142 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsverfaszungen.

ernsthaften, wohl vertretbaren Erwägungen, und was die Auffassung anlangt,
dass die Baute des Rekurrenten, weil im Hochwasserprosil der Goldach
stehend, das Korrektionswerk und dessen Erfolg gefährde und deshalb ans
Gründen der eidgenössischen Wasserbaupolizei unzulässig sei, so stützt
sie sich auf Verfügungen des eidgenössischen Departements des Innern und
des Bundesrates, und der Regierungsrat ist im Grunde hier lediglich das
ausführende Organ der eidgenössischen Behörden (vergl. Art. 8Abs. 4
des Gesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom
22. Juni 1877), deren Massnahmen der Nachprüfung des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshof auf ihre Verfassungsund Rechtmässigkeit entzogen sind
(OG Art. 178 Biff. 1).

4. Schliesslich kann auch die Beschwerde des Rekurrenten aus Art. 31 KV
nicht zur Aufhebung des angesochtenen Beschlusses führen. Der Grundsatz
der Unverletzlichkeit des Privateigentums schliesst den Bestand aus Gesetz
beruhender Eigentumsbeschränkungen des öffentlichen Rechts und deren
Verwirklichung im einzelnen Fall durch Verwaltungsakt nicht aus. (Zudem
hat man es hier mit einer bundesrechtlichen, auf der eidgenössischen
Wasserbaupolizei beruhenden Eigentumsbeschränkung zu tun, s. Art. 3 Abs. 4
des zitterten Bundesgesetzes, und hat der Regierungsrat, wie bereits
bemerkt, auf Weisung der Bundesbehbrden gehandelt.) Die Einleitung eines
Expropriationsverfahrens hat der Rekurrent, soweit ersichtlich, beim
Regierungsrat bisher nicht nachgesucht, weshalb er sich auch nicht darüber
beschweren kann, dass im angefochtenen Beschluss eine Expropriatien
nicht vorgesehen ist. Die Frage endlich, ob im übrigen der Rekurrent
für die Beseitigung seiner Seilerbahn dem Staate gegenüber Anspruch
auf Entschädigung hat, ist nicht hier, sondern in einem allsälligen
Zwilprozess zu entscheiden. Es muss dem Rekurrenten überlassen bleiben,
wenn er es für angezeigt hält, hierüber den zuständigen Richter anzurufen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.II. Auderweitige Eingriffe in garantierte
Rechte. N° 21. 143

2. Anderweitige Eingriffe in garantierte Rechte. Atteintes portées à
d'autres droits garantfs.

21. gilt-teil vom 31. Januar 1907 in Sachen Merv-rumba Yacktsteiitfabrik
Dass. gegen Donnrer-mastig Blei-Insekten

Aus dem Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, foigt,
dass der Konkursverwaiter zieht im Prozesse tiervon ihm vertretenen
Konkursmasse das Richteramä ausüben darf. BV Art.58 u. 4; thurg. KV
Art. 9; thurg. ZPO von 1867: g 49 litt. d.

A. Nach dem thurgauischen Einführungsgesetz zum SchKG bildet jeder der 8
Bezirke des Kantons Thurgau einen Konknrskreis (% 1) und istdas Konkursamt
dem Gerichtspräsidenten übertragen; Stellvertreter des Gerichtspräsidenten
als Konkursamt ist der Vizepräsident des betreffenden Bezirksgerichts (%
2). Nach Siîrt. 49 der thurgauischen ZPO (vom 1. Mai 1867) ist ein Richter
zur Ausübung seines Amtes nicht befähigt und soll sich desselben unbedingt
enthalten: . . . d) wenn er in der Prozessangelegenheit als Beamter
einer andern Instanz, oder als Anmalt, Beistand, Zenga, Sachverständiger,
Schiedsrichter, Geschäftsführer oder als Bevollmächtigter entweder selbst
gehandelt oder zu Handlungen Austrag gegeben hai. Ein Richter kann gemäss
§ 50 ibid. abgelehnt werden: a) wenn zwischen ihm und einer Partei
ein besonderes Abhängigkeitsoder Pflichtverhältnis waltet. In einer
Weisung über das Konkurs- und Pfändungsverfahren vom 27. Januar 1894
hat das Obergericht des Kantons Thurgau unter dem Titel: Richterliche
Funktionen des Konkursbeamteu ausgeführt: (§ 9 Abf. 1) Die durch den
Konkursbeamten verfügte Überweisung einer Konkurspendenz an das Gericht,
sowie die bei Pfändungsund Konkurspendenzen dem gerichtlichen Verfahren
vorausgeheude Jnstruktioustätigkeit des Gerichtspräsidenten (gg 19 21
des Einführungsgesetzes) begründet für denselben keine Ausstandspfticht
im Sinne von % 49 litt. d der bürgerlichen Prozessordniing.

