624 A. Entscheidungen des Baindesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

ist in diesem Sinne nicht schlüssig,weil ja die streitige Haftpflicht,
wie oben ausgeführt, keineswegs dem Dienftherrn (Arbeitgeber) als solchem
obliegt. Demnach bedarf die Behauptung des Klägers vom Bestehen einer
Baugesellschaft der drei Beklagten der direkten Prüfung, und zwar ist
das Bundesgericht dabei, da es sich um die Rechtsfrage der Existenz des
behaupteten Gesellschaftsvertrages handelt, bezüglich der Würdigung
des Aktenmaterials, insbesondere der Beweisführung der Parteien auf
Grund des das einschlägige ' Beweisthema und die Beweislast zutreffend
festsetzenden Beschlusses des Bezirksgerichts vom 29. September 1905
-abgesehen von allfälligen, aus dem kantonalen Prozessrecht sich
ergebenden Einschränkungen nach Massgabe des am. 81 Abs. 2OG durchaus
frei. Nun genügt allerdings das bereits vorliegende Beweismaterial nicht,
um den fraglichen Beweis als erbracht zu erachten,namentlich geht aus
der von den Beklagten als einzig vorhandenes Geschäftsbuch produzierten
Zahltagsliste nicht hervor, auf wessen Rechnung die darin verzeichneten
Arbeitslöhne ausbezahlt worden find. Allein die kantonalen Justanzen
haben, auf Grund ihrer erwähnten, rechtsirrtümlichen Auffassung über
den Begriff des Trägers der Haftpflicht, einzelne Beweisofferten des
Klägers nicht berücksichtigt, welche als erheblich erscheinen. Dies gilt
zunächst von dem angebotenen Zeugenbeweise, da die betreffenden Zeugen
jedenfalls über die ganze Organisation des streitigen Baubetriebes, aus
der vor allem auf den Bauunternehmer geschlossen werden mug, Aufklärung
zu schaffen und möglicherweise insbesondere die Bedeutung des Abschlnsses
einzelner Unterakkordverträge seitens der Firma J. Mauch-Motzer völlig
klarzustellen geeignet sind, während

prozessuale Gründe gegen ihre Abhörung aus den Akten nicht er:,

sichtlich sind. Hier gehört ferner auch der Beweis durch Edition
der angerufenen Akten des Prozesses der Versicherungsgesellschaft La
Préservatrice gegen Manch &: Degen; denn aus diesen Akten muss offenbar
hervorgehen, wie ein anderer-, in der vorliegenden Zahltagslifte
angemerkter Unfall des Arbeiters Plötner aus der Zeit zwischen dem
8. und dem 21. Juli 1904 behandelt worden ist, wodurch eventuell die
Behauptung der Beklagten, dass die Beziehung Degens zu den Eheleuten
Manch mit der Erstel[ung der Bauten an der Ottikerstrasse im Jahre 1903
zu EndeIII. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 81. 625

gegangen und die Versicherungspolice von Manch & Degen in diesem
Zeitpunkt schon auf die Firma J.Mauch-Motzer übertragen worden sei,
in unzweideutiger Weise widerlegt werden könnte. Endlich erscheint
als erheblich auch noch das nicht berücksichtigte Beweisbegehren des
Klägers um Einholung von Berichten der Notariatskanzlei Oberstrass,
der kantonalen Brandassekuranz und der siädtischen Baupolizei über
die Beziehungen der Beklagten zur Liegenschaft Volkmarstrasse Nr. 6,
deren Eigentumsverhältnisse nach der ausdrücklichen Feststellung
des Bezirksgerichts nicht abgeklärt sind, während der Kläger zum
Beweise hierüber auf Grund seiner Behauptung über die gemeinschaftliche
Bauunternehmung der Beklagten zugelassen werden muss. Es rechtfertigt sich
daher, die Streitsache zur Vornahme dieser ergänzenden Beweiserhebungen
im Sinne des Art.82 Abs.2 OG an die Vorinstanz zurückzuweisenz erkannt:

Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21.AUgust 1906, soweit es
die Beklagten Jakob Mauch und Karl Degen betrifft, aufgehoben und die
Streitsache zur Aktenvervollständigung nach Massgabe der vorstehenden
Motive und zu neuer Beurteilung an das Obergericht ziirückgeiviesen wird.

