124 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

18. Urteil vom 6. März 1907 in Sachen Wirz und Genossen
gegen Obergericht Aargau und Bezirksgericht Aarau.

Art. 23 Leg. cit. ; Verhältnis zu Art. 22 Abs. 2. Eröffnung
(Homologation des Testaments nach aargauischem Recht, §§ 574 ff.
aarg. BGB).

Das Bundesgericht hat da sich ergeben:

A. Die Rekurrenten sind Erben der Witwe Julie Jmthurn geb. Oschwald,
die im Jahre 1875 als Aargauerin ein Testament beim Bezirksgericht Aarau
hinterlegt hatte und im Oktober 1906 an ihrem Wohnort Schaffhausen
gestorben isi. Das Waisengericht Schaffhausen wollte nach ihrem Tode
das Testament beim Bezirksgericht Aar-an erheben. Dieses verweigerte
die Herausgabe mit der Begründung, dass die Eröffnung des Testaments
(Home: Iogation) in Aarau zu erfolgen habe. Hierüber beschwerten sich
die Rekurrenten beim Obergericht des Kantons Aargau, indem sie unter
Berufung aus Art. 23 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. heantragten,
das Bezirksgeeicht Aarau sei anzuhalten, das Testament uneröffnet an
das Waisengericht Schafshausen als an die zuständige Nachlassbehörde
herauszugeben Das Obergericht (Jnspektionskommission) fand, dass Art. 23
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 23
1    Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat der Beamte durch sein schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

VG betr. zivilr. V. d. N. u. A. sich nicht auf die Förmlichkeit der
Testaments-Homologation beziehe. Diese habe vorliegend umsomehr im
Kanton Aargau, nämlich durch das Bezirksgericht Aarau, zu erfolgen,
als die Deposition und die Eröffnung eines Testamentes zu den für die
Gültigkeit einer letzten Willensverordnung im Kanton Aargau bestehenden
Formvorschristen gehören und pünktlich zu beobachten seien. Das
Bezirksgericht Aarau sei jedoch gehalten, das Originaltestament sofort
nach der Eröffnung dem Waisengericht Schafshausen als der zuständigen
Nachlassbehörde zu verabfolgen. Im Sinne dieser Erwägungen hiess das
Obergericht die Beschwerde der Rekurrenten gut.

B. Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag,Ill. Zivilrecht]. Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter. N° 18. 125

es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Bezirksgericht Aarau
anzuhalten, das bei ihm hinter-legte Testament der verstorbenen Witwe
Julie Inithuerschwald dem Waisengerichte uneröffnet aushinzugeben. Der
Reknrs stützt sich auf Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
BV betr. zivilr. V. d. N. u. A. Es wird
ausgeführt, dass die Testamentseröffnung zur Erbschaftseröffnung im Sinne
dieser Bestimmung gehöre und deshalb dem Waisengericht Schasshausen als
der Nachlassbehörde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin zukomme. Die
Frage habe insofern eine nicht unerhebliche praktische Bedeutung,
als mit der Eröffnung des Testamentes in Aarau unter anderem eine
Homologationsgebühr an den Kanton Aargau im Betrage von zirka 900 Fr.,
also eine Nachlasssteuer verbunden ware.

C. Das Obergericht des Kantons Aargau (Jnspektionskommission) und das
Bezirksgericht Aarau haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Aus der
Vernehmlassung des Obergerichts ist hervorzuheben :Die Homologation eines
Testamentes bezwecke das Vorhandensein einer letzten Willensverordnung
sicher zu konstaiieren. Diese Massnahme müsse daher naturgemäss derjenigen
Amtsstelle zukommen, bei der das Testament hinterlegt worden sei. Die
Homologation sei ein formelles Erfordernis der Wirksamkeit der letzten
Willensverordnung und bilde deshalb mit der vorausgegangenen Errichtung
und Hinterlegung ein zusammenhängendes einheitliches Prozedere. Aus
diesem Grunde gehöre die Testamentshomologation nicht zu den Massnahmen
und Vorkehren im Sinne des Art. 23 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. ; -

in Erwägung:

1. (Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 38
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
leg. cit. und am. 180 Biff. 3 OG.)