144 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. IH. Abschnitt. Kautonsverfassungeu.

B. Zwischen H. Neuweiler in Dettighofen bei Jllighausen als Kläger und
der Rekurrentin als Beklagten schwebte vor Bezirksgericht Kreuzlingen
ein Aberkennungsprozesz ob. Nach der ersten Verhandlung erklärtexsich
Nenweiler insolvent, und es wurde über sein Vermögen der Konkurs
eröffnet, wobei als Konkursbeamter gemäss der angeführten Bestimmung
des Einsührungsgesetzes zum SchKG der Präsident des Bezirksgerichts
Kreuzlingen, B., zu samten hatte. In der Gläubigerversammlnng vom 25. Juni
1906 wurde die Konkursverwaltung dem Konkursbeamten übertragen, und es
wurde mit Stichentscheid des vorsitzenden Konknrsbesamten die Fortsetzung
des Aberkennungsprozesses gegen die Rekurrentin beschlossen. Der
Konkursverwalter erteilte hieran Vollmacht an Fürsprech Dr. H in
Kreuzlingen zur Weitersührung des Prozesse-s namens der Konkursmasse
Die Reimrentin reichte sodann dem Bezirksgericht Kreuzlingen ein
Rekusationsbegehren gegen Gerichtspräsident B. ein und begründete es
mündlich in der Verhandlung vor Bezirksgericht vom 16. August 1906,
unter Hinweis auf die §§ 49 und 50 der ZPQ Das Gericht wies entgegen dem
Wunsch des Gerichtspräsidenten V. das Rekusationsbegehren ab und lud die
Rekurrentin, nachdem deren Vertreter die Fortsetzung der Verhandlung
abgelehnt hatte, auf eine nächste Tagsahrt peremptorisch vor. Die
Rekurrentin beschwerte sich über den Entscheid des Bezirksgerichts beim
Obergericht des Kantons Thurgau, das die Beschwerde unterm 25. September
1906 abwies. In der Begründung wird ausge-sührt: Aus der Tatsache,
dass Gerichtspräsident B. Konkursverwalter des Konkurses Nenweiler sei,
könne kein Ausstandsgrund im Sinne der §§ 49 und 50 ZPO gegen ihn in
Bezug aus den von der Konkursmasse weitergeführten Aberkennungsprozess
hergeleitet werden. Speziell treffe § 49 litt. d nicht zu, weil das
Konkursamt nicht eine dem Bezirksgericht untergeordnete Instanz sei; die
dem Konkursamt übergeordnete Instanz sei die kantonale Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs. Eventuell sei davon auszugehen,
dass das Einsührungsgesetz zum SchKG den Ausstand des Konkursbeamten
als Richter in Streitsachen der Konkursmasse nicht wollte, weil es sonst
doch gewiss nicht eine Gerichte-person von Amtes wegen als Konknrsbeamten
be-H. Anderweitige Eingriffe in garantierte Rechte-, No U. 143

stellt hätte; sollte sich das Einführungsgesetz in dieser Beziehung
mit der ZPO in Widerspruch befinden, so müsste es als jüngeres Gesetz
vorgehen. Deshalb sei auch an § 9 Abs. 1 der obergerichtlichen Weisung
vom 27. Januar 1894 festzuhalten

