264 A. Entscheidungen des Bundesgekiehts ais oberster
Zivilgerichcsinstanz.

der Beklagten hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Unfalls, und es
ist daher die Replik aus Art. 8 letzter Absatz leg. th. gegenüber der
Verjährungseinrede von den kaut-malen Gerichten mit Recht zurückgewiesen
worden. Ob der Beklagten, wieasie geltend macht, auch deshalb keine
Anzeigepslicht obgelegen hatte, weil es sich (nach der klägerischen
Darstellung) um keinen nerheblichen Unfall im Sinne des Art. 4
FG gehandelt hatte, kann bei dieser Sachlage unerörtert bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das-Urteil des Qbergerichts des Kantons
Solothurn vom 27. April 1906 bestätigt

III. Obligationenrecht. Gode des obligations.

37. germe vom 6. Dptil 1906 in Sachen Hutter, KL,
Wbekl. u. Haupt.-Ver.-Kl., gegen Helle-F Bekl., Wkl. n. Anschl.-Ber.-Kl.

Kauf; Rücktritt des Käufers wegen Erfüflungsverzugs des Verkäufers und
Schadenserseectzklage. Kompetenz des Bundesgerwhts : cmzeeeoe-ndendes
Becki (Art. 56 OG). Art. 122
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 122 - Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen.
OR: Verzug und Er- füilungsweigerung
des Verkäufers. Schadensbereckmmg. Lenkt-sie und abstrakte
Berechnung. Art. 234 GB.

A. Durch Urteil vom 17. November 1905 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich über das Klagebegehren: _

Essei der Beklagte verpflichtet, an den Kläger durchArrvest .Nr. 113 aus
einen bei der Seidentrocknungsanstalt Zürich liegenden Ballen Rohseide
A K Nr. 11 gesicherte 3000 Fronebst ,Zins zu 5 0/0 seit 81. Mai 1905
und 5 Fr. 80 Cis. Arrestkoften zu begabten,

erkannt:

Der Beklagte und Widerkläger ist verpflichtet, dem Kläger und

·Widerbeklagten 1616 Fr. 50 W. nebst Zins zu bezahlen; die Mehrforderung
wird abgewiesen.lll. Obligationenrecht. N° 37. 265

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger 2866 Fr. 50 (été. (3000
Fr. 133 Fr. 50 Cis-) nebst Zins zu 5 '),-"3 seit 31. Mai 1905 zu bezahlen.

2. u. 3. (SI-often.)

4. Eventuell sei die Sache zur Aktenvervollsiändigung Über das Quantitativ
des konkreten Schadens und zur Aussällung eines

-neuen Urteils an das Handelsgericht Zürich zurückzuweisen.

G. Der Beklagte hat sich der Berufung rechtzeitig Und innert nützlicher
Frist angeschlossen und die Anträge gestellt:

a) Es sei die gegnerische Klage gänzlich abzuweisen und die Wider-kluge
in Höhe von 133 Fr. 50 (été-. nebst Zins zu 5 0/Ù seit 31. Mai 1905
zu schützen.

b} (Eventuelle Anträge bez. des Quantitativs.)

D. (Verhandlung: Festhalten an den Anträgen)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger kaufte vom Beklagten im Oktober 1904 1000 Kg Organzin exquis
19,f'21 gelb graut aus diesjährigen Corvus, lieferbar März-Mai 1905, zu
48 Fr. franko Zurich, zahlbar innert 40 Tagen. Im Januar 1905 machte er
sodann eine weitere Bestellung von 2000 Kg. gleicher Ware, lieferbar Mai,
Juni, Juli 1905, zu 51 Fr. Bei diesem zweiten Kontrakte war vereinbart,
dass der Beklagte berechtigt sein solle, 25,000 Fr. auf den Kläger in
von diesem zu acceptierenden drei Monatstratten per 31. Mai 1905 zu
entnehmen und sobald diese durch Ware gedeckt seien, in gleicher Weise
auf ihn je weitere 25,000 Fr. bis zum Totaibetrag von 75,000 Fr. zu
trassieren. Auf Rechnung des Oktober-Vertrages sandte der Beklagte am
28. Februar 1905 fünf Ballen im Gesamtnettogewicht von 519,28 Kg. Der
Kläger beanstandete vier dieser Ballen als zu grob; es kam dann aber eine
Einigung der Parteien zustande, wonach der Kläger die Ballen annahm, wenn
auch nur als titre 20/21 ; er bezahlte in der Folge diese Ware. Während
des Streite-Iüber die Vertragskonformität dieser Ware erklärte der Kläger
dem Beklagten, mit Brief vom 27. März 1905, angesichts dieses Vor-

