116 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberste-r
Ziriigerichtsinelaaz.

18. guten vom 24. gum-z 1906 in Sachen gchweizet Verband der
Versichuuugsvettreter und -Zieautleu, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Fehring,
Kl. u. Ber.-Bekl.

Art. 716
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
OR, Verein zu idealen Zwecken: eidgenössisches und kantonaies
Recht. ZW Beurteilung einer Klage auf Ausruf-siegreich eines Mitgliedes
ist das Bundesgericht (als Bemfungséastenz} mcht kompetent. Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.

OG. -Art. 63 Ziff. 3 Bed.

Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben:

A. Durch Urteil vom 20. Dezember 1905 hat die zweite Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage:

Ist der von der Generalversammlung des Schweizerischen Ver-: bandes der
Versicherungsvertreter und -Beamten am 7. Mai 1905 gesasste Beschluss
betreffend den Ausschluss des Klägers aufzuheben ?

erkannt:

Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, der
Kläger sei seit dem 10. Juni 1904 nicht mehr Mitglied des Schweizerischen
Verbandes der Versicherungsvertreter und -Beamten gewesen und dass er
deshalb nach jenem Zeitpunkte nicht mehr aus dem genannten Verband-:
hat ausgeschlossen werden können.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage aus
Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage; --

in Erwägung:

1. Der beklagte Verein ist im Handelsregister eingetragen und bezweckt
nach § 2 seiner Statuten: a) Hebung des Standes und Förderung der
Berufsinteressen b) Bekämpfung svon Missbräuchen im Versicherungswesen. c)
Sachliche Belehrung in Versicherungsfragen; gemäss § 4 der Statuten
setzt er sich ins-IV. Obligationenrecht. N° 18. 11?

besondere auch die Bekämpfung der das Verficherungswesen so schwer
schädigenden Vorkommnisse unlauteren Wettbewerbes, u. a. das
Ausspannen von Vertretern, von unterzeichneten An- trägen oder
(in Lebensversicherung) von bestehenden Policen" zum Zweck. Nach §
6 der Statuten kann jedes Mitglied seinen Austritt durch schriftliche
Erklärung an den Ausschuss nehmen wobei der Austretende für das laufende
Kalenderjahr bezüglich des Jahresbeitrages haftbar bleibt, und mit dem
Austritt jedes Anrecht auf das Verbandsvermögen erioschen ist Nach § 7
können Mitglieder, die zu berechtigten Klagen Anlass geben . . .. auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen
werden. Der Kläger war seit Beginn (thober 1902) Mitglied und Quästor
des beklagten Vereins. Ende Februar 1903 ging gegen ihn eine Beschwerde
wegen Ausspannnng eines Agenten der beschwerdeführenden Gesellschaft
(Ger1nania Stettin) ein; er erhielt deshalb vom Vorstand des beklagte-n
Vereins eine Rüge; eine weitere Rüge wegen zweier neuen Fälle von
versuchter Ausspannung (nach Auffassung des Vorstandes) erfolgte am
8.Mai 1904. Am 10. Juni 1904 erklärte der Kläger dem Präsidenten des
beklagten Vereins schriftlich seinen Austritt, nachdem er wegen eines
neuen Falles von angeblich versuchter Ausspannung zur Rede gestellt und
ihm eine neue Beschwerde gegen ihn in Aussicht gestellt worden war. Der
beklagte Verein ernannte einen neuen Quästor; der Kläger lieferte
die Kasse und die Papiere ab. Das Verfahren gegen den Kläger wegen der
letzterwähnten Beschwerdesache wurde indessen durchgeführt, und am 7. Mai
1905 beschloss die Generalversammlung des beklagten Vereins gemäss dem
Antrage des Vorstandes den Ausschluss des Klägers. Auf Aufhebung dieses
Beschlusses ist die vorliegende Klage gerichtet, die von der ersten
Instanz abgewiesen, von der zweiten Instanz dagegen in dem aus Fakt. A
ersichtlichen Sinne gutgeheissen worden ist. Als Aushebungsgrund hatte
der Kläger in erster Linie geltend gemacht, er sei zur Zeit, als der
angefochtene Beschluss gefasst wurde, nicht mehr Mitglied des beklagten
Verbandes gewesen und habe also auch nicht mehr ausgeschlossen werden
können; sodann hatte er materiell bestritten, dass Gründe für den
Ausschluss vorgelegen haben. Der Beklagte hat die Richtigkeit

118 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

beider Behauptungen bestritten, und im übrigen den Standpunkt eingenommen,
dass die Gerichte nicht befugt seien, Beschlüsse eines Vereins aufzuheben,
die nicht an formellen Mängeln leiden, sondern statutengemäss zu stande
gekommen seien. Das klagabweisende Urteil der ersten Instanz beruht nun
ans der Auffassung, der Kläger habe am 7. Mai 1905 dem beklagten Verbande
noch angehört; die Statuten räumen der Generalversammlung die Befugnis
ein, Mitglieder, die den Verbandsgrundfätzen zuwiderhandeln, aus dem
Verbande auszuschliessen; diese Befugnis würde illusorisch gemacht, wenn
den Mitgliedern das Recht zugestanden würde, auch nach Einleitung einer
Untersuchung darüber, ob Gründe für ihren Ausschluss vorhanden seien,
ihren Austritt zu erklären. Demgegenüber geht die zweite Instanz davon
aus, der Kläger habe seinen Austritt am 10. Juni 1904 gültig erklärt
und deshalb nicht nachträglich noch ausgeschlossen werden können.