C. Gegen den Entscheid des Obergerichts hat die Mechanische
Backsieinsabrik A.-G. in Bürglen den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird angebracht,
Gerichtspräsident B. sei als Konkursverwalter Geschäftsführer der
Konkursmasse Nenweiler, der Gegenpartei der Rekurrentin im fraglichen
Aberkennungsprozess. Er sei also Vertreter der Gegenpartei. Nun sei
es ein sundamentaler, allgemein geltender Rechtssatz, der zudem für
den Kanton Thurgau in § 49 SVO positiv Ausdruck gesunden habe, dass
jedermann Anspruch auf Zuweisung eines unparteiischen Richters habe,
und dass speziell niemand in eigener Sache, oder in der Sache des von
ihm _ gleichgültig ob aus Grund von Vertrag oder Gesetz _ Vertretenen
Richter sein könne. Dieser Satz set durch Art. 58
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 58 Esercito - 1 La Svizzera ha un esercito. L'esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.
1    La Svizzera ha un esercito. L'esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.
2    L'esercito serve a prevenire la guerra e contribuisce a preservare la pace; difende il Paese e ne protegge la popolazione. Sostiene le autorità civili nel far fronte a gravi minacce per la sicurezza interna e ad altre situazioni straordinarie. La legge può prevedere altri compiti.
3    Soltanto la Confederazione ha il potere di disporre dell'esercito.19
' BV und Art. 9 der KV
(Niemand darf seinem ordentlichen, durch die Verfassung aufgestellten
Richter entzogen werden-) gewährleistet, und hiegegen verstosse der
angefochtene Entscheids nach welchem der Konkursverwalter Richter in
Sachen der Konkursmafie sein dürfe. Es könne keine Rede davon sein,
dass F 49 litt. d ZPO durch das Einführungsgesetz zum SchKG modifiziert
worden wäre, ganz abgesehen davon, dass eine solche Modifikation
nach dem gesagten verfassungswidrig wäre. Nach Inkrafttreten des
Einführungsgesetzes sei die Gerichtspraxis korrekt dahin gegangen, dass
der Gerichtsprästdent in seiner Eigenschaft als Konkursbeamter die Masse
vor Gericht ver-trete (SchKG Art. 240) und nicht in Streitigkeiten der
Konkursmasse als Richter arnie. Erst infolge der in dieser Beziehung
verfassungs-widrigen obergerichtlichen Weisung vom 27. Januar 1894 sei
die genannte Praxis geändert worden .....

D. Tas Obergericht des Kantons Thurgau hat auf Abweisung des Rekurses
ungetragen und auf die Begründung des angefochtenen Entscheides Verwiesen.

Die Konkursmasse Neuweiler hat ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt.

AS 33 I 1907 10

146 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. lII. Abschnitt. Kantonsverfassungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. Die Konkursverwaltung ist nach schweizerischem Konkurs-

recht das gesetzliche Organ der Konkursmasse, das die letztere vor Gericht
und überhaupt im Rechte zu vertreten und ihre Rechte und Interessen
allgemein zu wahren bat. Jhre Stellung hat eine gewisse Analogie
zu derjenigen des gesetzlichen Vertreters einer handlungsunfähigen
physischen oder einer juristischen Person (s. SchKG Art. 237 Abs. 2,
Art. 240, 241 usw.; Jäger-, Kommentar, Note 4 und 5 zu Art. 240; Reichel,
Kommentar zu Art. 240). Als Konkursverwalter ist somit der Konkursbeamte
und Gerichtspräsident B. das gesetzlich vertretende Organ der Konkursmasse
Neuweiler. Demgemäss hat er denn auch dem Advokaten Dr. ©. namens der
Konkursmasse Vollmacht zur Fortführung des Aberkennungsprozesses gegen
die Reknrrentin erteilt. 2. Es ist ein Fundamentalsatz jeder geordneten
Rechtspflege, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann. Der Richter
soll von den widerstreitenden Interessen der Parteien unabhängig sein
und über den Parteien stehen. Er ist schlechthin unfähig, in eigener
Sache das Richteramt auszuüben Der mit solchem Mangel Behastete ist
trotz ordnungsgemässer Bestellung kein Richter; es fehlt ihm die
Jurisdiktionsgewalt für den betreffenden Rechts-streit.