81. Anteil vom 5. Dezember 1906 in Sachen &iszsîng, Kl. u.Ber.-Kl.,
gegen Hchcotierbeck, Bekl.u.Ber.-Betl.

Art. 8
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 8 Conto economico - Il conto economico documenta le spese e i ricavi di un periodo contabile; indica segnatamente il risultato operativo e il risultato da partecipazioni.
FHG. Unzzddsségkeié einer pas tienen Erèedigemg der Streitsacke
durch Abweisamg eines Teiles des Haftpfiioätanspmcäes zur Zeit .

A. Durch Ureil vom 16. Juli 1906 hat das Appellationsgericht Basel-Stadt
über die Streitfrage:

Jst der Beklagte schuldig, dem Kläger eine Haftpflichtentschädigung von
3750 Fr. nebst 5 0/O Zins seit 17. Juni 1905 zu bezahlen? erkannt :

Der Beklagte wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur
Zahlung von 690 Fr. iO Cts. nebst 5 sz Zins vom

626 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

17. Juni 1905 aii Kläger verurteilt. Dem Kläger bleibt für den Fall
einer Verschlimmerung seines Zuftandes die Nachklage gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vorbehalten.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht
ergriffen mit dein Antrage, es sei die Klage in vollem Umfang
gutzuheissen.

C. Der Beklagte hat auf Abweifnng der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der im Januar 1874 geborene Kläger stand als Mechaniker in Arbeit
in dem der Fabrikhastpflicht unter-stehenden Geschäfte des Beklagten,
und erlitt daselbst am 15. Dezember 1904 einen Unfall, indem ihm ein
Stahlsplitter in das rechte Auge drang. Auf Grund eines Privatgutachtens,
das seine dauernde Erwerbseinbusse infolge dieses Unfalls auf 1012 0/o
schätzte, belangte der Kläger den Bektagten vor den Basler Gerichten
auf Zahlung einer Haftpflichtentschädignng von 3750 Fr. unter der
Annahme einer Erwerbseinbusse von 12 " bei 2000 Fr. Jahresverdienst
und einem Abzug von 15 0/O für Zufall; in der Klagsumme sind zudem
4.0 Fr. Kurkosten inbegriffen. Es wurde ein Gerichtsgutachten von
Prof. Dr. Haab in Zürich erhoben, das zu folgenden Schlüssen gelangte:
die infolge des Stahlsplitters im rechten Auge des Klägers gegenwärtig
bestehende Erwerbseinbusse beziffert sich auf höchstens 2 0A}; sobald
sich aber Star bildet, entsteht eine Erwerbseinbusse von 15 25 und
mehr Prozent. Es ist wahrscheinlich dass eine Starbildung infolge des
Splitters früher oder später auftritt; es ist aber auch möglich, dass
der Kläger noch lange keinen Star bekommt. Ausziehung des Splitter?
würde sofortige Starbildung zur Folge haben. Der Kläger erfreut sich
aber beim gegenwärtigen Zustand bessern Sehens, als wenn der Star nach
Ausziehung des Spitters noch so gelungen beseitigt und zur Heilung
gebracht würde. Mit der Entfernung des Splitters ist deshalb so lange
zuzuwarten, bis allenfalls von selbst Star auftritt.

Das aus Fakt. A ersichtliche Urteil des Appellationsgericht-Z beruht im
Anschluss an das Gutachten auf der Annahme einerun...-.,... ... ...

III. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 81. 627

dauernde Erwerbseinbusse des Klägers von 2 0/0. Der Wahrscheinlichkeit,
dass der Zustand des Klägers durch Starbildung sich verschlimmern kbnnte,
ist durch Aufnahme des Rektifikationsvorbehalts nach Art. 8
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 8 Conto economico - Il conto economico documenta le spese e i ricavi di un periodo contabile; indica segnatamente il risultato operativo e il risultato da partecipazioni.
FHG Rechnung
getragen, während die erste Instanz, das Zivilgericht Basel-Stadt,
aus diesem Grunde die Mehrfordernng nur zur Zeit abgewiesen hatte.