2. Hinsichtlich des zur Anwendung zu bringenden Rechtes hat sich
die erste Instanz auf den Standpunkt gestellt, zur Entscheidung der
Streitsache komme kantonales, nicht eidgenössisches Recht zur Anwendung
Es handle sich um einen Verein zu idealen Zweden, der sich gemäss
Art. 716
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
OR ins Handelsregister habe eintragen lassen. Durch diese
Eintragung sei aber der beklagte Verein den Vorschriften des kantonalen
Rechtes keineswegs gänzlich entzogen, sondern das Vereinsrecht sei vom
eidgenössischen Recht nur insoweit beherrscht, als der eidgenössische
Gesetzgeber selber über bestimmte Punkte legiferierez mit Bezug auf
die von ihm nicht behandelten speziellen Materien des Vereins-rechtes
verweise er auf das Partikularrecht, wenn auch nicht explicite, so doch
implicite. (Vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht I, S. 156 f.; Heusler,
Zeitschr. f. Schweiz. It., Neue Folge, VIII, S.365 sf., 398 f.; Hafner,
Konan. z. OR 1. Ausl., Anm. 8 zu Art. 716
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
OR.) Die Frage des Ausschlnsses
eines Vereinsmitgliedes, die im OR nicht geregelt sei, sei daher,
kraft Bundesrechtes, nach zürcherischem Privatrecht zu entscheiden. Die
zweite Instanz spricht sich in ihrem Entscheide über die Rechtsauwendung
nicht aus; es Îsî jedoch anzunehmen, dass sie nach dieser Richtung die
Ausfassung der Vorinstanz stillschweigend billigt, ansonst sie gewiss
Veranlassung genommen hätte, ihr entgegen zu treten. Das Erfordernis des
Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
, Ziff. 3 OG, dass in den kantonaleu Ur-IV. Obligationenrecht. N°
18. 119

teilen, die der Berufung an das Bundesgericht fähig find, anzugeben ist,
inwieweit die Entscheidung auf der Anwendung eidgenössischer, kantonaler
oder ausländischer Gesetzesbestimmungen beruht, ist daher als erfüllt
anzusehen, und von einer Verbesserung des Mangels oder einer Rückweisung
nach Art. 64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
OG ist abzusehen; vielmehr ist davon auszugehen, dass auch
die zweite kantonale Instanz in der Streitsache kantonales Recht zur
Anwendung gebracht hat-

3. Die Zulässigkeit der Berufung hängt danach davon ad, ob diese
Anwendung kantonalen Rechtes vor dem eidgeuössischen Recht Stand halte,
d. h. ob die Vorinstanz mit Recht kantonales Recht zur Anwendung gebracht
hat und nicht eidgenössisches Recht an dessen Stelle anzuwenden wäre;
wäre kantonales Recht zu Unrecht an Stelle von Bundesrecht angewendet
worden, so läge hierin eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
OG)
und die Berufung wäre nach Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
OG statthaft und das Bundesgericht
in der Sache selbst zuständig. Über diese Frage ist zu bemerken: Dass
der beklagte Verein ein Verein zu idealen Zweden ist, ist unbestritten
und unbestreitbar. Über derartige Vereine entHalt nun das eidgenössische
OR spezielle Besiimmungen in Art. 716, und zwar beschränken sich diese
Bestimmungen auf die Regelung des Erwerbes des Rechts der Persönlichkeit
die durch Eintragung ins Handelsregister erfolgen kann und auf das
Schicksal des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins. Alle übrigen
Rechtsverhältnisse solcher Vereine insbesondere die innere Organisation,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind im Bundesgesetz über das OR
nicht geregelt. Diese übrigen Rechtsverhältnisse gehören denn auch in das
Gebiet des Personenrechts, während nur jene vom OR speziell geregelten
Rechtsverhältnisse in das Gebiet des Obligationenrechts einschlagen; nun
stand aber dem Bund das Gesetzgebungsrecht über das Personenrecht bis zur
Volksabstimmung über die Rechtseinheit, vom 13. November 1898, nicht zu,
und es ist schon aus diesem verfassungsmässigen Zustande zu schliessen,
dass das eidgenössische Recht jene Rechtsverhältnisse der Vereine zu
idealen Zweden, die es nicht in Art. 716 speziell geregelt hat, nicht
ergreifen wollte Das ist denn auch die in der schweizerischen Doktrin
allgemein herrschende Ansicht, und es ist hiefür ausser auf die von der