Dem Fall, dass jemand in eigener Sache als Richter amtet, ist derjenige
gleichzustellen, da der Richter allgemein oder speziell in Bezug auf
den Gegenstand des Rechtsstreites Vertreter einer Partei ist. Auch hier
steht der Richter nicht über den Parteien und ist nicht geeignet, ein
rechter Mittler zwischen diesen zu sein. Ob die Vertretung auf Vertrag
oder Gesetz beruht, kann dabei keinen Unterschied machen. Wesentlich
ist, dass der Vertreter in beiden Fällen die Rechte und Interessen des
Vertretenen wie seine eigenen wahrzunehmen hat und deshalb unmöglich
gleichzeitig ein unbefangener Richter sein kann. Demnach verstösst
die Mitwirkung des Kontursverwalters B. als Richter im Prozesse der
Konkursmasse Neuweiler gegen den allgemeinen Rechtssatz, dass niemand

in eigener Sache Richter sein kann. 3. Die als Fundamentalsatz jeder
geordneten Rechtspflege be-II. Anderweitige Eingriffe in garantierte
Rechte. N° 21. 147

zeichnete Regel, dass niemand in ei euer a ' ' ist sowohl durch die BV,
wie and? durchSdIeggchbeornsThtkncru speziell garantiert, insofern sie als
in der Gewährleistung gdes So)rdentlichen,· verfassungsmässigen Richters
(BV Art. 58 KV .Irt. 9) mit Inbegrifer erscheint Unter verfassungsmässi
ern Richter (französischer Text des Art. 58
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 58 Esercito - 1 La Svizzera ha un esercito. L'esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.
1    La Svizzera ha un esercito. L'esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.
2    L'esercito serve a prevenire la guerra e contribuisce a preservare la pace; difende il Paese e ne protegge la popolazione. Sostiene le autorità civili nel far fronte a gravi minacce per la sicurezza interna e ad altre situazioni straordinarie. La legge può prevedere altri compiti.
3    Soltanto la Confederazione ha il potere di disporre dell'esercito.19
BV: jusse naturelg ist nach
feststehender Auslegung gemäss dem ©an und Geist) dieser Verfassungs-now
nicht bloss ein Richter zu verstehen dessen amtliche Betätigung keine
ausdrücklichen Berfassungsbestimmun en verletzt (s. AS 16 S. 487), sondern
auch ein Richter der dukch Gesetz oder allgemein geltende Rechtsgrundsätze
gewährleistet ist Jene Yersonlichkeitz die in Wahrheit Partei isf,
die deshalb un; fahtg nt, des Richteramts zu walten und geradezu der
Jurisdikttonsgewalt für den fraglichen Rechtsstreit ermangelt ist kein
ordentlichen natürlicher, verfassungsmässiger Richter im Sinne vJener
Garantie, sondern ein Ausnahmerichter, gegen den der EUR??an sdves Art. 58
BQ} und ähnlich lautender kantonaler VerAS Ig0 gieböritgenlgmä Hggsrufen
werden können (vergl. auch

Dass derselbe Schutz auch aus der allgemeinen Garantie der
Rechtsgleichheit (Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV) zu folgern wäre, soll hier nicht naher
ausgeführt werden (s. AS 32 I S. 36 f.).