AS 32 II 1906 18

266 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz,

falles ziehe er die Autorisation, auf Rechnung des JanuarkVek trages
25,000 Fr. in drei Tratten per Mai, Juni und Juli auf ihn zu entnehmen,
zurück. Er bestätigte diese Erklärung, die vom Beklagten nicht angenommen
wurde, in der Folge, zuletzt mit Brief vom 5. Mai 1905, in dem er
beisügte: Wohl aber bitte ich Sie, nun endlich einmal mit der Lieferung
des Kontraktes vom 29. Oktober sortzufahren; falls diese dem Beklagten
nicht möglich sein sollte, erwarte er von ihm einen Vorschlag, wte er
sich gegen die Kontrakte vom Oktober und Januar abzufinden gedenke; eine
Tratte zum voraus werde er nicht annehmen. Der Beklagte antwortete am
10. Mai 1905: ... Sie irren sich zu glanben, ich könne meine Kontrakte
vom 29. Oktober und 21. Jamm nicht innehalten. Wie ich Ihnen mündlich
schon sagte: alle Dispositionen sind vorgenommen worden, um Ihnen In
diesem Monat 500 Kg. à saldo Kontrakt vom 29. Oktober 1904 und zirka
500/600 Kg. à. conto Kontrakt vom 21. Januar a. c. noch zu liefern. Im
Inni werden zirka 600/700 Kg. und im Juli zirka GDO/700 Kg. noch zur
Ablieferung gelangen. Zwei Ballen dieser Organin sind schon in der
Seidentrocknungsanstalt Zürich und zwei andere liegen prompt hier,
aber Sie müssen die Bedingungen des Kontraktes an 21. Januar innehalten,
wenn sie wünschen, dass ich die Auslieferung der Ballen vom 29. Oktober
wieder beginnen soll. In dieser Erwartung begrüsse ich Sie .....
Der Kläger hielt in seiner Antwort vom 14. Mai energisch daran fest,
dass er eine Tratte nicht acceptieren könne, da der Beklagte schon
einen Vertrag vom August 1904 und nun wieder den Oktober-Vertrag nicht
vertragsmässig ausgeführt habe; er schrieb: Ich acceptiere durchaus keine
Tratte von Ihnen auf mich. Wenn Sie hievon die Erfüllung des Kontraktes
abhängig machen wollen, so muss ich Sie ersuchen, mir dies endgültig
mitzuteilen, zumal Sie ohnehin schon verspätet sind und meine Kunden
bereits anderweitig einige Ballen zur Aushilfe kaufen mussten. Ich sehe
deshalb voraus-, dass die 500 Kg. vom 29. Oktober, ebenso die 500/600
Kg. à conto Kontrakt vom 20. Januar nicht mehr der Mai hereingenommen
werden, sondern sich per Mai-Juni verteilen werden u. s. w. Anlässlich
Jhres Besuches vom 15. April sagten Sie mir, dass Sie mir Laus April
noch etwas senden