2. Nach Art. 6
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 6 Conto annuale della Confederazione - Il conto annuale della Confederazione comprende:
a  ...
b  il conto economico;
c  il conto degli investimenti;
d  il conto dei flussi di tesoreria;
e  il bilancio;
f  la documentazione del capitale proprio;
fbis  l'attestato del rispetto del freno all'indebitamento;
g  l'allegato.
letzter Abs. FHG erlischt für den Unternehmer mit
dem Tage, an welchem der definitive Urteilsspruch in Kraft tritt,
jede Verpflichtung für Befriedigung weiter-gehender Anspruche des
Haftpflichtklägers. Die einzige Möglichkeit, den Unternehmer nachträglich
wieder aus demselben Unfallereignis zu belangen, ist das durch Aufnahme
des Rektifikationsvorbehaits ins Urteil begründete Recht der Nachklage
(Art. 8 1. c.). Hieraus, sowie aus der kurzen Verjährungsfrist
für Haftpflichtansprücheund deren Zweck (Art. 12 1. c.; s. AS 30
II S. 225 und dortige Zitate) folgt zwingend, dass eine partielle
Erledigung der Streitsache, wie sie die erste Instanz durch Abweisung
der Mehrforderimgzur Zeit vorgenommen hat, wobei zunächst nur über
den beider Urteilsfällung seststehenden Schaden abgesprochen und die
Lemndation künftigen Schadens in ein neues Verfahren verwiesen wird,
dein Gesetze widerspricht (s. auch AS 29 II S. 358 Erw. 3).

Z. Anderfeits ist nicht zu verkennen, dass die Lösung des Ap;
pellationsgerichts, das dem Kläger den Ersatz für die heute nach der
Expertise feststehende Erwerbseinbusse von 2 0/0, zugesprochen und ihm
mit Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit einer kunktigen Verschlimineruiig
das Recht der Nachklage (Art..8.l·c.) vorbehalten hat, nach der Lage des
Falles nicht befriedigen kann. Die Nachklage ist gemäss Art. 13 auf die
Zeit eines Jahres vom Tag des ausgefüllten Urteils hinweg beschränktsz
undes ist zum mindesten sehr zweifelhaft die Frage tft hier nicht zu
entscheiden , ob eine Verlängerung dieser Frist durch Unterbrechung
möglich ist, d. h. ob man es mit einer Verjährungsoder nicht vielmehr
mit einer Verwirkungssrist zu tun hat (AS 29 II S.422 (Sm. 1). Nach dem
im kantonalen Verfahren erhobenen·Gutachten ist aber eine definitive
Abkläriing der Unfallfolgen innert jener Zeitfrist kaum zu erwarten, und
wenn nun die wahrscheinliche Verschlimmernng Starbildung -spater eintritt,

628 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

so ginge der Kläger, obgleich seine Erwerbseinbusse dann nach der
Expertise 15 25 und mehr" Prozent betragen würde, jeder weitern
Entschädigung verlustig. Deshalb muss sich die Frage aufdrängen, ob
es nicht zulässig ist, die Wahrscheinlichkeit, dass beim Kläger später
infolge des Unfalles Star im rechten Auge sich bilden wird, jetzt schon
bei der definitiven Schadensfestsetzung zu berücksichtigen. Zunächst
kann hierüber jedenfalls kein Zweifel sein, soweit die Disposition des
Klägers zur Starbildung heute

bereits seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt Dies ist aber über die-