ji· Nach dem gesagten ist der angefochtene Entscheid des Obergerichts
Thurgau, der die Mitwirkung des Konkursverwalters B. als Richter bei
einem Prozesse der Konkursmasse für zulässig erklart, oerfassungswidrig,
und zwar ohne Rücksicht auf die Frage ob er nicht zugleich auch eine
ausdrückliche Bestimmung kantonaleii Prozessrechts verletzt. Das letztere
ist aber zudem der Fall. Schon aus § 49 itzt-. d der ZPO ergibt sich
zwingend, dass der Gerichts-

' präsident als Konkursverwalter den Ausstand in Prozessen der Kon-

kursmasse zu beobachten hat. Das Obergericht hat in der Begründung
seines Entscheides nur geprüft, ob der Konkursbeamte im Verhältnw zum
Bezirksgericht Beamter einer untern Instanz ist und dies

·verneint, während die Untersuchung der Frage, ob man es beim

Konkursverwalter nicht mit einem Geschäftsführer zu tun bat, der in der
Prozessangelegenheit zu Handlungen Austrag gegeben bat,

nach den Ausführungen in Erwägung 'l und 2 ohne weiteres

148 A... staats-rechtliche Entscheidungen. lll. Abschnitt
Kantonsveri'assuugen.

zur Gutheissung der Beschwerde der Rekurrentinchäite führen müssen. §
49 litt-. d der ZPO kann auch nichts wie das Qbergerirht andeutet, in
Ansehung der Gerichtsprasidenten, die Konkursverwalter sind, durch das
Einführungsgesetz zum SchK(F) aufgehoben sein; der hiedurch geschaffene
Rechtszustand wurde,wie dargelegt, elementaren prozessrechtltchen
Grundsatzem sowie der Bundesund Kantonsverfassung widerstreiten. Die
Meinung des Einführungsgesetzes kann deshalb nur dieseim das der Gerichte:
präsident und Konkursverwalter in Kollisionsfallen als Richter den
Ausstand zu nehmen hat. Was schliesslich § 9 Abs.-1 der obergerichtlichen
Weisung vom 27. Januar 1.894 anbetrifft, so bedarf keiner Ausführung,
dass sie dem angefochtenen Entscheid nicht zur Stütze dienen kann, da
die betreffende Vorschrift nach dem gesagten sich als verfassungsUnd
gesetzeswidrig darstellt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird der Be-

schluss des Qbergerichts des Kantons Thurgau vom 20. September

1906 aufgehoben.22. Arten vom 121. Zum-z 1907 in Sachen Yu!) gegen
Regierungsrat HGafshausem

· ' ' len Behörde' ernWilziemm des Strafurteris einer ausserkantona _
, _r _ geblicker gis-reines gegen den Grundsatz des verfassungmnasszgen
Hieb tee's ('A rt. 58 BV, Asnî. 8 Abs. 2 K V non Scitafifeausefn) und
gegen dee Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 8 Abs. 1 set. KV).

A. Der Rekurrent, Emil Ruh von Buch, Kanten Schaff-

hausen, wohnte in den Jahren 1902 bis 1905 in Dbauzwil, Kant-on
St. Grillen Er geriet dort im Januar 1905 in. Konkurs und zog hierauf nach
Schaffhausen. Durch Urteil vom 31. Mai 1906 verurteilte das Bezirksgerieht
Untertoggenburg den Rekurrenten wegen leichtsinnigen Konkurses zu
einem. Monat _Gefängnis und zum Entng der Stimmund Wahlfahigkeit aus bb
Dauer von 5 Jahren. Der Rekurrent war zur Gerichtsverhan -II. Anderweitige
Eingriffe in garantierte Rechte. N° 22. 149

lang vorgeladen worden, aber, angeblich wegen mangelnden Reisegeldes,
nicht erschienen. Der Regierungsrat von St. Gallen unterhandelte
in der Folge mit dem Regierungsrat von Schaffhausen über den Vollng
der Über den Rekurrenten verhängten Freiheitsstrafe. Da der letztere
gegen die Auslieferung Einsprache erhob, lehnte der Regierungsrat von
Schaff-hausen diese ab, beschloss aber am 6. Dezember 1906, nachdem
St. Gallen Gegenrecht zugesichert hatte, den Strafvollzug selbst zu
übernehmen. Hievon wurde dem Rekurrenten am 11. Dezember 1906 Kenntnis
gegeben.

