeschuldigten
zu verlangen, gefolgert worden. Bei nicht auslieferungsfähigen Delikten
besteht eine solche Verpflichtung weder von Bundes wegen, noch als Folge
einer allgemeinen kantonalen Versassungsgarantie. Vielmehr hat hier die
zuftändige kantonale Behörde über die Rechtshilfe nach pflichtmässigem
Ermessen, und ohne an die erwähnte Schranke gebunden zu sein, zu
entscheiden. Dabei wird sie aller Regel nach mitberücksichtigen, ob die
Verteidigungsrechte des Verurteilien nicht tatsächlich beeinträchtigt
wurden, und eventuell aus diesem Gesichtspunkte die Vollstrelckung des
ausserkantonalen Urteils ablehnen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

23. Zweit vom 20. guata 1907 in Sachen gehender cMartin gegen
Regierung-rat @dwasdeu.

Garantie der wohlerworbenesPrivatrechte, Art. 7 KV donObwaldm. Obwaldner
Gesetz über Wasserbaupofizei, Wasserrecht und Gewässerkorrektionen, vom
9. April 1877. Inwieweit ist damwh für die Erstellung eines Wasserwerkes
an einem Privatgewässer eine Konzession nötig ? Umi wie dürfen die
Konzesséernsbestimmte-eigen tun-ten ?

A. Die Rekurrenten sind Eigentümer einer am Samersee gelegenen
Liegenschaft in Wylen bei Samen, auf der sie eine mechanische
Schreinerei Betreiben. Für dieses Etablissement besteht seit 1897
eine Wasserwerkanlage, die oberhalb des Wylerbades demII. Anderweitige
Eingriffe in garantierte Rechte. N° 23. 153

Schwandbach, einem Privatgewässer, Wasser entnimmt Und dieses in einer
zirka 340 Meter langen Druckleitung mit einem Gesälle

. von 70 Meter der Schreinerei zuführt. Im Jahre 1904 schlossen

die Rekurrenten mit der Korporation (Teilsame) Schwändi einen Vertrag ab,
wonach ihnen gestattet wurde, die genannte Wasserleitung in folgender
Weise zu verlegen: Die Wasserentnahme aus dem Schwandbach erfolgt
weiter oben anf Gebiet der Korporation; die Rekurrenten erftellen
daselbst ein kleines Reservoir-, von welchem eine zirka 850 Meter lange
Druckleitung, 150 Meter südlich der bisherigen Leitung, mit einein
Gefälle von 140 Meter, zu einem am See zu erstellenden Maschinenhaus
führt; das zu beziehende Wasserqnantum darf 40 45 Sekundenliter nicht
übersieigenz an der Stelle der Wasserentnahme darf im Bache nur ein Wuhr
angebracht werden, sodass keine grössere Stauung oder Schwellung des
Wassers stattfindetz es bleibt den Rekurrenten überlassen, sich mit den
Grundeigentümern, durch deren Liegenschaften die Leitung geführt wird,
zu verständigen Eine solche Verständigung hat in der Folge mit sämtlichen
Beteiligten stattgefunden. Im August 1906 gaben die Rekurrenten dem
Regierungsrat von Obwalden von diesem Projekte Kenntnis, wobei sie unter
anderem betonten, dass keine Stanvorrichtung vorgesehen sei, und den
Regierungsrat baten, das Projekt zu prüfen und für die Bekanntmachung
besorgt zu sein. Der Regierungsrat publizierte das Projekt im kantonalen
Amtsblatt vom 28. September 1906 mit der Bemerkung, dass nach Massgabe von
Art. 38 des kantonalen Wasservolizeigefetzes das Projekt nebst Plänen und
Baubeschreibung auf der Standeskanzlei aufgelegt sei und dass allfältige
Einsprachen gegen die Anlage oder die Art der Ausführung innert Frist
einzureichen seien. Eine Einsprache erfolgte von keiner Seite. Am 17·
November 1906 übermittelte die Standeskanzlei den Rekurrenten eine
Konzessionsurkunde betreffend ihre Wasserwerksanlage in zwei Doppela,
mit der Einladung, das eine Doppel unterschrieben zurückzusenden. Diese
Konzessionsurkunde hat folgenden Wortlaut:

Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald erteilt ans
gestelltes Ansuchen den Herren Gebrüder Läubli, mecha-· Wische Schreinerei
in Wylem Gemeinde Sumeri, die Konzession:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 148
Datum : 01. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 148
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : MS A. Staatsrechttiche Entscheidungen. III. Abschnitt Kantonsverfassungen. zur Gutheissung


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • persönliche freiheit • kv • bundesgericht • kantonsverfassung • schreinerei • staatsvertrag • wasser • kenntnis • konkursverwaltung • kompetenzkonflikt • entscheid • dauer • obwalden • verteidigungsrechte • verurteilung • weisung • beschuldigter • ausstand • ausführung
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