HI. Ohligationem'echt. N° 37. 267

werben, und heute, also Mitte Mai, besitze ich noch nichts. Die
Verantwortlichkeit dieser Verspätungen fällt zu Ihren Saiten..."
Der Beklagte erwiderte unterm 17. Mai, das Verhalten des Klägers
sei widerspruchsvoll, er werde sich nächstens nach Zürich begeben,
um Aufschlüsse von ihm zu verlangen. Am 20. Mai schrieb nun aber der
Kläger dem Beklagten, nachdem er ihm ver-: schiedene Vorwürfe über
Entsiellungen" u. dergl. gemacht hatte: Wohl aber schrieb ich Ihnen
am 5. Mai, dass Sie nun endlichmit den Liefernngen gegen Kontrakt vom
29. Oktober 1904 fort-s fahren möchten; allein bis zur Stunde bin ich
ohne Ware und wenn Sie in einem Monat 1000 Kg. zu liefern haben, so haben
Sie davon schon etwas zu Anfang des Monats zu spedieren und nicht alles
in der letzten Dekade. Ich bezweifle übrigens dass Sie imstande sind,
1000 Kg. in dieser Dekade noch zu Iiefern. Heute wieder machte mir ein
Kunde Vorwürfe-, dass er noch nichts erhalte. Ich erklärte ihm, dass ich
Ersatz liefern müsse, indem von Ihnen nichts erhalte. Ich bin nun dieses
Jhres trölerhaften Treibens satt und erkläre Ihnen hiemit ausdrücklich,
dass ich meine beiden Kontrakte vom 29. Oktober 1904 und 20. Jannar
1905 annulliere. Für meine Mehrauslagen und entgangenen Gewinn auf
obigen zwei Abschlüssen belaste ich Sie mit 3000 Fr., deren Vergütung
ich entgegensehe Da ich voraussehe, dass Sie die in Frage stehenden zwei
Kontrakte nicht ausführen können, so annulliere ich dieselben heute schon,
d. h. bevor die Preise noch mehr in die Höhe gegangen sind, wodurch sich
die Angelegenheit nur noch schwieriger siir Sie gestalten würdet und ich
mich mit meinen Kunden wegen Ihrer Unzuverlässigkeit nicht überwerfeu
will." Mit Brief vom 24. Mai bestätigte er diese Erklärungen; er fügte
bei, er könne melden, dass er sich für die 500 Kg. Organzin 19/21,
welche der Beklagte à saldo Kontrakt vom 29. Oktober noch zu liefern
habe, anderweitig entsprechend decker! könne Der Kläger erwirkte dann
Arrest auf einen der vom Beklagten im Mai an die Seidentrocknungsanstalt
Zürich gelieferten Ballen und erhob hieraus Klage mit dem aus

ss Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, wogegen der Beklagte mit

Widerklage Zwischenzinsen im Betrag von 133 Fr. 50 (été. sordette. Diese
Forderung ist vom Kläger anerkannt worden 2. Mit seiner Klage hatte der
Kläger ursprünglich 3000 Fr.

268 A. Entscheidungen des Bundesgerîchts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

für den Oktober-Vertrag und 2000 Fr. für den Januar-Vertrag gefordert, die
er als Schadensersatz aus Erfüllungsverzug des Beklagten subslanziierte
Das in Fakt. A wiedergegebene Urteil der Vorinstanz beruht auf der
Auffassung, hinsichtlich des JanuarVertrages sei der Rücktritt des
Klägers ungerechtfertigt gewesen und die Klage daher abzuweisen;
dagegen sei der Rücktritt vom Oktober-Vertrag gerechtfertigt gewesen,
indem der Beklagte die Erfüllung verweigert resp. an eine unzulässige
Bedingung Annahme von Tratten des Beklagten auf den Kläger abhängig
gemacht habe. Mit feiner Berufung hält nun der Kläger nur noch den aus
dem Oktober-Vertrag geltend gemachten Schadenersatzanspruch im vollen
Umfange, abzüglich der anerkannten 133 Fr. 50 Cts. Gegenforderung des
Beklagten, aufrecht, während der Beklagte mit seiner Anschlussberufung
in erster Linie Abweisung auch dieses Ansprüche-s in toto fordert und in
seinen Eventualanträgen verschiedene Berechnungen des Schadens aufstellt.

3. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Streitsache
ist auch hinsichtlich des einzigen Punktes, in dem sie zu Zweifeln Anlass
geben könnte: des anzuwendenden Rechts, gegeben. Zwar folgt sie nicht
schon daraus, dass die Parteien übereinstimmend sich auf schweizerisches
Recht berufen hätten; denn der Kläger hat überhaupt keine besondern
Gesetzesbestimmungen angerufen, und der Bei-tagte hat bestritten, dass
er sich in Erfüllungsverzug befunden habe, mit Berufung auf die aniner
Platzusaneen Bei dieser Sachlage hat dasjenige Recht zur Anwendung zu
kommen, dessen Anwendung die Parteien vernünftiger Weise erwarteten oder
erwarten muszten, und das ist für die das Schicksal des Rechtsstreites
entscheidende Frage: die Frage des Erfüllungsverzuges des Verkäufers,
das Recht des Erfüllungsortes des Verkäufers Erfüllungsort war nun aber
Zürich; dorthin, in die Seidentrocknungsanstalt, hatte der Beklagte die
Ware zu liefern, und dort war sie vom Kläger in Empfang zu nehmen. Die
Vorinstanz hat daher mit Recht schweizerisches Recht zur Anwendung
gebracht und das Bundesgericht ist in der Sache zuständig.

4. Die Klage stellt sich rechtlich dar als Schadenersatzklage des vom
Kausvertrage wegen Verzuges des Verkäufers zurücktretenden

III, Obligationem'echl. N° B?. 269

Käufers. Voraussetzung des Anspruches ist sonach vorab, dass der
Beklagte sich im Zeitpunkte, als der Kläger den Rücktritt erklärte,
d. h. am 20. Mai 1905, im Verzuge befand. Nun hatte der Beklagte den
Oktober-Vertrag der einzig noch den Gegenstand des Streites bildet -zu
erfüllen von März bis Mai 1905, und die Vorinstanz stellt, gestützt
auf die Fachkenntnis kaufmännischer Mitglieder aus ihrem Schosse, fest,
diese Vereinbarung bedeute, dass ungefähr je 1/'3 des ganzen Quantums
mit Ende der drei Lieferungsmomente fällig wurde, dass der Beklagte,
der am Oktober-Vertrag nur (am 28. Februar 1905) 519,28 Kg. oder rund
500 Kg. geliefert hatte, am Tage des Rücktrittes mit dem noch nicht
gelieferten Rest des bis Ende April fälligen Quantums, also 166,6
Kg. (zweimal 383,3 Kg.= 666,6 Kg. abzüglich der gelieferten 500 Kg.) im
Rückstande war. Diese auf der Anwendung des kantonalen Prozessrechtes
und gestützt auf die Fachkenntnis der Vorinstanz ergangene tatsächliche
Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, und es ist daher
davon auszugehen, dass der Beklagte im Verzuge war. Der Kläger war
daher zum Nücktritte berechtigt, und zwar zum sofortigen Rücktritt,
wenn es sich um ein Fixgeschäst (Art. 123
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 123 - 1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
1    Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2    Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
OR) handelte, dagegen zum
Rücktritt erst nach Ansetzung einer Nachfrist zur Erfüllung, wenn kein
Fixgeschäft vorlag (Art. 122
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 122 - Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen.
OR). Mit Recht hat die Vorinstanz in dieser
Hinsicht angenommen, ein Fixgeschäft komme nicht in Frage, schon deshalb
nicht, weil die Parteien und insbesondere der Kläger den Vertrag laut der
Korrespondenz offenbar nicht als solches haben aufgefasst wissen wollen;
die Borinstanz weist mit Recht darauf hin, dass andernfalls der Kläger
schon Ende April den Rücktritt erklärt haben würde; der Kläger stellt sich
denn übrigens vor Bundesgericht auch nicht mehr auf den Standpunkt, der
Oktober-Vertrag sei als Firgeschäft zu qualifizieren Eine Fristansetzung
zur nachträglichen Erfüllung, die am. 122 OR beim Verzug in Geschäften,
die nicht Firgeschäfte sind, als Voraussetzung des Rücktrittes aufstellt,
hat nun nnbestrittenermassen seitens des Klägers nicht stattgefunden Die
bundesgerichtliche Praxis hat indessen den Art. 122
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 122 - Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen.
OR von jeher dahin
ausgelegt, dass eine Fristansetzung zur nachträglichen Erfüllung dann
nicht notwendig fei, wenn deren Nutzlosigkeit von vornherein