B. Gegen den Beschluss des Regierungsrates von Schaffhausen hat Ruh den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
ergriffen. In erster Linie wird geltend gemacht, dass der angesochtene
Beschluss die Wirkung habe, dass der Rekurrent seinem ordentlichen
Richter entzogen werde (Art. 8 Abs. 2 KV und Art. 58
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 58 Esercito - 1 La Svizzera ha un esercito. L'esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.
1    La Svizzera ha un esercito. L'esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.
2    L'esercito serve a prevenire la guerra e contribuisce a preservare la pace; difende il Paese e ne protegge la popolazione. Sostiene le autorità civili nel far fronte a gravi minacce per la sicurezza interna e ad altre situazioni straordinarie. La legge può prevedere altri compiti.
3    Soltanto la Confederazione ha il potere di disporre dell'esercito.19
BV). Nach §
3 des Strafgesetzes für den Kanton Schaffhausen seien u. a. zu
bestrafen die von Jnländern ausser Kantonsgebiet begangenen Vergehen
und Verbrechen. Da der Rekurrent Schaffhauser sei und zur Zeit der
Klag- einleitung in Schasshausen gewohnt habe, hätte er wegen des ihm
zur Last gelegten Deliktes nur in Schasfhausen nach Schaffhauserrecht
und nicht im Kanten St. Gallen nach dortigem Recht beUrteilt werden
können. Durch das Urteil des Bezirksgerichts Untertoggenburg sei daher
der Rekurrent seinem ordentlichen Richter entzogen, und diesem Urteil
wolle der Regierungsrat durch den angefochtenen Entscheid Rechtswirkung
verschaffen Ferner beschwert sich der Rekurrent über eine Verletzung
der persönlichen Freiheit (KV Art. 8 Abf. i), die darin erblickt wird,
dass der Regierungsrat ein ausserkantonales Strafurteil, das sich aus ein
nicht auslieferungspflichtiges Delikt beziehe, vollstrecken wolle, ohne
dass eine kantonale Gesetzesoder eine ftaatsvertragliche Bestimmung ihn
hier ermächtige. Überhaupt müsse auch bei nicht auslieferungsfähigen
Delikten zum Schutze der persönlichen Freiheit verlangt werden,
dass vor Durchführung des Strafverfahrens der Zufluchtskanton vor die
Alternative gestellt werde, den Angeschuldigten nach erfolgter Aburteilung
auszuliefern, oder ihn selber zu Beurteilen. Sei dies nicht geschehen,
so bedeute die Rechtshilfe für
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 33 I 143
Data : 31. gennaio 1907
Pubblicato : 31. dicembre 1908
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 33 I 143
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 142 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsverfaszungen. ernsthaften,


Registro di legislazione
Cost: 4 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
58
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 58 Esercito - 1 La Svizzera ha un esercito. L'esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.
1    La Svizzera ha un esercito. L'esercito svizzero è organizzato fondamentalmente secondo il principio di milizia.
2    L'esercito serve a prevenire la guerra e contribuisce a preservare la pace; difende il Paese e ne protegge la popolazione. Sostiene le autorità civili nel far fronte a gravi minacce per la sicurezza interna e ad altre situazioni straordinarie. La legge può prevedere altri compiti.
3    Soltanto la Confederazione ha il potere di disporre dell'esercito.19
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
amministrazione del fallimento • massa fallimentare • consiglio di stato • turgovia • ufficiale del fallimento • am • tribunale federale • direttiva • ricusazione • ufficio dei fallimenti • decisione • libertà personale • quesito • costituzione • casale • procedura • costituzione cantonale • rappresentanza legale • autorità giudiziaria • conoscenza
... Tutti