58 A. Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Vertrages einzugehen, so muss diese Argumentation als ausnahhaltig
bezeichnet werden: die Vorinstanz nimmt selber an, dass jener
indirekte Zwang nicht geeignet war, die Verbindlichkeit der vom
Beklagten eingegangenen Rechtsgeschäfte zu hindern. War aber der
Beklagte der Klägerin gegenüber obligiert, so haftete er ihr auch für
das volle Erfüllungsinteresse, und konnte ihn die Klägerin für dieses
in Anspruch nehmen, so konnte sie es selbstverständlich ebensowohl
für eine Konventionalstrafe, welche, wie seststeht, den Betrag des
Erfüllungsinteresses nicht erreicht. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:

Jn Gutheissung der Hauptberufung und in Abweisung der Anschlussberufung
wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Urteilssunune
aus 2648 Fr. 18 Cis. nebst 50/0 Zins seit 29. April 1905 erhöht wird.

11. get-teil vom 20. Januar 1906 in Sachen gta Continuate,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen York-Dank auf, Kl. u. Ber.-Bekl.

Befreiung des Schuldners (Versichm'ers) durch Hinteriegung der
geschulcieten (Verse'cherungs-si) Summe. Art. 188
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 188 - Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
OR. Oeriliche
Rechtsanwemäemg.Zimpflicht bez Streit über Glcîuòigerschaft.

A. Durch Urteil vom 30. Juni 1905 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Berti über das Klagbegehren: Die Beklagte sei schuldig,
der Klägerin als Eigentümerin der Police Nr. 7648 der beklagten
Gesellschaft den Betrag von 10,000 Fr. nebst Zins davon à 5 lo seit
17. September 1899 zu bezahlen; eventuali: 1. Es sei die Klägerin
berechtigt, die von der Beklagten gerichtlich deponierten 10,000
Fr. nebst Zins zu erheben· 2. Die Beklagte sei schuldig, der Klägerin
den Zins von 10,000 Fr. vom 17. September 1899 an zu 5 0/o soweit er
nicht durch den ans dem Depositutn resultierenden Zins gedeckt wird,
zu bezahlenii,IV. Obligaiionenrecht. N° 11. 59

erkannt:

1· (betresfend Beweisbeschwerde.)

2. Der Klägerin wird das Rechtsbegehren ihrer Klage zugesprochen samt
Zins à 5 0/0 vom Kapital von 10,000 Fr. seit 23. Oktober 1899.

3. Im übrigen wird die Klage, soweit sie weiter geht, abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisnng
der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten
Gutheissung, der Vertreter der Klägerin Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin hat im Jahre 1889 infolge Pfandverwertnng gegen ihren
Schuldner Otti eine von der Beklagten zu Gunsten dieses letztern oder
dessen Bruders ausgestellte Lebensversicherungspolice erworben, laut
welcher dem Versicherten das eingeklagte Kapital von 10,000 Fr. zu zahlen
war, falls derselbe am 17. September 1899 noch lebe (eine Voraussetzung,
welche unbestrittenermassen erfüllt ist). Die Beklagte verweigert die
Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin deshalb, weil ein
gewisser Alphonse Bolard in Vesoul (Frankreich), gestützt aus einen im
Jahre 1893 von ihm gegen Otti ausgewirkten Arrest die Gläubigerschaft
beanspruche, weshalb sie, die Beklagte, sich am 25. Februar 1901 durch
gerichtliche Hinterlegung befreit habe

Dass die Beklagte am angegebenen Datum bei der Gerichtsschreiberei
Bern 10,000 Fr. als streitig hinterlegt hat, ist unbestritten; ebenso
steht fest, dass der genannte Alphonse Bolard im Jahre 1893 gegen Otti
einen Arrest auf die streitige Forderung aus-gewirkt und der Beklagten
notifiziert hatte, dass sodann dieser Arrest durch ein Kontumazurteil des
Tribunal civil de la. Seine (sünfte Kammer-) d. d. 3. März 1900 validiert
worden war und dass Bolard seine diesbezüglichen Ansprüche nie förmlich
aufgegeben, sondern dieselben sogar noch nach Beginn des gegenwärtigen
Prozesses aufrecht zu halten erklärt hat. Dagegen konstatiert