von den kantonalen Gerichten angenommene, auf dem gegenwärtigen
Gesundheitszustand des Klägers beruhende Invalidität von 2 0/0 hinaus
insofern der Fall, als die genannte Disposition dessen Stellung auf dem
Arbeitsmarkt verschlechtert, weil er beim Suchen nach Arbeit den Defekt
ehrlicherweise nicht verheimlichen darf und sich hieraus im Hinblick
auf die Haftpflichtversicherung vielfach Bedenken gegen seine Anstellung
ergeben mögen, und als eine solche Disposition erfahrungsgemäss geeignet
ist, die psychische Verfassung des Klägers und damit seine Arbeitslast
und Arbeitsleistung ungünstig zu beeinflussen Aber auch soweit es sich
mehr nur um ein Wahrscheinlichkeitsmoment für einen künftigen grössern
Schaden handelt, darf ihm bei der Schadensregulierung Rechnung getragen
werden. Es ist dabei zu beachten, dass es nach dem Expertengutachten
nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich ist, dass früher oder
später Starbildung eintritt, und die Auffassung des Experten ist dabei
offenbar die, dass mit einem solchen Ereignis stark gerechnet werden
müsse. Es liegt also eine erhebliche Wahrscheinlichkeit späterer
Verschlimmerung vor. Nun bestimmt allerdings Art. 8 FOG, dass der
Richter, wenn bei der Urteilsfällung die Folgen einer Körperverletzung
noch nicht genügend klar vorliegen, für den Fall einer wesentlichen
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten die Nachklage
vorbehalten kann. Doch ist diese Vorschrift nicht so zu verstehen,
dass der Richter die Wahrscheinlichkeit einer künftigen ungünstigen
Veränderung unter allen Umständen nur durch den Rektifikationsvorbehalt
berücksichtigen darf. Sonst würde die doch in erster Linie zu Gunsten
des Arbeiters getroffene Bestimmung des Art. 8 I. c. vielfach zu dessen
Nachteil ausschlagen,.... .....-

III. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 81. 629 indem
sie der richtigen, den Verhältnissen angemessenen Entschädigung des
Verletzten (im Rahmen des Gesetzes) im Wege stande. Dem Richter ist im
Haftpflichtprozess grundsätzlich zweifellos nicht verwehrt, künftige,
nicht absolut sichere Schadensmomente dem Betrage nach abzuschätzen und
sofort definitiv beimder Schadensbemessung zu liquidieren Ein solches
Verfahren Ist sehr oft geradezu unvermeidlich. Es wird z. B. in all
den vFallen beobachtet, wo für dauernde Erwerbseinbusse oder für
kunsnge Kurkosten Entschädigung gesprochen wird. Desgleichen, wo
esvnch um Verletzungen von Kindern handelt. Auch ist m den iss-allen
der sog. traumatischen Neurose vielfach im umgekehrten Sinnjntsprechend
vorgegangen worden, indem trotz totaler Arbeitsunfähigkeit zur Zeit der
Urteilsfällung in Ansehung der nicht nngunstkgen, wenn auch unsichern
Prognose ein erheblicher Abstrich an der Entschädigung gemacht wird
(s. z. B. AS 30 II S. 490 Erw. 3). Ob im einzelnen dieses Verfahren
einzuschlagen oder von dem Rechtsbehelf des Rektifikationsvorbehalts
Gebrauch qu machen ist, kann nicht von vorneherein nach fester Regel
bestimmt werden, sondern entscheidet sich nach den Verhältnissen des
Falles, die nach richterlichen-: Ermessen zu würdigen und. Wo: wie
vorliegend, die Folgen des Unsalls zur Zeit der llrteilsfallung nicht
mehr in einer Entwicklung begriffen find, deren Endergebnis m absehbarer
Zeit erwartet werden farm, sondern ein gewisser Abschluss bereits
eingetreten ist, und nur die Wahrscheinlichkeit enger spätern, zeitlich
ganz ungewissen erheblichen JBesiswchlimmerunngk esteht, erscheint nicht
das Mittel. der lan ein daFahr beschran ten Nachtlage, sondern dasjenige
der sofortigen Ltquidanon desv Schadens unter Mitberücksichtigung der
Wahrscheinlichkeit künftiger Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
als der Sachlage an-

e en. gazfffiinch diesen Ausführungen ist die dem Kläger zu
sprechende Entschädigung zu erhöhen, der von der Vor-Instanz gemachte
Rektisikationsvorbehalt dagegen zu streichen. Eslrechtferngt sich,
nach freiem richterlichen Ermessen die Entschadtgung auf einen Betrag
festzusetzen, der einer dauernden · Erwerbsembusse von 10 0/Ü entsprechen
würde. Dabei ist die Disposition des Slaget-s zur Starbildung im rechten
Auge sowohl m ihren bereits vor-