2. Nach Art. 23 leg. cit. erfolgt die Eröffnung der Erbschaft für die
Gesamtheit des Vermögens stets am letzten Wohnsitz des Erblassers. Diese
Bestimmung gilt auch für den Fall, dass der Erblasser die Erbsolge in
seinem Nachlasse nach Art. 22 Abs. 2 dem Heimatrecht unterstellt oder
ein Testament im Heimaikanton hinterlegt hat. Unter die Eröffnung
der Erbschaft im Sinne des Ari. 23 fällt, wie das Bundesgericht im
Falle Henberger, AS 32 I S. 497 Crw. 5 festgestellt hat, die gesamte
(sormelle) Be-

126 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

handlung der Verlassenschaft, zu der somit vorliegend die Nach-v
lassbehörde von Schaffhausen als dem letzten Wohnsitze der
Erblasferin ausschliesslich zuftändig tft. Die Frage, von deren
Lösung der Entscheid über den Rekurs abhängt, ist daher die, ob hier
die (Eröffnung (fog. Homologation) des Testamentes der Beginn der
Verlassenschaftsregulierung oder das Ende der Testamentserrichtung ist,
ob sie die Nachlassbehandlung einleitet, oder zur Persektion des Testamentes
gehört. Die Frage ist nach aargauischetn Recht im erstern Sinne zu beantworten
Die Eröffnung des Testameutes
besteht hienach darin, dass es vor Gericht eröffnet und unter Vorbehalt
richterlicher Aufhebung in Kraft erkannt- wird, zu welchem Akte die
gesetzlichen Erben vorzuladen sind (% 954 BGB). Den Bedachten hat das
Gericht von der letzten Willensoerordnung von Amtes wegen Kenntnis zu
geben (% 955}. Die Testamentseröffnung hat zudem die Wirkung, dass von
ihr eine einjährige Frist zur Anfechtung des Testamentes läuft (EUR
956). Diese Vorschriften finden sich nicht unter dem Abschnitt von der
Errichtung und Form, sondern unter demjenigen von Aufhebung, Abänderung,
(Eröffnung und Bestreitung letzter Willens- -verordnnngen. Unter den
Förmlichkeiten der (gerichtlichen) letztwilligen Willensverordnung
(§§ 297 u. ff.) ist wohl die gericht- liche Hinterlegung der Urkunde,
nicht aber die (Eröffnung nachdem Tode genannt. Es kann deshalb auch
nicht angenommen werden, dass die letztere ein Akt sei, von dem die
formelle Gültigkeit des Testamentes abhängen würde. Wenn es (in § 954)
heisst, dass das Gericht das Testament in Kraft erkläre, so ist dem nicht
konstitutioe Bedeutung beizumessen, sondern das Gericht stellt fest, dass
mit der (Eröffnung das Testament seine materiellen Wirkungen entfalten
könne, dass sodann die Mitteilung der letzten Willens verordnung an
die Bedachten eine Massnahme des Erbschaftsvollzugs ist, und dass die
Wirkung der Eröffnuug des Testamentes, hinsichtlich der Frist zu dessen
Anfechtung gleichfalls die- Verlassenschaftsregulierung beschlägt,
leuchtet ohne weiteres ein, Zn letzterer Hinsicht ist noch daran zu
erinnern, dass nach Art. 2 des Bundesgesetzes Erbstreitigkeiten dem
Gerichtsstand des letzten Domizils des Erblasfers unterliegen (AS 32
I S 499). Eine allfällige Anfechtung des Testaments der Witwe Jmthurn
hätte-IV. Erwerb und Betrieb der Eisenbahnen durch den Bund. N° 19. 12?

also in Schaffhausen und nicht im Kanton Aargau zu erfolgen.

Nach diesen Ausführungen ist nicht das Bezirksgericht Aarau, sondern die
Nachlassbehörde in Schaffhaufen zur Eröffnung des Testamentes Jmthurn
bundesrechtlich zuständig. Damit ist gesagt, dass der Kanton Aargau auch
keinen Anspruch auf die mit der Testamentseröfsnung verbundene sogenannte
Homologationsgebühr hat. Dagegen würde dem Bezug einer Depotgebühr durch
den Kanton Aargau für die Aufbewahrung des Testamentes nichts im Wege
stehen;

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschluss des
Qbergerichts des Kantons Aargau (Jnspektionskommifsion) aufgehoben
in der Meinung, dass das Bezirksgericht Aarau angewieer sei, das bei
ihm hinterlegte Testament der verstorbenen Witwe Zumthurm-Oswald dem
Waisengericht Schafshausen uneröffnet aushinzugeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 33 I 124
Date : 06. Januar 1907
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 33 I 124
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 18. Urteil vom 6. März 1907 in Sachen Wirz und Genossen gegen Obergericht Aargau und Bezirksgericht...


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BV: 23
OG: 38
VG: 23
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