270 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinslanz.

klar ist, d. h. wenn der säumige Teil zum voraus erklärt hat, nicht
erfüllen zu wollen, oder die Weigerung der Erfüllung anderweitig klar
zu Tage tritt oder endlich die Unmöglichkeit der Erfüllung zum voraus
feststeht. (Vergl. u. a. BGE 21 S. 535 Erw. 6; 26 II S. 138 Erw. 4.) Die
Vorinstanz erblickt nun eine Weigerung richtiger Erfüllung im Briefe des
Beklagten vom 10. Mai 1905, worin er die Erfüllung des Oktober-Vertrages
an die Erfüllung der im Januar-Vertrage stipulierten Bedingung, der
Annahme von Tratten knüpfte Diese Haltung des Beklagten verstosst in
der Tat gegen den Inhalt des Oktober-Vertrages und es lag auch in jener
Weigerung des Beklagten eine Erfüllungsweigerung, da eine solche, wie
die Vorinsianz mit Recht ausführt, auch darin zu erblicken ist, dass
der Schuldner seine Erfüllungsbereitschaft an Bedingungen und Vorbehalte
knüpft, die im Vertragsverhältnisse der Parteien keinen Grund haben. Auch
war die Erklärung des Beklagten durchaus präzis und positiv, er werde
den Oktober-Vertrag nicht weiter erfüllen, wenn nicht der Klage-:
die Bedingungen des Januar-Vertrages erfülle; jedenfalls musste auch
der Kläger die Erklärung des Beklagten so ausfafsen. Der Kläger hat nun
freilich aus dieser Erfüllungsverweigerung nicht sofort einen Grund zum
Rücktritt hergeleitet, sondern dem Veklagten, indem er ihn mit Brief
vom 14. Mai um endgültige Antwort- darum ersuchte, ob der Beklagte an
dieser unstatthaften Bedingung und Ersüllungsoerweigerung festhalte,
implicite eine weitere Frist zur Erklärung darüber, ob er erfüllen wolle,
angesetzt. Erst nachdem er hierauf im Briefe des Beklagten vom 17. Mai
keine Antwort erhalten, hat er dann den Rücktritt erklärt, den er mit dem
trölerhaften Treiben des Veklagten mouoierte. Die Frage spitzt sich daher
dahin zu, ob der Kläger nach dem Verhalten des Beklagten hiezu berechtigt
war. Nun erklärt die Vorinstanz, das Stillschweigen des Beklagten auf die
Aufforderung des Klägers vom 14. Mai habe im kaufmännischen Verkehr unter
derartigen Umständen als eine Ablehnung oder doch Unterlassung neuer
Erklärungen aufgefasst werden müssen Hierin kann nun zwar nicht etwa
eine tatsächliche Feststellung liegen; vielmehr handelt es sich dabei,
als bei der Auslegung der rechtlichen Tragweite brieflicher Erklärungen,
um eine rechtlicheIII. Obligaüonenrecht. N° 37. 271