630 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

handenen Wirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit, wie auch als Gefahr einer
wahrscheinlichen spätern, zeitlich ungewissen Erhöhung der Invalidität auf
15-25 0/0 und vielleicht noch mehr mitberücksichtigt. Bei einem Alter des
Klägers zur Zeit des Unfalles von 31 Jahren und einein (feftgestellten)
Jahresverdienst von 2000 Fr. ergibt sich (nach der Soldau'schcn Tabelle
III) ein Rentenkapital von 3640 Fr. Macht man hievon einen Abzug für
Zufall und die Vorteile der Kapitalabfindung in der Höhe von 20 0" und
rechnet man die (nicht mehr befirittenen) 40 Fr. für Kurkosten hinzu,
so ergiebt sich eine Entschädigung von rund 3000 Fr.,. in welchem Betrag
die Klage guizuheissen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass der Beklagte verUrteilt wird,
dem Kläger 8000 Fr.-nebst 5 0/0 Zins seit 17. Juni 1905 zu bezahlen.

IV. Obligationenrecht. Code des obligations.

_ 82. Arten vom 6. Oktober 1906 in Sachen Yfrrgergemeinde Helothurty
Bekl W.-Kl. -u. Ber.-Kl., gegen Etuwohnergemeinde gereiht-tm Kl.,
W.-Bekl. u. Ber.-Bekl.

Klage mef Bankiers-tatenan einer ungerechtfertigten Bereicherung (Hawund
Fukrltîkeee fié-r das Schulmed Lehreeholz). Eidgenössisches und kantonales
Recht. Art. 72
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 72 - Allorché l'obbligazione ha per oggetto più prestazioni, di cui l'una o l'altra soltanto possa essere pretesa, la scelta spetta al debitore, a meno che risulti diversamente dal rapporto giuridico.
, 71
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 71 - 1 Se la cosa dovuta sia determinata soltanto nella sua specie, la scelta spetta al debitore ove altro non risulti dal rapporto giuridico.
1    Se la cosa dovuta sia determinata soltanto nella sua specie, la scelta spetta al debitore ove altro non risulti dal rapporto giuridico.
2    Egli non può però dare una cosa di qualità inferiore alla media.
OR. Verjährung ? Art. 149
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 149 - 1 Il debitore solidale cui spetta il regresso subentra in tutte le ragioni del creditore fino a concorrenza di quanto gli ha pagato.
1    Il debitore solidale cui spetta il regresso subentra in tutte le ragioni del creditore fino a concorrenza di quanto gli ha pagato.
2    Il creditore è responsabile ove abbia avvantaggiato la posizione giuridica di un debitore solidale a danno degli altri.
, 147 Ziff. 1
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 147 - 1 In quanto uno dei debitori solidali ha soddisfatto il creditore mediante pagamento o compensazione, anche gli altri sono liberati.
1    In quanto uno dei debitori solidali ha soddisfatto il creditore mediante pagamento o compensazione, anche gli altri sono liberati.
2    La liberazione di un debitore solidale, senza che il creditore sia stato soddisfatto, giova agli altri solo in quanto ciò sia giustificato dalle circostanze o dalla natura dell'obbligazione.
OR. Umm-ng
cle-r Hoizliefemngspflicät.

A. Durch Urteil vom 1. Mai 1906 hat das Obergericht des Kantons Solothurn
aus die Rechtsfragen:

I. In der Einredesache:

Oh die Beklagte und Einredeklägerin sich aus die Klage einzulassen habe,
soweit es sich um Zahlungen der Klägerin und Einredebeklagten handelt,
die vor dem 20. Oktober 1893 erfolgtIV. Obligationenrecht. N° 82. 831

sind und soweit es sich um Zinsforderungen handelt, die vor dem
20. Oktober 1898 fällig geworden find, oder ob diese Einlassungspflicht
nicht bestehe, weil bezüglich der vor dem 20. Ok- tober 1893 erfolgten
Zahlungen, sowie bezüglich der vor dem 20. Oktober 1898 fällig gewordenen
Zinse, Verjährung eingetreten i? Eventuellt Ob die Verjährungseinrede
begründet sei bezüglich der vor dem 20. Februar 1882 von der Klägerin
an die Beklagie geleisteten Zahlungen?