60 A. Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster Zivilgerichtsinsianz.

die Vorinsianz an Hand der Akten, dass Otti gegen obiges Kontumazurteil
Opposition erhob und dass hierauf am 14... Juni 1901 durch Urteil
des Tribunal civil de la Seine (sechste Kainmer) gestützt auf den
französisch-schweizerischeu Staatsvertrag erkannt wurde: (Le Tribunal)
. . . Regoit Otti opposant au jugement par défaut du trois mars mi]
neuf cent ci dessus énoucé. Au fond: Se déclare incompétent, pour
statuer sur la demande de Boiard. Décharge en conséquence Otti-Fahrni
des condamnations contre iui prononcées parle Jugement auquei est fait
Opposition. Et condamne Bolard aux dépens. . . Des fernem konstatiert
der Appellationsund Kassationshos, dass Bolard gegen dieses Urteil kein
Rechtsmittel ergriffen hat, sowie, dass er in der Folge eine auf das
Urteil vom 3. März 1900 gestützte Klage gegen die Consianee zurückgezogen
habe. Aus diesen Tatsachen zieht die Vorinstanz den Schluss, dass nach
französischem Recht der im Jahre 1908 von Bolard ausgewirkte Arrest
im Jahre 1901 dahingefallen sei, weshalb von da an ein ernsthafter,
die Deposition der Schuldsuiume rechtsertigender Anspruch des Bolard
auf die Versicherungssumme nicht mehr bestanden habe.

2. Was den Haupteinwand der Beklagten betrifft, wonach sie sich im Jahre
1903 durch gerichtliche Hinterlegung der Schuldfamme befreit hatte,
so ist der Vorinstanz zunächst darin beizustimmen, dass im vorliegenden
Falle hinsichtlich der Frage, ob mit befreiender Wirkung deponiert werden
konnte, schweizerisches Recht zur Anwendung kommt; denn es ist richtig,
sowohl, dass jene Frage dem Rechte des Erfüllungsortes untersteht,
als auch, dass der in Betracht kommende Versicherungsvertrag in der
Schweiz zu erfüllen war. Kommt aber schweizerisches Recht zur Anwendung,
so ist es nach Art. 188
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 188 - Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
OR Sache des Schuldners, welcher sich auf den
ausserordentlichen Befreiungsgrund der Deposition beruft, nachzuweisen,
nicht nur dass die Deposition stattgefunden habe, sondern auch, dass die
gesetzliche Voraussetzung derselben vorhanden war, d. h. dass die Frage,
wem die Forderung zustehe, im Zeitpunkt der Deposition wirklich streitig
war bezw. dass für ihn ein ernsthafter Grund zur Befürchtung vorlag,
zweimal zahlen zu müssen.

IV. Obligationenrechi. N° 11. 61

Fragt es sich nun, ob letztere Voraussetzung im vorliegenden Falle
zutras, so ist es allerdings richtig, dass im Jahre 1903 in Frankreich
ein gewisser Alfonse Bolard einen Arrest auf die streitige Forderung
ausgewirkt und der Beklagten notisiziert hatte. Indessen stellt die
Vorinstanz fest und das Bundesgericht hat nach Art. 57 QG diesen
Entscheid nicht zu überprüfen , dass nach französischem Recht jenem
Arrest sowohl als dem darauf gestützten Zahlungsoerbot durch ein aus die
Validationsklage des Arrestnehmers Bolard hin ergangenes Jnkompetenzurteil
des Tribunal civil de la Seine (sechste Kammer) d. d. 14. Juni 1901,
von welchem die heutige Beklagte Kenntnis erhielt, die rechtliche
und faktische Grundlage entzogen wurde", dass durch dieses Urteil der
Arrest selber implicite ungültig erklärt wurde und dass damit überhaupt
der Anspruch des Alphonse Volard dahingefallen ist. Auch konstatiert
der Appellationsund Kassationshof, dass hieraus Bolard seine gegen die
Beklagte gerichtete Klage auf Auszahlung des verarrestierten Teils der
Forderung nicht weiter verfolgte. Daraus ergibt sich nun aber zweifellos,
dass im Jahre 1903 ein ernstlicher Streit über die Frage, wer Gläubiger
sei, nicht mehr bestand, bezw. dass für die Beklagte kein Grund mehr
zur Befürchtung vorlag, zweimal zahlen zu müssen; denn nachdem der in
Frankreich ausgewirkte Arrest nach französischem Recht dahingefallen war,
konnte es sich selbstverständlich auch nicht etwa um die Möglichkeit
handeln, dass derselbe durch ein schweizerisches Gericht validiert werde,
wie denn auch die Beklagte gar nicht einmal behauptet, dies befürchtet
zu haben. Bestand aber über die Frage, wem die Forderung zustehe, kein
ernsthafter Streit mehr, so konnte die Schuldsumme auch nicht mehr mit
befreiender Wirkung deponiert werden.

3. Die Verwerfung der auf Art. 188
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 188 - Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
OR gegründeten Einrede der Beklagten
hat ohne weiteres die Gutheissung der vorliegenden Klage zur Folge. Denn
die Beklagte hat weder die Entstehung noch die Fälligkeit der Forderung
noch auch die Tatsache bestritten, dass die Klägerin im Jahre 1899 alle
diejenigen Rechte erworben habe, welche laut Police dem Versicherten
Qtt gegen die Beklagte zustanden.