120 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

ersten Jnstanz angeführten Autoren lediglich noch hinzuweisen auf Soldan,
Le code fédéral des obligations et de le droit cantonal, p. 164 et
suiv. Die Auffassung der kantonalen Jnstanzen, dass für die Beurteilung
der vorliegenden Streitsache kantonales Recht zur Anwendung komme,
erweist sich also als zutreffend, und das Bundesgericht kann demgemäss
wegen sachlicherUnzuständigkeit aus die Berufung nicht eintreten; --

erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

19. gut-fett vom 31. zum 1906 in Sachen Gemeinde Wohlen, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen Elekttiziiätss gesellschaft Fehlen gt.-Q., Bekl. u. Von-Bett

Vertrag über Rùckkauf eines Elektrizitätswerkes. Wem gehört der
Reservefonds ? Auslegung des Vertrages (und der Statuten der rietkaufenden
Aktiengesellschaft).

A. Durch Urteil vom 21. Dezember 1905 hat das Handelsgericht des Kantons
Aargau über die Rechtsbegehren

Der Klage: Es sei gerichtlich festzustellen und die Beklagte habe
anzuerkennen, dass die Klägerin berechtigt sei, ans den 30. Juni 1905
sämtliche Aktien der Beklagten zum Preise von 600 Fr. pro Aktie zu
erwerben, und dass mit der Erwerbung der Aktien die Klägerin ohne weiteres
sämtliche Akiiven und Pasfiven der Gesellschaft ungeschmälert und ohne
Ausnahme erwirbt und in alle Rechte und Pflichten der Gesellschaft, unter
dem einzigen Vorbehalte des Anspruches der Aktionäre auf den Reingewinn
ans dem Betriebe vom 1. Januar 1904 bis 30. Juni 1905, eintritt"; --

Der Antwort der Beklagten: Es sei die Klage abzuweisen;

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen-

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den
Anträgen:IV. Obligationenrecht. N° 19. 121

1. Es sei unter totaler Aufhebung des angefochtenen handelsgerichtlichen
Urteils die Klage zuzusprechen.

2. Eventuell sei, unter prinzieller Gutheissung der Klage, zu Gunsten
der Beklagten höchstens der Betrag des Reservefonds vorzubehalten,
der den statutenmässigen Betrag desselben übersteige,

und jedenfalls sei, auch wenn der Beklagten der ganze Reserve-

fonds vorbehalten würde, von dem Vorbehaltenen der Betrag der ungenügenden
Abschreibungen auf Gründungskosten und AkkumuIatoren zu Gunsten der
Klägerin abzuziehen.

3. Weiter sei eventuell über die Behauptung der Klägerin, dass die
Abschreibungen auf den Gründungskosten und Aktumulatoren nicht genügende
seien (vergl. sub B 4 der Replik), gerichtliche Expertise anzuordnen
und die Sache zu diesem Zwecke zu neuer Behandlung an die kantonale
Instanz zurückzuweisen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klagerin Gutheissung,
der Verteter der Beklagteu Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dein Prozesse liegen im wesentlichen folgende Tatsachen zu Grunde:

Im Jahre 1894 bildete sich in Wohleu die beklagte Aktiengesellschaft
mit einem Aktienkapital von 140,000 Fr., eingeteilt in 280 Aktien zu
500 Fr. Sofort nach ihrem Zustandekommen, und zwar am 18. November
1894, schloss die Gesellschaft mit der Klägerin einen Vertrag ab, nach
welchem die Klägerin der Beklagten die alleinige Konzession für die
elektrische Beleuchtung der öffentlichen Strassen, Plätze, Gebäude und
alleinige Abgabe von Licht und Kraft an Private und Gesellschaften auf
dem Gemeindegebiete erteilte. Die Beklagte verpflichtete sich dagegen,
während der Dauer der Konzession sämtlichen Bedarf an Licht und Kraft auf
dem Gemeindegebiete in ausreichender Weise zu befriedigen, und räumte
der Klägerin das Rückkaufsrecht für das ganze Unternehmen" ein. Über
letzteres Recht wurde vereinbart was folgt: Wenn sich das Aktienkapital
in den letzten 5 Jahren nicht oder bloss zu 4 UJz verzinst, so ist die
Gesellschaft gehalten, die Aktie um den einbezahlten Betrag der Gemeinde
abzugeben. Der Rückkaufspreis der Aktie ist, sofern das Unternehmen in
den letzten 5 Jahren eine Dividende von mehr
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 II 116
Datum : 24. Januar 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 II 116
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 116 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberste-r Ziriigerichtsinelaaz. 18.


Gesetzesregister
OG: 56  57  63  64
OR: 716
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • kantonales recht • austritt • vorstand • erste instanz • aktiengesellschaft • richtigkeit • handelsgericht • gemeinde • aktienkapital • personenrecht • vorinstanz • stelle • frage • reservefonds • entscheid • verein • dauer • akte
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