II. In der Klagsache:

Ob die Beklagte gehalten sei:

a) der Klägerin die während den Jahren 1878 1901 bezahlten Rüstund
Fuhrlbhne für Lieferung des sogenannten Lehrerholzes mit 15,114 Fr. 80
W. zurückzuerstatten nebst "Sins zu 372 0/0 von der Zahlung der jeweiligen
Beträge an?

b) an Klägerin die während den Jahren 1878 1902 bezahlten Rüstlöhue für
das Schulholz mit 15,227 Fr. 80 W. zurückzuerstatten nebst Zins zu EW2
0/0 von der Zahlung der jeweiligen Beträge an?

111. In der Widerklagsachet

Ob Klägerin gehalten sei, an Beklagte zu bezahlen:

a.) die Summe von 24,381 Fr. nebst Zins zu 31/a 9/0 von der jeweiligen
Holzmehrleiftung der Jahre 1878 1901 an gerechnet ;

eventuellz

b) die Summe von 7560 Fr. nebst Zins zu 81/2 0/0 von der jeweiligen
Holzntehrleistung der Jahre 1894-1901 an gerechnet '?

erkannt:

1. Das Einredebegehren der Beklagten ist abgewiesen.

2. Die Veklagte ist gehalten, der Klägerin zu bezahlen:

a) die während der Jahre 1878 1901 bezahlten Hauer: und Fuhrlöhne
für Lieferung des sogenannten Lehrerholzes (§ 48 Lemma 2 des
Primarschulgesetzes vom 27. April 1873) mit 15,114 Fe. 80 W.;

13) die während den Jahren 1878 1902 bezahlten Hauerlöhne für das
Schulholz (% 48 Lemma 1 des Primarschulgesetzes) mit

AS 32 n _ 1906 42
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 32 II 625
Data : 01. gennaio 1906
Pubblicato : 31. dicembre 1907
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 32 II 625
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 624 A. Entscheidungen des Baindesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. ist


Registro di legislazione
CO: 71 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 71 - 1 Se la cosa dovuta sia determinata soltanto nella sua specie, la scelta spetta al debitore ove altro non risulti dal rapporto giuridico.
1    Se la cosa dovuta sia determinata soltanto nella sua specie, la scelta spetta al debitore ove altro non risulti dal rapporto giuridico.
2    Egli non può però dare una cosa di qualità inferiore alla media.
72 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 72 - Allorché l'obbligazione ha per oggetto più prestazioni, di cui l'una o l'altra soltanto possa essere pretesa, la scelta spetta al debitore, a meno che risulti diversamente dal rapporto giuridico.
147 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 147 - 1 In quanto uno dei debitori solidali ha soddisfatto il creditore mediante pagamento o compensazione, anche gli altri sono liberati.
1    In quanto uno dei debitori solidali ha soddisfatto il creditore mediante pagamento o compensazione, anche gli altri sono liberati.
2    La liberazione di un debitore solidale, senza che il creditore sia stato soddisfatto, giova agli altri solo in quanto ciò sia giustificato dalle circostanze o dalla natura dell'obbligazione.
149
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 149 - 1 Il debitore solidale cui spetta il regresso subentra in tutte le ragioni del creditore fino a concorrenza di quanto gli ha pagato.
1    Il debitore solidale cui spetta il regresso subentra in tutte le ragioni del creditore fino a concorrenza di quanto gli ha pagato.
2    Il creditore è responsabile ove abbia avvantaggiato la posizione giuridica di un debitore solidale a danno degli altri.
LFC: 6 
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 6 Conto annuale della Confederazione - Il conto annuale della Confederazione comprende:
a  ...
b  il conto economico;
c  il conto degli investimenti;
d  il conto dei flussi di tesoreria;
e  il bilancio;
f  la documentazione del capitale proprio;
fbis  l'attestato del rispetto del freno all'indebitamento;
g  l'allegato.
8
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 8 Conto economico - Il conto economico documenta le spese e i ricavi di un periodo contabile; indica segnatamente il risultato operativo e il risultato da partecipazioni.
OG: 82
Parole chiave
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convenuto • tribunale federale • interesse • danno • riserva di modificazione • casale • stato di salute • quesito • basilea città • caso fortuito • prima istanza • potere d'apprezzamento • condannato • fornitura • giorno • azienda • decisione • calcolo • testimone • vantaggio
... Tutti