62 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Freilich hat die Beklagte noch im vorwürsigen Prozesse und sogar noch
in der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht _pro forma die Behauptung
ausgestellt, Bolard habe das bessere Recht, d. h. die Klägerin habe
im Jahre 1899 die streitige Forderung gar nicht mehr erwerben können,
weil dieselbe bereits von Botard mit Arrest belegt gewesen sei. Allein
die Unbegründetheit dieser Einrede ergibt sich aus demselben Umstande,
an welchem schon die auf Art. 188
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 188 - Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
OR gestützte Einrede der Beklagten
scheiterte: aus dem Umstande nämlich, dass der von Bolard s. 3 erwirkte
Arrest, wie die Vorinstanz konstatiert, sogar nach frange: sischem
Rechte ungùîtig war, ganz abgesehen dawn, dass eventuell, d. h. im
Falle sormeller Gültigkeit desselben, dieser Arrest nach Art. 1 des
Staatsvertrages mit Frankreich nicht anerkannt werden könnte.

4. Was schliesslich die Zinsen betrifft, so ist der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass die Zinspfslicht nach Art. 15 der Police erst 30 Tage
nach Einreichung der den Anspruch auf die Versicherungssnmme begründenden
Belege, also frühestens am 23. Oktober 1899 beginnen konnte. Anderseits
ist zu sagen, dass die Ansetzung eines spätern Terrains sür den Beginn
der-Zinspflicht (mit Rücksicht auf den von Bolard erhobenen Anspruch)
aus dem Grunde nicht gerechtfertigt ware, weil ein Streit über die
Glänbigerschaft den Eintritt des Schuldnerverzuges nicht hindert,
und das einzige dem Schuldner in einem solchen Falle gegebene Mittel,
sich von seiner Zinspflicht (wie überhaupt Von seiner SchuldpflichO zu
befreien, in der Hinterlegung der Schuldsumme besteht, eine solche aber
im vorliegenden Falle zur Zett, als die Gläubigerschast wirklich streitig
war, nicht stattgefunden hat. Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations:
und Kassationshoses des Kanten-Z Bern vom 30. Juni 1905
bestätigt-IV. Obligationenrecht. N° 12, 63

12. Arrét du 20 janvier 1906, dans le cease Jaeggi, dem. et rec., centre
Etat de Fribourg, déf. et int.

Action en réparation de dommage causé par un ouvrage, art:. 67
GO. (Explosion d'un moteur occasionnant la perte d'un oeil du demandeur,
mécanicien-monteur, àgé de 32 ans.) Fante de la victime. Quotité de
l'indemnité. Constatation de fait concernant le gain journalier du lésé ;
indemnité de déplacement. Reduction pour allocation d'un capital.

A. Le 10 janvier 1903, I'Administration défenderesse terminait, dans
la fabrique de chocolat de Villars, le pose d'un nouveau moteur, fourni
per la. Compagnie de l'industrie électrique et mécanique de Genève, mais
dont elle avait entrepris le mentage pour le compte de l'Usine. Il fut
procédé, dans le courent de l'après-midi, à. l'essai de ce moteur. Le méme
jour, le demandeur Jaeggi, employé de la fabrique Ammann, à Langenthal,
en qualité de monteur, était occupé à installer, dans le méme local,
une transmission.

Au moment où le moteur allait ètre mis en marche, le sieur Kaiser,
directeur de la fabriqne de Villars, fit desceudre Jaeggi de l'échafaudage
où il travaillait; i'ouvrier reste debout près du directeur, de meme
qu'un certain nombre d'ouvriers faisant cercle, pour assister à la,
mise en marche du moteur. Celui-ci fit soudajn explosion, un morceau de
cnivre atteignit le demand-zur à l'oeil gauche; le neri optique était
coupé; on dut procéder à l'ablation de l'æil.

si B. L'Inspectorat technique des contents à haute tension, à, Zurich,
appelé à se prononcer sur les causes de l'accident et au jugement
duquel l'Etat défendeur reconnaît la valeur d'une expertise technique,
declare. etre tout à fait d'accord avec les explications données par la
Compagnie de l'Industrie électriqne de Genève. Celle-ci s'exprime en ces
termes : Pour bien comprendre les canses de cet accident, il convient
d'insister sur le fait que le sens de rotation normal du moteur a été
change et que, dès lors, les charbons fonctionnaient, comme ou dit
vulgeirement, à rebrousse-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 II 58
Datum : 20. Januar 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 II 58
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 58 A. Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster Zivilgerichtsinstanz. Vertrages


Gesetzesregister
OR: 188
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 188 - Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • zins • vorinstanz • frage • zahl • frankreich • schuldner • beginn • weiler • gerichtliche hinterlegung • explosion • richtigkeit • schweizerisches recht • staatsvertrag • kassationshof • kenntnis • stichtag • entscheid • rechtsbegehren • nichtigkeit • zahlung • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • anschlussbeschwerde • bescheinigung • biene • versicherungsvertrag • leben • rechtsmittel • errichtung eines dinglichen rechts • terrain • mais • schuldnerverzug • tag • konventionalstrafe
... Nicht alle anzeigen