Würdigung der Tatsachen, und in dieser ist das Bundesgericht frei
(Art. 81 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 122 - Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen.
OG). Der Auslegung eines Handelsgerichts über die
Bedeutung von Erklärungen im kaufmännischen Verkehr dürfte allerdings
insoweit besonderes Gewicht beizulegen sein, als sich die Auslegung auf
eine spezielle Fachkenntnis jenes Gerichtes stützt, und das dürfte hier
nach dem Inhalte des Ausspruches der Vorinstanz der Fall sein, indem
es sich hier um die Feststellung eines Handelsgebrauches handelt. Das
Bundesgericht hat daher davon auszugehen, dass im Stillschweigen des
Beklagten eine Bestätigung seiner Erfüllungsweigermtg, ein Festhalten an
seiner unstatthaften Bedingung zu erblicken ist. Danach war denn aber
der Kläger am 20. Mai zum Rücktritt Vom Oktober-Vertrag berechtigt,
und er kann auch seinen Schadenersatz vom Beklagten verlangen, da ein
Verschulden des Beklagten ohne weiteres in dessen Haltung liegt.

5. Was nun Art und Grösse des Schadens betrifft, so ist es Sache des
Klägers, diesen nachzuweisen und zu substanziieren Der Kläger hat nach
dieser Richtung in seiner Klageschrift geltend gemacht, er habe die
vom Beklagten durch den OktoberVertrag bezogene Ware an die Mechanische
Seidenstoffweberei Rüti weiterverkauft und sei von ihr unter dem 28. Juni
1905 wegen Nichtlieferung von 500 Kg. mit 2000 Fr. Schadenersatz
belastet worden, indem seine Abnehmer-in sich zu 54 Fr. 50 Ets. per
Kg. gedeckt habe. Die Unmöglichkeit des Klägers, zu liefern, rühre
von der Nichterfüllung des Oktober-Jertrages durch den Beklagten her,
und damit sei der geltend gemachte Schaden erwiesen; danach ergehe
sich ausser dem entgangenen Gewinn ein weiterer direkter Schaden. Als
entgangenen Gewinn hat er 1000 Fr. geltend gemacht, als Preisdisferenz
zwischen dem Ankausspreis und dem Verkausspreis an man (50 Fr. 50 Cts.,
wobei aber 50 Ets. ausser Betracht fallen, weil sie aus die Diskontierung
entfallen). Der Beklagte hat demgegenüber namentlichausgeführt, der Kläger
hätte sich durch rechtzeitigen Deckungskaus decken können und sollen. Die
Vorinstanz sieht als Schaden an die Differenz zwischen dem Werte,
den die Lieferungspflicht des .Beklagten für den Kläger hatte, und dem
vereinbarten Kaus.,preise, d. h. (per 20. Mai 1905) die Differenz zwischen

272 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

51 Fr. 50 Cis. und 48 Fr., also 3 Fr. 50 (Sis. per Kg., so dass sich
der Schadenersatzanspruch des Klägers für die beim Oktober-Vertrag
noch rückständigen 500 Kg. ans 1750 Fr. belaufe, wovon die anerkannte
Gegensorderung des Beklagten, 133 Fr. 50 Cis-, in Abrechnung falle. Die
Begründung eines weitern Schadenersatzanspruches des Klägers damit,
dass er selbst seiner Abnehmerin, der Mechanischen Seidenstossweberei
Nitti, 2000 Frf Schadenersatz habe vergüten müssen, sei nnstichhaltig,
weil die Aushebung des Kausvertrages mit dem Beklagten keineswegs die
Nichterfülllung des Vertrages mit seem zur notwendigen Folge gehabt
habe. Vielmehr wäre es dem Kläger möglich gewesen, sich die Ware wenn
auch zu höherem Preise von anderer Seite zu beschaffen und so seiner
Lieferungspflicht gegenüber der Mechanischen Seidenstossweberei am Genüge
zu leisten-E Dieser Begründung gegenüber macht der Beklagte in erster
Linie geltend, der Kläger selber habe eine abstrakte Schadensberechnnng
gar nicht ausgestellt, und die Vorinstanz dürfe daher eine solche nicht
einführen. Allein abgesehen davon, dass es sich hiebei um eine Frage
des kantonalen Prozessrechts handelt, hat der Kläger durch Hinweise auf
bundesgerichtliche Urteile und Hafners Kommentar auch eine abstrakte
Schadeusberechnung ausgestellt, so dass also der Einwand des Beklagten
haltlos ist. Der Kläger seinerseits ficht das vorinstanzliche Urteil in
diesem Punkte mit der Begründung an, es liege Verletzung von Bandes-recht
darin, dass dem Kläger das Recht der konkreten Schadensberechnung
abgesprochen merde; insbesondere sei die Auffassung der Vorinstanz
rechtsirrtümlich, dass der Kläger zum Deckungskaus verpflichtet
gewesen sei. Dieser Berufungsangrisf des Klägers ist unbegründet. Der
vom Kaufvertrage wegen Verzuges des Verkänsers zurücktretende Käufer,
der Schadenersatz verlangt, farm, wie in der Praxis des Bundesgerichts
längst anerkannt ist, entweder den konkreten oder den abstrakten Schaden
verlangen (Hamer, Roman, 2. Aufl Art.234 Anm. 7); wählt er ersteres,
so hat er nachzuweisen, dass er einen konkreten Schaden erlitten hat,
und das kann er nun nicht ohne weiteres dadurch, dass er den ihm von
seinem Abnehmer belasteten Schaden seinem Verkäufer in Anrechnung
Bringt. Einem solchen Verfahren steht vielmehr schon der Grundsatz
entgegen, dass der Geschädigte den Schaden nicht ins Ungemessene darf
wachsenIII. Obligationenrecht. N° 38. 273-

lassen und dass er seinerseits das seinige zur Abwendung und Verminderung
des Schadens zu nm hat, soweit die gute Treue das erfordert (vergl. Urteil
des Bundesgerichts vom 16. März 1906 in Sachen Ammann gegen Jeanloszz
schon aus diesem Grundsatze folgt, dass der Kläger zum Deckungskan
verpflichtet ist (vergl. auch Seufferts Archiv 39 Nr. 38), falls er
sich seinerseits schon anderweitig durch Weiterverkauf verpflichtet hat.
Andernfalls sieht der Geltendmachung des konkreten Schadens die Einrede
des mangelnden Kausalzusammenhanges entgegen. Jmvorliegenden Falle
ist diese Einrede gegenüber dem dem Kläger von der Seidenstossweberei
Rüti belasteten Schaden umso begründeter, als es insbesondere auch an
allem Nachweis dafür fehlt, dass die 500 Kg., die zu der Lieserung des
Klägers an seineAbnehmerin fehlten, gerade diejenigen sind, die noch
vom OktoberVertrag hätten geliefert werden sollen. Auf diese konkrete
Schadensberechnung kann daher nicht eingetreten werden, sondern das Urteil
ist auch in diesem Punkte zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:

Hauptberusung sowohl als Anschlussberufung werden abgewiesen, und es ist
damit das Urteil des Handelsgerichts des Tantons Zürich vom 17. November
1905 in allen Teilen be-

ätigt.

38. g(rteis vom 6. April 1906 in Sachen HinsersEallion und Genossen
KI. u. Ber.-K1., gegen YommeL Bekl. u. Ber.-Bekl. Verjährung der Klage
aus Art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
OR. Es kommt die Frist des

Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
, mein- diejenige des Art. 146
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
zur Anwendung. Strezäwen',
Verfahren: Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
Abs. }, 73 Abs. i OG.

A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1905 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

* In der Arm}. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. (i. Red. f. Publ.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 II 264
Datum : 27. April 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 II 264
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 264 A. Entscheidungen des Bundesgekiehts ais oberster Zivilgerichcsinstanz. der


Gesetzesregister
OG: 56  60  69  81  146
OR: 122 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 122 - Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen.
123 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 123 - 1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
1    Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2    Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • vorinstanz • schaden • bedingung • brief • frage • verzug • schadenersatz • zins • handelsgericht • weiler • frist • fachkenntnis • tag • mechaniker • monat • lieferung • erfüllung der obligation • bewilligung oder genehmigung
... Alle anzeigen